BY:Unterfranken/Wahlen/Wahlkampf 2013 2014/Plakatierung/LK Miltenberg

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Allgemeine Informationen

Hier findest du sämtliche Informationen für die Plakatierung im Landkreis Miltenberg.


Übersicht


Landkreis Miltenberg

Stimmkreis Nr. Stimmkreis Name Gemeinde Benötigte Plakate Bescheid / Auflagen Plakatpirat/en Bearbeiter Sonstiges


607 Miltenberg Amorbach (Stadt) info@amorbach.de


607 Miltenberg Erlenbach am Main (Stadt) rathaus@stadt-erlenbach.de


607 Miltenberg Klingenberg am Main (Stadt) stadt@klingenberg-main.de


607 Miltenberg Miltenberg (Stadt) post@miltenberg.de


607 Miltenberg Obernburg am Main (Stadt) mail@obernburg.de


607 Miltenberg Stadtprozelten (Stadt) g.freund@stadtprozelten.de


607 Miltenberg Wörth am Main (Stadt) postmaster@woerth-am-main.de


607 Miltenberg Altenbuch poststelle@altenbuch.de


607 Miltenberg Bürgstadt poststelle@buergstadt.de


607 Miltenberg Collenberg gemeinde@collenberg-main.de


607 Miltenberg Dorfprozelten info@dorfprozelten.de


607 Miltenberg Eichenbühl info@eichenbuehl.de


607 Miltenberg Elsenfeld Rathaus@Elsenfeld.de


607 Miltenberg Eschau rathaus@eschau.de


607 Miltenberg Faulbach gemeinde@faulbach.de


607 Miltenberg Großheubach info@grossheubach.de


607 Miltenberg Großwallstadt info@grosswallstadt.de


607 Miltenberg Hausen vgem@kleinwallstadt.de


607 Miltenberg Kirchzell gemeinde@kirchzell.de


607 Miltenberg Kleinheubach info@kleinheubach.de


607 Miltenberg Kleinwallstadt markt@kleinwallstadt.de


607 Miltenberg Laudenbach info@laudenbach-am-main.de


607 Miltenberg Leidersbach gemeinde@leidersbach.de


607 Miltenberg Mömlingen poststelle@moemlingen.de


607 Miltenberg Mönchberg info@moenchberg.de


607 Miltenberg Neunkirchen poststelle@neunkirchen-unterfranken.de


607 Miltenberg Niedernberg poststelle@niedernberg.de


607 Miltenberg Röllbach poststelle@roellbach.de


607 Miltenberg Rüdenau info@ruedenau.de


607 Miltenberg Schneeberg gemeinde@schneeberg-odw.de


607 Miltenberg Sulzbach a.Main rathaus@sulzbach-main.de


607 Miltenberg Weilbach info@weilbach.de



Auflagen

Amorbach

in der Innenstadt von Amorbach ist jede Art von Anbringen der Plakate verboten.

Sofern Sie einen Antrag stellen ist es Ihnen gestattet 2 Wochen vor der Veranstaltung 4 Plakate der Größe DIN A 0 im Bereich des im Anhang befindlichen Planes aufzustellen. Die gelbe Umradung zeigt hierbei den Innenstadtbereich.

Die Genehmigung ist Kostenfrei. Die Erlaubnis zum Aufstellen auf Privatgrundstücken ist durch Sie einzuholen.

Erftal

Wir setzen voraus, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten und die Plakate anschließend wieder entfernt werden.

Sollten die Plakatierungen nicht ordnungsgemäß angebracht sein, behalten wir uns es jedoch vor, diese selbst zu entfernen.

Erlenbach am Main

Klingenberg am Main

Bezug nehmend auf die bevorstehende Plakataufstellung anlässlich der Bundestagswahl / Landtagswahl 2013 in Klingenberg mit Ortsteilen, erteilen wir Ihnen die Genehmigung für max. 10 Plakate im Format DIN A 1.


Bei der Aufstellung sind folgende Auflagen unbedingt einzuhalten:


· die Plakattafeln dürfen das Lichtraumprofil der Straßen und Gehwege nicht

beeinträchtigen

· die Sicht auf Fußgängerüberwege, Kreuzungen, Einmündungen und

Verkehrszeichen ist frei zu halten

· Passanten der Gehwege dürfen durch die Plakate nicht behindert werden.

· Im Bereich der offiziellen Ortstafeln und der städtischen Werbeschilder am Ortseingang, auf dem gesamten Marktplatz in Klingenberg, an den Geländern der Brücke, der Rathaus- und Brückenstraße sowie an Bäumen und Baumschutzgittern in der Trennfurter Straße dürfen keine Werbeträger aufgestellt werden.

· Die Plakate sind nach Veranstaltungsende umgehend zu entfernen.


