AG Humanistischer Laizismus/Materialsammlung Schule, Bildung, Lehre und Forschung
Diese Seite dient der Übersicht, Koordinierung und Diskussion des weiteren Vorgehens der AG HuLa im Bereich Kinderbetreuung, Schule, Universität.
Auf dieser Seite sollen u.a. folgende Materialien gesammelt werden:
- einschlägige Gesetze und Verordnungen (inkl. Textauszügen)
- Bund und Länder
- HB: Joachim
- HH: Gisela
- NDS: Hilmar
- NRW: CptLeto
- SL: Joachim
- Bund und Länder
- Bestehende Anträge aus LQFB
- HH: Gisela
- NDS: Hilmar
- NRW: Dirk
- Presse, Medien, Studien etc (zitierfähig)
Themenschwerpunkte sind unter anderem:
- Religionsunterricht
- Bekenntnisschulen
- Gottesbezüge in Schulgesetzen und Leitbildern
- Religiöse Symbole in öffentlichen Schulen
- Theologische Fakultäten und Konkordatslehrstühle
- kirchliche Trägerschaft von Kindergärten und sonstigen Einrichtungen des Bereichs
Inhaltsverzeichnis
- 1 Gesetze, Verordnungen
- 1.1 Dokumente auf Bundesebene
- 1.2 Dokumente auf der Ebene des Landes Freie Hansestadt Bremen
- 1.3 Dokumente auf der Ebene des Landes Freie und Hansestadt Hamburg
- 1.3.1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- 1.3.2 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- 1.3.3 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
- 1.3.4 Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen (STVO-SonderSchP)
- 1.3.5 Stundentafeln für die übrigen Schulen
- 1.3.6 Bildungspläne Religion
- 1.3.7 Hamburger Staatskirchenverträge
- 1.4 Dokumente auf der Ebene des Landes Niedersachsen
- 1.5 Dokumente auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen
- 1.6 Dokumente auf der Ebene des Landes Saarland
- 1.7 Wiki-Seiten der für Bildung zuständigen AGen in der Piratenpartei
- 1.7.1 Bund
- 1.7.2 Baden-Württemberg
- 1.7.3 Bayern
- 1.7.4 Berlin
- 1.7.5 Brandenburg
- 1.7.6 Bremen
- 1.7.7 Hamburg
- 1.7.8 Hessen
- 1.7.9 Mecklenburg-Vorpommern
- 1.7.10 Niedersachsen
- 1.7.11 Nordrhein-Westfalen
- 1.7.12 Rheinland-Pfalz
- 1.7.13 Saarland
- 1.7.14 Sachsen
- 1.7.15 Sachen-Anhalt
- 1.7.16 Schleswig-Holstein
- 1.7.17 Thüringen
- 1.8 Stichworte für weitere Untersuchungen
Gesetze, Verordnungen
Dokumente auf Bundesebene
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html
- Artikel 4
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
[...]“
– Artikel 4 GG
- Artikel 7
„(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. [...]
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
[...]“
– Artikel 7 GG
- Artikel 141 (sogenannte Bremer Klausel)
„Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.“
–
Reichskonkordat
Konkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 20. Juli 1933
- Artikel 19
Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den in den einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlußprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine der Gesamtheit der einschlägigen Bestimmungen entsprechende einheitliche Praxis zu sichern.
- Artikel 21
Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewußtsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens- und Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren und Anforderungen der Kirche erhalten.
- Artikel 22
Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verständigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt. Lehrer, die wegen ihrer Lehre oder sittlichen Führung vom Bischof zur weiteren Erteilung des Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden sind, dürfen, solange dies Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden.
- Artikel 23
Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erscheinen läßt.
- Artikel 24
An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.
Im Rahmen der allgemeinen Berufsausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.
- Artikel 25
Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von Privatschulen berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanmäßigen Vorschriften für letztere erfüllen.
Für Angehörige von Orden oder religiösen Genossenschaften gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und für die Anstellung an Volksschulen, mittleren oder höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen.
Dokumente auf der Ebene des Landes Freie Hansestadt Bremen
Eine Übersicht mit Links über das Bremer Schulrecht findet sich auf der Seite des Bildungssenators
Landesverfassung
Bremische Verfassung i. d. V. vom 31.07.2012
- Artikel 28
„Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“
–
- Artikel 29
„Privatschulen können aufgrund staatlicher Genehmigung errichtet und unter Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.“
–
- Artikel 32
„Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.
Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.“
–
- Artikel 33
„In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.“
–
Schulgesetz
- Bremisches Schulgesetz
- (BremSchulG)
- 28. Juni 2005
- (Brem.GBl. S. 260, ber. S. 388, 398)
- Sa BremR 223–a–5
- Zuletzt geändert durch Nr. 2.1 i.V.m. Anl. 1 ÄndBek vom 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24)
„ (1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Landesverfassung, ergänzt durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule.
(2) bis (3) ...
(4) Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. 2Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden. “
–
„ (1) Nach Art. 32 der Landesverfassung erteilen die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage; in der Gymnasialen Oberstufe können die Schüler und Schülerinnen Kurse mit entsprechenden Inhalten an bestimmten Standorten anwählen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht am Unterricht in Biblischer Geschichte teilnehmen, besuchen den Unterricht in einem von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestimmten geeigneten Alternativfach. “
–
„1Sexualerziehung ist in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten durchzuführen. 2Sie sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig zu unterrichten. 3Sexualerziehung wird fächerübergreifend durchgeführt. “
–
„ (1) 1Zur Erfüllung ihres Auftrages arbeitet die Schule zusammen mit Institutionen, die allgemein für die Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen, kriminalpräventiven und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere mit den außerschulischen Bildungs-, Förderungs- und Beratungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe, mit Institutionen des Gesundheitswesens, mit der Polizei, mit den örtlichen Beiräten sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen der Region, einschließlich der Kirchen, der im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Einrichtungen der Weltreligionen sowie mit der Arbeitswelt der Region. 2Die Schule soll sich auch bemühen, internationale Kontakte zu pflegen.
(2) ...“
–
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht
- § 6
„Die Errichtung einer privaten Volksschule im Sinne des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes darf nur genehmigt werden, wenn
1. der Senator für Bildung und Wissenschaft6) ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder
2. auf Antrag von Erziehungsberechtigten eine Gemeinschafts-, eine Bekenntnis- oder eine Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.“
–
Verordnungen
Erlasse
- Richtlinien über Unterrichts- und Dienstbefreiung an religiösen Feiertagen
- Stundentafel Grundschule
- Bestimmungen zum Umgang mit den Stundentafeln der allgemeinen Schularten der Sekundarstufe I (Ausführungsbestimmungen)
„8. Biblische Geschichte/Philosophie/Islamkunde
Die Fächer Biblische Geschichte, Philosophie und Islamkunde sind in der einzelnen Schule als Wahlfächer auszuweisen, wenn nur eines von ihnen in der Jahrgangsstufe angeboten werden kann. Sie gelten als Wahlpflichtfächer, wenn mindestens Biblische Geschichte und Philosophie nebeneinander in der jeweiligen Jahrgangsstufe angeboten werden.“
–
- Regelstundentafel der Sekundarschule
- Flexibilisierungsstundentafel der Sekundarschule
- Stundentafel der Sekundarschule (Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife)
- Kontingentstundentafel für die Oberschule
- Kontingentstundentafel für das Gymnasium
- Regelstundentafel des Gymnasiums (Jahrgangsstufe 5 bis 9)
- Flexibilisierungsstundentafel des Gymnasiums (Jahrgangsstufe 7-10)
- Regelstundentafel der Gesamtschule und der 5. und 6. Jahrgangsstufe der 6-jährigen Grundschule
- Flexibilisierungsstundentafel der Gesamtschule
- Stundentafel für die Schule für Lernbehinderte (z.Zt. im BrSBl. nicht abgedruckt)
Dokumente auf der Ebene des Landes Freie und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Es gibt keine Artikel, die sich auf Schule oder Religionen/Weltanschauungen beziehen.
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Erster Teil: Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
- § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
Hier werden Religionen/Weltanschauungen nicht erwähnt.
Zweiter Teil: Gestaltung von Unterricht und Erziehung
- § 7 Religionsunterricht
„(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt.
(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Wahlpflichtalternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.“
–
- § 8 Stundentafeln
„(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfällt, wird für die einzelnen Bildungsgänge in Stundentafeln festgelegt. [...]
(4) Der Senat erlässt die Stundentafeln nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung. [...]“
–
Achter Teil: Kammern, Landesschulbeirat
- § 83 Landesschulbeirat
„(1) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen. Er kann zu allen Grundsatzfragen des Schulwesens Stellung nehmen und berät die zuständige Behörde bei grundlegenden Änderungen des Schulwesens.
(2) Der Landesschulbeirat besteht aus
- den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der Schülerkammer,
- je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg, des Integrationsbeirates, des Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen, der Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, der Agentur für Arbeit Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Hamburg, des Deutschen Beamtenbundes Hamburg, der Universität Hamburg, der Technischen Universität Hamburg-Harburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Arbeitsgemeinschaft der freien Schulträger in der Freien und Hansestadt Hamburg, der Jüdischen Gemeinde, des Rates der islamischen Gemeinden und des Verbandes freier Weltanschauungsgemeinschaften Hamburg e.V. von der zuständigen Behörde berufen wird,
- je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer und der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden.“
–
Hervorhebungen nicht im Original.
