AG Geldordnung und Finanzpolitik/Quellen/Fragen an die Bundesbank

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Einleitung

Die nachfolgende Sammlung besteht aus Fragen, die Mitglieder der AG Geldordnung und Finanzpolitik der Bundesbank gestellt haben.

Die Antworten der Bundesbank sind nicht als absolute und entgültige Wahrheiten zu verstehen, sondern schlicht als das, sie sind: Die Ansichten der Bundesbank. Nicht mehr, nicht weniger.

Fragen an die Bundesbank können unter dieser Adresse gestellt werden:

https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html

Wer Antworten bekommen hat, möge sie bitte hinzufügen.

Die Reihenfolge ist willkürlich.

Was genau sind "elektronische Zentralbankguthaben"? Welchen Rechtsanspruch stellen diese dar?

Frage

Die Inhaber von Bargeld, sofern sie Nichtbanken sind, aber auch sofern sie private Banken sind und dieses in Form von physischer Barreserve halten ergeben sich wahrscheinlich aus folgenden beiden Absätzen:

Die Rechte, die der Eigentümer einer Euro-Banknote oder -Münzen gegen den Emittenten hat, ergeben sich für Banknoten aus Art. 3 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten geregelt. Nach Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses nehmen die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten sämtliche Euro-Banknoten, d.h. unabhängig vom aufgedruckten Ländercode, zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes oder zur Gutschrift auf ein bei der Empfänger-NZB unterhaltenes Konto an. Den Beschluss finden Sie unter folgendem Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:035:0026:0030:DE:PDF

Anders als Euro-Banknoten werden Euro-Münzen vom jeweiligen Mitgliedstaat ausgegeben. Euro-Umlaufmünzen, also die Münzen von 1 Cent bis 2 Euro, sind in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gesetzliches Zahlungsmittel. Nach §3 Abs. 2 des Münzgesetzes hat die Deutsche Bundesbank, unbeschadet des Art.123 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1), Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen. Das Münzgesetz finden Sie unter folgender Verknüpfung: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/m_nzg_2002/gesamt.pdf

Neben dem Bargeld, welches Banknoten und Münzen umfasst, gibt es aber auch noch die "elektronischen Zentralbankguthaben" die in Offenmarktgeschäften entstehen. Welchen Rechtsanspruch stellen diese dar?

Meiner Vermutung nach sind diese Rechtsansprüche von dem Anspruch auf Herausgabe via echter Pensionsgeschäfte pensionierter Wertpapiere verschieden, denn diesen Anspruch hat nur der Pensionsgeber, nicht aber ein Offenmarktteilnehmer welcher die elektronischen Zentralbankguthaben via Zedierung (Überweisung) von einem anderen Offenmarktteilnehmer erhalten hat.

Antwort der Bundesbank

Zur Teilnahme an Kreditgeschäften des Eurosystems müssen die Geschäftspartner der Bundesbank nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank ausreichende Sicherheiten zur Verfügung stellen. Sicherheiten können zum Beispiel Wertpapiere sein, die die Geschäftspartner an die Bundesbank (für die Laufzeit des Kreditgeschäfts) verpfänden sowie an die Bundesbank abgetretene nicht marktfähige Sicherheiten.

Der Wert der Sicherheit bzw. des Pfandes richtet sich nach den vom Eurosystem einheitlich ermittelten Preisspezifikationen unter Berücksichtigung des im Sicherheitenverzeichnis angegebenen Referenzmarktes (Internet: http://www.ecb.int/mopo/assets/html/index.en.html). Die Bundesbank kann auf Sicherheiten Bewertungsabschläge in Abhängigkeit von Laufzeit und Rating der Sicherheit vornehmen und ermittelt somit den sog. Beleihungswert der Sicherheit. Die Sicherheiten werden für jeden Geschäftspartner in Sicherheitenbeständen geführt. Die Beleihungswerte der Sicherheitenbestände eines Geschäftspartners werden einem Konto (Sicherheitenkonto) gutgeschrieben und ergeben den Gesamtbeleihungswert.

Der Beleihungswert des Wertpapiers bzw. des Pfandes sichert die Forderung der Bundesbank gegen den Geschäftspartner, schränkt aber grundsätzlich nicht die Verfügung des Geschäftspartners über das Wertpapier ein. Die Bundesbank ist mit dem geschäftstäglichen Austausch von Sicherheiten einverstanden, sofern durch z.B. Verpfändung anderer Wertpapiere gewährleistet ist, dass der zur Besicherung ihrer Forderungen gegenüber dem Geschäftspartner erforderliche Gesamtbeleihungswert durch den Austausch nicht unterschritten wird. Somit bleibt der Geschäftspartner der Eigentümer. Er verkauft die Wertpapiere nicht an die Bundesbank, er verpfändet sie. Die Bundesbank ist lediglich der Besitzer der Wertpapiere für einen bestimmten Zeitraum.