Die beigefügten Bedingungen der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABI S. 367 – StAnz Nr. 30), betr. Werbung auf öffentlichen Straße aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden, sind zu beachten.


Nach Ablauf des Aufstellungszeitraums, spätestens eine Woche nach dem Wahltag, müssen die Werbetafeln ordnungsgemäß entfernt werden.

Miltenberg

keine besonderen Vorschriften, siehe Bekanntmachung des Innenministeriums vom 30.06.1980

Obernburg am Main

Stadtprozelten

bezugnehmend auf Ihre Emailteilen wir Ihnen mit, dass Plakatierungen zur Bundes-/Landtagswahlen in der Gemeinde Altenbuch und der Stadt Stadtprozelten möglich sind. Wir bitten Sie die Plakatierung vorher bei uns anzuzeigen und die Plakate zeitnah nach den Wahlen wieder zu entfernen.

Wörth am Main

für die Wahlplakatierung gelten zunächst die allgemeinen gesetzlichen Regelungen (insbesondere des Straßen- und Wegerechtes). Örtliche Vorschriften haben wir bislang nicht erlassen, da hierfür in der Vergangenheit kein Bedarf bestand. Faktisch ist die Handhabung so: Plakate an Lampenmasten können ohne weiteres angebracht werden, sofern Fußgänger/Radfahrer nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufstellung von Großflächenplakaten etc. wird jeweils eine formlose Einzelgenehmigung erteilt, wobei Sie vorher gewünschten Standort und Aufstellungsdauer mitteilen müßten.

Altenbuch

bezugnehmend auf Ihre Emailteilen wir Ihnen mit, dass Plakatierungen zur Bundes-/Landtagswahlen in der Gemeinde Altenbuch und der Stadt Stadtprozelten möglich sind. Wir bitten Sie die Plakatierung vorher bei uns anzuzeigen und die Plakate zeitnah nach den Wahlen wieder zu entfernen.

Bürgstadt

Collenberg

bezugnehmend auf Ihre Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass Seitens der Gemeinde Collenberg keine Auflagen gemacht werden. Es ist lediglich darauf zu achten, dass Fußgänger und der fließende Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden.

Dorfprozelten

Datei:PlakatV Dorfprozelten.pdf

Eichenbühl

Wir erteilen Ihnen hiermit die Genehmigung, drei PLAKATE (Großflächenplakate werden nicht genehmigt) im Ortsbereich Eichenbühl, sowie je 2 Stück in den Ortsteilen Pfohlbach, Guggenberg, Riedern, Heppdiel und Windischbuchen aufzustellen, unter Einhaltung folgender Auflagen:


1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern !

2. Sie dürfen nicht reflektieren.

3. Das Anbringen in unmittelbarer Nähe der gemeindlichen Kapellen, an Kirchen oder am Rathaus ist verboten.

4. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

5. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen müssen freigehalten werden.

6. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, es dürfen keine Löcher gegraben werden.

7. Die Werbeträger dürfen an Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs mit Hilfe von Kabelbindern befestigt werden. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.

8. Die Plakate müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.

9. Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Ende der Veranstaltung abgebaut sein. Sollte es vorher Anlass zur Beanstandung geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.

Elsenfeld

in unserem Gemeindegebiet sind die Plakattafeln so aufzustellen oder aufzuhängen, dass von ihnen keinerlei Gefährdung des Straßenverkehrs ausgehen und insbesondere die Sicht nicht beeinträchtigt werden kann. Sie sind sturmsicher zu verankern.


Die Plakattafeln sind nach Beendigung der Wahlen umgehend zu entfernen. Im Bereich des Rathausvorplatzes und der Ampelkreuzung Umgehungsstraße/Erlenbacher Stra-ße/Mainbrückenauffahrt dürfen aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Plakattafeln aufgestellt werden.

Eschau

der Markt Eschau erteilt Ihnen die Erlaubnis, im Markt Eschau ca. vier Plakate zwecks Werbung für die Bundes- und Landtagswahl 2013 aufzustellen.

Beachten Sie dabei, dass die von Ihnen angebrachten Plakate die Sicht auf den Verkehr und die Sicht auf Verkehrszeichen nicht behindern, um dadurch die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ nicht zu behindern oder gar zu gefährden. Außerdem ist im Kreuzungsbereich das Plakatieren ebenfalls untersagt. Der Inhalt der Plakate darf selbstverständlich nicht gegen das Strafrecht verstoßen.

Außerdem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass an denen im Ortszentrum von Eschau (Elsavastraße) aufgestellten Straßenlampen die Plakate nicht mit Draht sondern bspw. mit Kabelbindern angebracht werden, damit diese Lampen nicht beschädigt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Plakate nach der Veranstaltung unverzüglich von Ihnen zu entfernen sind.

