BY:Bezirksverband Oberpfalz/Bezirksparteitag 2013.2/SÄA003

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Satzungsänderungsantrag 003

Der Bezirksparteitag möge beschließen, zur Bezirkssatzung den folgenden Paragraphen hinzuzufügen, entsprechend zu nummerieren (z.B. Artikel 8a in aktueller Satzung, §14 bei Neufassung der Satzung) und unmittelbar in Kraft treten zu lassen:

Basisentscheid und Basisbefragung

(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem des Bezirksparteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die laut Gesetz dem Bezirksparteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Eine Urabstimmung zu Auflösung oder Verschmelzung gemäß §6 (2) Nr.11 PartG wird in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem die stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß §4(4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.

(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Bezirksparteitag eingebracht wird. Der Bezirksvorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Bezirksparteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.

(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert. Die Beschlüsse werden umgehend auf der Webseite des Bezirks veröffentlicht.

(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Eine Abstimmung außerhalb des Parteitags erfolgt entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag von 5% der Teilnehmer muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Annahme eines Antrags erfordert die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Bezirksparteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.

Begründung

Wir machen das mit der innerparteilichen Basisdemokratie.

Dieser Antrag entspricht prinzipiell dem SÄA003 des BPT 13.1 mit bezirksspezifischen und einigen allgemeinen Änderungen durch den ursprünglichen Antragssteller entropy. Begründung siehe dort.

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