Antrag:Bundesparteitag 2014.2/Antragsportal/SÄA008
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA008 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller | |
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §4 |
Zusammenfassung des Antrags | Erweiterung um Schutzrechte für Mitgliedern |
Schlagworte | Compliance, Verhalten, Mobbing, Trollerei |
Datum der letzten Änderung | 31.05.2014 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
Antragstitel§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten - 1.4.6. Innerparteiliche Compliance AntragstextDer Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland möge beschließen Recht auf persönliche Integrität innerhalb der parteilichen Kommunikation – innerparteiliche Compliance 1. Jedes Mitglied der Piratenpartei hat ein unverwirkbares Recht auf Achtung seiner persönlichen Integrität bei allen Aktivitäten und Handlungen im Rahmen der Piratenpartei. 2. Verstößt ein Mitglied der Piratenpartei bei parteilichen, politischen und persönlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Zwecken der Partei gegen dieses Recht, so kann vom jedem anderen Mitglied die nächst zentrale Gliederung, die für die involvierten Mitglieder zuständig ist, angerufen werden. 3. Die zuständige Gliederung, vertreten durch den Vorstand per Mehrheitsbeschluss, hat dann das Recht, gegen das/ die regelwidrig handelnde/n Mitglied/er direkt wirksame Ordnungsmaßnahmen auszusprechen. Die mindestens erforderliche Ordnungsmaßnahme ist die Sperrung des/ der gegen die Regel verstoßenden Mitglieds/er von Aktivitäten auf der betreffende Plattform (Sperrung auf Mailinglisten, Ausschluss von Stammtischen, Crews, AGs, IGs, SGs) 4. Im Falle erneuter Regelverstöße durch das/ die gleichen Mitglieder hat die zuständige Gliederung das Recht, das/ die gegen die Regel verstoßenden Mitglied/er von der aktiven und passiven Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen für einen Zeitraum von wenigstens einem Jahr auszuschließen. 5. Im Falle nach der zweiten Ordnungsmaßnahme erfolgender und vom zuständigen Vorstand mit Mehrheit festgestellter Verstöße gegen die innerparteiliche Compliance hat die zuständige Gliederung die Pflicht, sofort ein Partei-Ausschluss-Verfahren gegen das/ die gegen die Regel verstoßenden Mitglied/er einzuleiten. AntragsbegründungWer schützt engagierte Mitglieder effektiv und nachhaltig vor der Aggressivität, dem Mobbing und dem sonsitgen schödlichen Verhalten? Der Grund für diesen Antrag liegt einzig und allein darin, dass es noch immer viel zu wenig Respekt unter den Piraten gibt. Ob dieser Punkt angenommen wird oder nicht ist nicht so wichtig, Es ist lediglich eine Möglichkeit, Wichtig ist, dass das Thema endlich angegangen wird. Diskussion
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