Kommt der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nach, ist die Bundesbank berechtigt, die ihr bestellten Sicherheiten im erforderlichen Umfang nach eigener Wahl zusammen oder einzeln zu verwerten (AGB Kapitel V Abschnitt 6). Der Preis für die Zurverfügungstellung des Kreditbetrages ist der Zins, den der Geschäftspartner zahlt und nicht die Erträge aus den Wertpapieren. Nur im Fall eines endgültigen Kaufes der Wertpapiere wird die Deutsche Bundesbank sowohl der Besitzer als auch der Eigentümer der Wertpapiere. Dann hat sie auch Ansprüche auf die Erträge der Wertpapiere.

Zur Teilnahme an Kreditgeschäften des Eurosystems müssen die Geschäftspartner bestimmte Kriterien erfüllen, dazu gehört die Haltung von Mindestreserven. Reserveguthaben können während des Tages für Zahlungsverkehrszwecke verwendet werden. Als täglicher Reserve-Ist-Bestand eines Instituts gilt das Tagesendguthaben auf dem Mindestreservekonto des Instituts. Die Mindestreservepflicht wurde nicht eingehalten, wenn der durchschnittliche Tagesendbestand des Mindestreservekontos eines Instituts innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode das Reserve-Soll für die entsprechende Reserveperiode unterschreitet. Der Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden wird für gewöhnlich in einer Pressemitteilung der EZB bekannt gegeben, die auf der Webseite der EZB unter http://www.ecb.int/press/pr/date/2011/html/pr110520.de.html zu finden ist. Die Mindestreserveguthaben werden zum durchschnittlichen Zuteilungszinssatz der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte verzinst, das heißt zurzeit mit 0,75%. Der durchschnittliche Zinssatz bezieht sich

  • bei einem Mengentender auf den Durchschnitt der für die entsprechende Zinsperiode zustande gekommene Festsätze
  • bei einem Zinstender auf den Durchschnitt der zustande gekommenen marginalen Zinssätze

Historische Zinssätze für die Verzinsung der Mindestreserven sind in jedem Monatsbericht der EZB dargestellt, z. B. http://www.ecb.int/pub/pdf/mobu/mb201301en.pdf.

Guthaben, die die erforderlichen Mindestreserven übersteigen, werden nicht verzinst. Liquidität, die der Geschäftspartner am Ende des Tages nicht auf dem laufenden Konto zur Mindestreserve-Erfüllung oder für Geschäfte im Interbankenmarkt verwenden will und auch nicht für den Zahlungsverkehr benötigt, kann er über Nacht auf seine Initiative hin beim Eurosystem in der Einlagefazilität anlegen. Der Zinssatz hierfür wird vom Eurosystem fest vorgegeben und beträgt derzeit 0,00%. Liquidität, die über Nacht in der Einlagefazilität angelegt ist, wird nicht auf die Mindestreserve-Erfüllung angerechnet.

Wichtigstes Instrument zur Durchführung von Offenmarktgeschäften sind die befristeten Transaktionen wie zum Beispiel das Hauptrefinanzierungsgeschäft. Diese werden bei der Bundesbank – wie bereits beschrieben - in der Form sog. besicherter Kredite durchgeführt (d. h. der Bundesbank wird ein rechtswirksames Sicherungsrecht an dem Vermögenswert eingeräumt, wobei aber unter der Annahme, dass der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllen wird, das Eigentum an dem Vermögenswert beim Schuldner verbleibt).

Hauptrefinanzierungsgeschäfte sind regelmäßig stattfindende liquiditätszuführende befristete Transaktionen in wöchentlichem Abstand und mit einer Laufzeit von in der Regel einer Woche. Diese werden in Form von Tendern durchgeführt. Das Eurosystem kann zwischen Festsatztendern (Mengentendern) und Tendern mit variablem Zinssatz (Zinstendern) wählen.

Bei einem Mengentender gibt die EZB den Zinssatz vor, die Teilnehmer geben Gebote über den Betrag ab, den sie bereit sind, zu diesem Festsatz abzunehmen bzw. abzugeben. Bei einem Zinstender geben die Teilnehmer Gebote über die Beträge und die Zinssätze ab, zu denen sie Geschäfte mit den Zentralbanken abschließen wollen. Zurzeit wird das Hauptrefinanzierungsgeschäft im Mengentenderverfahren zu einem Festsatz von 0,75% durchgeführt. Die nationalen Zentralbanken führen die Geschäfte dezentral in Zusammenarbeit mit der EZB durch. Die Zuteilungsentscheidung erfolgt durch die EZB. Die nationalen Zentralbanken teilen das Ergebnis der Zuteilung den Geschäftspartnern mit. Nach einer Woche wird dem Kreditinstitut der Kreditbetrag inkl. aufgelaufener Zinsen (zurzeit 0,75%) belastet. Die Erträge aus verpfändeten Sicherheiten bleiben beim Kreditinstitut.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den auf den Internetseiten der EZB und der Beutschen Bundesbank zur Verfügung gestellten Dokumenten:


Ablauf von Offenmarktgeschäften

Frage

unbekannt

Antwort der Bundesbank

Das Eurosystem bietet den Nationalen Notenbanken, darunter auch der Bundesbank, an, Offenmarktgeschäfte als Pensionsgeschäfte oder auf Pfandbasis auszuführen. Die Bundesbank hat sich - wie die meisten der nationalen Notenbanken - für die Pfandlösung entschieden.