Faulbach

Großheubach

Es bedarf keiner besonderen Genehmigung, wenn Sie sich an die aufgeführten Richtlinien halten:

1. Die Plakate dürfen nicht größer als DIN A 0 sein.

Die Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig (§ 33 Abs. 2 StVO). Danach ist es insbesondere verboten, Symbole, Wahlparolen, Plakate u.ä. an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen oder an der Optik von Lichtzeichenanlagen anzubringen, aufzuspritzen oder aufzutragen. Die Beseitigung solcher Werbemittel ist mit erheblichem Kostenaufwand verbunden und oft nur mit chemischen Mitteln möglich. Vom Aufkleben von Wahlplakaten, Anbringen von Aufklebern an Straßenbestandteilen wie z.B. Brücken, Pfeilern, Stützmauern u.ä. ist aus denselben Erwägungen abzusehen. Eine Entfernung kann dauernde Schäden an den Oberflächen der Bauteile verursachen. Die Kosten hierfür werden dem Verursacher in Rechnung gestellt oder es wird ihm auferlegt, diese auf eigene Kosten zu entfernen. Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herumgruppiert, so kann das in der Regel geduldet werden, wenn nur solche Verkehrszeichen betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet.

2. Plakatständer im Verkehrsraum können Verkehrshindernisse nach § 32 Abs. 1 StVO darstellen. Eine Behinderung des Fahr- bzw. Fußgängerverkehrs ist in jedem Fall unzulässig.

3. Die Plakatwerbung muss spätestens eine Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.

Großwallstadt

Es sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Spezielle Auflagen sind seitens der Gemeinde Großwallstadt nicht erlassen worden.

Die Plakate müssen innerhalb einer Woche nach dem Wahltag wieder entfernt werden.

Hausen

Kirchzell

Kleinheubach

Plakatierung ab 01. Juni 2013

Muss beantragt werden. Muster des Antrags

Kleinwallstadt

Datei:PlakatV Kleinwallstadt.pdf

Laudenbach

Leidersbach

Datei:PlakatV Leidersbach.pdf

Mömlingen

wir gestatten 5 Plakate á A1.

Mönchberg

Im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, sind folgende Auflagen beim Anbringen bzw. Aufstellen der Plakate zu beachten:

Das Aufstellen von Plakatträgern in einer Größe bis max. DIN A1. frühestens 10 Wochen vor dem Wahltermin Das Plakatierverbot für den Ortsmittebereich/Altortbereich entfällt für diesen Zeitraum.

Hinweise: Die Plakate sind sturmsicher und so anzubringen, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt oder in ihrer Wirkung nachteilig berührt werden. Sie dürfen insbesondere keine Sichtbehinderung darstellen.

Der Erlaubnisinhaber hat die alleinige Verkehrssicherungspflicht für die Werbeanlagen (einschließlich der Befestigungen) bis zu vollständigen Entfernung. Er trägt die alleinige Verantwortung für alle durch die Werbeanlage verursachten Schäden

Auch bitten wir darum, die Plakatstandorte des Öfteren zu überprüfen, da hin und wieder auch Plakate umfallen oder durch Dritte absichtlich umgeworfen werden und dann tagelang auf dem Gehweg oder der Fahrbahn liegen.

Bitte entfernen Sie die Plakate spätestens vier Tage nach der Wahl wieder.

Neunkirchen

Wir setzen voraus, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten und die Plakate anschließend wieder entfernt werden.

Sollten die Plakatierungen nicht ordnungsgemäß angebracht sein, behalten wir uns es jedoch vor, diese selbst zu entfernen.

Niedernberg

Es gilt die Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums.

Röllbach

Rüdenau

Schmachtenberg

Im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, sind folgende Auflagen beim Anbringen bzw. Aufstellen der Plakate zu beachten:

Das Aufstellen von Plakatträgern in einer Größe bis max. DIN A1. frühestens 10 Wochen vor dem Wahltermin Das Plakatierverbot für den Ortsmittebereich/Altortbereich entfällt für diesen Zeitraum.

Hinweise: Die Plakate sind sturmsicher und so anzubringen, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt oder in ihrer Wirkung nachteilig berührt werden. Sie dürfen insbesondere keine Sichtbehinderung darstellen.

Der Erlaubnisinhaber hat die alleinige Verkehrssicherungspflicht für die Werbeanlagen (einschließlich der Befestigungen) bis zu vollständigen Entfernung. Er trägt die alleinige Verantwortung für alle durch die Werbeanlage verursachten Schäden

Auch bitten wir darum, die Plakatstandorte des Öfteren zu überprüfen, da hin und wieder auch Plakate umfallen oder durch Dritte absichtlich umgeworfen werden und dann tagelang auf dem Gehweg oder der Fahrbahn liegen.

Bitte entfernen Sie die Plakate spätestens vier Tage nach der Wahl wieder.

Schneeberg

keine besonderen Regeln

Sulzbach a.Main

Datei:PlakatV Sulzbach aM.pdf

Weilbach