NRW:2015-11-11 - Protokoll KMV Bochum GO

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Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung der Piratenpartei in Bochum

1 Rahmenbedingungen

  • (1) Zur Akkreditierung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Diese besteht aus einem Verwaltungspiraten des Landesverbandes oder einem von diesem hierzu bevollmächtigten Vertreter. Der akkreditierende Pirat stellt fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Piraten mit Stimmrecht, einen Piraten ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält eine Stimmkarte.
  • (2) Rederecht hat jeder Pirat. Der Versammlungsleiter kann auch anderen Personen das Rederecht erteilen. Bei Widerspruch wird über das Rederecht abgestimmt.
  • (3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
  • (4) Es wird ein Protokoll erstellt, das die Ergebnisse der Versammlung festhält. Dazu enthält es zumindest die Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen mit ihren Stimmenverhältnissen, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll wird zusammen mit dem Wahlprotokoll vom Versammlungsleiter, vom Wahlleiter und von zwei Wahlhelfern unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung zugänglich zu machen.

2 Versammlungsablauf

2.1 Grundsätze

  • (1) Die erste Amtshandlung der Versammlung ist die Wahl des Versammlungsleiters, des Wahlleiters, des Protokollanten und mindestens zweier Wahlhelfer. Deren Aufgaben werden weiter unten definiert.
  • (2) Bis zur Wahl der Versammlungsämter fungiert der Vorsitzende des Kreisverbandes oder eine von ihm beauftragte Person als Versammlungs- und Wahlleiter und führt die Wahl der Versammlungsämter nach den Maßgaben dieser Geschäftsordnung durch. Ist der Vorsitzende des Kreisverbandes nicht anwesend, gilt Satz 1 für seinen Stellvertreter oder eine von diesem beauftragte Person dementsprechend.
  • (3) Eine Person kann mehrere Versammlungsämter gleichzeitig übernehmen, solange der Ämterkumulation keine rechtlichen Gründe im Wege stehen und sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

2.2 Versammlungsleiter

  • (1) Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügung oder Streichung von Tagesordnungspunkten vor Änderungswünschen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen, wird über diese abgestimmt.
  • (2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung und nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für einen ordentlichen Ablauf.
  • (3) Die Versammlung gilt als Unterbrochen, wenn der Versammlungsleiter unfähig ist, die Versammlung zu leiten. Dies ist dann der Fall, wenn er abwesend ist oder auf eine entsprechende Anfrage hin seine Fähigkeit verneint oder nicht antwortet. Wenn absehbar ist, dass die Unfähigkeit nicht nur kurzfristig vorliegt, hat der Wahlleiter die Wahl eines neuen Versammlungsleiters durchzuführen.
  • (4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.
  • (5) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Versammlung. Zuvor fragt er die Versammlung, ob noch Anträge zur Änderung der Tagesordnung gestellt werden möchten und ob die nicht behandelten Anträge verfallen sollen.
  • (6) Zur Unterstützung bei seinen Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen. Diese sind der Versammlung bekanntzumachen.

2.3 Wahlleiter

  • (1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen betraut. Bei offenen Abstimmungen unterstützt er den Versammlungsleiter bei der Feststellung der Ergebnisse. Er darf kein Kandidat in einer von ihm geleiteten Wahl sein.
  • (2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
    • Hinweis auf die Modalitäten der Wahl,
    • Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes,
    • Eröffnung und Beendigung der Wahl,
    • Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen der
    • Geschäftsordnung,
    • Entgegennahme der Wahlzettel,
    • Auszählung der Stimmen,
    • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der auf die jeweiligen Kandidaten entfallenden Stimmen,
    • Feststellung des Wahlergebnisses,
    • Frage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  • (3) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll an, das zum Protokoll der Versammlung gehört. Es enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnisse. Es ist vom Wahlleiter und von den Wahlhelfern zu unterschreiben.

2.4 Rücktritt vom Versammlungsamt

  • (1) Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant können jederzeit, außer während laufender Abstimmungen und Wahlen ihr Versammlungsamt niederlegen oder zeitweilige Vertreter ernennen. Der Protokollant kann dies nicht während einer laufenden Aussprache tun. Ein Rücktritt hat die Neuwahl des Versammlungsamtes zur Folge.
  • (2) Tritt der Wahlleiter von seinem Versammlungsamt zurück, leitet er die Neuwahl seines Versammlungsamtes. Ist er dazu nicht bereit oder in der Lage, wird die Wahl von dem Versammlungsleiterdurchgeführt. Treten Wahl- und Versammlungsleiter gleichzeitig zurück, gilt 2.1 (2) dieser Geschäftsordnung entsprechend.
  • (3) Kann ein Versammlungsamt nach dem Rücktritt nicht neu besetzt werden, wird die Versammlung vertagt.