Damit läuft der Prozess wie folgt ab:

Ein Geschäftspartner verpfändet Sicherheiten an die Notenbank; die Bank bleibt damit Eigentümerin der Papiere, die Zinsen stehen ihr zu (im Falle eines Pensionsgeschäftes würde sich daran nichts ändern, auch in diesem Fall erhält der Geschäftspartner als wirtschaftlicher Eigentümer die Zinsen). Ausreichende Sicherheiten vorausgesetzt, erhält der Geschäftspartner im Offenmarktgeschäft eine Gutschrift in Höhe des Zuteilungsbetrages.

Das Zentralbankguthaben steht nun auf dem Konto des Geschäftspartners. Falls es dort zur Erfüllung der Mindestreserveverpflichtung genutzt wird, wird es mit dem durchschnittlichen marginalen Zuteilungs-Satz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte verzinst, ist das Guthaben höher, handelt es sich dabei um eine Überschussreserve, die nicht verzinst wird. Der Geschäftspartner hat allerdings die Möglichkeit, Überschussreserven in der Einlagefazilität anzulegen, deren Verzinsung im Augenblick allerdings bei 0 % ist. Am Rückzahlungstag wird auf dem Konto des Geschäftspartners der ursprüngliche Zuteilungsbetrag und der Zins abgebucht.

Damit lassen sich Aufwand und Ertrag der Notenbank bzw. der Geschäftsbank nicht generell berechnen, da diese Größen beispielsweise abhängig sind vom Zins, den eine Bank im Offenmarktgeschäft geboten hat, falls dieses als Zinstender durchgeführt wird und vom weiteren Verhalten der Bank (Haltung von Überschussreserven, Nutzung der Einlagefazilität und ihrer Geldmarktaktivität, da sie ja das Geld auch gewinnbringend an andere Banken verleihen könnte). Sicher jedoch ist, dass der Geschäftspartner die Zinsen aus den verpfändeten Wertpapieren erhält.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internet-Seite der Deutschen Bundesbank http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/Geldpolitik/geldpolitik.html


Zahlungsmittel

Frage

Mit Verweis auf ihre Webpage: http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/Bankenaufsicht/Liquiditaet/liquiditaet.html

ist mir eine Unklarheit aufgefallen. In der dort aufgeführten Formel steht:

Zahlungsmittel/Zahlunsverpflichtungen >= 1

Hier werden also zwei Bestandsgrößen ins Verhältnis gesetzt. Im Text heisst es aber:

"Die Liquidität eines Institutes ist im Ergebnis dann ausreichend, wenn die - vom jeweiligen Meldestichtag an gerechnet - für den nächsten Monat (Laufzeitband 1) zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel die während dieses Zeitraums zu erwartenden Zahlungsabflüsse mindestens decken."

Hier wird die Bestandsgröße (Zahlungsmittel) einer Stromgröße (erwartete Zahlungsabflüsse) gegenübergestellt. Was ist nun richtig?

Antwort der Bundesbank

Unter den Begriff "Zahlungsmittel" fallen nach den Vorgaben der Verordnung über die Liquidität der Institute (Liquiditätsverordnung - LiqV) sowohl Zahlungsmittelzuströme als auch Bestände an liquiden Aktiva.


Liquiditätsverordnung

Frage

Müssen in jeder Periode tatsächlich alle Abflüsse durch Zuflüsse ausgeglichen werden oder nicht?

Ich verstehe, dass es gemäß der Aussage:

"Das als Standardansatz umgesetzte Konzept der Liquiditätsverordnung basiert auf der Annahme, dass die Angemessenheit der Liquiditätsvorsorge eines Instituts primär von drei Faktoren bestimmt wird:

  • vom Ausmaß der zu erwartenden Zahlungsmittelzu- und -abströme,
  • einer hinreichenden Liquiditätsvorsorge in Form hochliquider Aktiva
  • sowie von den Refinanzierungslinien am Geldmarkt."

ausreichend ist, eine Vorsorge getroffen zu haben, falls die "erwarteten" Abflüsse tatsächlich eintreten, und dass man daraus nicht ablesen kann, dass jeder Abfluss zwingend durch einen Zufluss kompensiert werden muss.

Antwort der Bundesbank

Die Regelungssystematik der LiqV beinhaltet einen kombinierten Ansatz aus "Maturity-Mismatch-Approach" und "Stock-Approach". Daher zählen zu den als Zahlungsmittel zu berücksichtigenden Positionen beispielsweise neben fällig werdenden Forderungen, die tatsächliche Zuflüsse an Zahlungsmittel/Zentralbankgeld generieren, auch hochliquide Aktiva, z.B. in Form von börsennotierten Schuldverschreibungen oder gedeckten Schuldverschreibungen, die bei Bedarf ohne Weiteres in "primärliquide Mittel", d. h. Zentralbankgeld umgewandelt werden können. Diesen in § 3 Abs. 1 und 2 LiqV genannten Zahlungsmittel sind die in § 4 LiqV genannten Zahlungsverpflichtungen gegenüber zu stellen.

