Sozialpiraten/Rechtsvereinfachungen SGBII

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Gesetzesentwurf zu Rechtsvereinfachungen im SGB II vom 05.02.2016

Gegenüberstellung der alten Fassung des SGB II und der geplanten neuen Fassung des SGBII laut Gesetzesentwurf vom 05.02.2016 - nebst erläuternder Gesetzesbegründung und der Stellungnahme des Bundesrates duch Beschluss vom 18.03.2016

  • Der von der Bundesregierung am 05.02 eingereichte Gesetzesentwurf: - Änderung in der Synopse in Farbe rot
  • Entwurf der BMAS vom 29.02.2016 zur Ergänzung und Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft - Vorschläge in Synopse gelb hinterlegt
  • Stellungnahme des Bundesrates duch Beschluss vom 18.03.2016 in Farbe grün


Historie

  • In der Sitzung vom 03.02.2016 wurde der Entwurf in der Kabinettsitzung behandelt [1]
Pressemitteilung [2]
  • Gesetzesentwurf vom 05.02.2016 der Bundesregierung[3]
  • Entwurf der BMAS vom 29.02.2016 zur Ergänzung und Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft [4]
  • Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 [5]
  • Beschluss des Bundesrates zu den Rechtsvereinfachem vom 18.03.2016[6]
  • Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 06.04.2016[7]
  • Vom Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfen zur Änderung des Gesetzesentwurfes vom 09.05.2016[8]

Fachstellungnahmen

  • Harald Thomé, Fachreferent für Arbeitslosen-und SozialhilferechtFrieder Claus, Unabhängige Hartz-IV-Beratung im Landkreis Esslingen –Heimstatt Ess-lingen e.V vom 13.11.2015 [9]
  • Stellungnahme des BDA vom 27-10-2015 [10] und ergänzende Stellungnahme des BDA vom 11-04-2015 [11]
  • Stellungnahme des Richterbundes vom Februar 2016 [12] nebst ergänzender Stellungnahme [13]
  • Nationale Armutskonferenz vom 16.03.2016 [14]
  • Stellungnahme der Wohlfahrtsverbände vom 17.05.2016 [15]




Inhaltsverzeichnis

Änderungen im SGB II

§ 1 III SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

alte Fassung neue Fassung

(3)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen


1.zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und

2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(3)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1. Beratung,

2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und

3. Sicherung des Lebensunterhalts

Gesetzesbegründung

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden mit der Neufassung des § 1 Absatz 3 im Hinblick auf die Beratung gestärkt. Die Leistungen hierzu werden in § 14 Absatz 2 näher ausgeformt. Die Neufassung der Ziffer 2 hebt die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung als Mittel zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit hervor. Der Gesetzgeber trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass eine nachhaltige und dauerhafte sowie existenzsichernde Arbeit regelmä- ßig nicht ohne einen qualifizierten Berufsabschluss erreichbar ist.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016


§ 1 Absatz 3 ist Nummer 1 zu streichen.

Begründung:

§ 14 SGB I, der auch für den Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeit-suchende nach § 37 SGB I gilt, räumt dem Einzelnen einen individuellen Anspruch auf umfassende Beratung durch den zuständigen Leistungsträger ein. Gegenstand der Beratung sind die Rechte und Pflichten nach dem Sozial-gesetzbuch. Der Beratungsanspruch wird ergänzt durch die Aufklärungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 und 15 SGB I und muss in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X alle Hilfemöglichkeiten einbe-ziehen, auf die sich auch die Beratung beziehen muss. Diese Ansprüche richten sich gegen alle Leistungsträger, insbesondere auch gegen die Träger der Leistungen der Grundsicherung im Sinne des § 19a SGBI.


Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die Jobcenter umfassendere Beratungspflichten als für die meisten anderen Sozialleistungen begründet werden sollen, die über den allgemeinen Beratungsanspruch des Bürgers nach § 14 SGB I hinausgehen. Ein Rechtsanspruch auf eine Beratung in der in § 14 SGB II-E vorgesehenen Ausgestaltung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Jobcenter von Amts wegen für jeden einzelnen Leistungsberechtigten eine an alle Eventualitäten angepasste individuelle Beratung vornehmen müssten, wenn sich wie hier vorgesehen Art und Umfang der Beratung nach dem Bedarf der leistungsberechtigten Person richten muss. Im Bereich der Massen-verwaltung geht die Rechtsprechung bisher davon aus, dass der Sozial-leistungsträger lediglich zu einer Beratung verpflichtet ist, die sich aufgrund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 13/03 R).


Ein Rechtsanspruch auf eine Beratung in der in § 14 SGB II-E vorgesehenen Ausgestaltung würde rechtliche Folgen und möglicherweise eine Klageflut (Amtshaftung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch) wegen angeblicher unzureichender Beratung nach sich ziehen. Des Weiteren würden diese neuen Beratungsleistungen zu einem erheblichen Personalmehrbedarf bei den Jobcentern führen. Dies ist angesichts der bereits seit Jahren nicht auskömmlichen Mittelausstattung der Jobcenter - auch im Lichte der zu erwartenden Zugänge von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen mit ihren besonderen Problemlagen - mit den vorhanden Verwaltungskosten-budgets nicht umsetzbar. Im Übrigen wäre zusätzlich eine entsprechende Anpassung des § 19a SGB I um die neue Beratungsleistung notwendig. Die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Ausgestaltung ist das genaue Gegenteil einer Rechtsvereinfachung.

§ 3 Leistungsgrundsätze

alte Fassung Gesetzesentwurf der Bundesregierung

(1)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind

1.die Eignung,
2.die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
3.die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Ausbildung oder Arbeit zu vermitteln. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.


(2a)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit zu vermitteln.


(2b)

Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die

1.zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,
2.nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet werden können oder
3.einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,

an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen.


(3)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind

1.die Eignung,
2.die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
3.die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2)


Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden. Bei fehlendem Berufsabschluss sind insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen



(2a weggefallen)



(2b)

Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die

1.zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,
2.nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet werden können oder
3.einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,

an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen.


(3)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Gesetzesbegründung
Das bisher in § 15a gesondert geregelte Sofortangebot wird mit dem Vermittlungsvorrang für junge Menschen im bisherigen Absatz 2 und der Regelung des Absatzes 2a für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zusammengeführt. Hiermit wird der besonderen Bedeutung eines unverzüglichen Beginns der Eingliederungsarbeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit Rechnung getragen.Die auf der Grundlage des § 15a erbrachten Sofortangebote zur Eingliederung in Arbeit bleiben erhalten. Satz 1 macht deutlich, dass die im jeweiligen Einzelfall notwendigen Eingliederungsleistungen unverzüglich erbracht werden sollen. Die Leistungen zur Eingliederung haben sich zwar auch an der Beseitigung oder Verringerung von Hilfebedürftigkeit zu orientieren. Jedoch gilt im SGB II gleichermaßen das Prinzip des Förderns. Ein fehlender Bildungsabschluss stellt ein schwerwiegendes Vermittlungshemmnis dar. Der Abschluss einer Ausbildung kann zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit und von Hilfebedürftigkeit führen. In solchen Fällen tritt das Ziel einer nachhaltigen Integration an die Stelle einer unmittelbaren Verringerung bzw. Beseitigung von Hilfebedürftigkeit. Satz 2 stellt deshalb klar, dass - wie bisher - der Grundsatz Anwendung findet, dass die Vermittlung von Personen ohne Berufsabschluss primär in eine Ausbildung erfolgt. Dies wird im Wesentlichen junge Menschen unter 25 Jahre betreffen, die noch am Anfang des Berufslebens stehen
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016
Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss vom 06.05
Gesetzesentwurf Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss

(2a)

aufgehoben


(2a)

Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die

  1. nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
  2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen,

sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung daneben nicht zumutbar ist. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen der §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Integrationskursverordnung und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen.


alte Fassung im Bundestag am 23.06.2016 beschlossene Fassung

(1)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind

1.die Eignung,
2.die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
3.die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Ausbildung oder Arbeit zu vermitteln. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.


(2a)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit zu vermitteln.











(2b)

Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die

1.zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,
2.nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet werden können oder
3.einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,

an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen.


(3)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind

1.die Eignung,
2.die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
3.die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2)


Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden. Bei fehlendem Berufsabschluss sind insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen


(2a)

Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die

  1. nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
  2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen,

sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung daneben nicht zumutbar ist. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen der §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Integrationskursverordnung und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen.


(2b)

Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die

1.zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,
2.nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet werden können oder
3.einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,

an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen.


(3)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.


§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen

alte Fassung Gesetzesentwurf Bundesregierung

(1)

Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2)

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.

(3)

Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.

(1)

Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.


(2)

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.


(3)

Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.


(4)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

Gesetzesbegründung'

Personen, die neben Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten zukünftig Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik vom Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Bisher erhielten diese Personen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II. Es entspricht dem Versicherungsgedanken des SGB III, dass Personen, die Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung erworben haben, auch alle Leistungen - einschließlich solcher der aktiven Arbeitsförderung - vom Träger der Arbeitsförderung erhalten. Entsprechend finden die Grundsätze des Förderns und Forderns der Arbeitsförderung für diesen Personenkreis Anwendung. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des SGB II und die hierfür geltenden Leistungsgrundsätze finden für diesen Personenkreis individuell zukünftig keine Anwendung mehr, um Doppelstrukturen bei der Betreuung und Förderung dieser Personen zu vermeiden. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - insbesonderinsbesondere die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II - bleiben hiervon unberührt

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016
Fassung Gesetzesentwurf Fassung Bundesrat

(1)

Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.


(2)

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.


(3)

Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.


(4)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(1)

Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.


(2)

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.