- § 84 Verfahrensgrundsätze
„(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Gremien können andere Personen zur Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.“
–
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Schulgestaltung und Schulaufsicht
„(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Schulen in freier Trägerschaft die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Gestaltung von Unterricht und Erziehung sowie der Lehrziele und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts.
(2) 1 Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. 2 Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 6 und 9 und auf die in der Anzeige nach § 11 mitgeteilten Verhältnisse des Schulbetriebs sowie die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften. 3 Dies schließt die schulübergreifende und vergleichende Überprüfung des Erfolges der pädagogischen Arbeit der Schulen in freier Trägerschaft ein.“
–
Hervorhebungen nicht im Original.
Die zitierten § 6 Genehmigungsvoraussetzungen, §9 Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen und §11 Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen enthalten keine Bezüge zu Religionen/Weltanschauungen.
Vierter Abschnitt: Staatliche Finanzhilfe
Kurz zusammengefasst: Hamburg zahlt den Ersatzschulen für jeden Schüler 85 % der Kosten, die Hamburg durchschnittlich für einen entsprechenden Schüler in der öffentlichen Schule aufbringt.
Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen (STVO-SonderSchP)
In den ersten beiden Jahrgangsstufen werden die Unterrichtsinhalte des Faches Religion bei anderen Fächern mitberücksichtigt, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 gibt es je zwei Pflichtwochenstunden im Fach Religion.
Stundentafeln für die übrigen Schulen
Die Regelungen finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy)
Link: http://landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-Grd_StTSchulGymAPOHApAnlage4&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr
und zwar:
In den insgesamt vier Grundschuljahrgangsstufen gibt es insgesamt 5 Pflichtwochenstunden im Fach Religion, und zwar in jeder Jahrgangsstufe mindestens 1 Wochenstunde. (siehe § 36 Abs. 3 Ziffer 7, § 40 sowie Anlagen 2 und 3)
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Stadtteilschule und des Gymnasiums gibt es insgesamt 4 Pflichtwochenstunden im Fach Religion, und zwar in jeder Jahrgangsstufe mindestens 1 Wochenstunde.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule gibt es insgesamt 4 Pflichtwochenstunden im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 des Gymnasiums gibt es insgesamt 6 Pflichtwochenstunden im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie.
(siehe § 36 Abs. 3 Ziffer 7, § 41 bzw. § 42 sowie Anlagen 4 und 5 bzw. Anlagen 6 und 7)
Dass im Bereich der Wahlpflichtfächer Religion und Philosophie in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 des Gymnasiums zwei Wochenstunden mehr unterrichtet werden müssen als in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule (und damit auch mehr als in den vergangenen Jahren), wird auch durch die Ausführungen des Goethe-Gymnasiums Hamburg zur Stundentafel bestätigt:
„[...]
[...] In der Regel müssen nach dieser neuen behördlichen Vorgabe in den Fachbereichen weniger Stunden als Mindestauflagen unterrichtet werden, lediglich im Fachbereich Religion/Philosophie müssen nach einer staatsvertraglichen Übereinkunft mit den Kirchen zwei Stunden mehr als früher in der Mittelstufe unterrichtet werden. [...]
[...]
Die Gesamtzahl der verpflichtenden Unterrichtsstunden wurde am GG auf 199 ausgeweitet, um die 2 Stunden an zusätzlichem Religions-/Philosophieunterricht nicht durch Reduzierung der Fächer Kunst/Musik in Klasse 7 und 8 – wie von der Behörde vorgeschlagen – als Wahlpflichtfächer erwirtschaften zu müssen. [...]
[...]“
– aus den Ausführungen des Goethe-Gymnasiums Hamburg zur Stundentafel
Bildungspläne Religion
Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg hat entsprechend dem neuen Schulgesetz für das Fach Religion drei Bildungspläne herausgegeben, die vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung erarbeitet wurden, von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (ehemals Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche) verantwortet werden, am 21.2.2011 von der Gemischten Kommission Schule/Kirche verabschiedet wurden und ab 1.8.2011 gelten, nämlich:
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/2482202/data/religion-gs.pdf für die Grundschule
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/2372656/data/religion-sts.pdf für die Stadtteilschule (Jahrgangsstufen 5 bis 11)
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/2373318/data/religion-ym-seki.pdf für die Sekundarstufe I des Gymnasiums
Für die höheren Jahrgangsstufen der Stadtteilschule und des Gymnasiums gilt zur Zeit (Januar 2013) noch der Rahmenplan Religion für die gymnasiale Oberstufe aus dem Jahre 2009, der ebenfalls vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung erarbeitet wurde und von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verantwortet wird:
Link: http://www.hamburg.de/contentblob/1475230/data/religion-gyo.pdf
Kapitel 2 bis vor den Abschnitt 2.1, die Abschnitte 2.3, 2.4 und Kapitel 3 mit den Abschnitten 3.1 und 3.2 enthalten die wichtigsten Festlegungen für den Religionsunterricht. Diese Teile sollen deshalb für das Beispiel des Grundschulbildungsplans zitiert werden:
2 Kompetenzen und ihr Erwerb im Fach Religion
Auseinandersetzung mit religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen
Der Religionsunterricht nimmt im Erfahrungs- und Verstehenshorizont der Schülerinnen und Schüler die Frage nach Glaube und Gott, nach dem Sinn des Lebens, nach Liebe und Wahrheit, nach Gerechtigkeit und Frieden, nach Kriterien und Normen für verantwortliches Handeln auf. Er führt die Schülerinnen und Schüler zur Begegnung und Auseinandersetzung mit den verschiedenen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen, die unser heutiges Leben beeinflussen. Dabei geht der Religionsunterricht von der Voraussetzung aus, dass in religiösen Traditionen und lebendigen Glaubensüberzeugungen Möglichkeiten der Selbst- und Weltdeutung sowie Aufforderungen zu verantwortlichem Handeln angelegt sind, die die Selbstfindung und die Handlungsfähigkeit des Menschen zu fördern vermögen.
In unserem Kulturkreis kommt der Bibel und der Geschichte und den Aussagen des christlichen Glaubens besondere Bedeutung zu; zugleich ist unsere gegenwärtige Gesellschaft und Schulwirklichkeit von einer Vielfalt von Kulturen, Religionen und Weltanschauungen geprägt. Dies führt im Religionsunterricht zu einer ökumenischen und interreligiösen Wahrnehmung und Öffnung und zum Dialog zwischen verschiedenen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen.
Der Religionsunterricht wendet sich an alle Schülerinnen und Schüler, ungeachtet ihrer jeweiligen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Er bietet auch jenen, die keinen ausgeprägt religiösen Hintergrund haben bzw. sich in Distanz oder Widerspruch zu jeglicher Form von Religion verstehen, Erfahrungsräume und Lernchancen.
Miteinander nach Orientierung suchen
Angesichts ihrer unterschiedlichen sozialen, ethnischen und kulturellen, weltanschaulichen und religiösen Biografien, Erfahrungen und Kenntnisse kommt es im Religionsunterricht vor allem darauf an, miteinander nach Orientierungen im Fühlen und Denken, im Glauben und Handeln zu suchen, die einen offenen Dialog über Grunderfahrungen und Grundbedingungen des Lebens ermöglichen und eine lebensfreundliche, menschenwürdige Zukunft für alle in einer endlichen Welt im Sinn haben.
Im Religionsunterricht werden ausgewählte Beispiele und Zeugnisse gelebter und überlieferter Religion in ihrer Bedeutung für die kritische Vergewisserung von Menschlichkeit und Menschenwürde zur Sprache gebracht. Die Schülerinnen und Schüler lernen verschiedene religiöse Bekenntnisse in ihrer Bestimmtheit kennen, in ihrem Gehalt verstehen und in ihrem möglichen Lebensgewinn nachvollziehen. Dazu sind jeweils die drei Ausdrucksformen von Religion näher zu thematisieren:
- die der jeweiligen Religion eigenen Grunderzählungen, in denen das Welt- und Lebens-, Gottes- und Menschen-Verständnis entfaltet wird,
- das der jeweiligen Religion eigene Ethos in Form von grundlegenden ethischen Einsichten, moralischen Normen und ethischen Verhaltensmustern,
- die der jeweiligen Religion eigenen Feste, symbolischen Handlungen und Riten, mit denen Menschen ihre alltäglichen Handlungen unterbrechen und sich dessen vergewissern, was als ihr Leben bestimmend verstanden wird.