Ihr Verständnis, wonach die LiqV keine Vorgaben enthält, wonach bei der Ermittlung der Liquiditätskennziffer jeder Zahlungsmittelabfluss durch einen Zahlungsmittelzufluss (innerhalb des ersten Laufzeitbandes) zu kompensieren wäre, ist korrekt.


Kreditschöpfung

Frage

Nach meinem Verständnis (http://www.bundesbank.de/download/bildung/geld_sec2/geld2_04.pdf) können Banken Kredite herausgeben, d.h. Geld schöpfen über zwei konkurrierende Wege:

Indem sie

  1. Spareinlagen der Kunden weiterverleihen unter Abzug der Bar-Mindestreservecvon 10% (multiple Geldschöpfung), oder
  2. die benötigte Kreditsumme bei der EZB/Bundesbank zum Zinssatz von derzeit 1% ausleihen=refinanzieren (diesmal unter Abzug der dort zu hinterlegende 2% Mindestreserve).

Als Kredit-Sicherheit dienen nur akzeptierte (zentralbankfähige) Anleihen, wie z.B. Staatsanleihen. Diese Sicherheiten sind bei Geschäftsbanken im Überfluss vorhanden, weil sich der Staat seit 1994 nur noch bei Geschäftsbanken verschulden darf (per Anleihenauktionen) und nicht mehr bei der Zentralbank.

Mich interessieren diese zwei Summen im Vergleich pro Jahr. Ebenso interessiert mich auch das Verhältnis der Summe von Kundeneinlagen + Bundesbank-Refinanzierung im Verhältnis zu den ausgegebenen Krediten im selben Zeitraum. Daraus müsste man ablesen können, wie hoch die von den Banken verursachte (behauptete) Differenz = Kreditklemme genau ist.

Ihrem Dokument http://www.bundesbank.de/download/statistik/zahlungsverkehr/zvs_daten_2007_in_2008.pdf

konnte ich die Daten entnehmen zu 2006 2007
Sichteinlagen bei der Zentralbank 41,4 47,5
davon Reserve-Soll 41,1 46,6
Refinanzierungsfazilitäten bei der Zentralbank 246,1 236,8
davon Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte 246,1 236,7

Daraus ist aber leider nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob und wenn ja wieviel der jeweiligen Mindestreserven, die hier aufgeführt werden, auch tatsächlich in Form von Krediten von den Geschäftsbanken auch vergeben wurden. Gibt es einen Weg das herauszufinden? Am besten aktuell?

Antwort der Bundesbank

In Ihrer Anfrage vom 23. Juli stellen Sie uns verschiedene Fragen zum Geldschöpfungsprozess. Angaben über Bilanzpositionen der deutschen Geschäftsbanken können Sie den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank entnehmen.

In Deutschland beliefen sich die von Banken vergebenen Buchkredite an inländische Nichtbanken (d.h. Unternehmen, private Haushalte und Staat) Ende Juni 2009 auf gut 2.700 Mrd. €. Das Bankensystem kann diesen Betrag unter anderem über Kundeneinlagen und Zentralbankkredite refinanzieren. So besaßen die deutschen Banken per 30. Juni dieses Jahres Sicht-, Termin- und Spareinlagen von Nichtbanken in Höhe von knapp 3.100 Mrd. €; außerdem standen ihnen im Mai (Juni-Werte liegen noch nicht vor) im Tagesdurchschnitt fast 200 Mrd. € aus Refinanzierungsgeschäften mit der Bundesbank zur Verfügung.

Darüber hinaus können Banken auch auf weitere Refinanzierungsquellen zurückgreifen. Diese bleiben in vereinfachenden Darstellungen, wie in der von Ihnen genannten Bundesbank-Broschüre „Die Banken als Geldproduzenten“, meist unberücksichtigt. Betragsmäßig sind sie jedoch von Bedeutung. Ein Beispiel hierfür sind Bankschuldverschreibungen; die Summe der außerhalb des Bankensektors gehaltenen Bankschuldverschreibungen deutscher Kreditinstitute belief sich Ende Juni 2009 auf knapp 770 Mrd. €.

In der Broschüre „Die Banken als Geldproduzenten“ ist auf S. 60f dargestellt, dass die Geldschöpfung der Banken durch Barauszahlungen und die Mindestreserve begrenzt wird. Aus diesem Grund ist der Gesamtbetrag, der den Banken aus den diversen Refinanzierungsquellen zur Verfügung steht, grundsätzlich höher als die Summe der gewährten Kredite.