(3)

Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: § 5 Absatz 4 SGB II ist zu streichen

Die derzeit bestehende Regelung hat sich bewährt und bereitet in der Umsetzung keine besonderen Schwierigkeiten. Statt der geplanten Aufgliederungder Bedarfsgemeinschaften in Arbeitslosengeld I-Beziehende und -Nichtbeziehende erscheint der Ansatz der ganzheitlichen Betreuung der Bedarfsgemeinschaft als sinnvoll und sollte weiter ausgebaut werden. Dieser Ansatz gehtjedoch bei der Verlagerung einzelner Personen der Bedarfsgemeinschaft aus dem Jobcenter heraus in die alleinige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit verloren. Einher geht dies mit einem verkürzten Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, da die §§ 16a ff. SGB II diesem Personenkreis nicht mehr zur Verfügung stünden. Damit wird ein funktionierendes System ohne erkennbaren Handlungsbedarf geändert und die Notwendigkeit neuer Verfahrensabläufe in den Jobcentern und der Bundesagentur einschließlich neuer Abstimmungsbedarfe geschaffen Beispielhaft bleibt ungeklärt, welche Rechtsfolgen Meldeversäumnisse beim Personenkreis der Arbeitslosengeld-Aufstocker haben sollen. Eine Sperrzeit kennt das SGB II nicht. Auch liefe der Anreizmechanismus der Sperrzeit leer, wenn die Mindereinnahme, in konsequenter Anwendung der geltendenNormen, durch die passiven Leistungen des SGB II schlicht „aufgefüllt“ werden müssten. Darüber hinaus müsste nach dem im Gesetzentwurf enthaltenen künftigen Wortlaut des § 15 SGB II auch mit diesen Personen eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden, ohne dass jedoch dem Grunde nach eine Zuständigkeit für deren Eingliederung bestünde. Schon aufgrund dieser Schnittstellenprobleme sollte die geplante Neuregelung nochmals überdacht werden. Den Jobcentern wird die Gefahr einer Vielzahl neuer problematischer Fallkonstellationen auferlegt, ohne dass tatsächlich ein Nutzen ersichtlich wäre.

Eine Verwaltungsvereinfachung kann darin nicht erkannt werden. Es steht vielmehr zu befürchten, dass aus der Neuregelung resultierende Unklarheiten die Akzeptanz des Systems der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bevölkerung weiter schwächen.

Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss vom 06.05
Gesetzesentwurf Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss

(3)

Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.







(4)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(3)

Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestands kräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zuversagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem an deren Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.


alte Fassung im Bundestag am 23.06.2016 beschlossene Fassung

(1)

Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2)

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.

(3)

Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.

(1)

Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.


(2)

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.


(3)

Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestands kräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zuversagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem an deren Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

§ 6 I Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

alte Fassung neue Fassung

(1)

Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).

Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(1)

Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).

Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

Gesetzesbegründung

Folgeänderung zur Aufhebung des § 27 Absatz 3.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 7 Leistungsberechtigte

alte Fassung neue Fassung

(1)

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Ausgenommen sind

  1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
  2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
  3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


(2)

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.


(3)

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.







(3a)

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


(4)

Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

  1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
  2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.


(4a)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
  2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
  3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.


(5)

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.




(6)

Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

  1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
  2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst

oder

  1. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1)

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Ausgenommen sind

  1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
  2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
  3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


(2)

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.


(3)

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.







(3a)

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


(4)

Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

  1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
  2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.


(4a)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
  2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
  3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.


(5)

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.


(6)


Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

  1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
  2. deren Bedarf sich nach § 12, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
    a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
    b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
  3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Gesetzesbegründung


  • Zu § 7 Absatz 5
Insbesondere bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden sollen, kann die Aufnahme einer Berufsausbildung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder einer ausbildungsvorbereitenden Phase einer Assistierten Ausbildung, insbesondere aber einer Erstausbildung, dadurch erschwert sein, dass der aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld II mit Beginn der Berufsausbildung entfällt. Zwar bestehen bei Erstausbildung und in besonderen Fällen auch bei einer Zweitausbildung grundsätzlich Ansprüche auf Ausbildungsförderung, die jedoch zunächst beantragt und bewilligt werden müssen. Mögliche Zahlungslücken aufgrund der Bearbeitungsdauer im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe, die sich auch verschiedenen Gründen zudem verlängern kann, können die Sicherung des Lebensunterhalt zu Beginn der Berufsausbildung erschweren oder sogar gefährden. Zudem ist die Deckung des Lebensunterhaltes während einer zweiten Berufsausbildung nicht sichergestellt, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind und die Ausbildungsvergütung nicht bedarfsdeckend ist. Zudem sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen Berufsabschluss haben, möglichst schnell in eine Ausbildung vermittelt werden (vgl. die Klarstellung in § 3 Absatz 2). Dieses Ziel ist gefährdet, wenn das verfügbare Einkommen durch Aufnahme einer Berufsausbildung insbesondere bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld II absinkt. Die Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Ausbildungsförderung wird deshalb weiterentwickelt. Mit dem neuen Satz 1 bleiben Auszubildende von den Leistungen zum Lebensunterhalt - mit Ausnahme der Leistungen nach § 27 SGB II - ausgeschlossen, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist. Auszubildende bzw. junge Menschen, deren Berufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) förderungsfähig ist, sind nicht mehr genannt und können daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld II aufstockend zu ihrer Ausbildungsvergütung und einer ggf. zu beanspruchenden Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.Die aufwändige Beantragung von Zuschüssen nach dem bisherigen § 27 Absatz 3 SGB II entfällt. Der bisherige § 27 Absatz 3 SGB II wird deshalb aufgehoben. Durch die Neuregelung wird zudem erreicht, dass Personen, die eine duale Berufsausbildung absolvieren, auch dann die Ausbildungsvergütung ergänzendes Arbeitslosengeld II erhalten können, wenn individuell kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht. Durch die weiteren Änderungen in § 7 Absatz 6 SGB II werden auch Auszubildende, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren und die Ausbildungsförderung nach dem BAföG tatsächlich erhalten, weitgehend in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen. Hingegen erhalten Auszubildende, die eine grundsätzlich nach dem SGB III förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren, aber in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung untergebracht sind (Bedarfe nach §§ 61 Absatz 2 und 3, 62 Absatz 3, 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 SGB III), aufgrund der Regelung des Satzes 2 im Grundsatz weiterhin ausschließlich Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch. Dieser Personenkreis erhält entweder vom Ausbildungsbetrieb oder durch den Rehabilitations-Träger bzw. das Wohnheim Sachleistungen für Unterkunft und Verpflegung. Die Bedarfe dieser Auszubildenden werden somit bereits über die Förderung nach dem Dritten Buch gedeckt. Für diesen Personenkreis besteht daher wie bisher in der Regel keine Notwendigkeit für ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Wie bisher sind aber ergänzende Leistungen nach § 27 Absatz 2 SGB II (Mehrbedarfe) und dem neuen Absatz 3 (Leistungen in Härtefällen) möglich.
  • zu § 7 Absatz 6
Unverändert sind in § 7 Absatz 6 SGB II die Gruppen von Auszubildenden aufgeführt, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten können. Diese Regelung enthält somit Rückausnahmen zum Leistungsausschluss in § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II. Mit Nummer 1 sind wie bisher Auszubildende leistungsberechtigt, die nach § 2 Absatz 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Mit Nummer 2 werden künftig Auszubildende in schulischen Ausbildungen unter den dort genannten Voraussetzungen in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen. Schülerinnen und Schüler, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG bemisst, waren bislang bereits entweder über § 7 Absatz 6 Nummer 2 SGB II in der bisherigen Fassung oder über § 27 Absatz 3 SGB II anspruchsberechtigt. Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG bemisst, konnten bislang Leistungen nach § 27 Absatz 3 SGB II erhalten, wenn sie im Haushalt der Eltern lebten. Künftig kann dieser Personenkreis ergänzendes Arbeitslosengeld II erhalten. Dies gilt zudem nunmehr auch dann, wenn die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass auch diese Auszubildenden eine weitgehend schulisch organisierte Ausbildung absolvieren und daher ergänzende Bedarfe nicht durch Einkommen aus nebenberuflichen Tätigkeiten decken können. Studierende, die im Haushalt der Eltern wohnen (Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 BAföG), hatten bislang Anspruch auf den Zuschuss nach § 27 Absatz 3 SGB II. Sie werden jetzt ebenfalls in den Anspruch auf Arbeitslosengeld II einbezogen. Die Höhe des Leistungsanspruchs verändert sich dadurch nicht. Voraussetzung für die Herausnahme aus dem Anspruchsausschluss ist, dass Leistungen nach dem BAföG entweder tatsächlich bezogen oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht bezogen werden. Für Personen, die keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr haben, bieten die Regelungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bereits nach bestehender Rechtslage ausreichende Förderungsmöglichkeiten. Die genannten Personen sind deshalb unver- ändert nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt. Soweit Personen hingegen eine vom Jobcenter gemäß §§ 16 Absatz 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 81 ff SGB III geförderte berufliche Weiterbildung absolvieren, besteht weiterhin bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Häufig ist Ausbildungsförderung zu Beginn der (Berufs-)Ausbildung zwar bereits beantragt, aber es ist über den Antrag noch nicht entschieden. Die Jobcenter können nicht vorab entscheiden, ob ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, der erst zu einer ergänzenden Zahlung von Arbeitslosengeld II führen würde, wahrscheinlich bestehen wird. Damit der Lebensunterhalt bis zur Entscheidung über den Antrag gesichert ist, sieht die Regelung ein Fortbestehen des Anspruchs auf Leistungen zum Lebensunterhalt vor, wenn die Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung nachgewiesen wird. Wird die Ausbildungsförderung abgelehnt, endet der SGB II-Anspruch ab dem nächsten Monat Ausnahme: Die Ablehnung erfolgt wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens.
Nummer 3 entspricht dem bisherigen Recht.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

§ 7 III 3 - Neureglung der temporären Bedarfsgemeinschaft aus dem Referentenentwurf - wurde nicht in den Gesetzesentwurf übernommen.


