BY Diskussion:Landesparteitag 14.1/Anträge/Antragsfabrik/SÄA-10
Gut gemeint, aber leider schlecht gemacht.
- Teil 1: das bisherige "Der außerordentliche Parteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen." ist ohnehin überflüssig, weil sich das schon aus Vereinreicht BGB §32(1) ergibt. Durch die Neufassung werden aber die TOPs unnötig eingeschränkt, was bisher nicht der Fall war. Denn die Satzung enthält als die Bundessatzung bisher keine solche Einschränkung, die aufgehoben werden müsste. SÄA zur Vorstandszusammensetzung sind bereits möglich. Das ist also eine Verschlechterung! Es hilft auch nichts bei Untergliederungen, die eine solche Einschränkung in der Satzung haben, da deren Satzung gilt.
- Teil 2: dass im sehr unwahrscheinlichen Fall, dass kein neuer Vorstand gewählt werden konnte, die kommissarische Vertretung weiterarbeitet, ergibt sich bereits aus 9a. Abs. 10+11, der in allen mir bekannten Satzungen steht. -> überflüssig.
- Teil 3: dass der übergeordnete Vorstand als Default kommissarische Vertretung übernimmt, steht in auch in SÄA-13, dort aber zusätzlich mit klaren Einladungsregelungen.
Daher empfehle ich diesen Antrag abzulehenn und SÄA-13 anzunehmen. Thomas (Diskussion)
- wigbold: ablehnen!: ...