Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA062

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA062
Einreichungsdatum
Antragsteller

Albert Barth

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - §15
Zusammenfassung des Antrags Verteilung der Parteienfinanzierung
Schlagworte Parteienfinanzierung
Datum der letzten Änderung 31.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Verteilung der Parteienfinanzierung

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, die Satzung entsprechend zu ändern:

Neu:

§ 15 Abs. 2 Finanzordnung: Staatliche Mittel aus der Parteienfinanzierung an die Landesverbände und an den Bundesverband werden über einen Finanzausgleichsfonds auf den Bundesverband und die Landesverbände verteilt. Den Verteilungsschlüssel bestimmt der Finanzrat, der diesen insgesamt oder in Teilen mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Soweit der Finanzrat keinen Beschluss fasst, gilt folgender Verteilschlüssel:

Von den staatlichen Mitteln aus der Parteienfinanzierung an die Landesverbände und dem Bundesverband erhält der Bundesverband 20 % (Bundesanteil). Vom verbleibenden Betrag (Länderanteil) erhalten die Landesverbände

1. aus einem Viertel zu gleichen Teilen,

2. aus einem Viertel im Verhältnis von Landesfläche zu Bundesfläche,

3. aus einem Viertel im Verhältnis von Landeseinwohnerzahl zu Bundeseinwohnerzahl,

4. aus einem Viertel im Verhältnis von erreichten Erst- und Zweitstimmen im Land zur Summe aller erreichten Erst- und Zweitstimmen im Bund der letzten Bundestagswahl.

§ 15 Abs. 3 Finanzordnung: Der Finanzausgleichsfonds wird beim Bundesverband verwaltet. Einzahlungen und Auszahlungen sollen quartalsmäßig erfolgen. Über die weiteren Modalitäten beschließt der Finanzrat mit einfacher Mehrheit eine Durchführungsverordnung.


Alt:

§ 15 Abs. 2 Finanzordnung: Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand. Dabei wird er die Beschlussempfehlung des Finanzrates berücksichtigen.

Antragsbegründung

Die Verteilung der Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung nach dem Parteiengesetz auf Bund und Länder ist auf Grund der relativen Obergrenze und der bisher sehr unterschiedlichen Erfolgen der Landesverbände an Wahlen alles andere als homogen.

Für die anstehende Bundestagswahl sind Wahlerfolge in allen Ländern wichtig, weshalb den Ländern mit geringen eigenen Ansprüchen Mittel durch Länder mit sehr hohen Ansprüchen zur Verfügung gestellt werden muss. Einen solchen Finanzausgleich sieht § 22 PartG ausdrücklich vor. Die Mitglieder des Finanzrats sind Vertreter der Länder, weshalb der Finanzrat für die Aufgabe einer angemessenen Verteilung prädestiniert ist.

Die gesamte Finanzierung der Länder setzt sich nun aus 6 Komponenten zusammen:

1. Sockelbetrag aus dem Länderanteil zu gleichen Teilen nach Zahl der Länder.

2. Flächenbetrag aus dem Länderanteil unterstützt die Flächenländer.

3. Bevölkerungsbetrag aus dem Länderanteil unterstützt die bevölkerungsreichen Länder.

4. Erfolgsbetrag aus dem Länderanteil belohnt den Wahlerfolg des Landes.

5. Beitragsanteil aus den Mitgliederbeiträgen der Mitglieder des Landes.

6. Spendenanteil zu 100 % aus den direkt erhaltenen Spenden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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