Ein minderjähriges Kind im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 gehört der Bedarfsgemeinschaft der umgangsberechtigten Person an, in deren Haushalt es sich überwiegend aufhält. Hält sich ein minderjähriges Kind im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 in annähernd gleichem zeitlichen Umfang in zwei getrennten Haushalten von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden umgangsberechtigten Personen auf, so gehört es beiden Bedarfsgemeinschaften an

  • § 7 Absatz 3 Nr.3
Mit der Änderung wird die Verwaltungspraxis in Bezug auf die Sicherung des Existenzminimums eines minderjährigen Kindes bei Aufenthalt in unterschiedlichen Haushalten und geteiltem Umgangsrecht der nicht nur vorübergehend getrennt lebenden umgangsberechtigten Personen erheblich vereinfacht. Dabei bestehen in der Praxis vielfältige Fallkonstellationen, die sich etwa in Bezug auf die Bedürftigkeit der umgangsberechtigten Personen oder die Aufenthaltsdauer des minderjährigen Kindes im jeweiligen Haushalt unterscheiden. Für derartige Fälle wurde in der bisherigen Praxis das richterrechtliche Institut der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft entwickelt.
Diese Rechtsfigur wurde vom Gesetzgeber in § 36 Satz 3 und § 38 Absatz 2 SGB II aufgegriffen. Dabei erfolgte eine tageweise (siehe § 41 Absatz 1 Satz 1 SGB II) Aufteilung der Zuordnung in den Haushalt der jeweiligen umgangsberechtigten Person. Die Rechtsfigur der temporären Bedarfsgemeinschaft mit jeder tageweisen Zuordnung des minderjährigen Kindes in zwei sich zeitlich abwechselnde und zeitlich ausschließende Bedarfsgemeinschaften hat sich jedoch nicht bewährt. Diese Lösung führte zu einem erheblichen Aufwand im Verwaltungsvollzug. Die Berechnungen für die unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften sind kompliziert und führten zu umfangreichen Bescheiden. Das Bundessozialgericht (BSG) selbst hat in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 14/06 R) eine „nicht verwaltungsfreundliche Lösung“ eingeräumt. Daher wird gesetzlich eine praktikable Regelung normiert, die sowohl die Verwaltung entlastet als auch für den Bürger eine nachvollziehbare, klare und verlässliche Lösung schafft. Die Neuregelung orientiert sich an der grundsätzlichen Zuordnung des minderjährigen Kindes zu der Bedarfsgemeinschaft, die sich aus dem überwiegenden Aufenthalt im Haushalt der betreffenden umgangsberechtigten Person ergibt. In der Praxis finden sich vielfältige Vereinbarungen und Ausgestaltungen des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern insbesondere bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Elternteilen oder anderen umgangsberechtigten Personen im Sinne des Absatzes 3 Nummern 1 bis 3 SGB II. Daher wird durch die Neuregelung keine bestimmte Aufteilung der Betreuungszeiten begünstigt. Das Existenzminimum des minderjährigen Kindes wird grundsätzlich nur über die Bedarfsgemeinschaft sichergestellt, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält. Hält sich ein minderjähriges Kind dagegen in annähernd gleichem zeitlichen Umfang in zwei Haushalten auf, erscheint eine gesetzliche Zuordnung zu einem der beiden Haushalte nicht sachgerecht. Daher erfolgt nunmehr in diesen Fällen eine Sicherung des Existenzminimums des Kindes in beiden Bedarfsgemeinschaften. Es handelt sich bei der Neuregelung somit um eine zeitgleiche (permanente) und keine sich zeitlich wechselseitig ausschließende, (temporäre) Zuordnung in zwei Bedarfsgemeinschaften. In allen anderen Fällen, zum Beispiel bei einem Aufenthalt nur über das Wochenende, verbleibt es zukünftig dagegen bei der ausschließlichen Zuordnung zu der Bedarfsgemeinschaft, die sich aus dem überwiegenden Aufenthalt im Haushalt der betreffenden umgangsberechtigten Person ergibt. Eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich verankerten Umgangsrechts (vgl. Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)) beider Elternteile ist hiermit nicht verbunden, da es vorliegend ausschließlich um die Sicherung des Existenzminimums des minderjährigen Kindes selbst geht. Das Existenzminimum des minderjährigen Kindes ist durch die vollständige Anerkennung des Regelbedarfs in der Bedarfsgemeinschaft, der das minderjährige Kind zugeordnet wird, sichergestellt. Der in der Regelung vorgesehene zeitliche Umfang des Aufenthalts in beiden Haushalten setzt keine exakte Aufteilung von jeweils 50 Prozent voraus. Wechselnde Aufenthalte in beiden Haushalten und die Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung für die Dauer eines Kalendermonats erfordern vielmehr das Abstellen auf eine nur annähernd gleiche Aufenthaltsdauer in zwei Haushalten. Jedenfalls ein Aufenthalt von weniger als einem Drittel bei einer umgangsberechtigten Person genügt hierfür jedoch nicht mehr. Es ist für jeden Anspruchsmonat über die Zuordnung des Kindes in eine oder zwei Bedarfsgemeinschaften zu entscheiden.
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

Vorschlag zur Änderung von der BMAS zur Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft - noch nicht im Gesetzesentwurf enthalten

(3)

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Hält sich ein minderjähriges Kind im Laufe eines Kalendermonats in beiden Haushalten seiner nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern auf, so gehört es beiden Haushalten jeweils für den gesamten Kalendermonat an.

Begründung:

*zu § 7 Absatz 3- noch nicht eingefügte Vorschlag der BMAS über die temporären Bedarfsgemeinschaften

Es bestehen in der Praxis bei wechselnden Aufenthalten von minderjährigen Kindern bei ge-trennt lebenden Elternteilen vielfältige Fallkonstellationen, die sich etwa in Bezug auf die Be-dürftigkeit des jeweiligen Elternteils oder die Aufenthaltsdauer des minderjährigen Kindes im jeweiligen Haushalt unterscheiden. Für derartige Fälle hat das Bundessozialgericht (BSG) das Institut der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft entwickelt. Diese Rechtsfigur wurde vom Gesetzgeber in § 36 Satz 3 und § 38 Absatz 2 aufgegriffen. Dabei erfolgte eine tageweise und datumsgenaue (siehe § 41 Absatz 1 Satz 1) Aufteilung der Zuordnung in den Haushalt des jeweiligen Elternteils. Die Rechtsfigur der temporären Bedarfsgemeinschaft mit jeder tagewei-sen Zuordnung des minderjährigen Kindes in zwei sich zeitlich abwechselnde und zeitlich aus-schließende Bedarfsgemeinschaften hat sich jedoch nicht bewährt. Da jeder Wechsel zwischen den Bedarfsgemeinschaften als tatsächliche Änderung in den Verhältnissen zu berücksichtigen war, selbst wenn sich nicht die Gesamtzahl der Aufenthaltstage bei dem jeweiligen Elternteil verändert hatte, sondern nur die Daten der Aufenthaltstage, führte diese Lösung zu einem er-heblichen Aufwand im Verwaltungsvollzug. Die Berechnungen für die unterschiedlichen Bedarfs-gemeinschaften sind kompliziert und führten zu umfangreichen Bescheiden. Das BSG selbst hat in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 14/06 R) eine „nicht verwaltungsfreundliche Lösung“ eingeräumt. Mit der Änderung wird die Verwaltungspraxis in Bezug auf die Sicherung des Existenzminimums eines minderjährigen Kindes bei Aufenthalt in unterschiedlichen Haushalten der nicht nur vo-rübergehend getrennt lebenden Eltern erheblich vereinfacht, die sowohl die Verwaltung entlas-tet als auch für den Bürger eine nachvollziehbare, klare und verlässliche Lösung schafft. Künftig wird das Kind nicht wie bisher zeitlich wechselseitig jeweils einer der beiden Bedarfsge-meinschaften zugeordnet, sondern zeitgleich beiden Bedarfsgemeinschaften. Dabei wird der Be-darf des Kindes wie bisher insgesamt gedeckt: Die Bedarfe werden jeweils anteilig entsprechend der Gesamtzahl der Anwesenheitstage in der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft ohne kalendari-sche Benennung der konkreten Aufenthaltstage berücksichtigt, so dass dem Kind insgesamt stets der volle Regelbedarfsbetrag anerkannt wird. Dadurch wird im Verbund mit weiteren Neu-regelungen in den §§ 11, 20, 23, 36 und 38 der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.


Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss vom 06.05
Gesetzesentwurf Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss

(3)

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.




(4)

Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

  1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
  2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.




(5)

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.


(6)


Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

  1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
  2. deren Bedarf sich nach § 12, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
    a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
    b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
  3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.


(3)

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Hält sich ein minderjähriges Kind im Laufe eines Kalendermonats in beiden Haushalten seiner nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern auf, so gehört es beiden Haushalten jeweils für den gesamten Kalendermonat an.


(4)

Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

  1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
  2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.


(5)

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbil-dungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.


(6)

Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

  1. die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
  2. deren Bedarf sich nach § 12, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
    a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
    b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat;
    lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
  3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

§ 9 Hilfebedürftigkeit

alte Fassung neue Fassung

(1)

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.


(2)

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.


(3)

Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


(4)

Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5)

Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1)

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.


(2)

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.


(3)

Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


(4)

Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.


(5)

Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Der Referentenentwurf aus Oktober hat nachfolgende Änderung vorgesehen:

In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 3 werden Einkommen und Vermögen eines minderjährigen Kindes jeweils zur Hälfte berücksichtigt

Entsprechend der hälftigen Zuordnung des Regelbedarfes an zwei Bedarfsgemeinschaften in Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB II nach §§ 20 Absatz 2 und 23 SGB II erfolgt in diesen Fällen auch eine hälftige Zuordnung von Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes in beide Haushalts- und Bedarfsgemeinschaften. Die allgemeinen Regeln der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder in Bedarfsgemeinschaften, insbesondere § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II werden durch diese Regelung nicht berührt. Insbesondere die Zuordnung des Kindergeldes nach § 11 Absatz 1 Satz 4 SGB II wird ebenfalls nicht berührt, weil das Kindergeld stets nur Kindern zugeordnet werden kann, die mit der kindergeldberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Weder der Gesetzesentwurf, noch der neue Vorschlag der BMAS greifen die Vorschläge aus dem Referentenentwurf auf.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine


§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

alte Fassung neue Fassung

(1)

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach §11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.


Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.


(2)

Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.


(3)

Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1)

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach §11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen..Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.


(2)

Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.


