Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/WP007

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal


Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2015.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer WP007
Einreichungsdatum
Antragsteller

AnnaLuese

Mitantragsteller
  • Uwe Förster
  • Torsten Sommer
  • Anja Moersch
  • Arne Pfeilsticker
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Wirtschaft und Finanzen
Zusammenfassung des Antrags Ausgeglichener Bundeshaushalt bei gleichzeitig massiv steigenden Schulden der Kommunen. Vor 2005 von Bund & Ländern an Kommunen übertragene Aufgaben werden nur anteilig finanziert und Kommunen haben keine Schuldenbremsen.
Schlagworte Kommunen, Konnexität, Nachhaltigkeit, Schuldenbremse
Datum der letzten Änderung 23.07.2015
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Solide Finanzausstattung und nachhaltiges Wirtschaften für Kommunen

Antragstext

Im kommunalen Kontext muss die Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden zur Ausführung ihrer Aufgaben erhalten bleiben. Hierzu ist das Konnexitätsprinzip, nach dem der Verursacher von Aufgaben auch für die Ausgaben aufkommt, auch auf vor 2005 festgelegte Aufgabender Kommunen anzuwenden und die im GFG (Gemeindefinanzierungsgesetz) festgelegten pauschalen Sätze an den tatsächlichen Mittelbedarf anzupassen. Überschüsse auf Bundes- und Landesebene sind zur Reduzierung kommunaler Lasten zu verwenden.

Wir befürworten eine Schuldenbremse auch auf kommunaler Ebene als Ausdruck für nachhaltiges Wirtschaften und ein Instrument, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen für die nächsten Generationen zu erhalten. Ziel der Schuldenbremse muss eine auch generationenübergreifend an der Bevölkerung ausgerichtete Politik sein. Das bedeutet, die Schuldenbremse darf nicht zu Umgehungen führen, die langfristig die Bevölkerung stärker belasten als sie ohne Schuldenbremse gewesen wäre. Öffentlich-Private Partnerschaften beispielsweise sind in der Regel langfristig für die Bevölkerung teurer als direkte Finanzierungen durch den Staat.

In Ergänzung der Regelungen auf Bundes- und Landesebenesollen zudem in Städten und Gemeinden Nachhaltigkeitssatzungen nach dem in der Anlage beigefügten Muster errichtet werden.

Antragsbegründung

Bereits jetzt liegen Regelungen vor, die auf Bundes- und Landesebene eine weitere Verschuldung ausschließen sollen, um die Verschiebung finanzieller Lasten auf kommende Generationen zukünftig auszuschließen. Auf kommunaler Ebene gibt es solche Regelungen bisher nicht, was bereits jetzt dazu führt, dass die Schuldenlast der Kommunen bundesweit permanent ansteigt, weil stetig weitere Aufgaben an Kommunen übertragen werden, ohne dass diese Aufgaben vollständig gegenfinanziert wären (Hartz IV, U3-Betreuung, Flüchtlingsunterbringung etc.). Als Resultat hiervon konnte der Bundesfinanzminister einen ausgeglichenen Bundeshaushalt vermelden, während die Verschuldung der Kommunen mittlerweile bei 157 Mrd. Euro liegt.

Dies ist zu einem großen Teil bedingt durch die Regelung, dass das Konnexitätsprinzip, nach dem Bund und Länder für von Ihnen an Kommunen erteilte Aufgaben erst ab 2005 den vollen Ausgleich leisten müssen – alle sonstigen Aufgaben vor diesem Zeitpunkt werden weiterhin zu Pauschalsätzen berechnet, die im GFG festgeschrieben sind und nur eine anteilige Finanzierung enthalten.

Die sog. Schuldenbremse (Artikel 109, 115 Grundgesetz) muss so umgesetzt werden, dass sie gesamtwirtschaftlich und fiskalisch sinnvoll wirkt, an der Zukunftsfähigkeit des Landes ausgerichtet ist und das Entwicklungspotential der Bevölkerung möglichst gut erschließt. In Anwendung der Schuldenbremsen erzielte Überschüsse auf Bundes- und Landesebene sind daher zur Reduzierung kommunaler Lasten zu verwenden.