3 Wahlen und Abstimmungen

3.1 Grundsätze

  • (1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen im Rahmen der Akkreditierung eine Stimmkarte ausgehändigt wurde. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
  • (2) Über jeden behandelten Antrag findet eine Aussprache statt.
  • (3) Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Einfache Stimmenmehrheit bedeutet hier, dass die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
  • (4) Eine Zweidrittelmehrheit wird erreicht durch mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen.
  • (5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt (§ 15 *(2) PartG).
  • (6) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, entscheidet der Versammlungsleiter über eine einmalige erneute Abstimmung in gleicher Art und Weise. Bei Wahlen übernimmt der Wahlleiter diese Aufgabe. Eine ablehnende Entscheidung ist begründet in das Protokoll aufzunehmen.

3.2 Wahlen

  • (1) Die Aufstellung von Kandidaten für Wahlen erfolgt in mehreren Schritten:
    • (a) Sammelphase: Die Versammlung schlägt Kandidaten vor. Diesen ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vorzustellen. Die Wahlphase (b) beginnt erst, nachdem sich alle Kandidaten vorgestellt haben.
    • (b) Wahlphase (erster Wahlgang): Der Kandidat mit den meisten der abgegebenen Stimmen gewinnt die Wahl, wenn er über das in (2) festgelegte Quorum kommt. Wenn mehr als ein Amt zu besetzen ist, gelten die Kandidaten in absteigender Stimmreihenfolge solange als gewählt, wie Ämter zu besetzen sind, solange sie über das in (2) festgelegte Quorum kommen.
    • (c) Stichwahlphase (zweiter Wahlgang): Sollte im ersten Wahlgang ein Amt unbesetzt bleiben, weil kein Kandidat die absolute Mehrheit erlangt hat, erfolgt für jedes noch zu besetzende Amt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gibt es nach dem ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen (Stimmengleichheit), so findet zwischen diesen ein weiterer Wahlgang statt. Dies geschieht so lange, bis nur noch zwei Kandidaten für die Stichwahl übrig sind. In der Stichwahl gewinnt der Kandidat mit den meisten Stimmen.
  • (2) Wahlen erfolgen grundsätzlich als Zustimmungswahl. Dabei hat jeder Stimmberechtigte pro Kandidat eine Stimme. Es gilt ein Quorum von 50 % aller abgegebenen gültigen Stimmzettel. Ein Stimmzettel darf nur ausgefüllt werden, indem die Zustimmung zu einem Kandidaten mittels eines Kreuzes signalisiert wird.

3.2 Wahlen

  • (1) Wird die Konkurrenz von Anträgen oder Antragsmodulen festgestellt, schlägt der Versammlungsleiter eine Abstimmungsreihenfolge vor, über die die Versammlung bei vorliegender Gegenrede abstimmt.
  • (2) Für geheime Abstimmungen gelten die gleichen Regeln wie für Wahlen entsprechend. Die Stimmzettel enthalten in diesem Fall Optionen statt Kandidaten. Stichwahlen werden nicht durchgeführt.
  • (3) Über Antragsmodule kann unabhängig vom Antrag geheim Abgestimmt werden.

4 Anträge zur Geschäftsordnung

4.1 Grundsätze

  • (1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von Stimmberechtigten gestellt werden.
  • (2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist sofort zu behandeln; dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.
  • (3) Zu Anträgen zur Geschäftsordnung können Alternativanträge gestellt werden.
  • (4) Gibt es keine Gegenrede gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt.
  • (5) Alternativanträge und Gegenrede sind nicht zulässig bei Anträgen auf geheime Abstimmung.

4.2 Anträge zur Geschäftsordnung

  • (1) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
    • der Antrag auf Ablehnung der Wahlhelfer
    • der Antrag auf Ablehnung von Helfern der Versammlungsleitung
    • der Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes
    • der Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    • der Antrag auf Begrenzung der Redezeit bzw. deren Aufhebung
    • der Antrag auf Schließung der Rednerliste
    • der Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
    • der Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
    • der Antrag auf geheime Abstimmung
    • der Antrag auf Auszählung einer Abstimmung
    • der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    • der Antrag auf Vertagung der Sitzung
    • der Antrag auf Verfahrensfrage
    • der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    • der Antrag auf Nutzung eines bestimmten Wahl- oder Abstimmungsverfahrens
  • (2) Bei der Schließung der Rednerliste wird der vortragende oder die Debatte startende Pirat automatisch an das Ende der Rednerliste gesetzt, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu verteidigen.
  • (3) Bei einem Antrag auf Verfahrensfrage erläutert der Versammlungsleiter die geplante Vorgehensweise in Bezug auf einen Vorgang. Betrifft der Antrag eine Wahl oder geheime Abstimmung, so tut dies stattdessen der Wahlleiter.
  • (4) Die Abstimmung über den Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes ist zugleich die Wahl eines Nachfolgers.

5 Gültigkeitsdauer

  • (1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.