BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Mitgliederentscheid

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den BY:Landesparteitag_2012.1 von Rainer Wutta.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landesparteitag_2012.1/Antragsfabrik.

Titel = Einführung von Mitgliederentscheiden
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Rainer Wutta
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / Abschnitt A - §14
Beantragte Änderungen

Neuer §: Abschnitt A - § 14 - Mitgliederentscheid

1.) Wenn 5 % der stimmberechtigten Mitglieder zu einem Thema einen Mitgliederentscheid wünschen, wird dieser Entscheid vom jeweiligen Vorstand (Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsvorstand) innerhalb von 4 Wochen initiiert, durchgeführt und die Ergebnisse veröffentlicht.

2.) Die Durchführung muß geheim per Urnenwahl und per Briefwahl erfolgen.

3.) Das Quorum von 5% der stimmberechtigten Mitglieder bezieht sich auf die jeweilige Region in der der Mitgliederentscheid durchgeführt wird und für die dieser Entscheid bindend ist - d.h. Land, Bezirk, Kreis und Gemeinde.

4.) Stimmt die einfache Mehrheit der sich beteiligenden stimmberechtigten Mitglieder des Gebietes für dieses Thema, so ist es auf der jeweiligen Ebene - Land, Bezirk, Kreis und Gemeinde - angenommen und bindend. Für Satzungsänderungen müssen mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Gebietes für das Thema stimmen.

Begründung

Der Mitgliederentscheid innerhalb der Partei entspricht dem Volksentscheid, den wir Piraten z.B. beim bedingungslosen Grundeinkommen fordern. Er ist eine Ergänzung zu Parteitagen - d.h. die Willensbildung der Mitglieder kann auch zwischen Parteitagen stattfinden. Dies ist gelebte innerparteiliche Basisdemokratie als Vorbild für ganz Deutschland.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. cmrcx Grundsätzlich halte ich das ja für sinnvoll, aber die Formulierung ist hier leider absolut ungenügend.
  2. PiratNEA Bei basisdemokratischen Parteitagen überflüssig
  3. Aleks A.
  4. wigbold
  5. Deuxcvsix der Antrag ist unfertig und kann damit so nicht in die Satzung.
  6. wasp Der Antrag sollte im Hinblick auf die Argumentation zum Parteiengesetz überarbeitet und für den kommenden LPT zurückgenommen werden
  7. Klaus H. Miller Völlig überflüssig und unpraktikabel, dann könnten bei kleinen Orts- oder Bezirksverbänden eine Handvoll Piraten immer wieder Abstimmungen beantragen und so die Parteiarbeit eher hemmen

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

Die Motivation des Antrags – Förderung der direkten Demokratie – entspricht sehr wohl meiner politischen Grundeinstellung; die Rechtslage jedoch, die ich im Folgenden beschreibe, geht mir daher nicht nur gegen den Strich – sie passt mir ganz und gar nicht, aber sowohl nach der ständigen Rechtsprechung als auch nach der ganz herrschenden Lehre ist die Frage von grundlegenden politischen und organisatorischen Sachentscheidungen schon im Parteigesetz klar und rechtlich völlig eindeutig geregelt. Der Satzungsänderungsantrag bezweckt offensichtlich, nach FDP-Vorbild[1] ganz allgemein und für alle Fragen (einschließlich Satzung und Programm) fachsprachlich so genannte Urabstimmungen einzuführen, doch scheint der Antragsteller glatt übersehen zu haben, dass in Deutschland noch kein einziger Mitgliederentscheid jemals erfolgreich war. Das hat vor allem rein rechtliche Gründe; wörtlich lautet § 9 Abs.3 PartG:

Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbands innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.“

