BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Satzungsänderung per Mitgliederentscheid

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den BY:Landesparteitag_2012.1 von Rainer Wutta.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landesparteitag_2012.1/Antragsfabrik.

Titel = Satzungsänderung per Mitgliederentscheid
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Rainer Wutta
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt A §11(1)
Beantragte Änderungen

Abschnitt A §11(1) der Satzung (Satzungs- und Programmänderung) möge wie folgt neugefasst werden: (1) Änderungen der Landessatzung und des Programms können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn im Rahmen eines Mitgliederentscheides mehr als 50 % der stimmberechtigten Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.

Begründung

Bisherige Fassung:
(1) Änderungen der Landessatzung und des Programms können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.

Dieser Antrag ergänzt den Antrag zum Mitgliederentscheid, um auch Satzungsänderungen zu ermöglichen.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. cmrcx Wenn eine Satzungsänderung auf dem Parteitag eine 2/3-Mehrheit benötigt, dann sollte das beim Mitgliederentscheid natürlich genauso sein.
  2. PiratNEA basisdemokratische Parteitage
  3. Aleks A.
  4. wigbold
  5. Deuxcvsix unter anderem dafür haben wir Parteitage
  6. Wolfgang
  7. Oliver T. Vaillant 11:42, 11. Mär. 2012 (CET) ausschließlich aus rein rechtlichen Gründen dagegen, siehe Unten.
  8. wasp

Diskussion

Schon aus rein rechtlichen Gründen ist dieser SÄA von vornherein gar nicht beschlussfähig; Begründung: Der zweite Satz im Abschnitt A § 11 Abs.1 der Bayernsatzung („Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.“), der eine Änderung der Satzung im schriftlichen Umlaufverfahren auch ohne Parteitag zulässt, stammt aus demjenigen Teil des Vereinsrechts[1], das auf politische Parteien schon aus rechtlichen Gründen gerade nicht anwendbar ist. Der Rechtsgrund dafür steht im Parteiengesetz; § 9 Abs.3 PartG lautet wörtlich:

Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbands innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.“ (§ 9 Abs.3 PartG)

Das PartG weist dem Parteitag also bestimmte Aufgaben zu, die ihm auch durch die Parteisatzung nicht entzogen werden dürfen; Staatsrechtler sprechen insoweit vom Parteitagsvorbehalt, der rechtlich nicht nur in Satzungsfragen die Exklusivkompetenz des Parteitags begründet[2]. Das bedeutet u.a., dass (anders als bei Vereinen) die Satzung einer politischen Partei zwar Zuständigkeitsbereich und Befugnisse der Parteitage durchaus erweitern, aber unter gar keinen Umständen eingeschränken kann[3]. Die geltende Satzung sieht nun vor, die Satzung ggf. zwischen zwei Parteitagen zu ändern, insoweit also in die Exklusivkompetenz des Parteitags einzugreifen und seine Organrechte zu beschneiden; folglich ist § 11 Abs.1 Satz 2 a.F. der Bayernsatzung a priori unvereinbar mit § 9 Abs.3 PartG.

Das PartG enthält keine ausdrückliche Regelung der Folgen, die von Rechts wegen eintreten, wenn die Satzung einer politischen Partei unvereinbar ist mit zwingenden Vorschriften des PartG; schon wegen des verfassungsrechtlichen Vorrangs der übergeordneten gesetzlichen Normen kommt als Sanktion allerdings nur der „verweigerte Rechtserfolg“ in Frage, m.a.W.: Verstößt eine Regelung in der Satzung gegen zwingende Vorschriften des PartG, dann ist sie nichtig, d.h. rechtlich ist sie so zu behandeln, als wäre die nichtige Satzungsregel niemals beschlossen worden; statt dessen gilt die einschlägige gesetzliche Regelung weiter[4].

§ 11 Abs.1 Satz 2 der Bayernsatzung ist wie oben gezeigt schon dem Grunde nach unvereinbar mit § 9 Abs.3 PartG und deshalb nichtig, also bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, weshalb schon von Rechts wegen ausschließlich der Parteitag Änderungen an der Satzung vornehmen kann (das gilt sogar für rein redaktionelle Änderungen wie z.B. die Berichtigung von Schreibfehlern u.ä.). Würde die beantragte Satzungsänderung nun beschlossen, dann würde nur das bisherige Erfordernis der Zweidrittelmehrheit wegfallen; der vorliegende Satzungsänderungsantrag jedoch behebt gerade nicht die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des § 11 Abs.1 Satz 2 der Bayernsatzung, also wäre die Satzungsregelung auch in der neuen Form von vorn herein nichtig. In Kurzform: Schon wegen seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit ist der vorliegende Antrag gar nicht beschlussfähig[5].

  1. § 32 Abs.2, § 33 Abs.1 BGB i.V.m. § 40 BGB
  2. Statt vieler Morlok: Das deutsche Bundesrecht (2007), Rn.7 zu § 9 PartG.
  3. Ebenso statt vieler Steffen Augsberg in Kersten/Rixen (eds.): Parteiengesetz und europäisches Parteienrecht, Kommentar, Stuttgart 2009, Rn.18 zu § 9 PartG, S.219.
  4. Augsberg in Kersten/Rixen, Rn.24 zu § 6 PartG, S.187 f; ebenso Morlok in Dreier: GG, Art.21 Rn.121 Fn.398; Henke in BK-GG, Art.21 Rn.260; vgl. dazu Reichert: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 11.ed. 2007, Rn.405 ff.
  5. vgl. http://wiki.piratenpartei.de/BY:Landesparteitag_2012.1/Antragsfabrik/Mitgliederentscheid#Diskussion

--Oliver T. Vaillant 10:34, 13. Mär. 2012 (CET)


  • Zum Argument: "Wenn eine Satzungsänderung auf dem Parteitag eine 2/3-Mehrheit benötigt, dann sollte das beim Mitgliederentscheid" natürlich genauso sein.
    • Natürlich nicht, denn bei einer Mitgliederentscheidung kann jeder teilnehmen, aber nicht jeder schafft es zum PT. Michael Ceglar
      • Antwort zu 1.1
    • noch eine Antwort zu 1
  • Wenn ich mir die Satzung so ansehe, dann fehlt mir irgendwie ein Beispiel, warum man die Satzung dringend zwischen den PTs ändern müßte. Michael Ceglar
    • ...
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