BY:Landesparteitag 14.1/Anträge/Antragsfabrik/SÄA-10

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Satzungsänderungsantrag

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag 2014.1.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern.


Antragstitel

Antrag zur Neuregelung ausserordentlicher Parteitage im LV Bayern

Antragsteller

Nicole Britz

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen:

Teil 1

Alte Fassung:
"(2) Es ist ein Grund für die Einberufung zu benennen. Der außerordentliche Parteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden."

Neue Fassung:
§ 9b Abs 3 S. 3 der Landessatzung wird wie folgt neu gefasst:

"Der außerordentliche Parteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen; dies kann im Falle von § 9 a Abs. 10 und 11 nur die Neuwahl des Vorstands und Satzungsänderungsanträge, die die Vorstandszusammensetzung betreffen, sein."

Teil 2

§ 9a wird um einen Abs. 12 wie folgt erweitert:

"(12) Falls auf dem gem. Abs 10 oder 11 einberufenen außerordentlichen Parteitag kein neuer Vorstand gewählt wird führt die kommissarische Vertretung die Geschäfte bis zum Zeitpunkt des nächsten turnusgemäßen Parteitags, zu dem sie einzuladen hat, weiter. Vorstehende Regelung gilt für alle Gliederungen im Landesverband Bayern."

§ 9b Abs. 3 S. 3 gilt entsprechend.

Teil 3

§ 9a wird um einen Abs 13 wie folgt neu erweitert:

"(13) Kommissarische Vertretung eines Vorstands unterhalb der Landesverbandsebene iSd Abs. 10 und 11 ist der Vorstand der nächsthöheren Gliederungsebene."


Antragsbegründung

In der jüngsten Vergangenheit gab es zahlreiche ausserordentliche Parteitage, in denen aufgrund der Unzulässigkeit von Anträgen beispielsweise Vorstände in identischer Zusammensetzung gewählt werden mussten, weil keine Änderungen möglich waren. Ausserdem müssen wir dem Umstand Rechnung tragen, dass aufgrund der dünnen Personaldecke keine Vorstände zustande kommen und wir bzgl. Ladungspflichten eine Lücke in der Satzung haben.

Deshalb soll künftig folgendes möglich sein:

  • Vorstandszusammensetzung kann auch auf einem a*PT durch SÄA geändert werden
  • Wenn Vorstandswahl scheitert muss die kommissarische Vertretung anders als jetzt nicht ständig unverzüglich zu neuem aPT einladen, sondern erst zum nächsten regulären Termin. Diese Regelung ist zwingend für alle Gliederungsebenen.
  • aLPT, der durch kommissarische Vertretung einberufen wird darf sich NUR mit Vorstandsfoo befassen. Dies kann durch Satzungen der Untergliederungen anders geregelt werden.


Datum der letzten Änderung

01.09.2014