Als Antwort auf die zunehmende Säkularisierung und Pluralisierung von Gesellschaft und Schülerschaft werden im Religionsunterricht zwei Grundhaltungen gefördert:
Sich auf die Rede von Gott und Transzendenz einlassen
Im Religionsunterricht wird die Bereitschaft und Fähigkeit aller Beteiligten gefördert, sich in der Begegnung und Auseinandersetzung mit religiösen Zeugnissen auf die mit ihnen verbundene Rede von Gott, vom Heiligen, von einer transzendenten Wirklichkeit und von unbedingten Geltungsansprüchen einzulassen. Die Beteiligten fragen sich, welche Erfahrungen und Vorstellungen mit solcher Rede verbunden sind. Sie bemühen sich, die Rede von Gott und Heiligem und vom Sinn des eigenen Lebens gedanklich für sich selbst zu erschließen und mit anderen kommunizierbar zu machen. Dabei bedarf es auf dem Hintergrund einer Geschichte und Gegenwart, die sowohl durch den Missbrauch des Gottesnamens und eine fragwürdige Berufung auf Heiliges als auch durch Klischees und Stereotypen gekennzeichnet ist, in der Irrwege und Abgründe menschlichen Glaubens, Denkens und Handelns deutlich geworden sind, zugleich einer kritischen Aufmerksamkeit in der Tradition theologischer Aufklärung.
Sich für die Vielfalt und den Reichtum der Religionen und Kulturen öffnen
Im Religionsunterricht wird die Bereitschaft und Fähigkeit aller Beteiligten gefördert, miteinander nach Orientierungen im Empfinden, Denken, Glauben und Handeln zu suchen, die einen offenen Dialog über Grunderfahrungen und Grundbedingungen des Lebens ermöglichen und auf eine lebensfreundliche, menschenwürdige Zukunft für alle in einer endlichen Welt gerichtet sind.
Dabei folgt der Religionsunterricht einem Verständnis von Interreligiosität, in dem Kontroversen und Konflikte keineswegs ausgeblendet werden, in dem aber die Vielfalt der Religionen und Kulturen grundsätzlich als Reichtum und Chance wahrgenommen wird. Deswegen muss die emotionale und intellektuelle Atmosphäre im Unterricht von gegenseitiger Achtung und Neugier, von wachem Interesse für Eigenes und Fremdes getragen werden. Niemand darf sich in seiner Identität missachtet oder bedroht fühlen. Dafür tragen alle am Unterricht Beteiligten eine Mitverantwortung.
2.3 Fachliche Kompetenzen: Die Kompetenzbereiche
Der Religionsunterricht erschließt Religion in fünf Kompetenzbereichen:
- Wahrnehmungskompetenz als die Fähigkeit, religiös bedeutsame Phänomene wahrzunehmen und zu beschreiben,
- Deutungskompetenz als die Fähigkeit, religiös bedeutsame Sprache und Zeugnisse zu verstehen und zu deuten,
- Urteilskompetenz als die Fähigkeit, in religiösen und ethischen Fragen begründet zu urteilen,
- Dialogkompetenz als die Fähigkeit, am (inter-)religiösen Dialog verstehend, sachkundig, argumentativ, vorurteilsfrei, aufgeschlossen und in wechselseitigem Respekt teilzunehmen,
- Darstellungs- und Gestaltungskompetenz als die Fähigkeit, eigene und fremde religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugungen angemessen zum Ausdruck zu bringen.
Diese Kompetenzbereiche sind eng miteinander verschränkt, da sie sich wechselseitig bedingen. Deshalb beanspruchen sie keine absolute Trennschärfe. Sie beinhalten folgende Teilkompetenzen:
Wahrnehmungskompetenz
- Situationen erfassen, in denen letzte Fragen nach Grund, Sinn, Ziel und Verantwortung des Lebens aufbrechen,
- religiöse Spuren und Dimensionen in der Lebenswelt wahrnehmen,
- grundlegende religiöse Ausdrucksformen (Mythen, Glaubensüberzeugungen, Symbole u. a.) wahrnehmen und in verschiedenen Kontexten wiedererkennen und einordnen,
- Entscheidungssituationen in der individuellen Lebensgeschichte sowie in unterschiedlichen gesellschaftlichen Handlungsfeldern als ethisch relevant und religiös bedeutsam wahrnehmen.
Deutungskompetenz
- Religiöse Sprachformen (z. B. Psalmen, Gebete, Gedichte) analysieren und als Ausdruck existenzieller Erfahrungen verstehen,
- die Bedeutung und Funktion religiöser Motive und Elemente in unterschiedlichen Ausdrucksformen (Texte, Bilder, Musik etc.) erklären,
- Heilige Schriften der Religionen methodisch reflektiert auslegen,
- Glaubenszeugnisse in Beziehung zum eigenen Leben und zur gesellschaftlichen Wirklichkeit setzen und ihre mögliche Bedeutung aufweisen,
- theologische, philosophische und weitere Darstellungen methodisch erschließen,
- theologische, philosophische u. a. Argumentationen und Positionen analysieren.
Urteilskompetenz
- Theologische, philosophische u. a. Argumentationen und Positionen vergleichen und beurteilen,
- in der Vielfalt der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen das eigene Selbst- und Weltverständnis entwickeln und eigene Positionen in religiösen und weltanschaulichen Fragen einnehmen und argumentativ vertreten,
- religiöse Überzeugungen, Lebensformen und Praktiken kritisch reflektieren,
- Zweifel und Kritik an sowie Stereotypen, Fehl- und Vorurteile über Religion(en) auf ihre Berechtigung hin prüfen,
- kriterienbewusst lebensfördernde Formen von Religion von lebensfeindlichen Ausprägungen und Instrumentalisierungen unterscheiden,
- ethisches Verhalten in Konfliktsituationen reflektieren und beurteilen,
- zu eigenen Entscheidungen mithilfe ethischer Weisungen und Modelle finden.
Dialogkompetenz
- Religiöser und weltanschaulicher Vielfalt sensibel und dialogorientiert begegnen,
- Respekt, Verständigungsbereitschaft, wechselseitige Wertschätzung und Anerkennung von Differenz als Kriterien in dialogischen Situationen berücksichtigen,
- Gemeinsamkeiten und Unterschiede von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen benennen, erläutern und angemessen kommunizieren,
- ein und denselben Sachverhalt aus verschiedenen Perspektiven betrachten,
- die Perspektive eines anderen einnehmen und von dort aus den eigenen Standpunkt reflexiv betrachten,
- sich aus der Perspektive des eigenen Glaubens/der eigenen Weltanschauung mit anderen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen argumentativ auseinandersetzen.
Darstellungs- und Gestaltungskompetenz
- Darstellende und argumentierende Sachtexte verfassen,
- religiöse Inhalte (mündlich) präsentieren,
- religiöse Haltungen, Empfindungen, Gedanken und Textinhalte kreativ ausdrücken bzw. darstellen (szenisch, bildnerisch, sprachlich, musisch),
- den Arbeitsprozess und das Produkt reflektieren.
2.4 Didaktische Grundsätze: Zum Kompetenzerwerb im Fach Religion
Schüler- und Lebensweltorientierung
Orientierung an lebensweltlichen Erfahrungen und Problemen
Für die didaktische Konkretisierung der unterrichtlichen Themenschwerpunkte ist es von entscheidender Bedeutung, den Bezug zur Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler herzustellen. Dies geschieht, indem der Religionsunterricht an die Interessen, Fragen, Probleme, Erfahrungen und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler auf ihrem Weg der Ich-Werdung, Welterkundung und Sinnsuche anknüpft oder diese an geeigneter Stelle zum Thema macht, damit sie Subjekte ihres religiösen Lernens auf ihren individuellen Lernwegen bleiben bzw. werden können. Auf geschlechtsspezifische Zugänge und Lernweisen ist einzugehen.
Schutz kultureller und religiöser Identität
Die kulturelle und religiöse Identität und Integrität der Schülerinnen und Schüler ist in jedem Falle zu schützen und zu fördern. Dabei muss auf religiöse und weltanschauliche Minderheiten – auch innerhalb der Religionen – besonders sensibel geachtet werden. Die Perspektive der Schülerinnen und Schüler und ihrer jeweiligen Religion und Konfession muss bei didaktischen Entscheidungen bedacht werden.
Die innere Vielfalt und die Vielzahl der Religionsgemeinschaften in Hamburg spiegeln sich sehr unterschiedlich in der Zusammensetzung der Lerngruppen und im regionalen Umfeld der Schulen. Auch die Perspektive der Schülerinnen und Schüler aus in Hamburg kleineren Religionsgemeinschaften (z. B. Alevitentum, Buddhismus, Hinduismus, Bahá´í, kleinere christliche Denominationen) müssen bei didaktischen Entscheidungen bedacht werden. Es ist zu prüfen, ob und wie deren Traditionen, Überzeugungen und religiöse Praktiken im Unterricht Berücksichtigung finden können.
Es liegt in der didaktischen Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer zu entscheiden,
- ob die Begegnung und Auseinandersetzung mit der Vielfalt der Religionen, Konfessionen und Denominationen und mit den ihnen zugrunde liegenden Traditionen sowie das Gespräch über persönliche Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler zum Ausgangspunkt des Unterrichts gemacht und dann exemplarisch und/oder in individualisierten Unterrichtsformen einzelne Traditionen verstärkt bearbeitet werden
oder
- ob in der Beschäftigung mit einer exemplarisch ausgewählten religiösen Tradition Erfahrungen und Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler zur Sprache gebracht und davon ausgehend die Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen religiösen Überlieferungen gesucht werden.
