BY:Aufstellungsversammlung BTWListe/Geschäftsordnung

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Eine Beschreibung des Wahlverfahren in einfacheren Worten.


Geschäftsordnung

Allgemeines

§ 1 Befugnisse

(1) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. Durch das Wahlgesetz vorgeschriebene Aufgaben sind davon ausgenommen.

§ 2 Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder.

(2) Alle im Sinne des Gesetzes stimmberechtigten Mitglieder werden von Beauftragten des Landesvorstandes akkreditiert. Dabei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte. Diese werden zur Abstimmung bei offenen Abstimmungen benötigt sowie zur Abgabe der Stimmzettel, die auf der Versammlung verteilt werden.

(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder. Diese Liste soll nach Bezirksverbänden unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann.

(4) Beim vorzeitigen Verlassen der Versammlung hat ein akkreditiertes Mitglied sich bei den dafür zuständigen Personen zu deakkreditieren. Ein vorübergehendes Verlassen der Aufstellungsversammlung bedarf keiner Deakkreditierung.

§ 3 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen und offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung {GO-Antrag auf geheime Abstimmung} beantragen. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt.

(3) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen entscheidet die Versammlungsleitung gemeinschaftlich oder lässt die Stimmen auszählen. {GO-Antrag auf Auszählung}

(4) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Versammlungsleitung bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Um das sicherzustellen, kann von zehn Prozent der anwesenden Mitglieder die Wiederholung beantragt werden {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.

(6) Findet die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

(7) Die Versammlungsleitung kann akkreditierten Mitglieder, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen der Versammlung ermöglichen.

§ 4 Grundlegender Ablauf der Versammlung

1. Nach der Wahl der Versammlungsämter wird die Kandidatenliste geschlossen. Dabei ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. Nach dem Schließen der Kandidatenliste kann die Versammlung keine weitere Kandidaten vorschlagen.

2. Nach der Schließung der Kandidatenliste erhält jeder Kandidat die Möglichkeit sich vorzustellen. Dafür erhält jeder Kandidat zehn Minuten Redezeit. Die Kandidaten werden aber gebeten sich nach Möglichkeit auf drei Minuten zu beschränken. Über die Reihenfolge der Kandidatenvorstellung bestimmt das Los. Nachfragen sind nicht zugelassen.

3. Nach der Vorstellung aller Kandidaten wird die Größe der Landesliste durch die Versammlung bestimmt. Dabei findet das Wahlsystem unter §5.1 Anwendung.

4. Nach der Verkündung des Ergebnisses der Bestimmung der Anzahl der Plätze der Landesliste wird eine Vorwahl mit allen Kandidaten durchgeführt. Dieser dient einer Einschränkung der Berechtigung einer Kandidatur auf einen bestimmten Listenplatz. Dabei wird das Wahlverfahren unter §5.2 angewandt, wobei die Anzahl der zu besetzenden Plätze 133 Prozent der Anzahl der verfügbaren Plätze auf der Landesliste beträgt.

5. Nach der Vorwahl legt die Versammlung fest, in wie vielen Wahlgängen sie welche Plätze (Platzmargen) einzeln oder gemeinsam besetzten will.

6. Das Ergebnis der Vorwahl wird verkündet.

7. Es beginnt die Bestimmung der Listenkandidaten der nächsten Platzmarge. Für diese dürfen sich vier mal so viele Kandidaten bewerben wie Plätze zur Verfügung stehen. Bewerben dürfen sich die Kandidaten in der Reihenfolge, welche die Vorwahl bestimmt hat.

8. Die Kandidaten erhalten nochmal die Chance sich eine Minute Vorzustellen. Anschließend können Fragen gestellt werden. Mitglieder können ihre Akkreditierungsnummer in die Urne einwerfen. Aus dieser werden zu Beginn so viele Frager gelost wie Kandidaten vorhanden sind. Auf Wunsch der Versammlung werden weitere Frager ausgelost. Der Fragesteller kann eine Frage an alle Kandidaten stellen, wenn diese per Handzeichen beantwortet werden kann. Alternativ hat der Fragesteller die Möglichkeit einen Kandidaten einzelne zu befragen. Der Frager hat 45 Sekunden zum Stellen seiner Frage, der Kandidat 90 Sekunden zum Antworten.

9. Es beginnt eine Wahl wie unter § 5.2 beschrieben.

10. Sollten noch nicht alle Plätze besetzt sein, so beginnt die Bestimmung der nächsten Marge wie ab Punkt 7 Beschrieben.

11. Zum Abschluss werden die Bestimmten Kandidaten und deren Reihenfolge mit Hilfe einer Blockwahl bestätigt. Das Wahlverfahren wird unter § 5.3 beschrieben.

§ 5.1 Wahlverfahren zur Bestimmung der Anzahl der Listenkandidaten

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung erhält Wahlzettel. Auf diesem sind die Zahlen von 1 bis 45 aufgeführt sowie die Möglichkeit der Listenaufstellung ganz zu widersprechen.

(2) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit die Zahl an Kandidaten anzukreuzen die er maximal bereit ist aufzustellen. Er stimmt damit automatisch auch für alle niedrigeren Möglichkeiten. Es werden so viele Plätze besetzt, die mehr als fünfzig Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen bereit ist zu besetzen.

§ 5.2 Wahlverfahren zur Bestimmung der Reihenfolge

(1) Im Wahlverfahren zur Bestimmung der Kandidatenreihenfolge findet ein relatives Wahlverfahren Anwendung. Dabei erhält jedes anwesende Mitglied so viele Stimmen wie Plätze in diesem Wahlgang zu vergeben sind. Das Mitglied kann bis zu zwei Stimmen kumulieren, wenn es mindestens vier Stimmen zur Verfügung hat, es kann drei Stimmen kumulieren, wenn es mindestens 16 Stimmen zur Verfügung hat. Ansonsten ist keine Stimmenkumulation erlaubt.