(3)

Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 11 Absatz 1 Satz 1
Einnahmen in Geldeswert sind durch die Änderung des Satzes 1 künftig grundsätzlich nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Bereits nach dem bisherigen Recht ergab sich vielfach für Sachbezüge, die regelbedarfsrelevant sind, nach aufwendiger Prüfung keine Berücksichtigung von Einnahmen in Geldeswert als Einkommen. Denn solche Einnahmen waren nach der ebenfalls durch dieses Gesetz aufgehobenen Regelung des § 2 Absatz 6 Satz 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) nicht mit ihrem Verkehrswert, sondern höchstens mit dem Betrag anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgebenden Regelbedarf enthalten ist. Der sich ergebende Betrag blieb in der Regel unterhalb der Bagatellgrenze. Die Verwaltung wird durch die Regelung künftig von der Prüfung, mit welchem Wert die in dem Regelbedarf enthaltene Einnahme in Geldeswert anzusetzen ist, entlastet. Die Prüfung war außerdem aus systematischen Gründen widersprüchlich, weil der Regelbedarf als pauschalierte Geldleistung grundsätzlich nicht in seine Bestandteile aufgeschlüsselt werden kann. Zudem bleiben künftig auch Einnahmen in Geldeswert, die nicht regelbedarfsrelevant sind, als Einkommen unberücksichtigt. Solche Einnahmen konnten schon nach bisherigem Recht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bereit sind, d.h. tatsächlich und aktuell im Bedarfsmonat für den Lebensunterhalt eingesetzt werden könnten. Bei Einnahmen in Geldeswert ist dies häufig nicht sichergestellt, da sie zunächst veräußert werden müssten, um für den Lebensunterhalt eingesetzt werden zu können. Zudem ist die Berücksichtigung von Sachwerten als Einkommen unbillig, wenn der gleiche Gegenstand, wäre er bereits bei Antragstellung vorhanden gewesen, nicht als Vermögen zu berücksichtigen gewesen wäre. Einnahmen in Geldeswert bleiben daher künftig grundsätzlich anrechnungsfrei und sind somit direkt und sofort dem Vermögen der Leistungsberechtigten zuzuordnen. Erforderlich ist daher insoweit eine Prüfung, ob das neu erworbene Vermögen zu berücksichtigen ist.
In vielen Fällen wird es sich dabei um Vermögen handeln, das nicht zu berücksichtigen ist (zum Beispiel angemessener Hausrat, § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, aber auch die Erbschaft einer bereits zum Zeitpunkt der Erbschaft selbst bewohnten Immobilie). Ist das neu erworbene Vermögen hingegen zu berücksichtigen (zum Beispiel die Erbschaft einer nicht selbst bewohnten Immobilie), ist diese nach den allgemeinen Regeln des § 12 Absatz 4 mit ihrem Verkehrswert als Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 12 Absatz 4 Satz 2 gilt dabei für die Bewertung der Zeitpunkt des Erwerbs. Ist eine sofortige Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich, sind Leistungen nach § 24 Absatz 5 zu erbringen.


  • Zu § 11 Absatz 1 Satz 2
Die in dem neuen Satz 2 vorgenommene Einschränkung der Anrechnungsfreiheit von Einnahmen in Geldeswert, wenn diese im Rahmen von Erwerbstätigkeit, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst zufließen, berücksichtigt die Praxis, Arbeitsentgelte ganz oder teilweise durch Sachleistungen zu erbringen. Eine Rechtfertigung für eine ungleiche Behandlung von Arbeitsentgelten je nach der Erbringungsform (als Geldbetrag oder als Sachleistung) ist nicht ersichtlich. Deshalb sind Einnahmen in Geldeswert im Rahmen von Erwerbstätigkeiten weiterhin anzurechnen. Gleichzeitig wird erreicht, dass die Berücksichtigung von Einnahmen nicht dadurch umgangen werden kann, dass Erwerbseinkommen in Form von Sachleistungen erbracht wird. Einnahmen aus Freiwilligendiensten werden den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Freiwilligendienste wurden bereits nach bisherigem Recht bezüglich der Anrechnung bereitgestellter Verpflegung wie Erwerbstätigkeiten behandelt. Dies muss daher auch dann gelten, wenn im Rahmen der Freiwilligendienste andere Vorteile an Stelle des Taschengeldes gewährt werden.



  • Zu § 11 Absatz 3
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Nachzahlungen von Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen wie einmalige Einnahmen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sind. Wegen des Zuflussprinzips können diese Nachzahlungen nicht in den Monaten angerechnet werden, für die sie bestimmt sind. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2012 (B 4 AS 154/11 R) festgestellt, dass eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt für zurückliegende Zeiträume, Einkommen - und nicht Vermögen - darstellt. Die einmalige Erbringung einer an sich laufenden Leistung ändere allerdings nichts an deren grundsätzlicher Qualifizierung. Eine konsequente Auslegung dieser Auffassung hätte zur Folge, dass Nachzahlungen jeglicher Art und unbeschadet ihrer Höhe nur im Monat des Zuflusses auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden könnten. Es besteht jedoch keine Veranlassung, höhere Nachzahlungen anders als sonstige einmalige Zahlungen zu behandeln, weil auch diese nicht für den Zuflussmonat erbracht werden. Führt eine Nachzahlung zum Wegfall des Leistungsanspruchs in dem Monat des Zuflusses, ist auch diese auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

§ 11 I 2 letzter Halbsatz wurde nicht in den Gesetzesentwurf übernommen.

, soweit sie nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 vom Einkommen abzusetzen wären.

Begründung im Referentenentwurf dazu:

Sachleistungen des Arbeitgebers, die ohnehin nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe von den Einnahmen abzusetzen wären, sind von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Das betrifft beispielsweise die Zurverfügungstellung eines Tankgutscheins oder einer Monatskarte für den Öffentlichen Personennahverkehr und die Direktzahlung von Beiträgen zur geförderten Altersvorsorge. Die Freistellung erfolgt nur, soweit eine Absetzung als Werbungskosten erfolgen würde. Übersteigende Werte sind demnach als Einkommen anzusetzen.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

Vorschlag zur Änderung von der BMAS zur Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft - noch nicht im Gesetzesentwurf enthalten


(1)

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach §11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen..Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 gelten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Unterhaltszahlungen nur in der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen des leistungsberech-tigten Kindes, in der der Elternteil lebt, der die Leistungen für das Kind erhält.

Begründung des Vorschlag der BMAS zu § 11 Absatz 1 Satz 3


Einnahmen dürfen als Einkommen i. S. d. § 11 Absatz 1 nur dann leistungsmindernd berücksich-tigt werden, wenn sie als bereite Mittel verfügbar sind, um den Bedarf zu decken. Unterhalts-zahlungen für minderjährige Kinder oder auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden in der Regel an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind überwiegend betreut. Unterhalts-zahlungen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind schon deshalb nur in dieser Bedarfsgemeinschaft als Einkommen anzurechnen. Bei der Berechnung in der Bedarfsgemein-schaft des anderen Elternteils sind diese Einkünfte nicht zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass der Bedarf des Kindes auch dort tatsächlich gedeckt ist. Über andere Einnahmen (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsvergütung) können Minderjährige in der Regel aufgrund von Überweisungen auf ein eigenes Konto verfügen. Diese Einnahmen sind wegen ihrer Verfügbarkeit für die oder den Minderjährigen daher anteilig ent-sprechend der Anspruchstage in beiden Bedarfsgemeinschaften als Einkommen der oder des Minderjährigen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Kindergeldes bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, wonach dieses als Einkom-men in der Bedarfsgemeinschaft mit dem kindergeldberechtigten Elternteil zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R -).


Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss vom 06.05
Gesetzesentwurf Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss

(1)

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach §11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen..Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.


(1)

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach §11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 gelten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Unterhaltszahlungen nur in der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen des leistungsberechtigten Kindes, in der der Elternteil lebt, der die Leistungen für das Kind erhält..Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / Einfügen von III Nr. 3 und VI und VII

alte Fassung neue Fassung

(1)

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.Leistungen nach diesem Buch,
2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.


(2)

Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


(3)

Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.







(4)

Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.


(5)

Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(1)

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.Leistungen nach diesem Buch,
2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.


(2)

Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


(3)

Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungs-gesetzes bleibt unberührt,
4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 53 des Neunten Buches.

(4)

Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.


(5)

Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6)

Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person für 28 Tage übersteigen. Die Berücksichtigung des als Einkommen verbleibenden Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 11 Absatz 3.


(7)

Mutterschaftsgeld nach § 13 des Mutterschutzgesetzes und der Zu-schuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Zeit der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gilt das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das dem Anspruch auf das Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu Grunde lag, als weiterhin monatlich zugeflossen. Satz 1 gilt für die Zeit nach der Geburt mit der Maßgabe, dass von dem als zugeflossen geltenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit mindestens der in § 10 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetzes genannte Betrag abzusetzen ist.