Traditionsorientierung
Die religionspädagogische Aufgabe in der Schule liegt darin, allen Schülerinnen und Schülern auf ihrem Weg der Welterkundung, Selbstfindung und Sinnerschließung pädagogisch verantwortete Begegnungen und Auseinandersetzungen mit gelebter, überlieferter und manifest gewordener Religion anzubieten, denn religiöse Überlieferungen enthalten – auch bei kritischer Abwägung ihrer Motive und ihrer Wirkungsgeschichte – unschätzbare Möglichkeiten zu existenzieller Selbstvergewisserung, ästhetischer Wahrnehmung, ethischer Orientierung und gesellschaftlich-politischer Orts- und Sinnbestimmung, und der damit jeweils verbundenen Sprachfähigkeit.
Wechselseitige Erschließung religiöser Traditionen und lebensweltlicher Erfahrungen
Dies geschieht, indem die lebensweltlichen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler und die religiösen Traditionen wechselseitig aufeinander bezogen werden und sich wechselseitig erschließen. Dabei können sich die Schülerinnen und Schüler in der Beschäftigung mit exemplarischen Traditionen neue Erfahrungsräume und Deutungsmöglichkeiten eröffnen.
Bei der Auswahl und Gewichtung der religiösen Traditionen ist zu berücksichtigen, dass im Kontext der europäischen Geschichte und Kultur der Begegnung und Auseinandersetzung mit christlichen Überlieferungen und Glaubensäußerungen eine besondere Bedeutung zukommt. Ferner bietet der Unterricht die Möglichkeit der intensiven Auseinandersetzung mit wichtigen religiösen Traditionen des Judentums und des Islam, da die europäische Kultur nicht ohne Begegnung und Auseinandersetzung mit ihnen zu denken ist. Der Dialog zwischen Judentum, Christentum und Islam ist für die Gestaltung des gegenwärtigen und zukünftigen Lebens von großer Tragweite.
Dialogorientierung
Pluralität von Positionen achten
Die didaktische Grundform des Religionsunterrichts ist der offene Dialog, in dem Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer ihre religiösen bzw. weltanschaulichen Fragen und Überzeugungen zur Sprache bringen und reflektieren. Pluralität von Positionen wird geachtet; die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, ihre eigene Position pädagogisch verantwortet einzubringen und gerade so die Schülerinnen und Schüler mit ihren jeweiligen Selbstverständnissen und Überzeugungen ernst zu nehmen und zu schützen.
Der Dialog und die Auseinandersetzung über Verbindlichkeit und Begründung von Überzeugungen müssen an Regeln des rationalen, auf Verständigung gerichteten Diskurses orientiert sein. Dazu bedarf es als Bedingung der Entfaltungsmöglichkeiten jedes und jeder Einzelnen einer Atmosphäre in Unterricht und Schulleben, die von Fairness, Toleranz, Anerkennung, Wertschätzung und Vertrauen geprägt ist. Die Grenzen der Akzeptanz von Auffassungen werden durch die universale Geltung der Menschenrechte und die fundamentalen Regeln der Demokratie gezogen.
Authentizität
Religiöse Traditionen von ihrer Innensicht herkommend thematisieren
Religionsunterricht, der gerade auch ein Ort der interkonfessionellen, interreligiösen und interkulturellen Wahrnehmung, Begegnung und Öffnung ist, muss danach streben, Religionen ihrem Selbstverständnis entsprechend sachgemäß und so authentisch wie möglich zu thematisieren. Gemeint ist ein Lernen, das von der Innensicht der Religionen herkommt und über bloße Kenntnisvermittlung hinausreicht. Es gilt, den Schülerinnen und Schülern pädagogisch verantwortete Begegnungen und Auseinandersetzungen mit gelebter, überlieferter und manifest gewordener Religion anzubieten: z. B. durch originale Begegnungen, Erkundungen vor Ort, authentische Texte, Medien und Materialien und – wenn von ihnen gewünscht – Schülerinnen und Schüler als „Expertinnen und Experten“ ihrer Religion.
Wissenschaftsorientierung
Orientierung an Bezugswissenschaften
Der Religionsunterricht ist wissenschaftlichem Lehren und Lernen verpflichtet. Die didaktischmethodischen Entscheidungen müssen auf grundlegenden Erkenntnissen und Ergebnissen aus den fachlich relevanten Bezugswissenschaften basieren. Dazu zählen insbesondere Theologie, Religionswissenschaft, Religionspädagogik sowie benachbarte Geistes- und Sozialwissenschaften.
3 Anforderungen und Inhalte im Fach Religion
3.1 Anforderungen
Im Religionsunterricht der Grundschule haben die Schülerinnen und Schüler die folgenden Anforderungen zu erwerben. Die Anforderungen legen für jede Stufe fest, in welchem Ausmaß die Schülerinnen und Schüler in den fünf Kompetenzbereichen die jeweiligen Teilkompetenzen erwerben sollen. Dabei werden für Ende der Jahrgangsstufe 2 Beobachtungskriterien und für Ende der Jahrgangsstufe 4 Regelanforderungen benannt. Die Abstufung nach den Jahrgängen 2 und 4 beschreiben den Kompetenzerwerb als kumulativen Lernprozess, so dass die Schülerinnen und Schüler am Ende des Jahrgangs 4 weiterhin auch die Anforderungen für das Ende der Jahrgangs 2 zu erfüllen haben.
Wahrnehmungskompetenz
Wahrnehmungskompetenz meint die Fähigkeit, religiös bedeutsame Phänomene wahrzunehmen und zu beschreiben. In dieser Kompetenz, differenziert nach den einzelnen Teilkompetenzen, erreichen die Schülerinnen und Schüler am Ende der jeweiligen Jahrgangsstufe folgende Anforderungen.
Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 | Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4 |
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Die Schülerinnen und Schüler | |
Teilkompetenz: Situationen erfassen, in denen letzte Fragen nach Grund, Sinn, Ziel und Verantwortung des Lebens aufbrechen | |
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Teilkompetenz: religiöse Spuren und Dimensionen in der Lebenswelt wahrnehmen | |
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Teilkompetenz: grundlegende religiöse Ausdrucksformen (Symbole, Mythen, Glaubensüberzeugungen u. a.) wahrnehmen und in verschiedenen Kontexten wiedererkennen und einordnen | |
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Teilkompetenz: Entscheidungssituationen in der individuellen Lebensgeschichte sowie in unterschiedlichen gesellschaftlichen Handlungsfeldern als ethisch relevant und religiös bedeutsam wahrnehmen | |
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Deutungskompetenz
Deutungskompetenz als die Fähigkeit, religiös bedeutsame Sprache und Zeugnisse zu verstehen und zu deuten. In dieser Kompetenz, differenziert nach den einzelnen Teilkompetenzen, erreichen die Schülerinnen und Schüler am Ende der jeweiligen Jahrgangsstufe folgende Anforderungen.
Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 | Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4 |
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Die Schülerinnen und Schüler | |
Teilkompetenz: religiöse Sprachformen (z. B. Psalmen, Gebete, Gedichte) analysieren | |
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Teilkompetenz: religiöse Sprachformen als Ausdruck existenzieller Erfahrungen verstehen | |
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Teilkompetenz: die Bedeutung und Funktion religiöser Motive und Elemente in unterschiedlichen Ausdrucksformen (Texte, Bilder, Musik etc.) erklären | |
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Teilkompetenz: Heilige Schriften der Religionen methodisch reflektiert auslegen | |
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Teilkompetenz: Glaubenszeugnisse in Beziehung zum eigenen Leben und zur gesellschaftlichen Wirklichkeit setzen und ihre mögliche Bedeutung aufweisen | |
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Urteilskompetenz
Urteilskompetenz als die Fähigkeit, in religiösen und ethischen Fragen begründet zu urteilen. In dieser Kompetenz, differenziert nach den einzelnen Teilkompetenzen, erreichen die Schülerinnen und Schüler am Ende der jeweiligen Jahrgangsstufe folgende Anforderungen.
Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 | Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4 |
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Die Schülerinnen und Schüler | |
Teilkompetenz: theologische, philosophische u. a. Argumentationen und Positionen vergleichen und beurteilen | |
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Teilkompetenz: in der Vielfalt der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen das eigene Selbst- und Weltverständnis entwickeln und eigene Positionen in religiösen und weltanschaulichen Fragen einnehmen und argumentativ vertreten | |
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Teilkompetenz: kriterienbewusst lebensfördernde Formen von Religion von lebensfeindlichen Ausprägungen und Instrumentalisierungen unterscheiden | |
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Teilkompetenz: ethisches Verhalten in Konfliktsituationen reflektieren und beurteilen | |
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Teilkompetenz: zu eigenen Entscheidungen mithilfe ethischer Weisungen und Modelle finden | |
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Dialogkompetenz
Dialogkompetenz als die Fähigkeit, am (inter-)religiösen Dialog verstehend, sachkundig, argumentativ, vorurteilsfrei, aufgeschlossen und in wechselseitigem Respekt teilzunehmen. In dieser Kompetenz, differenziert nach den einzelnen Teilkompetenzen, erreichen die Schülerinnen und Schüler am Ende der jeweiligen Jahrgangsstufe folgende Anforderungen.
Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 | Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4 |
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Die Schülerinnen und Schüler | |
Teilkompetenz: religiöser und weltanschaulicher Vielfalt sensibel und dialogorientiert begegnen | |
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Teilkompetenz: Respekt, Verständigungsbereitschaft, wechselseitige Wertschätzung und Anerkennung von Differenz als Kriterien in dialogischen Situationen berücksichtigen, | |
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Teilkompetenz: Gemeinsamkeiten und Unterschiede von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen benennen, erläutern und angemessen kommunizieren, | |
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Teilkompetenz: ein und denselben Sachverhalt aus verschiedenen Perspektiven betrachten | |
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Teilkompetenz: die Perspektive eines anderen einnehmen und von dort aus den eigenen Standpunkt reflexiv betrachten | |
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Teilkompetenz: sich aus der Perspektive des eigenen Glaubens / der eigenen Weltanschauung mit anderen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen argumentativ auseinandersetzen. | |
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Darstellungs- und Gestaltungskompetenz
Darstellungs- und Gestaltungskompetenz als die Fähigkeit, eigene und fremde religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugungen angemessen zum Ausdruck zu bringen. In dieser Kompetenz, differenziert nach den einzelnen Teilkompetenzen, erreichen die Schülerinnen und Schüler am Ende der jeweiligen Jahrgangsstufe folgende Anforderungen.
Beobachtungskriterien am Ende der Jahrgangsstufe 2 | Regelanforderungen am Ende der Jahrgangsstufe 4 |
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Die Schülerinnen und Schüler | |
Teilkompetenz: darstellende und argumentierende Sachtexte verfassen | |
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Teilkompetenz: religiöse Inhalte (mündlich) präsentieren | |
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Teilkompetenz: religiöse Haltungen, Empfindungen, Gedanken und Textinhalte kreativ ausdrücken bzw. darstellen (szenisch, bildnerisch, sprachlich, musisch) | |
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Teilkompetenz: den Arbeitsprozess und das Produkt reflektieren | |
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3.2 Inhalte
Die Anforderungen sind durch die Arbeit an den verbindlichen Inhalten zu erreichen, die in den nachfolgenden Tabellen in der linken Spalte verzeichnet sind. Die Inhalte sind jeweils für die Jahrgangsstufe 1 / 2 und 3 / 4 spezifiziert. Die Fachkonferenz Religion beschließt, in welcher Jahrgangsstufe welche der verbindlichen Inhalte bearbeitet werden und welche der o. g. Anforderungen daran verstärkt erworben werden sollen.
In der rechten Spalte sind mögliche Zugänge in Leitfragenform angegeben. Sie sind in dieser Form nicht verbindlich, skizzieren allerdings, in welchem Umfang und in welcher Tiefe die jeweiligen verbindlichen Inhalte zu bearbeiten sind. Die Leitfragen sind auf den Verstehenshorizont der Schülerinnen und Schüler hin formuliert und geben den Unterrichtenden Anregungen zur Didaktisierung der Inhalte.
Jahrgangsstufen 1/2
Themenbereich 1: Gott und Mensch
Ich lerne mich kennen und über Gott, Transzendentes und Heiliges reden | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Ich bin einmalig |
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Themenbereich 2: Miteinander leben
Ich lerne, mit anderen gut miteinander zu leben | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Ich und du |
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Themenbereich 3: Glaube und Religionen
Ich lerne, was Menschen in ihrem Glauben wichtig ist | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Feste in den Religionen |
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Themenbereich 4: Schöpfung
Ich lerne die geschaffene Welt kennen | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Schönheit der Schöpfung |
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Jahrgangsstufen 3/4
Themenbereich 1: Gott und Mensch
Ich lerne mich kennen und über Gott, Transzendentes und Heiliges reden | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Die Frage nach Gott |
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Tod und Totengedenken |
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Themenbereich 2: Miteinander leben
Ich lerne, mit anderen gut miteinander zu leben | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Menschen setzen sich für andere ein |
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Themenbereich 3: Glaube und Religionen
Ich lerne, was Menschen in ihrem Glauben wichtig ist | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Heilige Räume (Der Besuch einer christlichen Kirche und eines nicht christlichen Heiligen Raumes, z. B. Synagoge, Moschee oder Tempel, ist verbindlich) |
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Leben und Wirken Jesu |
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Themenbereich 4: Schöpfung
Ich lerne die geschaffene Welt kennen | |
Verbindliche Inhalte | Mögliche Zugänge |
Schöpfungserzählungen |
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Hamburger Staatskirchenverträge
Bestimmungen zu den Themenbereichen Religionsunterricht, Bildungseinrichtungen und insbesondere Hochschule finden sich auch in folgenden Staatskirchenverträgen:
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
vom 29. November 2005,
im Folgenden abgekürzt mit „ev.-luth.“
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=18762&page=0
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl
vom 29. November 2005
(sowohl mit deutschem als auch mit italienischem Vertragstext),
im Folgenden abgekürzt mit „kath.“
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=18763&page=0
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
vom 20. Juni 2007,
im Folgenden abgekürzt mit „jüd.“
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=22013&page=0
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem DITIB-Landesverband Hamburg, SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg und dem Verband der Islamischen Kulturzentren
vom 13. November 2012,
im Folgenden abgekürzt mit „musl.“
sowie
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V.
vom 13. November 2012,
im Folgenden abgekürzt mit „alev.“
Der
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=38534&page=0
führt zu den beiden Verträgen, die in der Drucksache 20/5830 angeführt sind, mit der der Senat die Bürgerschaft um Zustimmung zu den Verträgen bittet. Am 13.06.2013 hat die Bürgerschaft diesen Verträgen zugestimmt, wie der Seite 4833 des Plenarprotokolls vom 13.06.2013 zu entnehmen ist:
Link: http://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=41893&page=18
Thema Religionsunterricht in den Staatskirchenverträgen
„ev.-luth.“ Artikel 7 Religionsunterricht
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Nähere regelt eine Gemeinsame Kommission Schule/Kirche (Schlussprotokoll).
„ev.-luth.“ Schlussprotokoll Zu Artikel 7 Absatz 2:
Als Gemeinsame Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 besteht die Gemischte Kommission Schule/Kirche gemäß der am 10. Dezember 1964 unterzeichneten gemeinsamen Erklärung der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Landeskirchen auf Hamburger Staatsgebiet zur Ordnung des Religionsunterrichts. Diese Erklärung bleibt unberührt. Die Vertragsparteien werden regelmäßig eine Fortentwicklung im Geiste dieses Vertrages prüfen.
Auf eine entsprechende Abgeordnetenanfrage, speziell Frage 6, antwortete der Hamburger Senat am 08.06.2012 in der Drucksache 20/4354:
„In der Gemischten Kommission Schule/Kirche sind auf Wunsch der Nordkirche auch die Reformierte Kirche und die Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen in Hamburg vertreten. Auf Arbeitsebene (zum Beispiel im Gesprächskreis interreligiöser Religionsunterricht) bezieht die Nordkirche auch Angehörige nicht christlicher Religionsgemeinschaften ein.“
–Drucksache 20/4354
Die gemeinsame Erklärung der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Landeskirchen auf Hamburger Staatsgebiet zur Ordnung des Religionsunterrichts behandelt im wesentlichen organisatorische Fragen.
Link: http://www.kirchenrecht-nordkirche.de/getpdf/id/7896
„kath.“ Artikel 5 Religionsunterricht
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche.
(2) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen gemäß Missio canonica voraus. Soweit der katholische Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte, kirchlich bedienstete Lehrkräfte erteilt wird, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg dafür die Kosten.
(3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2 wird durch eine Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.
Laut der oben erwähnten Drucksache 20/4354 gab es im Schuljahr 2011/2012 nur an zehn staatlichen Hamburger Schulen katholischen Religionsunterricht mit insgesamt rund 150 teilnehmenden Schülern.
Nach der Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg habe ich noch nicht gesucht. FIXME
„jüd.“ Artikel 3 Jüdischer Religionsunterricht
(1) Die Jüdische Gemeinde in Hamburg hat das Recht, Religionsunterricht in den Institutionen der Gemeinde und in den von ihr unterhaltenen jüdischen Schulen durchzuführen.
(2) Die Durchführung des Religionsunterrichts in den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg wird durch besondere Vereinbarungen auf der Grundlage des Hamburgischen Schulgesetzes geregelt.
In der oben erwähnten Drucksache 20/4354 berichtet der Hamburger Senat:
Seit 1994 gibt es jüdischen Religionsunterricht nach Artikel 7 Absatz 3 GG, der von der jüdischen Gemeinde verantwortet wird. Er findet zentral in den Räumen der jüdischen Schule für Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen aus ganz Hamburg statt.
„musl.“ Artikel 6 Religionsunterricht
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der Anerkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chancen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiterentwicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwortungsstruktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religionsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird gesondert geregelt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 anerkennt die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht der islamischen Religionsgemeinschaften, bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen die Erteilung eines besonderen islamischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes verlangen zu können.