(2) Die Kandidaten werden nach Stimmenanzahl sortiert. Es gelten die Kandidaten als bestimmt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit wird den Kandidaten die Möglichkeit geben sich einvernehmlich zu einigen. Sollten sie dies nicht können, so entscheidet eine Stichwahl, bei dortiger Stimmengleichheit das Los. In der Vorwahl entscheidet nur das Los.

§ 5.3 Wahlverfahren zur Bestätigung der Listenkandidaten und deren Reihenfolge

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung erhält Wahlzettel. Dieser enthält die Möglichkeit die bestimmte Liste anzunehmen oder abzulehnen. Eine Enthaltung ist über Abgabe eines leeren Stimmzettels möglich. (2) Zur Bestätigung der Liste müssen doppelt so viele Mitglieder der Liste zustimmen wie ablehnen.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen werden gegen Anwesende verhängt, die gegen die Geschäftsordnung verstoßen, den Ablauf der Versammlung vorsätzlich grob stören oder die grundsätzliche Ordnung der Versammlung verletzen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind während der gesamten Versammlung gültig. Sie können von der Versammlungsleitung jederzeit während der Versammlung revidiert werden.

(3) Die Maßnahme des Ordnungsrufs wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der Verwarnung.

(4) Die Maßnahme des Verweises wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der verschärften Verwarnung. Die Maßnahme ist mit dem Namen des Betroffenen oder falls zutreffend der Mitgliedsnummer zu Protokoll zu geben.

(5) Die Maßnahme des Ausschlusses von der Versammlung wird auf Antrag der Versammlungsleitung selbst durch die Versammlung verhängt.

Versammlungsämter

§ 7 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung bestimmt eine Versammlungsleitung. Diese leitet die Versammlung und die Wahlen. Des Weiteren bestimmt die Versammlung eine Protokollführung.

(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Bestimmung des jeweiligen Versammlungsamtes und endet mit dem Ende der Versammlung, Rücktritt oder durch Abberufung durch die Versammlung.

(3) Bei Rücktritt von einem Parteitagsamt ist unverzüglich eine Nachfolgebesetzung zu bestimmen.

(4) Bis zur Bestimmung einer Versammlungsleitung und Protokollführung durch die Versammlung übernimmt ein Mitglied des Landesvorstand die Versammlungsleitung und setzt eine kommissarische Protokollführung ein.

§ 8 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch die Versammlungsleitung geleitet. Sie besteht aus mindestens drei Personen, die möglichst zu Beginn der Versammlung von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleitung dürfen keine Bewerber zur Landesliste angehören. Die Versammlungsleitung fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.

(2) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.

(4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.

(7) Die Versammlungsleitung ernennt Wahlhelfer. Je zwei Wahlhelfer werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurnen zugeordnet. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel. Wahlhelfer dürfen nicht Bewerber für die Landesliste sein. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht der Versammlungsleitung und können von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}

§ 9 Protokollführung

(1) Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.

(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens

  • jeden Wechsel des Versammlungsleiters,

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,

  • Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbilder,

  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,

  • Die Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge

(3) Es wird durch Unterschrift aller Versammlungsleiters beurkundet.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in dem Abschnitt Geschäftsordnungsanträge benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände und begibt sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Versammlungsleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

(3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.

(4) Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen komplexere GO-Anträge als Text bei der Versammlungsleitung oder dem von ihm damit beauftragten Mitglieder eingereicht werden.

(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(6) Jedes Mitglied kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.

(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 3 [Abstimmungen über Anträge] Abs. 2 entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 3 [Abstimmungen über Anträge] Abs. 3 findet nicht statt.

Geschäftsordnungsanträge

§ 10 Zulassung des Gastredners

(1) Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

§ 11 Ablehnung eines Wahlhelfers

(1) Wahlhelfer können von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

(2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.

§ 12 Geheime Wahl

(1) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

§ 13 Geheime Abstimmung

(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 50 Mitglieder zustimmen.

§ 14 Wiederholung der Wahl/Abstimmung

(1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 15 Mitgliedern die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

§ 15 Auszählung einer Abstimmung

(1) Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, sollten die Wahlhelfer diese Auszählung unterstützen.

§ 16 GO-Alternativantrag

(1) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

§ 17 Schließung der Redeliste

(1) Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

(2) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(3) Der GO-Antrag bezieht sich nur auf Diskussionen zu Anträgen.

§ 18 Wiedereröffnung der Redeliste

(1) Jedes Mitglied kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.

(2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.

(3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

§ 19 Begrenzung der Redezeit

(1) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

(2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(3) Die Vorstellungszeit der Kandidaten kann nicht weiter als in dieser Geschäftsordnung genannte Maß begrenzt werden.

§ 20 Einholung eines Meinungsbildes

(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.

(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

(4) Ein GO-Antrag auf Meinungsbild muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder dem von ihm beauftragten Mitgliedern gestellt werden.

§ 21 Unterbrechung der Sitzung

(1) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.

§ 22 Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein


1. das Hinzufügen eines Punktes,


2. das Entfernen eines Punktes,


3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,


4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Mitgliedern von mindestens 5 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden. Diese fünf Mitglieder dürfen kein Versammlungsamt oder Beauftragung der Versammlungsleitung innehaben.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

§ 22 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder dem von ihm beauftragten Mitglieder von mindestens 5 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

Schlussbestimmungen

§ 23 Gültigkeit

(1) Diese Geschäftsordnung muss von jeder Aufstellungsversammlung neu Beschlossen werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.