Gesetzesbegründung
  • Zu § 11a Absatz 3
Mit der weitgehenden Einbeziehung Auszubildender in die grundsätzliche Berechtigung zum ergänzenden Bezug von Arbeitslosengeld II wird auch die Berücksichtigung des Einkommens der Auszubildenden neu geregelt.
Nach bisherigem Recht wurden die einzelnen Gruppen von Auszubildenden je nach Art ihres Einkommens während der Ausbildung und der jeweiligen Zweckbestimmung unterschiedlich behandelt: Die Ausbildungsvergütung wurde als (Erwerbs-)Einkommen beim Arbeitslosengeld II bzw. bei der Berechnung des Zuschusses nach § 27 Absatz 3 SGB II berücksichtigt. Dabei wurde insbesondere der Grundabsetzbetrag von 100 Euro monatlich abgesetzt, der etwa die Absetzung für Fahrtkosten enthält.
Von den Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG wurde bislang unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Teil als Leistung, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht wird, nicht als Einkommen berücksichtigt. Zudem blieben auch Leistungen für Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Kinderbetreuungskosten oder die Ausbildung allgemein anrechnungsfrei. Bei Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe ergänzend zu ihrer Ausbildungsvergütung erhalten, bleibt der in der Berufsausbildungsbeihilfe enthaltene Fahrtkostenanteil als zweckbestimmt berücksichtigungsfrei, obwohl von der Ausbildungsvergütung der Grundabsetzbetrag bereits in Abzug gebracht worden ist. Zudem ist die Höhe der anerkannten Fahrtkosten in SGB II und Ausbildungsförderung nach dem Dritten bzw. Neunten Buch Sozialgesetzbuch unterschiedlich. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz enthalten keine Beträge für Fahrtkosten,lediglich einen allgemeinen „Bedarf für die Ausbildung“. Künftig soll die Anerkennung von Fahrkosten bei Auszubildenden, die ergänzendes Arbeitslosengeld II erhalten, weitgehend einheitlich erfolgen. Der Abzug von Fahrtkosten richtet sich daher künftig bei der Absetzung vom Einkommen systematisch nach § 11b SGB II und in Bezug auf die Höhe nach den für das SGB II geltenden Regelungen (§ 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Dies vereinfacht die Behandlung dieser Sachverhalte erheblich.
Bei Auszubildenden mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe sind damit die bei Arbeitnehmern im SGB II üblichen Fahrtkosten von der Ausbildungsvergütung abzusetzen.Dies gilt künftig vereinfachend auch für Bezieherinnen und Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie für Bezieherinnen und Bezieher von Ausbildungsgeld in Ausbildungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Diese Betrachtung wird aus Gründen der Gleichbehandlung und Vereinfachung auch für Auszubildende, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG, Leistungen der Begabtenför-derungswerke oder Ausbildungsgeld erhalten, sowie für den erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) übernommen. Deshalb enthält eine weitere Änderung des § 11b Absatz 2 SGB II eine pauschalierte Ab-setzung von 100 Euro monatlich für die in § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II genannten Beträge. Daraus folgt künftig, dass zunächst diese Förderleistungen (Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsförderung nach dem BAföG mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlags nach § 14b Absatz 1 BAföG, vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke, Ausbildungsgeld, ergänzend geleistete Fahrtkosten, der erhaltene Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG) ungeachtet der Zweckbestimmung einzelner Teile der Leistung als Einkom-men zu berücksichtigen sind. Als „vergleichbar“ sind hinsichtlich der „Leistungen der Be-gabtenförderungswerke“ hier lediglich diejenigen Leistungen der Begabtenförderungswer-ke anzusehen, die den „Grundbedarfsbestandteilen“ nach dem BAföG entsprechen, also den Lebenshaltungs- und regelmäßigen Ausbildungs- sowie Unterkunftskosten. Studien-kostenpauschalen und Kinderbetreuungspauschale sind wie bisher nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist stets nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages zu berück-sichtigen; § 34a SGB II bleibt unberührt. Von den so erfassten Einnahmen sind künftig für alle Fallgestaltungen die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II abzuziehen. Der Grundabsetzbetrag (100 Euro monatlich) gilt damit auch für diese Arten von Einnahmen.


  • Zu § 11a Absatz 6
Die Regelung soll den Zugang zum SGB II im Anschluss an eine Haftentlassung verbessern. Mit der Regelung wird zum einen Überbrückungsgeld als Einkommen im SGB II künftig nur noch in begrenzter Höhe berücksichtigt; zum anderem richtet sich der Anrechnungszeitraum für die Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes als einmalige Einnahme künftig wieder nach der allgemeinen Regelung des § 11 Absatz 3 SGB II. Der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung der Anwendung des § 11 Absatz 3 bedarf es in Folge der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 36/13 R, wonach § 11a Absatz 3 SGB II auch zu einer zeitlichen Begrenzung des Anrechnungszeitraums gem. § 51 StVollzG auf 4 Wochen, mithin 28 Tage, nach Haftentlassung führe. Folge einer solchen zeitlichen Begrenzung des Anrechnungszeitraums ist jedoch, dass - abhängig von der Höhe des Überbrückungsgeldes und Anzahl der BG-Mitglieder - im Anrechnungszeitraum mangels Hilfebedürftigkeit kein Leistungsanspruch im SGB II besteht. Damit ist aber auch der Zugang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II verwehrt; der Haftentlassene wäre diesbezüglich stattdessen für einen begrenzten Zeitraum dem SGB III zugeordnet. Auch würde mangels Leistungsbezugs im SGB II der Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V nicht bestehen. Ziel der allgemeinen Regelung des § 11 Absatz 3 SGB II ist aber gerade, durch eine Aufteilung größerer einmaliger Einnahmen auf einen Zeitraum von 6 Monaten den Krankenversicherungsschutz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V regelmäßig sicherzustellen. Die Höhe des als Einkommen zu berücksichtigenden Überbrückungsgeldes wird entsprechend der in § 51 StVollzG vorgesehenen Zweckbestimmung künftig auf einen Betrag begrenzt, der dem Bedarf des Haftentlassenen in den 28 Tagen einschließlich des Tages der Haftentlassung entspricht. Hierzu sind sämtliche Bedarfe nach Unterabschnitt 2 bis Unterabschnitt 4 des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II der haftentlassenen Person entsprechend der Vorschrift des § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB II anteilig zu berücksichtigen. Bedarfe von BG-Mitgliedern werden bei der Berechnung dieses Betrages nicht berücksichtigt.
  • zu § 11 a Absatz 7
Die Berücksichtigung des Einkommens einer Mutter, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat, hat sich in der Praxis als äußerst aufwändig erwiesen. Die Leistungen nach den §§ 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) dienen dem Zweck, der erwerbstätigen Mutter das bisherige Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Zeit der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG zu erhalten. In diesem Zeitraum fließt jedoch das bisherige Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht mehr zu, so dass es nicht mehr berücksichtigt werden kann. Stattdessen ist nach bisherigen Recht
  • Das Mutterschaftsgeld als Sozialleistung zu berücksichtigen; dabei ist es als einmalige Einnahme einzuordnen. In der Regel wird es in zwei oder drei Teil-beträgen gezahlt und im Monat des Zuflusses oder dem folgenden Monat als Einkommen berücksichtigt. Entfällt die Hilfebedürftigkeit durch den Zufluss, ist es auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen. Vielfach sind Erstat-tungsansprüche zwischen Krankenkasse und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende abzuwickeln.
  • Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Dabei werden zwar Freibeträge abgesetzt, die sich jedoch aus dem Zahlbetrag, der dem Unterschiedsbetrag zwischen Mutterschaftsgeld und dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt entspricht, berechnen. Damit ergibt sich ein anderer Freibetrag als in der Zeit vor Beginn der Schutzfristen.
Es wird daher neu geregelt, dass das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutter-schaftsgeld nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden. Stattdessen wird in der Zeit der Schutzfristen fiktiv davon ausgegangen, dass Einkommen aus Erwerbstätigkeit wei-terhin in bisheriger Höhe zufließt. Dies entspricht der Intention der §§ 13 und 14 MuSchG. Zudem wird geregelt, dass diese Einnahmen aus Erwerbstätigkeit als monatlich zugeflos-sen gelten. Damit werden die Absetz- und Freibeträge aus Erwerbstätigkeit aus dem als zugeflossen geltenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet. In der Folge ändert sich das bei der Mutter in der Zeit der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht. In den Fällen, in denen die schwangere Frau oder Mutter nur einen Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 1, aber keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat (beispielsweise in Fällen des § 24i Absatz 1 Satz 2 SGB V) , ist von einem Einkommen innerhalb der Schutzfrist von höchstens 390 Euro auszugehen Sofern eine Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 2 MuSchG in Höhe von 210 Euro für die gesamte Schutzfrist hat, ist dieses Mutterschaftsgeld ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In diesen Fällen besteht nur dann Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit zwi-schen 390 Euro monatlich (Zuschussanspruch entsteht erst darüber) und 450 Euro (ab 450,01 Euro würde wegen Eintretens der Versicherungspflicht ein Anspruch auf Mutter-schaftsgeld nach § 13 Absatz 1 MuSchG bestehen) liegt. In diesen Fällen wird deshalb in der Zeit der Schutzfrist kein fiktives Einkommen zu Grunde gelegt, da der anzurechnende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ohnehin unter dem Grundabsetzbetrag von 100 Euro monatlich läge. Erstattungsansprüche gegenüber den Krankenkassen wegen der Zahlung von Mutter-schaftsgeld entfallen künftig. Soweit eine Mutter durch die fiktive Berücksichtigung des bisherigen Einkommens aus Erwerbstätigkeit kurzfristig einen Bedarf hat, weil Mutter-schaftsgeld noch nicht gezahlt worden ist, kann ein Darlehen nach § 24 Absatz 4 SGB II erbracht werden.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

§ 11 a III Nr. 3 wurde verändert und die Nr.4 und 5 hinzugefügt.

Alte Fassung im Referentenentwurf

3. Leistungen der Ausbildungsförderung, zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Aufstiegsfortbildung, auch soweit sie für die Ausbildung oder für Fahrkosten erbracht werden; für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind von diesen Leistungen mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach § 11b Absatz 2 erfolgt

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss vom 06.05
Gesetzesentwurf Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss

(7)

Mutterschaftsgeld nach § 13 des Mutterschutzgesetzes und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Zeit der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gilt das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das dem Anspruch auf das Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu Grunde lag, als weiterhin monatlich zugeflossen. Satz 1 gilt für die Zeit nach der Geburt mit der Maßgabe, dass von dem als zugeflossen geltenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit mindestens der in § 10 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetzes genannte Betrag abzusetzen ist.

(7)

Mutterschaftsgeld nach § 13 des Mutterschutzgesetzes und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Für die Zeit der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gilt das der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu Grunde liegende Einkommen als weiterhin monatlich zugeflossen. Satz 1 gilt für die Zeit nach der Geburt mit der Maßgabe, dass von dem als zugeflossen geltenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit mindestens der in § 10 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetzes genannte Betrag abzusetzen ist.

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§ 11b Absetzbeträge

alte Fassung neue Fassung

(1)

Vom Einkommen abzusetzen sind

1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2)

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.










(3)

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

(1)

Vom Einkommen abzusetzen sind

1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2)

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind und die den Betrag von 100 Euro monatlich übersteigen, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von

1. 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, höchstens jedoch der tatsächliche Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen und
2. 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt, tritt

Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugend-freiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 bis 3 erfolgt

(3)

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

Gesetzesbegründung

*Zu § 11b Absatz 1 Satz 2 Folgeänderung zur Änderung des § 11 Absatz 3.