Gründe für eine Schuldenbremse allgemein sind:

   1. Ein niedrigerer Schuldenstand erhält der öffentlichen Hand Handlungsoptionen in wirklichen Krisen/Katastrophenfällen.
   2. Ein niedrigerer Schuldenstand verringert die Abhängigkeit der öffentlichen Hand von Finanzmärkten/Zinssätzen (und belässt dadurch mehr Einfluss in den Händen der demokratisch legitimierten Institutionen).
   3. Staatsverschuldung und die damit verbundenen Zinszahlungen bedeuten Umverteilung von Steuerzahlern zu den Gläubigern des Staates (Banken, Versicherungen, Privatpersonen) und sind daher sozial ungerecht.
   4. Staatsverschuldung bedeutet eine Lastverschiebung an künftige Steuerzahler. Wir wollen der nachfolgenden Generation keine Lasten hinterlassen.
   5. Eine Schuldenbremse beseitigt die Möglichkeit, Wahlgeschenke zu Lasten künftiger Steuerzahler zu finanzieren.
   6. Schuldenbremsen sind ein Instrument zur Implementierung nachhaltigen Wirtschaftens.


Für kommunale Mandatsträger empfehlen wir, das nachfolgende Muster einer Nachhaltigkeitssatzung als Grundlage für das Einbringen in der jeweiligen Kommune zu verwenden.

Muster Nachhaltigkeitssatzung

Der Gemeinderat/Stadtrat/Kreistag NAME beschließt folgende Satzung:

Nachhaltigkeitssatzung des/der KREISES/STADT/GEMEINDE

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen inder Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 646) i, zuletzt geändert durchGesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S.878) hat der Kreistag/Stadtrat NAME mit Beschluss vom TT.MM.201J folgende Nachhaltigkeitssatzung beschlossen:

Präambel Eine nachhaltige Politik hat immer auch die Zukunft im Blick. Schulden bzw. die daraus resultierenden Tilgungs- und Zinslasten mindern die Gestaltungsmöglichkeiten künftigerGenerationen in GEMEINDE/STADT/KREIS. Ein weiterer Anstieg der Verschuldung sollte nach besten Möglichkeiten verhindert werden. Dies zu erreichen ist Ziel der vorliegenden Nachhaltigkeitssatzung.

§ 1 Verschuldungsbremse (1) Der Haushaltsplan enthält im Finanzplanungszeitraum ab dem Jahr201J keine Nettoneuverschuldung mehr.

Eine Kreditaufnahme ist maximal bis zur Höhe der im Vorjahr geleisteten Tilgungen zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Hiervon ausgenommen sind Kreditaufnahmen zum Zwecke der Umschuldung.

(2) Der Gemeinderat/Stadtrat/Kreistag verpflichtet sich selbst, der Verwaltung nur dann neue Aufgaben bzw. finanzielle Belastungen zu übertragen, wenn deren Finanzierung ohne eine Neuverschuldung gesichert ist.

§ 2 Ausnahmen (1) Von § 1 Absatz 1 kann bei einer extremen Haushaltslage abgewichen werden, die der Gemeinde-/Stadtrat/Kreistag feststellt. Eine extreme Haushaltslage liegt vor, wenn ggü. dem Schnitt der letzten vier Haushaltsjahre per Saldo im Sinne von § 81 Abs. 2 GO erhebliche, nicht durch die Gemeinde/Stadt/ den Kreis NAME steuerbare Einzahlungsausfälle und/oder Auszahlungssteigerungen bestehen, die nicht durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden können.

(2) Eine Abweichung von Absatz 1 kann auch dann vom Gemeinderat/Stadtrat/Kreistag genehmigt werden, wenn die Durchführung einer kreditfinanzierten Investition der Gemeinde, der Stadt, des Kreises NAME wirtschaftliche Vorteile bringt.

§ 3 Ermächtigungsübertragungen

Die Übertragung von Auszahlungsermächtigungen wird unter den Vorbehalt der Einhaltung der in § 1 geregelten Schuldenbremse gestellt. Auf übertragene investive Auszahlungsermächtigungen kann ein nichtausgeschöpfter Kreditaufnahmerahmen des Vorjahres angerechnet werden.

§ 4 Überschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit

(1) Positive Salden der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sind vorrangig zur Tilgung etwaiger Kredite zur Liquiditätssicherung zu verwenden. Verbleibt hierüber hinaus ein weiterer Überschuss, so ist dieser vorrangig zur außerordentlichen Tilgung von Investitionskrediten zu verwenden.

(2) Unerwartete Mehreinzahlungen im Bereich der Investitionstätigkeit sind grundsätzlich vorrangig zur außerordentlichen Tilgung von Investitionskrediten zu verwenden.

(3) Der Gemeinderat/Stadtrat/Kreistag kann Ausnahmen zu den Vorgaben der Absätze 1 und 2 beschließen.


§ 5 Inkrafttreten Diese Nachhaltigkeitssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

WP001