BY:Landesparteitag 14.1/Anträge/Antragsfabrik/SÄA-13

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Satzungsänderungsantrag 13

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag 2014.1.

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Antragstitel

Gebietsversammlungen als "Virtuelle Gebietsverbände"

Antragsteller
Antragstyp

Satzungsänderungsantrag

Antragstext

Der Parteitag möge beschließen, in Abschnitt A §7 der Satzung Sätze 1 und 2 als eigenständige Absätze zu formulieren und folgende Absätze hinzu zufügen und entsprechend zu nummerieren:

(3) Tritt der Vorstand einer Untergliederung zurück oder ist handlungsunfähig, so führt der handlungsfähige Vorstand des nächsten übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte der Untergliederung weiter, und beruft unverzüglich gemäß der Bestimmungen für Parteitage eine Mitgliederversammlung der betroffenen Untergliederung ein, um einen neuen Vorstand zu wählen.

(4) Existiert in einem Teilgebiet einer Gebietsebene kein Gebietsverband, so kann vom nächst übergeordneten Gebietsverband eine Mitgliederversammlung für seine im Teilgebiet wohnhaften Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung heißt auf Bezirks-, Kreis- bzw. Ortsebene entsprechend Bezirks-, Kreis- bzw. Ortsversammlung. Die Mitgliederversammlung kann insbesondere einen Sprecher und dessen Stellvertreter für eine Dauer von einem Jahr bestimmen und abwählen, und eigene Wahlprogramme und Empfehlungen an übergeordnete Gebietsverbände beschließen. Sie beschließt keine Satzung und es entsteht keine Kassenhoheit. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die gleichen Regelungen, wie für den Parteitag des zuständigen Gebietsverbandes. Die Mitgliederversammlung ist zwingend einzuberufen, wenn der zehnte Teil der in diesem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Auf Antrag des Sprechers sollen eine Einberufung und der Versand von Mitteilungen in Textform an alle Mitglieder im Gebiet erfolgen.


Antragsbegründung

Absatz 3: nicht alle Satzungen regeln bisher, was geschieht, wenn der Vorstand handlungsunfähig wird. Hier wird eine default-Regelung eingefügt, bei der der Vorstand der übergeordneten Gliederung vorübergehend die Geschäfte übernimmt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde und dazu einen Parteitag einberuft.

Absatz 4: Dieser SÄA gibt u.a. Stammtischen, Crews, Ortsgruppen etc eine formale Grundlage und die Möglichkeit durch Einladung aller Mitglieder im Gebiet auch in deren Namen Beschlüsse zu fassen.

Anstatt vollständige Kreis- oder gar Ortsverbände mit Vorstand und Kasse zu gründen oder zu unterhalten (rechtliche Gliederung), wird hierdurch die Möglichkeit geschaffen in "Kreis- bzw. Ortsversammlungen" ohne Vorstand und ohne eigene rechtliche Kassenhoheit (politische Gliederung) u.a. selbst Empfehlungen über die Mittelverwendung an den übergeordneten Verband oder ein Kommunalwahlprogramm zu beschließen und Sprecher (keine Vertreter!) zu wählen. Rechtlicher Vertreter wäre weiterhin der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes. Dadurch wird u.a. die Wahrscheinlichkeit als politischer Akteur und Wahlvorschlagsträger anerkannt zu werden, deutlich erhöht.

Kleine KVs könnten sich damit bedenkenlos auflösen und die Kasse wieder an den BzV übergeben. Für die Auflösung ist laut aktueller Landessatzung ein 3/4 Beschluss des Parteitags notwendig, sowie eine anschließende Urabstimmung der Stimmberechtigten (Satzung §12) zur Bestätigung.

Untergliederungen können selbstverständlich diese Paragraphen in ihrer Satzung überschreiben. Die Regelung gilt nur als default, wenn nichts anderes festgelegt wurde (§6 Abs. 1 PartG). Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist von §37(1) BGB inspiriert, der nur für existierende Verbände gilt.


Datum der letzten Änderung

02.09.2014