BY:Landesparteitag 2013.1/Antragsfabrik/Satzungsänderung 002

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag 2013.1.

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Antragstitel

Korrigierte Finanzordnung

Antragsteller

Entropy, Josef

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Der Parteitag möge beschliessen, Abschnitt B: Finanzordnung der Satzung wie folgt zu ersetzen (Änderungen fett)

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend Landesverband).

(2) Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung (nachfolgend Bundesfinanzordnung). Die Bundesfinanzordnung wird durch Bestimmungen dieser Finanzordnung ergänzt, sofern sie der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. Die Bestimmungen gelten für alle Gliederungen, sofern nicht explizit der Landesverband genannt wird.

§2 - Mittelverwendung

(1) Der Vorstand des Gebietsverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%.

§3 - Verwaltung und Buchführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Gebietsverbandes.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Gebietsverbandes zu führen. Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.

(4) Hat der Parteitag einen stellvertretenden Schatzmeister gewählt, so gehen bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit des Schatzmeisters dessen Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über.

(5) Weicht ein Gebietsverband von dem von Bundesverband - oder nachrangig Landesverband - vorgegebenen Kontenplan ohne dessen Einwilligung ab, hat der Gebietsverband die dadurch entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen.

§4 - Rechenschaftsbericht

(1) Werden Maßnahmen des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. Wird der Landesverband durch Verletzung der Vorschriften des sechsten Abschnitts des PartG in Anspruch genommen, so kann der Landesverband den Anspruch bis zur gleichen Höhe gegenüber den den Schaden verursachenden Gebietsverbänden geltend machen.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des PartG erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.

(3) Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Gebietsverbandes unterzeichnet.

§5 - Spenden

Für Parteispenden findet die Bundesfinanzordnung Anwendung.

§6 - Erstattung von Aufwendungen

(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister des Gebietsverbandes zu stellen.

(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.

Aktuelle Fassung
x

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland und regelt dessen Finanzen.

(2) Nachgeordnete Gebietsverbände dürfen der Finanzordnung nicht widersprechen, sondern diese nur ergänzend regeln.

§2 - Mittelverwendung

(1) Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%. Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.

§3 - Verwaltung und Buchführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu führen.

(4) Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.

§4 - Rechenschaftsbericht

(1) Der Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Landesverbandsvorstand beraten.

(3) Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland sind bis zum 1. Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres beim Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland einzureichen. Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände sind im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland aufzunehmen.

(4) Werden Maßnahmen nach §31a Abs.1 PartG durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. Über die entsprechenden Gebietsverbände wird eine vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland festzulegende Geldstrafe verhängt.

(5) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der §24, §26, §27, §28 PartG erfüllen.

(6) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.

(7) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

§5 - Spenden

Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.

§6 - Erstattung von Aufwendungen

(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.

(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Landesverbandsvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.
Antragsbegründung

Dieser Antrag behebt eine Reihe von Problemen und Fehlern, ohne den Wesengehalt der bisherigen Finanzordnung zu verändern:

  1. die Rechte eines stellvertretenden Schatzmeisters werden geklärt;
  2. die Nachrangigkeit zur Bundessatzung (gemäß §14(1)) und die Durchwirkung auf Untergliederungen (gemäß §8,§15(3) Bundessatzung) wird korrekt umgesetzt und damit §6(2)12. PartG erfüllt;
  3. die der Bundessatzung widersprechende Regelung §4(3) wird entfernt;
  4. fehlerhafte Referenzen in §4(2) (bisher §4(5)) werden korrigiert;
  5. bereits in der Bundessatzung oder PartG vorhandene Bestimmungen werden entfernt bzw. darauf verwiesen (§2(2) letzter Satz, §4 (1), (2), (6), §5 in bisheriger Finanzordnung);
  6. die bisher nichtige Regelung in §4(1) (bisher §4(4)) wird korrigiert, indem die Ansprüche gegenüber Gebietsverbänden bei Strafzahlungen begrenzt und als reine Schadenersatzpflicht formuliert werden (gemäß §31a(5) PartG);
  7. die Gebietsverbände sollen die einheitlichen Vorgaben für den Kontenplan (quasi Schnittstelle bei der Buchhaltung) einhalten, damit der Schatzmeister des Landesverbandes einen einheitlichen Rechenschaftsbericht an den Bundesverband weitergeben und sehr hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden kann (gemäß §8 Bundessatzung). Weichen sie ohne Zustimmung davon ab, haben sie selbst die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
PirateFeedback


Datum der letzten Änderung

13.01.2013


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen. Frage zu §6 Erstattung von Aufwendungen: Wer ist den "des Gebietsverbands"? Der Ort bzw. Kreisverband des Mitglieds das Kosten sich erstatten lassen möchte? Da "freuen" sich bestimmt dann die Kreisverbände unserer Landesvorstände drüber. Dann dürfen nämlich diese alle Auslagen erstatten. Egal wie es gedacht ist, halte ich das an dieser Stelle für zu unkonkret. holgerh

keine Sorge. hier ändert sich hier für die Gliederungen nichts. §1(2) führt lediglich dazu, dass in jedem Bezirks/Kreisverband die gleiche Regelung gilt, wobei dann der Gebietsverband gemeint ist. Alle Kosten werden wie bisher von der Gliederung, in deren Auftrag Auslagen gestellt wurden, übernommen. z.B. Für die Reise eines LaVo der LV, für einen Einkauf im Autrag des KV der KV usw. --Thomas 10:08, 13. Jan. 2013 (CET)
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Diskussion

+das ist richtig, weil

—das sehe ich anders, da
+du irrst, denn
Οist das denn wirklich so?

—x trifft nicht zu, da

+doch das trifft zu, weil

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Daniel Seuffert
  2. cmrcx 23:40, 20. Dez. 2012 (CET)
  3. CSteinbrenner 17:16, 26. Dez. 2012 (CET)
  4. Klaus (GeldPirat)
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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