Protokollerklärung zu Artikel 6 Absatz 1
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass innerhalb der kommenden fünf Jahre Schulpraxis, Didaktik und Rahmenpläne, Lehrerbildung und -zulassung sowie der institutionelle Rahmen für den Religionsunterricht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes weiterentwickelt werden sollen. Dies soll durch eine Arbeitsgruppe erfolgen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde sowie aus Vertreterinnen und Vertretern solcher Religionsgemeinschaften besteht, die beabsichtigen, die Inhalte eines Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen in Hamburg zu verantworten. Die Arbeitsgruppe legt ihre Ergebnisse den jeweiligen Entscheidungsgremien zum Beschluss vor. Die Beteiligten beachten die ihnen durch Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zugewiesenen Funktionen.
„alev.“ Artikel 5 Religionsunterricht
(1) (ist wortgleich mit „musl.“ Artikel 6 Absatz 1)
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 anerkennt die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht der Alevitischen Gemeinde, bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen die Erteilung eines besonderen alevitischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes verlangen zu können.
(3) Das Recht der Alevitischen Gemeinde, in ihren Institutionen religiöse Unterweisungen durchzuführen, bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu Artikel 5 Absatz 1 (ist wortgleich mit „musl.“ Protokollerklärung zu Artikel 6 Absatz 1)
Protokollerklärung zu Artikel 5 Absatz 2
Die Alevitische Gemeinde erwartet von der Weiterentwicklung des Religionsunterrichts eine systematische Berücksichtigung alevitischer Glaubensinhalte sowie deren Vermittlung durch alevitische Religionslehrer, um dem Bedürfnis alevitischer Kinder und Eltern nach einem bekenntnisorientierten Religionsunterricht gerecht zu werden. Sie behält sich vor, von ihrem Recht aus Artikel 5 Absatz 2 Gebrauch zu machen, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt oder andere Religionsgemeinschaften den Weg eines eigenen Religionsunterrichts beschreiten sollten.
Themenbereich Bildungseinrichtungen und insbesondere Hochschule in den Staatskirchenverträgen
„ev.-luth.“ Artikel 5 Evangelische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenmusik
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die Pflege der evangelischen Theologie als konfessionsgebundener wissenschaftlicher Disziplin in freier Forschung und Lehre, insbesondere an der Universität Hamburg.
(2) In grundsätzlichen Angelegenheiten der Studiengänge Pfarramt und Lehramt streben die Vertragsparteien eine Vereinbarung an.
(3) Das Nähere in Angelegenheiten der evangelischen Kirchenmusik wird gesondert vereinbart (Schlussprotokoll).
(4) Der Universitätsprediger oder die Universitätspredigerin wird im Einvernehmen mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bestellt.
„ev.-luth.“ Schlussprotokoll Zu Artikel 5 Absatz 3:
Gegenwärtig gilt die Vereinbarung zur Neuordnung des
Fachgebietes Evangelische Kirchenmusik an der Musikhochschule Hamburg vom 28. April 1997.
Diese Vereinbarung habe ich noch nicht gefunden. Vielleicht ist sie hier auch irrelevant? FIXME
„ev.-luth.“ Artikel 6 Evangelische Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zum Betreiben eigener Bildungsstätten wird im Rahmen des allgemeinen Rechts gewährleistet und gefördert.
(2) Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind Abschlüsse im Rahmen des Landesrechts staatlich anzuerkennen.
„kath.“ Artikel 6 Kirchliche Bildungseinrichtungen
(1) Kirchliche Bildungseinrichtungen werden weiterhin im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet und gefördert. Dies gilt in besonderem Maße für das katholische Schulwesen.
(2) Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind die Abschlüsse im Rahmen des Landesrechts staatlich anzuerkennen.
„kath.“ Artikel 7 Hochschulausbildung
(1) Die Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg erklärt sich bereit, an der Universität Hamburg eine Ausbildungsstätte für katholische Theologie und Religionspädagogik zu fördern. Die Vertragsparteien regeln bei der Einrichtung der Ausbildungsstätte das Nähere einvernehmlich.
(3) Beide Vertragsparteien streben eine Kooperation mit anderen Bundesländern bzw. dort bestehenden oder noch zu schaffenden Ausbildungsstätten zum Zweck der Förderung der Ausbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik an.
„jüd.“ Artikel 4 Kinderbetreuung, Schulen und Weiterbildung
(1) Die Jüdische Gemeinde in Hamburg hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Recht, Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und der Weiterbildung zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigung und Anerkennung sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach den jeweils geltenden Vorschriften.
Der Vertrag mit der Jüdischen Gemeinde enthält keine Bestimmungen zu Hochschulen.
„musl.“ Artikel 4 Bildungswesen
(1) Die islamischen Religionsgemeinschaften haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Recht, Bildungs- und Kultureinrichtungen zu unterhalten. Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer finanziellen, organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten gemeinsam dafür einsetzen, das Wirken dieser Einrichtungen auch über die Mitgliedschaft der islamischen Religionsgemeinschaften hinaus verstärkt in das öffentliche Bewusstsein zu rücken.
(2) Unbeschadet des Rechts auf Unterhaltung eigener Bildungseinrichtungen bekennen sich die islamischen Religionsgemeinschaften zum staatlichen Schulwesen, der allgemeinen Schulpflicht und der umfassenden Teilnahme am Unterricht staatlicher Schulen.
„musl.“ Artikel 5 Hochschulausbildung
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert eine Ausbildungsstätte für islamische Theologie und Religionspädagogik an der Universität Hamburg.
Protokollerklärung zu Artikel 5
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Förderung einer Ausbildungsstätte für islamische Theologie und Religionspädagogik in ihrem Schwerpunkt zunächst auf die Gewinnung in Deutschland ausgebildeter schulischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht zielen soll. Sie teilen die Überzeugung, dass das Aufgreifen der Glaubensvorstellungen praktizierender Muslime eine wesentliche Voraussetzung für die wünschenswerte Akzeptanz des Unterrichts bei den muslimischen Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern sein wird.
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich deshalb unter Beachtung der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre dafür einsetzen, dass
- die islamischen Religionsgemeinschaften vor der Berufung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten,
- ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu Lehrinhalten zu äußern, soweit sie schwerwiegende Abweichungen von den islamischen Glaubensgrundsätzen geltend machen, und
- sie in die Erarbeitung von Grundsätzen für eine Akkreditierung von Studiengängen und Formulierung von Prüfungsanforderungen einbezogen werden.
Die islamischen Religionsgemeinschaften erklären, dass sie Stellungnahmen einheitlich abgeben werden. Stellungnahmen, die nicht einheitlich abgegeben werden, lösen keine Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne des vorstehenden Absatzes aus.
„alev.“ Artikel 4 Bildungswesen
(1) Die Alevitische Gemeinde hat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Recht, Bildungs- und Kultureinrichtungen zu unterhalten. Unbeschadet dessen bekennt sie sich zum staatlichen Schulwesen und zur allgemeinen Schulpflicht.
Protokollerklärung zu Artikel 4 Satz 2
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Bekenntnis zum staatlichen Schulwesen und zur allgemeinen Schulpflicht das Eintreten für die uneingeschränkte Teilnahme von Mädchen und Jungen am Unterricht einschließt.
„alev.“ Artikel 6 Hochschulwesen
(1) Um einen Religionsunterricht in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen mit alevitischer Beteiligung nach Artikel 5 zu ermöglichen, ist eine dauerhafte Vertretung alevitischer Lehre an der Universität Hamburg erforderlich. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass die Freie und Hansestadt Hamburg diesen Bedarf in die Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Universität Hamburg im Jahr 2013 einbringen wird.
Dokumente auf der Ebene des Landes Niedersachsen
Landesverfassung
- Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993
- auf Referenzen prüfen FIXME
Schulgesetz
Geltungsbereich
- § 1 Geltungsbereich
„(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Lande Niedersachsen. [...] Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. “
– §1 NSchG
Bildungsauftrag und Weltanschauungsfreiheit
- § 2 - Bildungsauftrag der Schule
„(1) Die Schule soll im Anschluss an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen.
Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, [...]
- nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten,
[...]“
– §2 NSchG
- § 3 - Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung
„(1) Die öffentlichen Schulen sind grundsätzlich Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse und Weltanschauungen.
(2) In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung gemeinsam erzogen und unterrichtet. In Erziehung und Unterricht ist die Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.
(3) Die abweichenden Vorschriften des Zehnten Teils bleiben unberührt. “
– §3 NSchG
Unterrichts-Inhalte
Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen
- § 124 Religionsunterricht
„(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler desselben Bekenntnisses ist an einer Schule Religionsunterricht einzurichten.
(2) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären.
