Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/SÄA002
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA002 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller |
Markus Gerstel |
Mitantragsteller | |
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §4 |
Zusammenfassung des Antrags | Änderungen an der Schiedsgerichtsordnung um auch in den nächsten 13 Monaten ein handlungsfähiges Bundesschiedsgericht zu sichern |
Schlagworte | Schiedsgericht, Schiedsgerichtsordnung, Bundesschiedsgericht, BSG, SGO, Schiedsgerichtordnung |
Datum der letzten Änderung | 03.12.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelAlle Jahre wieder: Schiedsgerichtsordnung AntragstextFolgende Änderungen werden in den Satzungsteil C (Schiedsgerichtsordnung) eingepflegt. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht" durch "soweit dies diese Ordnung ausdrücklich vorsieht" ersetzt. § 1 Abs. 3 entfällt. § 2 Abs. 1 lautet (wird ersetzt durch): "Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet. Durch Satzung können die Landesverbände die Einrichtung von Schiedsgerichten auf einer untergeordneten Gliederungsebene zulassen.". Die bisherigen Absätze 1 bis 5 des § 2 werden als Absätze 2 bis 6 weitergeführt. § 3 wird in 'Richterwahl' umbenannt und wie folgt neugefasst: Die bisherigen Absätze 1 bis 5 des § 4 werden als Absätze 1 bis 5 des § 3 weitergeführt. In Absatz 5 werden die Wörter "Die Richter sind" durch "Das Schiedsgericht bleibt" ersetzt. § 3 Abs. 6 lautet: "Richter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen." § 3 Abs. 7 lautet: "Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt." § 3 Abs. 8 lautet: "Ein Richter kann durch Erklärung an das Gericht sein Amt beenden." § 3 Abs. 9 lautet: "Scheidet ein Richter aus dem Schiedsgericht aus, so rückt für ihn der nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter dauerhaft nach." § 3 Abs. 10 lautet: "Steht beim Ausscheiden eines Richters kein Ersatzrichter mehr zur Verfügung, so kann die unbesetzte Richterposition durch Nachwahl besetzt werden. Ebenso können Ersatzrichter nachgewählt werden. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit." § 3 Abs. 11 lautet: "Ist das Bundesschiedsgericht mit mindestens 6 Richtern besetzt, so kann es durch Geschäftsordnung ein Kammersystem einrichten. Es sind dabei 2 Spruchkammern mit je mindestens 3 Richtern zu bilden, die sodann jeweils alleine die Funktion des Bundesschiedsgerichtes übernehmen. Die erste Kammer wird von dem Vorsitzenden des Bundesschiedsgerichtes als Vorsitzenden geleitet. Die zweite Kammer wählt aus ihren Reihen einen Kammervorsitzenden. Beide Kammern zusammen bilden dann den Senat des Bundesschiedsgerichtes, dem der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichtes vorsteht. Die Geschäftsordnung legt Regelungen zur Verteilung der Richter und Verfahren auf die Kammern fest, es gilt die Fassung zum Anrufungszeitpunkt. Für Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung oder besonders schwieriger Sachlage kann die zuständige Kammer das Verfahren an den Senat übertragen. Der Beschluss dazu ist unanfechtbar. Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass in bestimmten Fällen trotz Bestehens von Spruchkammern der Senat zuständig ist. Die Geschäftsordnung kann eine von § 3 Abs. 2 abweichende, kammerspezifische Rangfolge für Ersatzrichter festlegen. Insbesondere kann die Geschäftsordnung vorsehen dass Ersatzrichter in der Rangfolge vor den in der anderen Kammer tätigen Richtern nachrücken. Fällt die Zahl der Richter im Bundesschiedsgericht auf unter 6, entfallen die Spruchkammern und die verbliebenen Richter entscheiden gemeinschaftlich." § 4 Abs. 1 lautet: "Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 13 Tagen zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann er vom konkreten Verfahren ausgeschlossen werden." § 4 Abs. 2 lautet: "Ein befangener oder ausgeschlossener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Die Verfahrensbeteiligten sind darüber in Kenntnis zu setzen." § 4 Abs. 3 lautet: "Nimmt ein Richter vorübergehend aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht am Verfahren teil, so wird er für diesen Zeitraum vom in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter vertreten. Bei Vertretung während der letzten mündlichen Verhandlung wirkt statt des Richters der Vertreter am Urteil mit." § 4 Abs. 4 lautet: "Das Gericht ist beschlussfähig, wenn es mit mindestens drei in diesem Verfahren zur Entscheidung befugten Richtern besetzt ist. Für Entscheidungen über Befangenheitsgesuche oder Ausschluss ist eine Notbesetzung von zwei Richtern für die Beschlussfähigkeit ausreichend. Ist ein Gericht nicht mehr beschlussfähig, so erklärt es sich gegenüber den Beteiligten und dem nächsthöheren Gericht für handlungsunfähig." § 4 Absätze 5 bis 8 entfallen. § 5 wird in "Befangenheit" umbenannt. § 5 Abs. 1 lautet: "Richter sind verpflichtet, Interessenkonflikte anzuzeigen. Hält sich ein Richter für befangen, so muss er sich selbst ablehnen." § 5 Abs. 2 lautet: "Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Befangenheitsgesuch muss begründet werden. Eine Partei kann einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat." § 5 Abs. 3 lautet: "Der abgelehnte Richter muss zum Ablehnungsgrund dienstlich Stellung nehmen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu abschließend Stellung zu nehmen." § 5 Abs. 4 lautet: "Stellt das Gericht Befangenheit fest, so beschließt es das Ausscheiden des Richters aus dem Verfahren." Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Der nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter nimmt an den Beratungen und der Entscheidung teil." § 5 Abs. 6 und Abs. 7 entfallen. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter "Zugehörigkeit des Mitgliedes zum jeweiligen Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung" durch "Gebietsverbandszugehörigkeit des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Anrufung" ersetzt. § 6 Abs. 4 lautet: "Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen ist erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, bei dem der Betroffene Mitglied ist." § 6 Abs. 5 lautet: "Bei Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichts verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der Eingangsinstanz gleichrangiges, Schiedsgericht." § 7 Abs. 2 lautet: "Der Schlichtungsversuch wird von den Parteien in eigener Verantwortung ohne Mitwirkung der Gerichte durchgeführt. Haben die Gebietsverbände Schlichtungspiraten gewählt, so ist einer dieser Schlichtungspiraten anzurufen. Ansonsten sollen sich die Parteien auf eine Schlichtungsperson einigen. Ein Schlichtungsversuch gilt spätestens nach erfolglosem Ablauf von drei Monaten nach dessen Beginn als gescheitert." Der bisherige § 7 Abs. 2 wird als § 7 Abs. 3 weitergeführt. In § 8 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch "Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht oder Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird. Anträge auf Parteiausschluss können nur von Gliederungsorganen gestellt werden." ersetzt. § 8 Abs. 2 wird ergänzt mit dem Satz: "Der Eingang bei einer Geschäftsstelle der jeweiligen Gliederung ist fristwahrend." § 8 Abs. 4 lautet "Die Anrufung muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen. Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden. Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt." In § 8 Abs. 6 werden die Wörter eingeleitet durch eröffnet ersetzt (2x), und das Wort Rechtsmittelbelehrung durch Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Jeder Pirat hat das Recht" durch "Jeder Pirat hat zu jedem Zeitpunkt das Recht" ersetzt. In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden nach "eines Parteiausschlussverfahrens" die Wörter "gegen einen Piraten" eingefügt. An § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Nichtöffentliche Verfahren sind von allen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht vertraulich zu behandeln." In § 10 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 ersetzt durch: "Das Gericht entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren. Das Gericht kann eine mündliche oder fernmündliche Verhandlung durchführen." Satz 4 wird ersetzt durch: "Entscheidungen des Gerichts hierzu sind nicht anfechtbar." In § 10 Abs. 5 wird das Wort "Verfahrensbeteiligtenkann" durch "Verfahrensbeteiligten kann" ersetzt. In § 10 wird als Abs. 5a eingefügt: "Bei einer mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung obliegt die Sitzungsleitung einem vom Gericht bestimmten Richter. Den Parteien ist angemessene Redezeit zu gewähren. Bei einer Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme oder einen Parteiausschluss hat der betroffene Pirat das letzte Wort." In § 10 Abs. 7 werden in Satz 2 die Wörter "auf Antrag" ersatzlos gestrichen. § 10 Abs. 7 Satz 3 lautet: "Bei einer Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme oder einen Parteiausschluss eines Piraten ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen, oder falls dieser nicht zur Verhandlung anwesend ist von Amts wegen, auszuschließen." § 10 Abs. 7 Satz 4 lautet: "Bei Verhandlungen zu nichtöffentlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen." In § 10 Abs. 8 wird das Wort "den" ersatzlos gestrichen. An § 10 wird als neuer Absatz angefügt: "Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Berufungsgericht wegen Verfahrensverzögerung einlegen. Die Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Anrufung über die Verfahrenseröffnung entschieden wurde. Das Berufungsgericht kann das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht verweisen." In § 11 Abs. 1 werden die Wörter "nach Eröffnung des Verfahrens" ersatzlos gestrichen, und der Satz "Eilmaßnahmen nach § 10 Abs. 5 Satz 4 PartG können durch einstweilige Anordnung außer Kraft gesetzt werden." angefügt. An § 11 Abs. 2 wird der Satz "Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind zu begründen und glaubhaft zu machen." angefügt. § 11 Abs. 3 lautet: "Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dem Antragsgegner unverzüglich anzuzeigen, sofern hierdurch nicht der Zweck des Antrags vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten unverzüglich bekanntzugeben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Begründung kann das Gericht innerhalb einer Woche nachreichen." § 11 Abs. 4 lautet: "Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe und Erhalt der Begründung beim erlassenden Schiedsgericht Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung." In § 11 Abs. 5 wird das Wort beantragt durch durchgeführt ersetzt. § 11 Abs. 5 Satz 2 lautet: "Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden." In § 11 Abs. 6 werden die Wörter "Wird eine einstweilige Anordnung" durch "Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" ersetzt. § 11 Abs. 7 lautet: "Auf Entscheidungen zu einstweiligen Anordnungen finden die § 12 Abs. 7-9 analoge Anwendung." § 12 Abs. 2 entfällt. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter "in geheimer Sitzung" und "bei der Abstimmung" ersatzlos gestrichen. § 12 Abs. 3 Satz 4 lautet: "Das Abstimmverhalten der Richter wird nicht mitgeteilt." § 12 Abs. 4 lautet: "Richter haben das Recht, in der Urteilsbegründung eine abweichende Meinung zu äußern. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gerichtes." § 12 Abs. 5 lautet: "Ist gegen das Urteil Berufung möglich, so ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen." § 12 Abs. 6 lautet: "Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in Textform." § 12 Abs. 7 lautet: "Das Schiedsgericht bewahrt eine schriftliche, von allen beteiligten Richtern unterschriebene Ausfertigung des Urteils auf." § 12 Abs. 8 lautet: "Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil veröffentlicht. Personennamen sind dabei zu pseudonymisieren. Gliederungsnamen und die Namen der beteiligten Richter in ihrer Funktion sind hiervon ausgenommen. Ist das Verfahren nichtöffentlich, so wird nur der Tenor veröffentlicht." § 12 Abs. 9 lautet: "Eine Abschrift der zu veröffentlichenden Urteilsfassung ist dem Bundesschiedsgericht zur gesammelten Veröffentlichung von Schiedsgerichtsentscheidungen zu übersenden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts." In § 13 Abs. 1 werden die Wörter "als Rechtsmittel zur Verfügung" durch "zu" ersetzt, und der Satz "Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts findet keine Berufung statt." angefügt. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Tage nach Urteilsverkündung" durch das Wort "Tagen" ersetzt. An § 13 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: "Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils inklusive Rechtsmittelbelehrung. Eine Berufung muss jedoch spätestens nach 3 Monaten nach Urteilsverkündung eingelegt sein." § 13 Abs. 5 lautet: "Das Berufungsgericht entscheidet über Klageanträge entweder selbst oder verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur erneuten Verhandlung zurück." § 13 Abs. 6 lautet: "Ist gegen einen Beschluss eine sofortige Beschwerde vorgesehen, so ist diese beim nächsthöheren Schiedsgericht einzulegen und mit einer Begründung zu versehen. Die Vorschriften zur Berufung entsprechende Anwendung. Die sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung." In § 14 Abs. 5 werden die Wörter "Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten mindestens" durch "Nach Abschluss des Verfahrens ist die Verfahrensakte" ersetzt. An § 17 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: "§ 12 Absätze 6 bis 9 werden auch auf bereits eröffnete Verfahren angewendet. § 14 Absatz 5 wird auch auf bereits abgeschlossene Verfahren angewendet." AntragsbegründungAnsicht der Unterschiede zwischen der bisherigen und der neuen Fassung. Volltext der Schiedsgerichtsordnung mit den eingepflegten Änderungen Die vor etwas über einem Jahr in Bochum beschlossene Schiedsgerichtsordnung hat über das Jahr hinweg gute Dienste geleistet. Natürlich ist sie aber immer noch nicht perfekt. Im letzten Jahr haben sich auch die Anforderungen an die Schiedsgerichte und damit an die Schiedsgerichtsordnung geändert. Das Bundesschiedsgericht hatte alleine im letzten Jahr so viele Verfahren vorliegen, wie alle bisherigen Bundesschiedsgerichte zusammen. Um mit dieser Verfahrenszahl umgehen zu können wird das schriftliche Verfahren wieder als Standard eingeführt, Urteile können auch per E-Mail zugestellt werden, und das Bundesschiedsgericht darf (als parteiweites Versuchskaninchen) durch Geschäftsordnung ein Kammersystem einführen, was gerade für einfache Verfahren eine geringere Arbeitslast pro Richter verspricht. Etwas mehr Details hierzu gibts im zugehörigen Blogpost. Die Schiedsgerichtsordnung wurde an verschiedenen Stellen durch Spruchpraxis der Schiedsgerichte ergänzt. Das betrifft beispielsweise die Notwendigkeit von Richtern zu einem Befangenheitsantrag Stellung zu nehmen, und einen genauer definierten Entscheidungsprozess über solche Anträge. Dieser Antrag soll die Ergänzungen zurück in die Schiedsgerichtsordnung tragen. In der Schiedsgerichtsordnung ist der Rücktritt eines Richters und der 'Rücktritt' eines Richters in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren etwas durcheinander geregelt. Auch war zeitweise unklar, wann ein Verfahren (oder eine Verhandlung) nichtöffentlich sein kann, und was daraus folgt. Eine Reorganisation der betroffenen Paragraphen sollte hier jeweils mehr Klarheit schaffen. Weitere Änderungen:
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