*Zu § 11b Absatz 2 Satz 1

Nach § 11b Absatz 2 Satz 1 gilt der zusammengefasste pauschalierte Absetzbetrag von 100 Euro monatlich nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.Die Pauschale gilt aus Vereinfachungsgründen für geringe Erwerbseinkommen bis 400 Euro, ohne dass ein Nachweis höherer Absetzungen möglich ist. Satz 2 muss deshalb nur dann Anwendung finden, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ohne Berücksichtigung anderer Einnahmen 400 Euro monatlich überschreitet. Sofern ein höheres Gesamteinkommen als 400 Euro nur durch zusätzliches Einkommen aus anderen Einkommensquellen (z. B. aus einer Vermietung) entsteht, wird durch die Änderung klargestellt, dass keine Erhöhung des Absetzbetrages von 100 Euro erfolgt. Unberührt bleibt die Möglichkeit, gegebenenfalls anfallende notwendige Aufwendungen (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II) von den sonstigen Einnahmen abzusetzen.
  • Zu § 11b Absatz 2 Satz 2
Klarstellung, dass die Prüfung eines insgesamt höheren Absetzbetrages als 100 Euro nur dann erfolgt, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit über 400 Euro brutto monatlich liegt. Andere Einkommensarten bleiben bei der Prüfung, ob das Einkommen über 400 Euro liegt, außer Betracht.
  • Zu § 11b Absatz 2 Satz 3
Bei Einnahmen aus steuerlich privilegierter Tätigkeit sieht § 11b Absatz 2 Satz 3 SGB II einen erhöhten absetzbaren Grundbetrag von 200 Euro statt 100 Euro vor. Mit der Änderung wird klargestellt, dass der Absetzbetrag von 200 Euro auf die Höhe des Einkommens aus ehrenamtlicher Tätigkeit begrenzt ist. Wenn neben Erwerbseinkommen auch Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erzielt wird, das geringer als der erhöhte Absetzbetrag ist, erfolgt keine Veränderung des Absetzbetrages für Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Der volle Absetzbetrag von 200 Euro gilt nur, wenn auch das steuerlich privilegierte Einkommen mindestens 200 Euro beträgt. Die Berechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Absatz 3 erfolgt in diesem Fällen wie bisher für das (Gesamt-) Einkommen, das 100 Euro übersteigt.
  • Zu 11 b S.4
Die Regelung in Satz 4 folgt aus der in § 11a Absatz 2 Satz 3 vorgesehenen Änderung. Künftig soll aus Gründen der Gleichbehandlung und Vereinfachung auch von Leistungen der Ausbildungsförderung wie bei Erwerbseinkommen ein Grundabsetzbetrag von 100 Euro monatlich abgesetzt werden, der die Abzugsbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II pauschaliert. Höhere Beträge sind auf Nachweis absetzbar.
  • zu 11 b S.5
Durch Satz 5 sind künftig bei Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie bisher nach § 1 Absatz 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung 200 Euro des Taschengeldes anrechnungsfrei. Fällt die Teilnahme mit einer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit zusammen, werden 100 Euro bereits durch § 11b Absatz 2 SGB II vom Einkommen abgesetzt. Von dem Taschengeld bleiben dann 100 Euro anrechnungsfrei, so dass insgesamt der höchstmögliche Grundabsetzbetrag von 200 Euro eingeräumt wird.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

§ 11 b II S.3 Nr.2 wurde neu gefasst. tritt 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt

Die Sätze 4 und 5 wurden hinzugefügt.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Der Bundesrat stellt fest, dass die derzeit in § 11b SGB II enthaltenen Absetzbeträge bei ehrenamtlicher Beschäftigung die Bedeutung des Ehrenamts nicht ausreichend anerkennen und keine ausreichenden Anreize zur Ausübung eines Ehrenamts setzen. Von daher wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, wie durch eine Änderung des § 11b SGB II die in § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG steuerfrei gestellten Einnahmen auch nach dem SGB II anrechnungsfrei gestellt werden können.


Begründung:

Ehrenamtlichen Bürgermeistern, Stadt- und Gemeinderäten sowie Mitgliedern von Kreistagen, die zugleich Leistungen nach dem SGB II beziehen, werden die in Form einer monatlichen oder anlassbezogenen Pauschale gewährten Aufwandsentschädigungen als nicht zweckgebundene Einnahmen auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet. Mit dieser Regelung werden die genannten Personengruppen in der Übernahme ehrenamtlicher Pflichten schlechter gestellt als Personen, die nicht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen sind, obwohl sie in gleicher Weise zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sind, und ihnen ein vergleichbarer Ausgleich für diese ehrenamtliche Tätigkeit in Form von Pauschalen und Sitzungsgeld zustehen sollte. Schon die Aufwendungen, um mit den Bürgerinnen und Bürgern auch unter Nutzung der üblichen Medien (Internet und E-Mail-Verkehr) in Kontakt zu treten, werden nicht anerkannt. Durch die Anrechnung auf den Regelbedarf sind die Betroffenen nicht in der Lage, Rückstellungen zum Erwerb der notwendigen Soft- und Hardware zu bilden. Nach geltender Rechtslage müssen sie in Vorkasse gehen, um dann die Aufwendungen durch Vorlage von Quittungsbelegen und der sachlichen Begründung erstattet zu bekommen. Folglich können SGB II-Leistungsberechtigte von vornherein nur einge-schränkt mit den Bürgerinnen und Bürgern in Kontakt treten. Es werden ihnen wichtige Kommunikationsmittel, sofern nicht der Rat der jeweiligen Kommunen ihnen diese Hilfsmittel zur Verfügung stellt, vorenthalten. Dies ist eine erhebliche Einschränkung des freien Mandats, da eine angemessene Kommunikation mit der Wählerschaft dringende Voraussetzung für dessen Ausübung ist. Auch die Abgeltung der Wege- und Fahrtkosten ist ein erhebliches Hemmnis, da nach geltender Rechtslage diese Kosten, die Bestandteil der Pauschale sind, als nicht zweckgebundene Einnahmen auf den Regelsatz angerechnet werden. Eine Vorausleistung oder Auslage der Fahrtkosten ist aus dem Regelbedarf nicht vorfinanzierbar. Auch die verpflichtende Teilnahme an Sitzungen außerhalb des Wohnortes wird deutlich erschwert, da erst nach der Teilnahme ein Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten möglich ist und deren Absetzung mithin erst im Nachhinein erfolgen kann. Durch die geforderte Neuregelung würde zudem ein Gleichlauf mit den steuerrechtlichen Regelungen hergestellt.

§ § 13 Verordnungsermächtigung

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
  2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
  3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
  4. welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Absatz 4a) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren.

(1)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
  2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
  3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
  4. welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind. sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen

(2)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Absatz 4a) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Im Gesetzesentwurf und Referentenentwurf nicht enthalten - Beschluss des Bundesrates

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Folgeänderung von § 28

§ 14 Grundsatz des Förderns

alte Fassung neue Fassung

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter

Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

(1)

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.

(2)

Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person.'

(3)

Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen.

(4)

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 14 Absatz 1

Der in Satz 1 enthaltene Grundsatz wird als neuer Absatz 1 vorangestellt

  • Zu § 14 Absatz 2

Zentrale Aufgabe der Jobcenter ist die Beratung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihre Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit. Grundlegend hierfür ist jedoch auch die Information und Erläuterung des Leistungssystems und des Grundsatzes von Fördern und Fordern. Um das Verständnis und die Akzeptanz der leistungsberechtigten Personen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verbessern, müssen diese besser über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Die Beratung umfasst dabei die Erteilung von Auskunft und Rat nicht nur über die Leistungen, sondern auch zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie zu den Inhalten und Zielen der Leistungen zur Eingliederung und deren Auswahl im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Die Beratung umfasst schließlich die Darstellung der Selbsthilfeobliegenheiten nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 3 und § 12a SGB II und der Mitwirkungsverpflichtungen der leistungsberechtigten Personen sowie der Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung. Die Beratung über Rechte und Pflichten verzahnt mithin die passiven und die aktiven Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

  • Zu § 14 Absatz 3

Der neue Absatz 3 regelt die Benennung einer persönlichen Ansprechpartnerin oder eines persönlichen Ansprechpartners, der für die in Absatz 2 vorgesehene individuelle Beratung zuständig ist

  • Zu § 14 Absatz 4

Der neue Absatz 4 regelt wie bisher den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Erbringung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016
Fassung Gesetzesentwurf Fassung Bundesrat

(1)

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.

(2)

Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person.'

(3)

Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen.

(4)

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

(1)

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.






(2)

Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen.

(3)

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

§ 14 Absatz II ist zu streichen.

§ 14 SGB I, der auch für den Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 37 SGB I gilt, räumt dem Einzelnen einen individuellen Anspruch auf umfassende Beratung durch den zuständigen Leistungsträger ein. Gegenstand der Beratung sind die Rechte und Pflichten nach dem Sozial-gesetzbuch. Der Beratungsanspruch wird ergänzt durch die Aufklärungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 und 15 SGB I und muss in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X alle Hilfemöglichkeiten einbe-ziehen, auf die sich auch die Beratung beziehen muss. Diese Ansprüche richten sich gegen alle Leistungsträger, insbesondere auch gegen die Träger der Leistungen der Grundsicherung im Sinne des § 19a SGBI.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die Jobcenter umfassendere Beratungspflichten als für die meisten anderen Sozialleistungen begründet werden sollen, die über den allgemeinen Beratungsanspruch des Bürgers nach § 14 SGB I hinausgehen. Ein Rechtsanspruch auf eine Beratung in der in § 14 SGB II-E vorgesehenen Ausgestaltung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Jobcenter von Amts wegen für jeden einzelnen Leistungsberechtigten eine an alle Eventualitäten angepasste individuelle Beratung vornehmen müssten, wenn sich wie hier vorgesehen Art und Umfang der Beratung nach dem Bedarf der leistungsberechtigten Person richten muss. Im Bereich der Massen-verwaltung geht die Rechtsprechung bisher davon aus, dass der Sozial-leistungsträger lediglich zu einer Beratung verpflichtet ist, die sich aufgrund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 13/03 R).

