BY:Oberfranken/Bezirksparteitag 2012/Anträge

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Satzungsänderungsanträge

Eigene Kassenführung der KV

Antragsteller: KV Coburg

Der Bezirksparteitag möge beschließen:

§ 14 der allgemeinen Kreisverbandssatzung wird neu gefasst:

  • streiche: "(1) Der Kreisverband verzichtet auf eine eigene Kassenführung. "
  • setze:
    • "(1) Der Kreisverband kann im Rahmen der Gründungsversammlung oder eines Kreisparteitages die Führung einer eigenen Kasse mit einfacher Mehrheit beschließen."
    • "(2) Solange der Kreisverband keinen Beschluss zur eigenen Kassenführung gefasst hat, verzichtet er auf eben diese. Die Kasse wird dann vom Bezirksverband geführt."

Korrektur "Abschnitt C: Allgemeine Kreisverbandssatzung"

Antragsteller: Stefan Bassing

Der Bezirksparteitag möge beschließen:

§ 10 der allgemeinen Kreisverbandssatzung wird geändert:

  • streiche: "(10) Sofern vom Bezirksparteitag nicht anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton und Bild gestattet."
  • setze: "(10) Sofern vom Kreisparteitag nicht anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton und Bild gestattet."

Erweiterung des BzV-Vorstandes

Antragsteller: Robert Streng


Der Bezirksparteitag möge beschließen:

In §9 der Bezirksverbandssatzung wird der Satz

"Optional kann der Bezirksparteitag zusätzlich zwei Beisitzer bestimmen."

durch den Satz

"Durch Beschluß des Bezirksparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden."

ersetzt.

Korrektur "§ 9b – Der Bezirksparteitag"

Antragsteller: Stefan Bassing

Der Bezirksparteitag möge beschließen:

§ 9b des "Abschnittes A - Grundlagen" wird geändert:

  • streiche: "(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der stimmberchtigten Mitglieder es beantragen. Der Vorstand lädt jedes //stimmberechtigtes lieber nicht mitreinnehmen// Mitglied in Textform mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die geplante Tagesordnung und Tagungsdauer in aktueller Fassung sowie alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen."
  • setze: "(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der stimmberchtigten Mitglieder es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die geplante Tagesordnung und Tagungsdauer in aktueller Fassung sowie alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen."

Mitgliederversammlungen

Antragsteller: Stefan Betz

Der Parteitag möge beschliessen, Abschnitt A der Satzung folgenden Paragraphen hinzuzufügen:

 §15 Mitgliederversammlungen
 (1) Eine Mitgliederversammlung ist beratungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss eingeladen
 wurde. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie beratungsfähig ist und
 mindestens die Hälfte ihrer bisher an dem Tag akkreditierten Mitglieder anwesend ist. Die
 Beschlussfähigkeit wird bei Veranstaltungsbeginn, sowie auf Antrag eines
 anwesenden akkreditierten Mitglieds oder der Versammlungsleitung festgestellt. Bei Feststellung der
 Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliedersammlung von der Versammlungsleitung vertagt
 oder abgebrochen.
 (2) Für eine Mitgliederversammlung eines Gebiets ist die niedrigste Gliederung, deren
 Tätigkeitsgebiet das Gebiet vollständig umfasst, zuständig. Für deren Einberufung gelten
 die gleichen Regelungen wie für den Parteitag des zuständigen Gebietsverbandes.
 Existiert eine Gliederung auf einer Gebietsebene nicht, so ist deren
 Mitgliederversammlung durch den Vorstand der nächst höheren Gliederung
 einzuberufen, wenn der zehnte Teil der in diesem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten
 Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe
 verlangt. Unabhängig davon kann der Vorstand der nächst höheren Gliederung
 eine Mitgliederversammlung einberufen.
 (3) Mitgliederversammlungen sind zuständig für die politische Arbeit in ihrem
 Gebiet. Der Bezirksverband bleibt zuständig soweit Mitgliederversammlungen keine
 abweichenden Beschlüsse gefasst haben.

Desweiteren ist §7 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Alt:

 "(2) Der Bezirksverband ist zuständig für die politische Arbeit der Piratenpartei
 auf Bezirksebene sowie alle darunterliegenden Ebenen, sofern für diese noch keine
 zuständigen Verbände ordentlich gegründet worden sind."

Neu:

 "(2) Der Bezirksverband ist zuständig für die politische Arbeit der Piratenpartei
 auf Bezirksebene sowie alle darunterliegenden Ebenen, sofern für diese noch keine
 zuständigen Verbände ordentlich gegründet wurden und Mitgliederversammlungen nichts
 Abweichendes beschlossen haben."

Bezirksprogrammanträge

Hier werden Anträge für das Wahlprogramm zur Bezirkswahl 2013 eingestellt.

Kommunale Leitlinien

Hier werden Politische Anträge eingestellt, die sich mit der Kreise und Kommunalebene beschäftigen. Sie sollen den Kreisverbandfreien gebieten aber auch den Kreisverbänden als Orientierung dienen und die Möglichkeit schaffen Lokale Forderungen aufgrund einer gültigen grundlegenden Beschlusslage auszuarbeiten.