Juristen sprechen hier vom Parteitagsvorbehalt[2]; insoweit weist das PartG originäre Aufgaben und damit Entscheidungsbefugnisse ausdrücklich dem Parteitag zu, die – anders als bei zivilrechtlichen Vereinen[3] – eine Parteisatzung unter gar keinen Umständen einschränken kann[4]. Der Parteitag ist nach der logischen Struktur des PartG das primäre Organ der Willensbildung eines Gebietsverbands einer politischen Partei; satzungsrechtliche Veränderungen der genannten Exklusivkompetenzen des Parteitags sind durch § 9 Abs.3 PartG also schon von Rechts wegen ausgeschlossen. Das bedeutet zwar nicht unbedingt, dass das PartG die Einführung direkt-demokratischer Elemente völlig verbieten würde; der Parteitagsvorbehalt im § 9 PartG enthält jedoch eine ausdrückliche Garantie der Willensbildung ausschließlich in Versammlungen, weil (jedenfalls nach Auffassung des Gesetzgebers) nur so der Meinungs- und Gedankenaustausch in direkter Rede und Gegenrede möglich ist.[5] Für den Fall Auflösung und Verschmelzung von Gebietsverbänden sieht das Gesetz in § 6 Abs.2 Nr.11 PartG ein zweistufiges Verfahren vor; es bestimmt ausdrücklich, dass der diesbezügliche Parteitagsbeschluss durch eine Urabstimmung der Mitglieder noch bestätigt werden muss; eine solche Urabstimmung setzt jedoch sowohl logisch als auch schon auf Grund § 9 Abs.3 einen vorhergehenden Parteitagsbeschluss voraus[6], und ohne vorhergehenden Beschluss des Parteitags wäre die ausdrücklich vorgeschriebene Bestätigung ganz einfach gegenstandslos. Wenn jedoch ein- und dasselbe Gesetz für zwei von den fünf Fällen, die im § 9 Abs.3 PartG geregelt sind, an anderer Stelle eine Urabstimmung ausdrücklich verlangt, dann bedeutet das nach den stehenden Regeln der juristischen Auslegungslehre, dass die Urabstimmung – argumentum e contrario[7] – in den anderen drei geregelten Fällen definitiv rechtlich unzulässig ist. Nach (wohlgemerkt: ganz herrschender!) Auffassung verbietet das deutsche Parteiengesetz de lege lata durch § 9 Abs.3 PartG i.V.m. § 6 Abs.2 Nr.11 PartG jede verbindliche Urabstimmung der Parteimitglieder, die sich nicht auf Bestätigung, Änderung oder Aufhebung eines vorhergehenden Parteitagsbeschlusses bezieht, mit dem ein Gebietsverband aufgelöst oder mit einem anderen Gebietsverband verschmolzen werden soll. Diese Gesetzeslage klingt nicht nur pervers, sondern sie ist es; doch schon wegen der prinzipiellen Entscheidung im GG für eine rein repräsentative Demokratie ist diese gesetzliche Regelung im PartG auch mit der Verfassung vereinbar; m.a.W.: Jedenfalls für die Bereiche Satzung und Programm verbietet das deutsche Parteiengesetz jede direkte Demokratie. Würden wird das anders regeln, dann wäre unsere Satzung insoweit nichtig, und würden wir dann rein tatsächlich anders verfahren als im Parteigesetz nun mal ausdrücklich vorgeschrieben, dann wären alle so zu Stande gekommenen Mitglieder-Beschlüsse von vorn herein ungültig[8]. Diese „Rechtslage“ passt mir wie gesagt überhaupt nicht, doch sie ist nun mal zwingendes Gesetz; weil der vorliegende Antrag jedoch schon dem Grunde nach inhaltlich unvereinbar ist mit § 9 Abs.3 PartG, ist er auch von vorn herein gar nicht beschlussfähig.

Wenn wir direkte Demokratie praktizieren wollen, dann bleibt uns also gar nichts anderes übrig als das deutsche Parteiengesetz dahingehend zu ändern, dass es auch andere Formen der Teilnahme erlaubt als die physische Versammlung; das jedoch ist eine konkrete politische Forderung, die ins Wahlprogramm gehört.

  1. Mitgliederentscheid nach § 21 der FDP-Bundessatzung; die Bündnisgrünen haben mit § 24 ihrer Bundesverbandssatzung eine ganz ähnliche Regelung.
  2. Statt vieler Morlok: Das deutsche Bundesrecht (2007), Rn.7 zu § 9 PartG.
  3. § 32 Abs.2, § 33 Abs.1 BGB i.V.m. § 40 BGB; jedenfalls bei Interessenverbänden sind Satzungsänderungen allerdings von Rechts wegen auch nur in Versammlungen zulässig, vgl. dazu Reuter in Rebmann, Säcker & Rixecker (eds.): Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5.ed. 2006, Rn.70 zu § 32 BGB.
  4. Ebenso statt vieler Steffen Augsberg in Kersten/Rixen (eds.): Parteiengesetz und europäisches Parteienrecht, Kommentar, Stuttgart 2009, Rn.18 zu § 9 PartG, S.219.
  5. So jedenfalls die Amtliche Begründung des PartG-Entwurfs, BT-Drs. III/1509.
  6. Augsberg in Kersten/Rixen, Rn.22 zu § 6 PartG, S.186; ebenso Ipsen, PartG-Kommentar (2008), Rn.14 zu § 6 PartG; ganz ähnlich Henke: Das Recht der politischen Parteien, 2.ed. 1972, S.66.
  7. vgl. dazu die Begründungslehre in T. Walter: Kleine Rhetorikschule für Juristen, München 2009, insb. S.188; ebenso auch schon Klug: Juristische Logik, 4.ed. 1982, S.143 ff; vgl. dazu Hruschka: Strafrecht, 2.ed. Berlin 1988, S. XVIII.
  8. Ebenso statt vieler Augsberg in Kersten/Rixen, Rn.27 zu § 9 PartG, S.222, m.w.N.
--Oliver T. Vaillant 10:24, 13. Mär. 2012 (CET)
was genau ist unter "Parteiprogramme" zu verstehen? fallen darunter auch tagespolitische Stellungsnahmen wie "Verband für die Unterstützung einer Initiative/offenen Brief" --Entropy 14:42, 12. Mai 2012 (CEST)
  • Ich bin im Prinzip dafür, aber es fehlen noch ein paar Sachen. zu 1) wie wird der Wunsch der Basis geäußert? 2) Briefwahl ist problematisch, das müssen wir mal genauer diskutieren. Wegen der ungelösten Problem habe ich meinen Briefwahlantrag zurückgezogen. Du kannst dich aber dort orientieren, was man alles so (mindestens) braucht. 3) es gibt noch das formale Problem, daß du auf jeder Ebene, wo du das machen willst eine Wahlkommission zwischen den Parteitagen vorhalten mußt. Dafür habe ich auch noch keine befriedigende Lösung gefunden. Michael Ceglar
    • Antwort zu 1
      • Antwort zu 1.1
    • noch eine Antwort zu 1
  • Argument 2
    • ...
      • ...
    • ...