Ein Rechtsanspruch auf eine Beratung in der in § 14 SGB II-E vorgesehenen Ausgestaltung würde rechtliche Folgen und möglicherweise eine Klageflut (Amtshaftung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch) wegen angeblicher unzureichender Beratung nach sich ziehen. Des Weiteren würden diese neuen Beratungsleistungen zu einem erheblichen Personalmehrbedarf bei den Jobcentern führen. Dies ist angesichts der bereits seit Jahren nicht auskömmlichen Mittelausstattung der Jobcenter - auch im Lichte der zu erwartenden Zugänge von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen mit ihren besonderen Problemlagen - mit den vorhanden Verwaltungskosten-budgets nicht umsetzbar. Im Übrigen wäre zusätzlich eine entsprechende Anpassung des § 19a SGB I um die neue Beratungsleistung notwendig. Die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Ausgestaltung ist das genaue Gegenteil einer Rechtsvereinfachung.


§ 15 Eingliederungsvereinbarung

alte Fassung neue Fassung






(1)

Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

  1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
  2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
  3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.

Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.


(2)

In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.

(3)

Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

(1)

Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2)

Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,

  1. in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll,
  2. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,
  3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.


Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind.


(3)

Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.


(4)

In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.


Gesetzesbegründung
  • Zu § 15
Die Bestimmung von Obliegenheiten/Pflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die Planung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erfolgt im Eingliederungsprozess durch die Eingliederungsvereinbarung bzw. durch das Angebot von Maßnahmen und durch Arbeitsangebote. Das Sanktionenrecht setzt an der Verletzung von Pflichten an, die im Eingliederungsprozess identifiziert und festgelegt worden sind. Dem Zusammenspiel von Eingliederungsvereinbarung und der Bestimmung von Pflichten und ihrer Nachhaltung bis hin zur Durchsetzung im Rahmen von Sanktionen kommt dementsprechend große Bedeutung zu.
Ausgangspunkt des gesamten Eingliederungsprozesses müssen die individuell festgestellten Kompetenzen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Person sein. In Anlehnung an das aus dem Arbeitsförderungsrecht bekannte Instrument der Potenzialanalyse wird hierzu eine individuelle Einschätzung durchgeführt, die die Grundlage der Integrationsprognose für die Vermittlung und Beratung sowie den Einsatz von Eingliederungsleistungen bildet. Obliegenheiten bzw. Pflichten sind entsprechend der festgestellten Fähigkeiten und Kompetenzen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu bestimmen. Insbesondere bei Langzeitleistungsbeziehern muss berücksichtigt werden, dass Maßnahmen auch motivationsfördernde Elemente enthalten können. Der Bezug zu den festgestellten Potentialen der leistungsberechtigten Person wird in der Eingliederungsvereinbarung auch dadurch hergestellt, dass die Vermittlungsbereiche (Branchen, Tätigkeitsfelder) benannt werden, in denen die Eingliederung vorrangig erfolgen und für die Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden sollen.Die Eingliederungsvereinbarung soll nicht als Mittel missverstanden werden, von Gesetzes wegen bestehende Pflichten im Wege einer einvernehmlichen Vereinbarung zu regeln. Dies gilt insbesondere für die im Rahmen der Selbsthilfeverpflichtung nach § 5 Absatz 3 und § 12a bereits bestimmten Pflichten zur Beantragung von vorrangigen Leistungen. Jedoch müssen Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die der (Wieder)-Eingliederung in Arbeit dienen (wie zum Beispiel Leistungen der beruflichen Rehabilitation), in die Vereinbarung einbezogen werden, auch um sicherzustellen, dass die Jobcenter vorrangige Leistungen prüfen und deren Inanspruchnahme unterstützen. Dass die Eingliederungsvereinbarung das maßgebliche Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses und zur Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten ist, wird durch die Aktualisierungsverpflichtung unterstrichen. Hierzu sollen aufgrund der Erfahrungen und des Verlaufs der bisherigen Leistungen zur Eingliederung Anpassungen des Eingliederungsprozesses erfolgen, die auch dokumentiert werden. Anders als bisher ist die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt,sondern im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Vereinbarung. Es ist angemessen, die Inhalte der Vereinbarung hoheitlich festzusetzen, wenn im Integrationsprozess eine einverständliche Regelung über Leistungen und Pflichten nicht gelingt, aber eine verbindliche Festlegung erforderlich ist. Die Bestimmungen zur Schadenersatzpflicht beim Abbruch von Bildungsmaßnahmen nach dem bisherigen Absatz 3 werden aufgehoben. Die praktischen Anwendungsfälle der Vorschrift sind außerordentlich selten. Die Bestimmung des Umfanges des Schadenersatzes und seine Geltendmachung haben sich zudem als unverhältnismäßig verwaltungsaufwändig erwiesen.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016
Fassung Gesetzesentwurf Fassung Bundesrat

(1)

Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2)

Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,

  1. in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll,
  2. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,
  3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.


Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind.


(3)

Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.


(4)

In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.

(1)

Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2)

Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

  1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,
  2. welche Bemühungen die leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
  3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.

Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vorrangig vermittelt werden soll oder welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche außer Betracht bleiben sollen.



(3)

Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.


(4)

In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Durch die Änderung entfallen folgende im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen: a) Aufnahme in die Eingliederungsvereinbarung, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche der Leistungsberechtigte vermittelt werden soll (§ 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGBII-E); b) Herabstufung von Art und Umfang der notwendigen Eigenbemühungen von einer Soll-Regelung zu einer Kann-Regelung (§ 15 Absatz 2 Satz 3 SGB II-E).

Der Regelung im Gesetzentwurf zufolge ist künftig in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche der Leistungsberechtigte vermittelt werden soll. Der hierbei vorausgesetzte Konkretisierungsgrad ist im Moment des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung häufig nicht erfüllbar. Gemäß § 10 SGB II ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Wird - unter dem Druck der gesetzlichen Bestimmung - in der Eingliederungsvereinbarung stärker konkretisiert, als im Einzelfall angemessen ist, geht Flexibilität verloren und die gesetzliche Zumutbar-keitsregelung sowie das Prinzip des Forderns werden unterlaufen. Es besteht die Gefahr, dass in der Folge sinnvolle Arbeitsangebote nur deshalb unter-bleiben, weil sie der Eingliederungsvereinbarung widersprechen; werden sie dennoch unterbreitet, können sie im Ablehnungsfall nicht sanktioniert werden. Stattdessen ist als Kannbestimmung vorzusehen, dass die Eingliederungs-vereinbarung bestimmen kann, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vorrangig vermittelt werden soll oder welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche außer Betracht bleiben sollen (§ 15 Absatz 2 Satz 3 SGB II - neu -). Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen schwächen unnötigerweise den Grundsatz des Forderns

§ 15a Sofortangebot

alte Fassung neue Fassung

Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden.

§ 15a wird aufgehoben
Gesetzesbegründung

Die Aufhebung ist eine Folgeänderung der Neufassung des § 3 Absatz 2

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016


§ 16 Leistungen zur Eingliederung

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

  1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
  2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
  3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130,
  4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
  5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.

Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2)

Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.

(3)

Abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden. Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(3a)

Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

  1. eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
  2. die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.

§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.







(4)

Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(1)

Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

  1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
  2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
  3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130,
  4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
  5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.

Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2)

Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.

(3)

Abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden. Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(3a)

Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

  1. eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
  2. die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.

§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.


(3b) Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches ist im Einzelfall die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie aus in der Person liegenden Gründen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann oder eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen ist. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 des Dritten Buches nicht anzuwenden.

(4)

Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.


(5)

Sofern die Aktivierung und nachhaltige berufliche Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die langzeitarbeitslos im Sinne von § 18 des Dritten Buches sind, auf absehbare Zeit nicht erfolgen kann, weil Hemmnisse bei der Eingliederung in der Bedarfsgemeinschaft liegen, sollen Leistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 in Abstimmung mit den für die erforderlichen Leistungen zuständigen Stellen und öffentlichen Einrichtungen erbracht werden.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Im Gesetzes und Referentenentwurf nicht enthalten

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

  • zu Absatz 3b
Die bestehenden Anforderungen an eine betriebliche Umschulung sind trotz ergänzender Unterstützungsleistungen für viele Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsempfänger immer noch zu hoch. Insbesondere die vorgeschriebene Verkürzung der Umschulungsdauer auf zwei Drittel der Ausbildungsdauer stellt ein Hemmnis für die Aufnahme einer Umschulung dar. Daher soll es in begründeten Einzelfällen möglich sein, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine betriebliche Umschulungsmaßnahme in der vollen Ausbildungszeit zu durchlaufen, sofern dies erforderlich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass gleichzeitig eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist.
  • zu Absatz 5
Vermittlungshemmnisse müssen nicht (nur) in der Person des erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden liegen, sondern können auch auf die gesamte Bedarfs-gemeinschaft zurückzuführen sein. Insbesondere bei Langzeitarbeitslosen ist dies oftmals ein zusätzliches Hindernis, welches der Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegensteht. Ist dies der Fall, sollte den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Beratungsleistungen und den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung die gesamte Bedarfsgemeinschaft in den Blick zu nehmen.

§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen

alte Fassung neue Fassung

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung.

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung.
Gesetzesbegründung

Änderung ist weggefallen

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Änderungen des Referentenentwurfes wurden nich aufgenommen

Leistungen der Kinderbetreuung nach Satz 1 Nummer 1 werden nicht erbracht, soweit Leistungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuchbeansprucht werden können

Zu § 16a

Nach der geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches - SGB VIII -gehen die Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 16a Nr. 1 SGB II den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Diese vermeintliche Vorrangregelung in § 10 SGB VIII beruht auf einem Redaktionsversehen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz, das zum 1. Dezember 2012 in Kraft trat. Mit der Korrektur des Redaktionsversehens in § 10 SGB VIII und der Ergänzung des § 16a wird der Nachrang des § 16a im Hinblick auf die vorrangig ausgestalteten Leistungen im Achten Buch verdeutlicht. Damit wird gleichzeitig die originäre Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe für die Schaffung qualitativ und quantitativ ausreichender Kinderbetreuungsmöglichkeiten betont. Die Rechtsgrundlage in § 16a Nr. 1 SGB II für die Hinwirkungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten der Jobcenter mit dem Ziel der vorrangigen Inanspruchnahme von Betreuungsmöglichkeiten nach dem Achten Buch bleibt bestehen. Erhalten bleibt auch die Auffangzuständigkeit der Jobcenter, Leistungen der Kinderbetreuung zu erbringen, soweit Ansprüche nach dem Achten Buch in Verbindung mit dem jeweils geltenden Landesrecht nicht bestehen. Dies betrifft insbesondere die Betreuung in Randzeiten und zur Überbrückung bis zum Beginn einer anderweitigen Betreuung.
Mit der gesetzlichen Klarstellung werden die Aushandlungsprozesse zwischen Jobcentern und Trägern der Jugendhilfe unterstützt, um auf der örtlichen Ebene ein abgestimmtes Angebot an Kinderbetreuung zu erreichen.|-

Änderung ist nicht Bestandteil des Gesetzesentwurfes

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

§ 16b Einstiegsgeld

alte Fassung neue Fassung

(1)

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(1)

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

Gesetzesbegründung


Die Streichung des Tatbestandsmerkmals „arbeitslos“ erweitert den förderfähigen Personenkreis dahingehend, dass auch Personen, die weder arbeitslos, beschäftigungslos oder arbeitsuchend sind, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit förderfähig sein können. Dies ermöglicht auch die Förderung mit Einstiegsgeld bei Personen, die zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit ihre Elternzeit beenden.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

nur im Gesetzesentwurf enthalten

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ § 16 d Arbeitsgelegenheiten

Alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.