(3) An Fachschulen für pädagogische oder sozialpflegerische Berufe ist der Religionsunterricht Pflichtfach oder Wahlfach; an den übrigen Fachschulen sollen Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion eingerichtet werden, wenn sich zu ihnen mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler eines Bekenntnisses anmelden.“
– §124 NSchG
- § 125 Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht
„ Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.“
– §125 NSchG
- § 126 Einsichtnahme in den Religionsunterricht
„Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die näheren Umstände der Einsichtnahme sind vorher mit den staatlichen Schulbehörden abzustimmen. Die Religionsgemeinschaften können als Beauftragte für die Einsichtnahme Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen an Hochschulen oder geeignete Beamtinnen oder Beamte des staatlichen Schuldienstes oder im Einvernehmen mit der Schulbehörde auch andere erfahrene Pädagoginnen oder Pädagogen bestellen; soweit die Religionsgemeinschaften von diesem Recht keinen Gebrauch machen, können sie bei Zweifeln, ob in bestimmten Einzelfällen der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird, durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ihrer Oberbehörde, die oder der im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu bestellen ist, Einsicht nehmen.“
– §126 NSchG
- § 127 Erteilung von Religionsunterricht
„(1) Keine Lehrkraft ist verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen oder die Leitung von Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion an Fachschulen zu übernehmen. (2) Bei der Erteilung von Religionsunterricht dürfen Lehrkräfte in ihrem Erscheinungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken.“
– §127 NSchG
- § 128 Unterricht Werte und Normen
„(1) Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist statt dessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. Für diejenigen, für die Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft als ordentliches Lehrfach eingeführt ist, entsteht die Verpflichtung nach Satz 1 erst nach Ablauf eines Schuljahres, in dem Religionsunterricht nicht erteilt worden ist. Die Schule hat den Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind. In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. (2) Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln. “
– §128 NSchG
Lehrer sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- § 50 Allgemeines
„(2) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Für die Erteilung von Religionsunterricht können Bedienstete der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlicher Verbände, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden. “
– §50 NSchG
- § 51 Dienstrechtliche Sonderregelungen
„(3) Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule (§ 2) überzeugend erfüllen zu können. Dies gilt nicht für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft. “
– §51 NSchG
Schüler-Beteiligung
- § 86 Schülergruppen
„(1) Schließen sich Schülerinnen und Schüler einer Schule zur Verfolgung von Zielen zusammen, die innerhalb des Bildungsauftrags der Schule (§2) liegen (Schülergruppen), so gestattet ihnen die Schulleiterin oder der Schulleiter die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule, wenn nicht die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§2) gefährdet ist oder Belange der Schule oder des Schulträgers entgegenstehen.
(2) Schülergruppen, deren Mitglieder das 14.Lebensjahr vollendet haben, können in der Schule für eine bestimmte politische, religiöse oder weltanschauliche Richtung eintreten. “
– §86 NSchG
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
siehe §1 NSchG und den kompletten 11. Teil des NSchG.
- § 141 Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes
„(1) Für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 gelten die §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 4 bis 6 und §§ 9 bis 22 entsprechend; auf Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und § 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 in der bis zum 31.Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) kann ein auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werden.“
– §141 NSchG
- § 147 Zurücknahme, Erlöschen und Übergang der Genehmigung
„(3) Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über,
- wenn dieser eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, oder
[...]“
– §147 NSchG
- § 153 Bezeichnung der Lehrkräfte
„(1) Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtliche Verbände, Anstalten und Stiftungen können Lehrkräften, die an den von ihnen oder ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen getragenen Schulen auf Grund des Kirchenbeamtenrechts beschäftigt werden, die im öffentlichen Schuldienst vorgeschriebenen Amtsbezeichnungen mit dem Zusatz "im Kirchendienst" verleihen, wenn die Lehrkräfte die Voraussetzungen erfüllen, die an die entsprechenden Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gestellt werden. “
– §153 NSchG
Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgehen
- § 154 Allgemeines
„1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:
- je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven, Wolfsburg und
- je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und in Osnabrück.
Eine Schule nach Satz 1 kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers als Oberschule geführt werden, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.
(2) Voraussetzung für die Beibehaltung der in Absatz 1 genannten Schulen ist, dass sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechen und dass die öffentlichen Schulträger, in deren Gebiet die betreffende Schule besteht, eine entsprechende öffentliche Schule aufrechterhalten können. Eine Oberschule nach Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers um ein gymnasiales Angebot erweitert werden, wenn der Schulträger desjenigen öffentlichen Gymnasiums zustimmt, das die Schülerinnen und Schüler sonst im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt besuchen würden, und die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.
(3) Für die Vergleichbarkeit der Bedingungen im Sinne des Absatzes 2 sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- a) die Einwohnerzahl, die Ausdehnung und die Verkehrsverhältnisse der betreffenden Gemeinde,
- b) die absehbare Veränderung der Bevölkerung nach Zahl und Gliederung,
- c) die Stärke der jeweiligen Schuljahrgänge.
(4) § 149 Abs. 5 gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§155 und 156 entsprechend.
(5) Die nachgeordnete Schulbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den in Absatz 1 genannten Schulen und ihren Trägern alle die Geldleistungen des Landes betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörenden Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen. “
– §154 NSchG
Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft
- § 155 Persönliche Kosten für Lehrkräfte
„(3) Für die Lehrkräfte, die nicht beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land den kirchlichen Schulträgern die tatsächlich getragenen persönlichen Kosten bis zur Höhe der Bezüge oder Vergütungen vergleichbarer Lehrkräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule. Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze erstattet: [...]
- für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst die Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften,
- für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst, die der kirchliche Schulträger bei ihrem Ausscheiden aus dem Kirchendienst nach den Bestimmungen des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuversichern hat, die dazu erforderlichen Beiträge, soweit für sie nicht Beiträge nach Nummer 4 Buchst. a erstattet worden sind,
- für beamtete Lehrkräfte der Kirchen,
- a) für die der kirchliche Schulträger Beiträge an eine Versorgungskasse leistet, die als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführt wird und die lebenslängliche Versorgung nach den Grundsätzen der versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen sicherstellt, Aufwendungen bis zu 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
“
– §155 NSchG
- § 156 Sächliche Kosten, Schulbau, Schülerbeförderung
„(1) Das Land beteiligt sich an den laufenden sächlichen Kosten für die in §154 Abs.1 genannten Schulen. Der Anteil des Landes errechnet sich durch Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler mit dem staatskirchenvertraglich vereinbarten Betrag pro Schülerin und Schüler. Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der am 15.November und 15.März eines jeden Schuljahres an diesen Schulen unterrichteten Schülerinnen und Schüler.“
– §156 NSchG
- § 157 Anteil nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler
„(1) Die Vorschriften der §§155 und 156 sind für eine der in §154 Abs.1 genannten Schulen nicht anzuwenden, wenn an ihr der Anteil nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler 30 vom Hundert übersteigt. Die oberste Schulbehörde kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers und im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dadurch
- die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund ermöglicht oder
- der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen oder Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, mit anderen Schülerinnen und Schülern erleichtert wird.
(2) Wird durch die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler in eine der in §154 Abs.1 genannten Schulen die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmte Mindestgröße der für den Wohnort dieser Schülerinnen und Schüler zuständigen öffentlichen Hauptschule oder Realschule beeinträchtigt, so soll die Schulbehörde mit dem kirchlichen Schulträger hierüber verhandeln, um die Mindestgröße der öffentlichen Schulen sicherzustellen. Führen die Verhandlungen nicht zu einer die Mindestgröße sicherstellenden Einigung, so sind die Vorschriften der §§155 und 156 nicht anzuwenden, wenn der Anteil der auswärtigen Schülerinnen und Schüler an der in Satz 1 genannten Schule 10 vom Hundert übersteigt.“
– §157 NSchG
- § 191 Evangelische Schulen in freier Trägerschaft
„Für zwei anerkannte Ersatzschulen, die von den evangelischen Landeskirchen zu benennen sind, wird Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 bereits vom Zeitpunkt der Genehmigung an gewährt. “
– §191 NSchG
Sonstiges
- § 171 Landesschulbeirat
„(1) Der Landesschulbeirat besteht aus
- sechs Lehrkräften, die auf Vorschlag der Verbände vom Kultusministerium berufen werden,
- sechs Erziehungsberechtigten, die vom Landeselternrat gewählt werden,
- sechs Schülerinnen oder Schülern, die vom Landesschülerrat gewählt werden,
- je
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft, der Hochschulen und eines Dachverbandes der Erwachsenenbildung,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,
- je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Schulträger sowie der Organisationen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Freien Humanisten Niedersachsen,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern kommunaler Ausländerbeiräte,
die vom Kultusministerium auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen werden. “
– §171 NSchG
Verordnungen
...
Dokumente auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesverfassung NRW: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
Schulgesetz: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf
"Das Bildungsportal" des Schulministeriums:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/
Landesverfassung
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
(Soweit nicht anders gekennzeichnet, stammen alle nachfolgenden Zitate in diesem Abschnitt aus dieser Quelle. Hervorhebungen wurden hinzugefügt.)
Zweiter Abschnitt - Die Familie
Artikel 5 (Fn 3)
„(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern. [...]“
–
Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften
Artikel 7 (Fn 4)
„(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.“
–
Artikel 8 (Fn 25)
„(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.
Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.
(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.
(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.“
–
Artikel 12 (Fn 5)
„(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.
(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.
(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.
In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“
–
Artikel 13
„Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.“
–
Artikel 14
„(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.
(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.
(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.“
–
Artikel 15 (Fn 6)
„Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, daß die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.“
–
Artikel 16
„(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.
(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.“
–
Artikel 19
„(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.
(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.“
–
Artikel 20
„Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“
–
Artikel 21
„Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.“
–
Artikel 22
„Im übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.“
–
Artikel 23
„(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.
