BY:Unterfranken/Wahlen/Wahlkampf 2013 2014/Plakatierung/LK Rhoen Grabfeld

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Allgemeine Informationen

Hier findest du sämtliche Informationen für die Plakatierung im Landkreis Rhön-Grabfeld.


Übersicht


Landkreis Rhön-Grabfeld

Stimmkreis Nr. Stimmkreis Name Gemeinde Benötigte Plakate Bescheid / Auflagen Plakatpirat/en Bearbeiter Sonstiges


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Bad Königshofen i.Grabfeld (Stadt) info@bad-koenigshofen.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a.d.Saale (Stadt) hauptamt@bad-neustadt.de


603 Bad Kissingen Bischofsheim a.d.Rhön (Stadt) Udo.Baumann@Bischofsheim-Rhoen.de


603 Bad Kissingen Fladungen (Stadt) mail@fladungen.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Mellrichstadt (Stadt) mail@mellrichstadt.de


603 Bad Kissingen Ostheim v.d.Rhön (Stadt) vg@ostheim.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Aubstadt post@aubstadt.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Bastheim post@bastheim.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Burglauer mail@bad-neustadt-vgem.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Großbardorf post@grossbardorf.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Großeibstadt info@saal-vgem.de


603 Bad Kissingen Hausen mail@fladungen.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Hendungen mail@vg-mellrichstadt.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Herbstadt


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Heustreu post@heustreu.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Höchheim post@hoechheim.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Hohenroth mail@bad-neustadt-vgem.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Hollstadt post@hollstadt.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Niederlauer mail@bad-neustadt-vgem.de


603 Bad Kissingen Nordheim v.d.Rhön mail@nordheim-rhoen.de


603 Bad Kissingen Oberelsbach rathaus@oberelsbach.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Oberstreu mail@vg-mellrichstadt.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Rödelmaier mail@bad-neustadt-vgem.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Saal a.d.Saale info@saal-vgem.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Salz mail@bad-neustadt-vgem.de


603 Bad Kissingen Sandberg post@sandberg-rhoen.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Schönau a.d.Brend mail@bad-neustadt-vgem.de


603 Bad Kissingen Sondheim v.d.Rhön vg@ostheim.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Stockheim mail@vg-mellrichstadt.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Strahlungen mail@bad-neustadt-vgem.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Sulzdorf a.d.Lederhecke


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Sulzfeld post@sulzfeld-grabfeld.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Trappstadt post@trappstadt.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Unsleben post.vg@heustreu.de


603 Bad Kissingen Willmars vg@ostheim.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Wollbach post@wollbach.de


604 Haßberge, Rhön-Grabfeld Wülfershausen a.d.Saale info@saal-vgem.de



Auflagen

Bad Königshofen i.Grabfeld

Datei:PlakatV Bad Koenigshofen iGrabf.pdf

Bad Neustadt a.d.Saale

Datei:Plakatierungsvorschriften Bad Neustadt an der Saale.pdf

Bischofsheim a.d.Rhön

Fladungen

Datei:PlakatV Fladungen.pdf

Mellrichstadt

Datei:PlakatV Mellrichstadt.pdf

Ostheim v.d.Rhön

Aubstadt

Bastheim

Burglauer

Großbardorf

Großeibstadt

1. Plakatierungszeitraum - entfällt.

2. Die Genehmigung der Eigentümer der Objekte, an denen die Plakate angebracht werden sollen, ist einzuholen.

3. Plakatständer/-halter dürfen weder an Bäumen und Verkehrszeichen oder -einrichtungen angebracht werden noch die Sicht hierauf oder ihre Erkennbarkeit behindern.

4. Sie dürfen nicht in Kreuzungs- oder Einmündungsbereich aufgestellt werden und auch ansonsten keine Sichtbehinderung darstellen.

5. Sie dürfen den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindern

6. Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie private Rechte Dritter bleiben unberührt.

7. Gleichzeitig wird die Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsgrund nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG in stets widerruflicher Weise erteilt.

8. Die Schilder dürfen nur innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten aufgestellt werden.

Hausen

Wie Fladungen

Datei:PlakatV Fladungen.pdf

Hendungen

Herbstadt

Heustreu

In der Gemeinde Heustreu ist die Plakatierung nicht geregelt, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Plakate an den Laternenmasten und Verkehrszeichen von den Gemeindearbeitern entfernt werden (am besten Aufsteller verwenden).

Höchheim

Hohenroth

Hollstadt

Datei:PlakatV Hollstadt.pdf

Niederlauer

Nordheim v.d.Rhön

wie Fladungen

Datei:PlakatV Fladungen.pdf

Oberelsbach

Datei:PlakatV Oberelsbach.pdf

Oberstreu

Rödelmaier

Saal a.d.Saale

1. Plakatierungszeitraum - entfällt.

2. Die Genehmigung der Eigentümer der Objekte, an denen die Plakate angebracht werden sollen, ist einzuholen.

3. Plakatständer/-halter dürfen weder an Bäumen und Verkehrszeichen oder -einrichtungen angebracht werden noch die Sicht hierauf oder ihre Erkennbarkeit behindern.

4. Sie dürfen nicht in Kreuzungs- oder Einmündungsbereich aufgestellt werden und auch ansonsten keine Sichtbehinderung darstellen.

5. Sie dürfen den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindern

6. Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie private Rechte Dritter bleiben unberührt.

7. Gleichzeitig wird die Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsgrund nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG in stets widerruflicher Weise erteilt.

8. Die Schilder dürfen nur innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten aufgestellt werden.

Salz

Sandberg

Datei:PlakatV Sandberg Rhoen.pdf

Schönau a.d.Brend

Sondheim v.d.Rhön

Stockheim

Strahlungen

Sulzdorf a.d.Lederhecke

Sulzfeld

Trappstadt

Unsleben

Datei:PlakatV Unsleben.pdf

Willmars

Wollbach

Datei:PlakatV Wollbach.pdf

Wülfershausen a.d.Saale

1. Plakatierungszeitraum - entfällt.

2. Die Genehmigung der Eigentümer der Objekte, an denen die Plakate angebracht werden sollen, ist einzuholen.

3. Plakatständer/-halter dürfen weder an Bäumen und Verkehrszeichen oder -einrichtungen angebracht werden noch die Sicht hierauf oder ihre Erkennbarkeit behindern.

4. Sie dürfen nicht in Kreuzungs- oder Einmündungsbereich aufgestellt werden und auch ansonsten keine Sichtbehinderung darstellen.

5. Sie dürfen den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindern

6. Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie private Rechte Dritter bleiben unberührt.

7. Gleichzeitig wird die Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsgrund nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG in stets widerruflicher Weise erteilt.

8. Die Schilder dürfen nur innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten aufgestellt werden.