Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/SÄA026
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA026 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §6 |
Zusammenfassung des Antrags | Wenn sich zwei Piraten ohne Vorstandsamt LV-übergreifend verklagen, wird der Gerichtsstand eindeutig geregelt. |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 30.11.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelEindeutiger Gerichtsstand bei LV-übergreifenden Verfahren AntragstextPar. 6 Abs. 1 der SGO wie folgt neu gefasst: "Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung im Gebietsverband des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Antragstellung." Par. 6 Abs. 2 entfällt. AntragsbegründungWenn über Landesgrenzen hinweg geklagt wird, sollte in Anlehnung an Par. 12 der Zivilprozessordnung der Gerichtsstand beim Beklagten liegen, auch um eventuelle Kosten im Zweifel auf Klägerseite entstehen zu lassen. Vorher: Nachher: Diskussion
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