  • Erstens müssen Banken davon ausgehen, dass sich ihre Kunden einen Teil der von ihnen gehaltenen Bankeinlagen bar auszahlen lassen. Dieser Teil steht den Banken für die Kreditgewährung nicht mehr zur Verfügung. In der Bundesbank-Broschüre wird aus Vereinfachungsgründen pauschal angenommen, dass jeder Kunde 30% seiner Einlagen abhebt. In der Realität bestimmt jedoch jede Bank aufgrund eigener Erfahrungswerte selbst, welchen Betrag sie zurückhalten möchte.
  • Zweitens müssen Banken aus geldpolitischen Gründen bei der Zentralbank eine Mindestreserve im Umfang von derzeit 2% ihrer reservepflichtigen Bilanzpositionen vorhalten. (Der in der Bundesbank-Broschüre auf Seite 60 f. unterstellte Mindestreservesatz von 10% dient allein der Veranschaulichung und ist unrealistisch hoch.) Zu den reservepflichtigen Bilanzpositionen zählen neben kurzfristigen Einlagen zum Beispiel auch kurzfristige Bankschuldverschreibungen, nicht aber Verbindlichkeiten aus Zentralbankkrediten. Die Mindestreserve ist auf den Zentralbankkonten der Geschäftsbanken quasi „geparkt“ und steht für die Kreditgewährung ebenfalls nicht mehr zur Verfügung. In der Mindestreserveperiode Juni / Juli 2009 belief sich das Mindestreserve-Soll der deutschen Banken auf insgesamt 52,9 Mrd. €. Zur Erfüllung des Mindestreservesolls ist es ausreichend, wenn die Geschäftsbanken im Durchschnitt der Mindestreserveerfüllungsperiode den erforderlichen Betrag auf ihren Zentralbankkonten halten.
  • Drittens ist es dem geschäftspolitischen Kalkül jeder Bank überlassen wie sie die ihr zur Verfügung stehenden Refinanzierungsmittel verwendet. In der Praxis wird jede Bank in Abhängigkeit von Ertragsüberlegungen und der jeweiligen Kreditnachfrage der Nichtbanken sowohl Buchkredite gewähren als auch andere Vermögensgegenstände (z.B. Wertpapiere oder Unternehmensbeteiligungen) erwerben.

Weil Banken folglich mehr als nur zwei Refinanzierungsquellen haben und sie die im Rahmen der Refinanzierung erhaltenen Mittel nicht zwingend zur Kreditvergabe verwenden müssen, lassen sich aus der rein betragsmäßigen Gegenüberstellung der Positionen „Kundeneinlagen“, „Kreditgewährung“ „Refinanzierungsgeschäfte“ und „Mindestreservesoll“ keine belastbaren Aussagen über die Kreditsituation in Deutschland ableiten.

Hinzu kommt, dass die Frage, ob eine Kreditklemme vorliegt, nicht nur vom Kreditangebot der Banken, sondern ebenso von der Kreditnachfrage der Unternehmen und privaten Haushalte abhängt. Deren Nachfrage hat sich in den vergangenen Monaten infolge des scharfen konjunkturellen Abschwungs und der damit einhergehenden geringeren Konsum- und Investitionstätigkeit der Privaten deutlich abgeschwächt und damit spürbar zu der Verlangsamung der Kreditentwicklung in Deutschland beigetragen.


Bewertung von Sicherheiten

Frage

Sie schreiben auf Ihrer Seite: „Der täglich von der Deutschen Bundesbank berechnete Beleihungswert des Sicherheitenkontos eines Geschäftspartners muss den Gesamtbetrag seiner Kreditinanspruchnahmen decken.“

Meine Frage, werden die akzeptierten Sicherheiten mit Ihrem Nennwert in die Berechnung des Sicherheitskonto aufgenommen, oder wird der aktuelle ermittelte „Markt-Wert“ dieser Sicherheit zu Grunde gelegt. Oder gibt es ein Bewertungssystem, das ganz anders ist?

Sollte es der Markt Wert sein, wird diese Bewertung im Laufe der Zeit angepasst? Wo kann ich mich zu diesem Thema näher informieren?

Antwort der Bundesbank

Alle von der Bundesbank zur Besicherung akzeptierten marktfähigen Sicherheiten werden täglich zum Marktpreis bewertet. Sofern kein (valider) Marktpreis vorliegt, kommt ein theoretischer Bewertungsansatz zur Anwendung (ebenfalls täglich).


Poolverfahren

Frage

Betrifft ihre Erklärung nur den direkten Ankauf oder auch/nur die Tenderoperationen im Offenmarkt?

In einem Pensionsgeschäft wird gegeben und vereinbart, zu welchen Konditionen "zurückgekauft" wird. Warum macht hier eine tägliche Neubewertung Sinn? Ist das impliziertes Misstrauen, dass die Sicherheiten nicht "zurückgekauft" werden? Wie lang gibt es die Regelung des Poolverfahrens schon und wie oft kam es bisher vor, dass Pensionsgeschäfte nicht "zurückgekauft" wurden, ist das Alltag oder eher selten/nie der Fall?

Antwort der Bundesbank

Das Eurosystem führt Tenderoperationen als besicherte Kreditgeschäfte durch. Im Fall der Bundesbank kaufen wir die Sicherheiten also nicht direkt an und vereinbaren beim Ankauf einen Rückkauf (Repo-Geschäft), sondern vergeben einen besicherten Kredit. D.h. Geschäftspartner verpfänden Sicherheiten mindestens in Höhe des ausgereichten Kredits an uns. Da sich der Wert dieser Sicherheiten täglich ändern kann, müsen wir sicherstellen, das stets ausreichend Sicherheiten zur Verfügung stehen. Dies erfolgt über die tägliche Marktpreisbewertung aller Sicherheiten.


"Lebenszeit" des Geldes

Frage

Wie lang wirkt das Geld in der Wirtschaft, das durch Staatsanleihen erzeugt wird, bis diese Geld wieder „vernichtet“ wird, indem eine Nichtbank (z.B. Lebensversicherung) die Staatsanleihe von einer Bank kauft.

Gibt es da Informationen oder Statistiken, wie lang M1 durch Staatsanleihen im Mittel erhöht wird?

Wenn ja, gibt es ein Unterschied zwischen der (ich nenne es mal) Umlaufzeit von M1, das durch Staatsanleihen erzeugt wurde, zu M1 das durch Kredite der Nichtbanken erzeugt wurde?

Antwort der Bundesbank

Wenn eine Geschäftsbank („Bieterbank“) die vom Staat erworbenen Anleihen an eine Nichtbank weiterverkauft, entzieht sie der Volkswirtschaft für sich genommen Buchgeld. In diesem Sinne neutralisiert der Weiterverkauf an eine Nichtbank die zuvor im Zuge der Primärmarktauktion (als die Geschäftsbank gewissermaßen stellvertretend für Nichtbanken die Staatsanleihen zeichnete) erhöhte Geldmenge wieder.

Solange die Geschäftsbank also lediglich der eigentlichen Transaktion (zwischen Nichtbank und Staat) zwischengeschaltet ist, ändert sich die Geldmenge nicht.

Eine isolierte Betrachtung dieses Kanals wird jedoch der inhärenten Dynamik und Komplexität des gesamten Geldschöpfungsprozesses nicht gerecht. Darüber hinaus liegen keine Daten vor, die es erlauben, den von Ihnen genannten Kanal zu quantifizieren.

Diese kurzen Ausführungen können kein Ersatz für eine eingehende Befassung mit der Materie sein. An dieser Stelle könnte daher das folgende Lehrbuch für Sie hilfreich sein:

Issing, Otmar (2006), Einführung in die Geldtheorie, 14. Auflage, Vahlen, München.

Als Hausbank des Staates (Fiscal Agent) führt die Deutsche Bundesbank auf Basis der Regelungen des Bundesbankgesetzes auch Geschäfte mit der öffentlichen Verwaltung aus (u.a. Kontoführung und Dispositionsunterstützung) und unterstützt den Bund bei der Begebung von Wertpapieren. Allerdings darf sie wegen des Verbots der monetären Staatsfinanzierung (Artikel 123, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) öffentlichen Stellen keine Kredite, auch keine Überziehungskredite, gewähren.

Gleichwohl ist Innertageskredit öffentlicher Stellen erlaubt. Das Verbot der monetären Staatsfinanzierung dient zur Absicherung des vorrangigen Ziels der Preisstabilität (Artikel 127, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), dem die Deutsche Bundesbank als nationale Notenbank im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) verpflichtet ist.

Privatpersonen oder Unternehmen haben grundsätzlich bei Geschäftsbanken Konten. Gemäß den AGBs der Deutschen Bundesbank können bei der Bundesbank Konten haben: Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, öffentliche Verwaltungen sowie in Ausnahmefällen auch Wirtschaftsunternehmen (z.B. Finanzintermediäre wie Börsen) und Private. Als Zentralbank ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet neutral zu sein. Daher ist das Ziel, zu den Privatbanken, Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken nicht in Konkurrenz zu treten.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/download/presse/publikationen/agb_gueltig_2012_03_01.pdf


Einlagefazilitäten

Fragen

ich habe gerade gelesen: "Rekord: Banken parken 0,5 Bio. bei EZB über Nacht"

Meine Fragen:

  • Warum tilgen damit die Banken nicht ihre Schulden bei der EZB ?
  • Was macht es für ein Sinn, sich Geld zum Leitzins zu holen und es dann mit 0,25 % dort zu „parken“?
  • Und warum zahlen die Banken jetzt nicht mit dem ZBG ihre "Schulden" bei anderen Banken, so könnte man doch, zwar mühsam, die Schuldenvernetzung des Interbankenmarktes auflösen, oder?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir an dieser Stelle weiterhelfen können, mir erscheint das Verhalten der Banken in diesem Punkt unlogisch.

