Antrag:Bundesparteitag 2014.2/Antragsportal/SÄA018

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge


Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2014.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA018
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- §3
Zusammenfassung des Antrags Bisher ist es nur dem Bundesschiedsgericht erlaubt, seine Arbeit auf Kammern aufzuteilen. Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung wird dies auch den Schiedsgerichten anderer Gliederungen ermöglicht.
Schlagworte Schiedsgerichtsordnung, Kammer, Schiedsgericht
Datum der letzten Änderung 24.06.2014
Status des Antrags

Pictogram voting delete.svg Abgelehnt

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Kammersystem für Gliederungsschiedsgerichte

Antragstext

Der Bundesparteitag möge folgende Satzungsänderung beschließen:

In der derzeitigen Bundessatzung Abschnitt C Schiedsgerichtsordnung, ermöglicht der § 3 XI dem Bundesschiedsgericht ein Kammersystem zu bilden.

(11)Ist das Bundesschiedsgericht mit mindestens 6 Richtern besetzt, so kann es durch Geschäftsordnung ein Kammersystem einrichten. Es sind dabei 2 Spruchkammern mit je mindestens 3 Richtern zu bilden, die sodann jeweils alleine die Funktion des Bundesschiedsgerichtes übernehmen. Die erste Kammer wird von dem Vorsitzenden des Bundesschiedsgerichtes als Vorsitzenden geleitet. Die zweite Kammer wählt aus ihren Reihen einen Kammervorsitzenden. Beide Kammern zusammen bilden dann den Senat des Bundesschiedsgerichtes, dem der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichtes vorsteht. Die Geschäftsordnung legt Regelungen zur Verteilung der Richter und Verfahren auf die Kammern fest, es gilt die Fassung zum Anrufungszeitpunkt. Für Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung oder besonders schwieriger Sachlage kann die zuständige Kammer das Verfahren an den Senat übertragen. Der Beschluss dazu ist unanfechtbar. Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass in bestimmten Fällen trotz Bestehens von Spruchkammern der Senat zuständig ist. Die Geschäftsordnung kann eine von § 3 Abs. 2 abweichende, kammerspezifische Rangfolge für Ersatzrichter festlegen. Insbesondere kann die Geschäftsordnung vorsehen dass Ersatzrichter in der Rangfolge vor den in der anderen Kammer tätigen Richtern nachrücken. Fällt die Zahl der Richter im Bundesschiedsgericht auf unter 6, entfallen die Spruchkammern und die verbliebenen Richter entscheiden gemeinschaftlich.


Bei der jetzigen Formulierung obliegt es nur dem Bundesschiedsgericht ein solches Kammersystem zu etablieren.

Daher soll folgende Änderung beschlossen werden.

Der §3 XI soll in seinem Wortlaut wie folgt geändert werden.

In § 3 XI soll im Satz 1, Satz 2, Satz 3, Satz 5 zweimal und in Satz 11 der Name Bundesschiedsgericht bzw. Bundesschiedsgerichtes in Schiedsgericht bzw. Schiedsgerichtes umgeändert werden.

(11) Ist das Schiedsgericht mit mindestens 6 Richtern besetzt, so kann es durch Geschäftsordnung ein Kammersystem einrichten. Es sind dabei 2 Spruchkammern mit je mindestens 3 Richtern zu bilden, die sodann jeweils alleine die Funktion des Schiedsgerichtes übernehmen. Die erste Kammer wird von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes als Vorsitzenden geleitet. Die zweite Kammer wählt aus ihren Reihen einen Kammervorsitzenden. Beide Kammern zusammen bilden dann den Senat des Schiedsgerichtes, dem der Vorsitzende des Schiedsgerichtes vorsteht. Die Geschäftsordnung legt Regelungen zur Verteilung der Richter und Verfahren auf die Kammern fest, es gilt die Fassung zum Anrufungszeitpunkt. Für Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung oder besonders schwieriger Sachlage kann die zuständige Kammer das Verfahren an den Senat übertragen. Der Beschluss dazu ist unanfechtbar. Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass in bestimmten Fällen trotz Bestehens von Spruchkammern der Senat zuständig ist. Die Geschäftsordnung kann eine von § 3 Abs. 2 abweichende, kammerspezifische Rangfolge für Ersatzrichter festlegen. Insbesondere kann die Geschäftsordnung vorsehen dass Ersatzrichter in der Rangfolge vor den in der anderen Kammer tätigen Richtern nachrücken. Fällt die Zahl der Richter im Schiedsgericht auf unter 6, entfallen die Spruchkammern und die verbliebenen Richter entscheiden gemeinschaftlich.

Antragsbegründung

§ 3 III der Schiedsgerichtsordnung erlaubt es per Beschluss der Mitgliederversammlung den Schiedsgerichtsgliederungen unterhalb des Bundesschiedsgerichtes auch mehr als nur 3 Richter und 2 Ersatzrichter zu wählen.

Durch den derzeitigen Wortlaut der Satzung ist allerdings ein Kammersystem für diese nicht möglich.

Auch wenn nicht jedes Bundesland und entsprechendes Landesschiedsgericht mit Arbeit überhäuft wird, sollte es den Gerichten und entsprechenden Mitgliederversammlungen frei stehen zu entscheiden, ob ein Kammersystem für sein Schiedsgericht sinnvoll ist oder nicht. Manch ein Landesschiedsgerichte hat Teilweise 5-10 Verfahren gleichzeitig am laufen (gehabt), wo eine Kammer sicher Sinnvoll gewesen wäre. Auf der anderen Seite, wenn die Mitgliederversammlung, das Schiedsgericht und/oder der Vorstand keine Notwendigkeit sehen für ein Kammersystem, tut es keinem weh wenn die Änderung trotzdem in der Satzung aufgenommen wird und man zumindest die Möglichkeit hat es einzuführen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge