NRW:Dortmund/Kreisverband/Satzung

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Satzung für den Kreisverband Dortmund

Inhaltsverzeichnis


Die Dortmunder Piraten haben in ihrer Mitgliederversammlung am 2010-09-19 den Kreisverband Dortmund der Piratenpartei Deutschland gegründet und ihm diese Satzung gegeben.

Vorbemerkungen (nicht Teil der Satzung)

Was gehört in eine Satzung? Was nicht?

Unsere Satzung soll nicht alle Details regeln, sondern nur die wirklich grundlegenden Dinge festlegen, die uns vom Prinzip her wichtig sind. Außerdem braucht in der Satzung nichts von dem drinzustehen, was bereits in der LV-Satzung, der BV-Satzung, dem PartG oder dem BGB geregelt ist. Diese Dinge »erben« wir einfach und brauchen uns nicht selbst darum zu kümmern. Das macht unsere Satzung schön kurz – es sei denn, wir wollen jeweils eine eigene Regelung, die sich natürlich mit den übergeordneten Satzungen und den Gesetzen vertragen muß.

Wo finde ich mehr?

Satzung der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Dortmund

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

  • (1) Der Kreisverband Dortmund der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.
  • (2) Der Kreisverband Dortmund der Piratenpartei Deutschland führt den Namen »Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Dortmund«. Die Kurzbezeichnung lautet: »PIRATEN Dortmund«.
  • (3) Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Dortmund ist die kreisfreie Stadt Dortmund.

§ 2 Organe des Kreisverbands

  • Organe sind der Kreisparteitag und der Vorstand.

§ 3 Der Kreisparteitag

  • (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht, der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen. Der Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen.
  • (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der PIRATEN Dortmund es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens 10 Tage vorher ein. Die Einladung enthält die Bezeichnung der zu beschließenden Gegenstände und weitere Einzelheiten wie Ort und Beginn des Kreisparteitags. Anträge zur Satzung oder zu Programmen sind im Wortlauf enthalten.
  • (3) Jedes Mitglied der PIRATEN Dortmund ist antragsberechtigt. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Kreisparteitag vorliegen.
  • (4) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Kreisparteitags festgestellten Anzahl der Stimmberechtigten unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
  • (5) Über den Kreisparteitag und seine Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird.
  • (6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
  • (7) Grundsätzlich gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes.
  • (8) Über die Finanz- und Sachmittel des Kreisverbandes Dortmund verfügt der Kreisvorstand durch Mehrheitsbeschluss (es müssen mindestens DREI Kreisvorstandsmitglieder für einen Antrag stimmen), soweit kein Beschluss eines Kreisparteitages dagegen spricht.

§ 4 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Verwaltungspiraten und einem Beisitzer.
  • (2) Der Kreisparteitag wählt die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von einem Jahr. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  • (3) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nichtöffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist in jedem Einzelfall öffentlich zu begründen.
  • (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
  • (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, ist unverzüglich ein Kreisparteitag einzuberufen, um eine Nachwahl durchzuführen.
  • (6) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus oder erklärt sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand die Geschäfte. Er beruft unverzüglich einen Kreisoarteitag zur Wahl eines neuen Kreisverbandsvorstands ein.
  • (7) Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht diesen.
  • (8) Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erstellt unverzüglich einen Bericht seiner eigenen Tätigkeiten und leitet ihn dem Vorstand zu.

§ 5 Rechenschaftsbericht

  • (1) Der Vorstand erstellt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht gemäß §§ 24-28 PartG und der Satzungen des Bundes- und Landesverbandes. Dieser Rechenschaftsbericht geht als Teilbericht in den Rechenschaftsbericht des Landesverbandes ein.
  • (2) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Den Rechnungsprüfern obliegt die Vorprüfung des Rechenschaftsberichtes vor dessen Weiterleitung an den Landesverband. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt.
  • (3) Der Vorstand veröffentlicht den Rechenschaftsbericht nach seiner Weiterleitung an den Landesverband.

§ 6 Ombudsmann

  • (1) Der Ombudsmann fungiert als Schlichter in Streitfällen und soll in geeigneter Weise zwischen streitenden Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand vermitteln. Er kann Schlichtungsvorschläge machen, ist jedoch nicht entscheidungsbefugt.
  • (2) Der Ombudsmann ist hinsichtlich seiner Verfahrens- und Amtsführung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
  • (3) Der Kreisparteitag wählt den Ombudsmann für ein Jahr. Der Ombudsmann darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 7 Satzungs- und Programmänderungen

  • (1) Beschlüsse zu Änderungen dieser Satzung und der Programme der PIRATEN Dortmund bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Kreisparteitag abgegebenen Stimmen.

§ 8 Verbindlichkeit dieser Satzung

  • (1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.