HE:Kreisverband Wetterau/Kreisparteitag 2013/SAÄ
Inhaltsverzeichnis
SAÄ 1 (Handlungsunfähigkeit des Vorstands)
Antrag
Der Kreisparteitag möge die Änderung von §14(2) wie folgt beschließen:
Neue Fassung
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn nach Rücktritten und Ausfällen weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen.
Begründung
Derzeit passt die Kreissatzung nicht mit zum Parteiengesetz, bei der ein Vorstand immer aus drei Personen bestehen muss. Passus sinngemäß aus der Landessatzung entnommen. Rücktritte oder Ausfälle von Vorstandsmitgliederen stellen keine Legitimation für eine Neuwahl oder Absetzung des Restvorstandes da, schließlich wurde der ja vom KPT gewählt. Dem Restvorstand bleibt es überlassen, ob er den aKPT selbst organisiert oder dies z.B. an den Landesvorstand abgibt.
Antragsteller: Volker Weidmann
SAÄ 02
Antrag
Es wird beantragt, die Satzung in § 2 Absatz 4 wie folgt zu ersetzen:
Neue Fassung
(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen, dies kann in Textform erfolgen.
Alte Fassung
(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.
Begründung
Der Mitgliedsantrag kann auch in Textform, bzw. online gestellt werden, daher muss die Begründung nicht schriftlich erfolgen
Antragsteller: Viktoria Klaus
SAÄ 03 (Zugehörigkeit Kreisverband)
Antrag
Es wird beantragt, die Satzung in § 3 Absatz 3 wie folgt zu ersetzen:
Neue Fassung (3) Für die Zugehörigkeit zum Kreisverband oder einen Wechsel der Zugehörigkeit zu einem anderen Kreisverband gelten die Regelungen der Bundes- und Landessatzung.
Alte Fassung
(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des übergeordneten Gebietsverbandes.
Begründung
Bundes- bzw. Landessatzung steht über der Kreissatzung und ändert sich regelmäßig
Antragsteller: Viktoria Klaus
SAÄ 04 (Form des Austritts)
Antrag
Es wird beantragt, die Satzung in § 6 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
Neue Fassung
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich oder in Textform zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, welche die Verwaltung der Mitglieder nach § 3 (1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, unabhängig der Form, unverzüglich schriftlich oder in Textform dem Kreisvorstand zu melden.
Alte Fassung
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §3 (1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.
Begründung
Der Mitgliedsantrag muss nicht schriftlich erfolgen, daher auch nicht der Austritt
Antragsteller: Viktoria Klaus
SAÄ 05 (Form der Einladung KPT)
Antrag
Es wird beantragt, § 11 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
Neue Fassung
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform, per Brief oder per E-Mail, einzuberufen. Für die Wahrung der Einberufungsfrist gilt bei Briefen das Datum des Poststempels, bei Einladungen per E-Mail der Versand an die zuletzt bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail-Adresse.
Wenn im ersten Quartal im Kreis Landes-, Bundes- oder Europawahlen durchgeführt werden oder in die ersten beiden Quartale Kommunalwahlen fallen, kann der Termin um bis zu drei Monate verschoben werden.
Bisherige Fassung
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder. Wenn im ersten Quartal im Kreis Landes-, Bundes- oder Europawahlen durchgeführt werden oder in den ersten beiden Quartale Kommunalwahlen fallen, kann der Termin um bis zu drei Monate verschoben werden.
Begründung
Die meisten Mitglieder haben eine E- Mailadresse hinterlegt und es spart dem Kreisverband Kosten. Mitglieder die nicht per E- Mail erreicht werden können, erhalten die Einladungen weiterhin per Post.
Antragsteller: Viktoria Klaus
SAÄ 06 (Vorstandssitzungen)
Antrag
Es wird beantragt, § 16 wie folgt zu ändern:
Neue Fassung
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Quartal oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung: • von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes • von einem Ortsverband einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.
Alte Fassung
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung: • von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes • von einem Ortsverband einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
Begründung
Vorstandsitzungen können natürlich weiterhin monatlich stattfinden, im Verhinderungsfall gibt dies aber mehr Spielraum.
Antragsteller: Viktoria Klaus
SAÄ 07
Antrag (Misstrauensvotum)
Es wird beantragt, die Satzung in § 23 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
Neue Fassung
(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens √ der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
Alte Fassung
(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
Begründung
Ein Drittel ist utopisch. Bei etwa 100 Mitgliedern haben wir höchsten 20% aktive Mitglieder, was es der Basis unmöglich macht, ihre Bedenken zu äußern.
Antragsteller: Viktoria Klaus
SAÄ 08 (Ladungsfrist außerordentlicher KPT)
Antrag
Es wird beantragt, § 23 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
Neue Fassung (3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
Alte Fassung
(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
Begründung
2 Wochen reichen aus, um einen Veranstaltungsort zu finden.
Antragsteller: Viktoria Klaus