Antwort der Bundesbank

Der Zusammenhang erscheint tatsächlich zunächst verwirrend: Banken leihen sich erst beim Eurosystem hohe Summen an Zentralbankgeld, um es dann "in der Einlagefazilität zu parken", also wieder zum Eurosystem zu bringen. Zur Begründung für ein solches Verhalten mag ein Vergleich mit einem Haushalt hilfreich sein. Der Haushalt rechnet damit, es könnten demnächst hohe Ausgaben auf ihn zukommen. Da der Kreditzins günstig ist, nimmt er einen Kredit über einen längeren Zeitraum auf. Da die Ausgaben aber noch nicht sofort anstehen, gibt er das Geld direkt wieder auf ein Tagesgeldkonto bei der Bank. Zurückkehrend zum Ausgangsproblem ist ein Grund für die Liquiditätsaufnahme der Banken beim Eurosystem in der Vorsorge für eventuelle Liquiditätsengpässe zu sehen. Für diese "Versicherung" sind Banken offensichtlich bereit, eine Prämie in Höhe der Differenz aus Leitzins und Einlagenzinssatz zu zahlen.

Was Ihre letzte Frage anbelangt, so wird die zunehmende Geschäftsintensität zwischen Banken auch von Zentralbanken kritisch gesehen. So schreibt die EZB in ihrem jüngsten Monatsbericht (siehe http://www.bundesbank.de/download/ezb/monatsberichte/2012/201201.ezb_monatsbericht_frei.pdf , S. 78): "Da immer mehr Finanzaktivitäten zwischen den Finanzinstituten selbst stattfinden, löst sich das Finanzsystem tendenziell von seiner ursprünglichen Rolle, eine stabile Finanzierung und Risikodiversifikation zur Stützung der Realwirtschaft zu gewährleisten."


Sparen und Verschuldung

Frage

Können Sie mir mitteilen, wie hoch in Deutschland (und Europa) die Netto-Neuspar-Summe absolut ist und wie viel davon „gesparte Zinserträge“ sind? Gibt es für die Zahlen auch historisch Daten ?

Grade für die „gesparten Zinserträge“ also die, nicht in der Wirtschaft ausgegebenen Zinsen, finde ich keine Zahlen. Es wäre mir eine große Hilfe, wenn Sie mir Zahlen nennen könnten oder mir eine Idee geben könnten, wo ich diese Zahlen erfragen könnte.

Antwort der Bundesbank

Informationen zur Höhe und Entwicklung der Ersparnis inländischer Sektoren (darunter der privaten Haushalte) werden im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Unter "Sparen" versteht man in diesem Zusammenhang üblicherweise den Teil des verfügbaren Einkommens, der nicht für Konsumzwecke ausgegeben wird. Zum verfügbaren Einkommen selbst zählen neben Einkünften aus Erwerbstätigkeit auch Vermögenseinkommen (netto), darunter auch Zinseinkünfte (etwa aus Bankeinlagen). Für detaillierte Informationen zur VGR im Allgemeinen bzw. zur Ersparnis im Besonderen wenden Sie sich bitte an das Statistische Bundesamt (www.destatis.de).

Im Kontext der VGR haben Sektoren die Möglichkeit, diese Ersparnis entweder für Sachinvestitionen (bspw. für den Wohnungsbau) und/oder für die Geldvermögensbildung zu nutzen (bspw. Anlage in Wertpapieren). Während die Ermittlung der sektoralen Sachinvestitionen ebenfalls dem Statistischen Bundesamt obliegt, werden von der Bundesbank regelmäßig Informationen zur Geldvermögensbildung im Rahmen der Finanzierungsrechnung ermittelt und veröffentlicht. Aktuelle Angaben finden Sie jederzeit in unserer Zeitreihendatenbank ( http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php). Methodische Erläuterungen können Sie unserer Statistischen Sonderveröffentlichung Nr. 4 entnehmen, die Sie ebenfalls von unserer Webseite beziehen können ( http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_veroeffentlichungen_sonderveroeffentlichungen.php#sonder4 ).


Mindestreserve

Frage

Stimmt es, dass die Geschäftsbank nicht nur für das „selbstgeschöpfte“ Giralgeld Mindestreserve in Zentralbankgeld „reservieren“ muss, sondern auch für Giralgeld und Geldanlagen, die sie nicht selbst geschöpft hat, also z. B. durch Überweisung der Geschäftsbank Bilanz zugeflossen ist?

Wenn das stimmt, würde das dann bedeuten, dass eine Geschäftsbank auch Mindestreserve abbauen kann/muss, wenn eine Nichtbank z.B. eine Staatsanleihe einer Geschäftsbank abkauft ? (also Bilanzverkürzung durch Wertpapierverkauf an Nichtbank)

Antwort der Bundesbank

Mindestreservepflichtig (mit einem Reservesatz von 1%) sind sämtliche Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts gegenüber Nichtbanken und nicht selbst der Eurosystem-Mindestreservesystem unterliegenden Banken mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren einschließlich. Somit trifft es zunächst zu, dass von einer Geschäftsbank geschöpfte Giralgelder bei dieser Geschäftsbank eine Mindestreservepflicht auslösen, wenn das Geld zu Lasten eines Kreditkontos zu Gunsten eines Girokontos gebucht wird und diese neue Verbindlichkeit der Bank gegenüber dem Kunden nicht im Sinne des § 10 RechKredV (Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute) kompensiert wird. Sobald das Geld von diesem Konto abfließt, ist bei dem Empfänger eine Mindestreservepflicht neu zu prüfen. Überweist also Kunde A von der giralgeldschöpfenden Bank X das Geld zu Person B bei der Bank Y und schreibt die Bank Y diesen Betrag der Person B auf dem Girokonto gut, führt diese Gutschrift - sofern die Person B (nun) eine Forderung gegen über Bank B hat - zu einer Erhöhung der Mindestreservepflicht. Bei Bank X sind mit der Überweisung die Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken gesunken und damit auch die Höhe der Mindestreserve.