(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluß neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.“
–
Schulgesetz:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf
(Nachfolgende Zitate stammen aus obiger Quelle. Sammlung befindet sich in den Anfängen, bei Motivation ruhig mitergänzen. Hervorherbungen wurden hinzugefügt.)
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
„(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.
(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.
(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen. [...]
(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen [...]
4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen.
6. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten, [...]
(6) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.
(7) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. [...]
(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Ersatzschulen.“
–
Dokumente auf der Ebene des Landes Saarland
Landesverfassung
Saarländische Landesverfassung vom 15. Dezember 1947
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2011
I. Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten
1. Abschnitt
Die Einzelperson
Artikel 4
„Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.“
–
2. Abschnitt
Ehe und Familie
Artikel 25
„(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt werden.
(2) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
(3) ...“
–
3. Abschnitt
Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport
Artikel 26
„Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.“
–
Artikel 27
„Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
...
...
Die öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.
...
...“
–
Artikel 28
„Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Private Grundschulen und Förderschulen, dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugelassen werden.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen haben zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Privaten Grundschulen und Förderschulen„ die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Aufbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst. Absatz 3 bleibt unberührt.“
–
Artikel 29
„Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichts zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
–
Artikel 30
„Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.“
–
4. Abschnitt
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Artikel 35
„Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet. Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.
Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit; sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sie haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den Einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.“
–
Artikel 36
„Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten.
Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.“
–
Artikel 37
„Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Ausgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.“
–
Artikel 38
„Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.“
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Artikel 39
„Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.“
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Artikel 40
„Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.“
–
Artikel 41
„Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.“
–
Artikel 42
„In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.“
–
Anmerkung: Der 4. Abschnitt spielt auch in Bezug auf die in kirchlicher Trägerschaft befindlichen Schulen eine Rolle, daher wurde dieser hier mit aufgenommen. Und wie christlich diese Verfassung ist, sieht man hier:
6. Abschnitt
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz
Artikel 59a
„(1) ...
(2) ...
(3) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.“
–
Schulgesetz
Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz SchoG)
Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210).
- § 1
- Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Schutzauftrag, Qualität der Schule
„(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss.
(2) Daher hat die Schule durch Erziehung und Unterricht die Schülerinnen und Schüler zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Erfüllung ihrer Pflichten in Familie, Beruf und der sie umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben von Bürgerinnen und Bürgern im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und sie zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen.
(2a) Die Schule unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte. Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden. (2b) bis (4) ...
(5) Die für den Unterricht erforderlichen Richtlinien müssen dem Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule entsprechen.“
–
- § 8
- Geltungsausschluss
„(1) Auf Privatschulen ist das Gesetz nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
(2) ...“
–
3. Abschnitt
Der Religionsunterricht
- § 10
- Grundsätze
„(1) Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.
(2) In Schulen, die einer besonderen Fachausbildung dienen, ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach, soweit an diesen Schulen Religion zur Berufsausbildung gehört.
(3) Der Religionsunterricht wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.“
–
- § 11
- Religionslehrerinnen und Religionslehrer
„(1) Der Religionsunterricht wird von Lehrkräften oder Geistlichen erteilt.
(2)) Lehrkräfte übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in freier Willensentscheidung. Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft.
(3) Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrkräften, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine beamtenrechtlichen Nachteile erwachsen.
(4) Geistliche, die Religionsunterricht erteilen (z.B. Pfarrerinnen und Pfarrer, Hilfsgeistliche, Vikarinnen und Vikare), bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. Das Nähere wird zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.
(5) Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Vereinigungen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrkräften, die von ihnen für den Religionsunterricht gestellt sind und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten, eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz „im Kirchendienst“ zu führen. Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde. Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
(6) Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte oder Geistliche nicht sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich ausgebildete Kräfte erteilt werden. Richtlinien über den Nachweis hinreichender Ausbildung, Eignung und Lehrbefähigung werden zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.“
–
- § 12
- Lehrplan und Lehrbücher
„Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.“
–
- § 13
- Aufsicht über den Religionsunterricht
„(1) Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Sie beschränkt sich darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.
(2) Die Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
(3) Die Aufsicht der Kirche oder der Religionsgemeinschaft über den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte wahrgenommen. Das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.“
–
- § 14
Teilnahme am Religionsunterricht
„Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht der Schülerin oder dem Schüler zu. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich abzugeben.
Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.“
–
- § 15
- Religiöse Minderheit;
„(1) Beträgt in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl einer religiösen Minderheit mindestens 5, so soll für diese Religionsunterricht eingerichtet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen soll für Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 9, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht ist Pflicht.
(2) Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als 5 Schülerinnen und Schülern Religionsunterricht eingerichtet, so hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“
–
4. Abschnitt Sexualerziehung
- § 15a
- Sexualerziehung
„(1) Die Sexualerziehung gehört zu dem Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule.
(2) Durch die Sexualerziehung sollen die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut gemacht werden mit dem Ziel, sittliche Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Geschlechtlichkeit zu ermöglichen, das Verständnis für die menschliche und soziale Partnerschaft, vor allem in Ehe und Familie zu entwickeln und das Verantwortungsbewusstsein zu stärken.
Die Sexualerziehung muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und darf nicht zu einer einseitigen Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler führen.
(3) Die Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer Fächer (fächerübergreifend) durchgeführt.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Ziel der Sexualerziehung sowie ihre Zuordnung zu den einzelnen Klassenstufen und Fächern regelt die Schulaufsichtsbehörde.“
–
Teil II
Die Schulen
1. Abschnitt
Allgemeine Rechtsverhältnisse
- § 16
- Rechtsstellung
„(1) Die öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten ihrer Schulträger. ... (2) bis (3) ...“
–
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft
(Privatschulgesetz - PrivSchG)
Vom 30. Januar 1962
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422).
- § 8
- Zulassung einer privaten Grundschule
„(1) Eine private Grundschule sowie die Förderschulen sind nur zuzulassen, wenn die Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse hierfür anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Grundschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(2) Private Vorschulen bleiben aufgehoben.“
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- § 29
- Berechnung der staatlichen Finanzhilfe;
„(1) Die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe erfolgt nach dem Haushaltsfehlbetrag der einzelnen Schule. Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher sind als die fortdauernden Einnahmen der Schule. Zu erstatten ist der in der Jahresrechnung nachgewiesene Haushaltsfehlbetrag nach Abzug der Eigenleistung des Schulträgers.
(2) Ist die Schule mit einem Schülerheim verbunden, so bleiben bei der Ermittlung des Fehlbetrags die das Heim betreffenden Einnahmen und Ausgaben außer Betracht.
(3) Fortdauernde Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des Haushaltsfehlbetrags nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen berücksichtigt werden. Die durch den Ganztagsbetrieb verursachten Mehrkosten einer Ganztagsschule werden nicht berücksichtigt; das gilt nicht für Förderschulen, die auch im Bereich des öffentlichen Schulwesens als Ganztagsschulen geführt werden.
(4) Für Lehrkräfte, die als Mitglieder einer religiösen oder gemeinnützigen Gemeinschaft den Lehrberuf ausüben, dürfen zur Abgeltung des ihnen vom Schulträger gewährten Unterhalts die jeweiligen Durchschnittsbezüge der vergleichbaren öffentlichen Lehrkräfte, zur Abgeltung der Altersversorgung 10 v. H. der jeweiligen Durchschnittsbezüge als Personalkosten im Haushaltsplan eingesetzt werden.
(5) Der Schulträger einer anerkannten Ersatzschule hat 10 v. H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule als Eigenleistung aufzubringen. Die Dienstbezüge der zugewiesenen staatlichen Lehrkräfte sind im Haushaltsplan der Ersatzschule als Ausgaben und Einnahmen einzusetzen.“
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Verordnungen
Allgemeine Schulordnung
(ASchO)
Vom 10. November 1975
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220)
II. Schulbesuch
§ 2
Aufnahme, Anmeldung
„(1) bis (3) ...
(4) Bei der Anmeldung von Schülern sind vorzulegen:
a) ...
b) Angabe über die Religionszugehörigkeit, sofern an der Schule Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist,
...“
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§ 7
Befreiungen
„(1) bis (2) ...
(3) Die Erziehungsberechtigten können die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder dem Schüler schriftlich abzugeben. Die Abmeldung hat sofortige Wirkung.“
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Lehrpläne
Die Lehrpläne werden derzeit überarbeitet. Was gilt und was nicht (mehr) muss man im Einzelnen prüfen; ich lasse es hier, weil es sehr zeitaufwendig wäre.
Wiki-Seiten der für Bildung zuständigen AGen in der Piratenpartei
Bund
- AG Bildung
- AG Tellerrand
Baden-Württemberg
Keine eigene AG, Untergruppierung der AG Landespolitik
Bayern
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Brandenburg
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Niedersachsen
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Schleswig-Holstein
- SH AG Bildung und Wissenschaft
Thüringen
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Stichworte für weitere Untersuchungen
- Ergänzungsschulenverzeichnis
- Soziale Aufgaben im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (siehe § 53 des Hamburgischen Schulgesetzes)
- Intergrationsbeirat (siehe § 83 des Hamburgischen Schulgesetzes)
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Jugendhilfeträger
- Bildungsplan / Bildungspläne (siehe § 5 des Hamburgischen Schulgesetzes)
- Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263), in der jeweils geltenden Fassung