Kauft ein Bankkunde bei seinem Kreditinstitut eine Staatsanleihe und reduziert damit sein Giroguthaben bei dem Institut, so vermindern sich die Verbindlichkeiten die das Institut gegenüber seinem Kunden hat und damit auch seine Mindestreserveverpflichtungen. Kauft dieser Bankkunde allerdings eine von dem Kreditinstitut emittierte Schuldverschreibung mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu 2 Jahren einschließlich, bleiben die Mindestreserveverpflichtungen des Instituts gleich.

Grundsätzlich sollte man jedoch auch beachten, dass die Mindestreserveverpflichtungen keine finanziellen Belastungen für ein Kreditinstitut darstellen, da das Institut Zinsen für Guthaben bei der Notenbank bis zur Höhe dieser Mindestreserveverpflichtung erhält. Das Mindestreserveinstrument ist vielmehr ein Steuerungselement der Geldpolitik. Es soll auf der einen Seite Nachfrage nach den geldpolitischen Refinanzierungsgeschäften erzeugen, damit die Europäische Zentralbank mit Hilfe dieser Geschäfte die kurzfristigen Geldmarktzinsen beeinflussen kann, auf der anderen Seite soll die Mindestreserve durch die Möglichkeit der Durchschnittserfüllung der Mindestreserveverpflichtungen zu einer Glättung der Geldmarktsätze beitragen, da Banken in "Nichtkrisenzeiten" deren Bedarf an Zentralbankgeld am Interbankenmarkt versuchen zu decken und unterschiedliche Zinserwartungen am Markt zu ihren Gunsten auszunutzen.


Zinsen auf Sparguthaben

Frage

Ich habe zur Zeit eine Diskussion mit einem Bekannten darüber, warum Geschäftsbanken an "Sparer" Zinsen zahlen.

Ausgehend von Ihrem Schülerbuch habe ich die Behauptung aufgestellt, dass die Geschäftsbanken keine Einlagen von Sparern benötigen, um Kredite zu vergeben (jedenfalls nicht in der gleichen Höhe). Darauf hat mein Bekannter erwidert, das die Geschäftsbanken dann ja auch keine Zinsen an Sparer zahlen müssten.

Haben Sie eine Erklärung dafür, warum Geschäftsbanken an Sparer Zinsen bezahlen, wenn dies doch nur unnötige Kosten sind?

Antwort der Bundesbank

Einlagen-, Kredit- und Zahlungsverkehrsleistungen bilden das Grundgeschäft aller Universalbanken und sind eng miteinander verbunden. Ein enger sachlicher Zusammenhang besteht insbesondere zwischen dem Einlagengeschäft und dem Kreditgeschäft.

Über Einlagen beschaffen sich die Banken den Großteil der Gelder, mit denen sie aufgrund der Transformationsfunktionen Kredite vergeben können. Die Höhe der Zinsen für Einlagen unterliegt keinen besonderen gesetzlichen Vorschriften, deren Einhaltung von der Deutschen Bundesbank oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu überwachen wäre. Die Verzinsung der Einlagen ist von verschiedenen Parametern abhängig, die institutsindividuell sind aber auch vom Wettbewerb abhängen.

Da die Zinspolitik der Banken in der Standardliteratur zur Bankbetriebslehre umfassend erläutert ist, möchten wir Sie hierauf verweisen und Sie ergänzend auch auf die Bibliothek der Deutschen Bundesbank hinweisen, die grundsätzlich für eigene Literaturrecherchen zur Verfügung steht und auch Literatur zu diesem Thema bereit hält. Hinweise hierzu können Sie dem folgenden Link entnehmen: http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Bundesbank/Bibliothek_und_Archive/bibliothek_und_archive.html.


Eigentümer von Banknoten

Frage

unbekannt

Antwort der Bundesbank

Euro-Banknoten sind Sachen im Sinne von § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). An Sachen kann jeder Eigentum gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erwerben. Banknoten und Münzen gehören somit demjenigen, dem sie übereignet worden sind, und sind kein Eigentum der Notenbank oder "Staatseigentum". Dies ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, wird aber beispielsweise von § 935 Abs. 2 BGB vorausgesetzt. Grundsätzlich kann der Eigentümer mit ihm gehörenden Sachen (und damit auch mit Euro-Banknoten) in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen nach Belieben verfahren.