(2)

Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3)

Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.


(4)

Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.

(7)

Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8)

Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet.


(1)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Arbeitsgelegenheiten sind nachrangig gegenüber Fördermaßnahmen, die bessere Eingliederungserfolge versprechen. In Arbeitsgelegenheiten darf zugewiesen werden, wenn die Beschäftigung zusätzlich ist und im öffentlichen Interesse liegt. Bei der Einrichtung der Arbeitsgelegenheiten sind die örtlichen Beiräte nach § 18d Satz 2 zu beteiligen.

(2)

Die Beschäftigung ist zusätzlich, wenn reguläre Beschäftigung nicht beeinträchtigt oder verdrängt wird.




(3)

Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Zusätzliche Beschäftigungen , deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten zusätzliche Beschäftigungen nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4)

aufheben


(5)

aufheben



(6)

aufheben


(7)

Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8)

Auf Antrag werden mit der Beschäftigung sinnvoll zu kombinierende Maßnahmen zur Heranführung an den Arbeits- und Ausbildungsmarkt mit bis zu 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit gefördert, darüber hinaus der Aufwand für Anleitung und sozialpädagogische Begleitung. Die Förderung kann pauschaliert erfolgen.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Nach wie vor wird das Ziel von Arbeitsgelegenheiten (AGH) mit Erhalt oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit beschrieben. Eine absehbare Eingliederung in Beschäftigung als Folge der Teilnahme kann nicht erwartet werden. Insofern sind Arbeitsgelegenheiten nachrangig gegenüber Förder-maßnahmen, die bessere Eingliederungserfolge versprechen. Dazu zählen auch die Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II, die alleine durch ihre sozialversicherungspflichtige Ausgestaltung deutlich machen, dass dort leistungsstärkere Arbeitnehmer beschäftigt sind als in den nur sozialrechtlich ausgestalteten Arbeitsgelegenheiten. Die Anforderung der Zusätzlichkeit der Beschäftigung ersetzt die Anforderung der Zusätzlichkeit der Arbeiten, die in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt hat, dass Arbeitsgelegenheiten in teilweise künstlich erdachten Aufgabenfeldern angeboten werden mussten. Ob Arbeiten zusätzlich sind, war in der Vergangenheit schwer abgrenzbar und oft umstritten. Sinnvoller scheint es deshalb, auf die für die Arbeitsmarktpolitik zusätzlichen Beschäftigungs-effekte abzustellen und damit eine Verdrängung regulärer Beschäftigung zu verhindern. Gleichzeitig wird am Erfordernis des öffentlichen Interesses festgehalten, um nicht der Verdrängung beitragspflichtiger Beschäftigung durch konkurrenzlos günstige Arbeitsgelegenheiten Vorschub zu leisten. Dadurch, dass Arbeits-gelegenheiten nachrangig sind und sich an arbeitsmarktferne Zielgruppen richten, wird einmal mehr das Risiko verringert, dass reguläre Beschäftigung verdrängt wird. Auch durch die Beteiligung der örtlichen Beiräte bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten wird sichergestellt, dass Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen und somit reguläre Beschäftigung nicht verdrängt oder beeinträchtigt wird. Eine gesonderte Regelung zur Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität ist damit nicht erforderlich (bislang § 16d Absatz 4 SGB II).

Die deutlichere Regelung der Nachrangigkeit von AGH auch gegenüber der Förderung von Arbeitsverhältnissen wird jetzt in § 16d Absatz 1 geregelt und macht den bisherigen Absatz 5 entbehrlich. Für die Zielgruppen des nachrangigen Förderinstruments AGH ist die bisherige Regelung, nach der eine Förderung maximal für 24 Monate in fünf Jahren erfolgen darf kann, integrationspolitisch kontraproduktiv und gehört deshalb dringend abgeschafft. Zunehmend mehr der insbesondere langzeitleistungs-beziehenden und langzeitarbeitslosen Betroffenen können nach geltendem Recht nicht mehr in AGH gefördert werden, obwohl andere angemessene Fördermöglichkeiten nicht verfügbar sind. Die Nachrangigkeit der Förderung, die Verpflichtung zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen, knappe Eingliederungsbudgets und die Abstimmung von Arbeitsmarkt- und Inte-grationsprogrammen vor Ort reichen aus, um einen unreflektierten und inflationären Einsatz von AGH zu verhindern. Der "zwei in fünf" Regelung bedarf es nicht mehr. Gerade wenn in AGH besonders arbeitsmarktferne Zielgruppen gefördert werden sollen, muss wieder die Möglichkeit eingeräumt werden, Arbeiten und Lernen unmittelbar in der Fördermaßnahme miteinander zu verzahnen. Die nach geltendem Recht mögliche Förderung in weiteren Maßnahmen hat sich als nicht praktikabler Hemmschuh erwiesen. Der nach oben begrenzte Zeit-aufwand für Qualifizierungen in AGH soll verhindern, dass in AGH keine Förderungen ähnlich der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder gar der beruflichen Weiterbildung gefördert werden dürfen. Dass angesichts der Zielgruppe eine angemessene Anleitung und sozial-pädagogischeBegleitung gefördert werden sollte, liegt auf der Hand.

Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss vom 06.05
Gesetzestext Änderungswünsche durch Kabinettsbeschluss

(6)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.


(6)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens neun Jahre im Leistungsbezug waren, nach Ablauf der 24 Monate wiederholt bis zu zwölf Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und 5 weiterhin vorliegen.

§ § 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

(2)

Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.


(3)

Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn

  1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
  2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch erhalten hat,
  3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist und
  4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht werden. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnis.


(4)

Die Agentur für Arbeit soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person umgehend abberufen, wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.



(5)

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber

  1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung nach Absatz 1 zu erhalten, oder
  2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.


(1)

Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Vor der Bewilligung wird der örtliche Beirat nach § 18d beteiligt.

(2)

Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.

(3)

Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn

  1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
  2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch erhalten hat,
  3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Er-werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung auch ohne Förderung möglich ist.
  4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht werden. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnis.

(4)

Die Leistung wird für zwei Jahre bewilligt und kann auf Antrag um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Förderung weiterhin gegeben sind. Bei jeder Verlängerung wird die Höhe des Minderleistungsausgleichs überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Agentur für Arbeit soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person umgehend abberufen, wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 3 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 3 abberufen wird.


(5)

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber

  1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung nach Absatz 1 zu erhalten, oder
  2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.


(6)

Für die Kosten, die für die Betreuung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zwecks Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses sowie für Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Qualifizierung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person entstehen, können auf Antrag Zuschüsse erbracht werden. Eine Pauschalierung ist zulässig.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Im Gesetzesentwurf und Referentenentwurf nicht enthalten

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016

Begründung

Hinzugefügt wurde die Voraussetzung, den Beirat nach § 18d SGB II zu beteiligen. Der Beirat soll damit seine Beratungsfunktion ausüben und an der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit öffentlich geförderter Beschäftigung mitwirken.


Ziel der Förderung ist die Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter durch die Förderung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beschäftigung soll sich mit Ausnahme des Fehlens der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht von den Grundsätzen anderer Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitgebers unterscheiden. Dies betrifft im Besonderen die Entlohnung. Findet die Beschäftigung im Anwendungsbereich eines Tarifvertrages statt, muss eine tarifliche Entlohnung erfolgen. Liegt ein solcher Tarifvertrag nicht vor, ist das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt zu zahlen. Für Langzeitarbeitslose gilt nach § 22 Absatz 4 Mindestlohngesetz der gesetzliche Mindestlohn in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig nicht. Um während dieser Zeit die Förderung von Dumpinglöhnen auszuschließen, ist eine entsprechende gesetzliche Regelung aufzunehmen.


Mit der Begrenzung der Förderung auf Personen über 25 Jahre soll klargestellt werden, dass für jüngere Leistungsberechtigte vorrangig eine Integration in Arbeit erfolgen soll.


Die "besondere Schwere" von Vermittlungshemmnissen ist ein auslegungsbedürftiger Begriff, der in der Umsetzung zu erheblichen Schwierigkeiten in den Jobcentern geführt hat. Die vom Gesetz geforderte zusätzliche Bewertung, ob das Vorliegen von Langzeitarbeitslosigkeit sowie zwei weiteren Vermittlungshemmnissen die Vermittlung tatsächlich "besonders schwer" beeinträchtigt, ist für die Vermittler kaum möglich. Aus diesem Grund soll das Erfordernis aus dem Wortlaut gestrichen werden.


Die Negativformulierung soll die Prüfung der Vermittler über die Förderungsfähigkeit der einzelnen Person erleichtern. Es soll wie bei der Streichung der besonderen Schwere in Doppelbuchstabe bb verhindert werden, dass neben den abstrakten auch die konkreten Vermittlungshemmnisse im Detail überprüft werden müssen. Die Erstellung einer Prognose scheint sich im Einzelfall als praktisch äußerst schwierig herauszustellen und ist im Übrigen kaum objektiv nachprüfbar.


Die Nummer 4 wird gänzlich gestrichen, um den Anwendungsbereich öffentlich geförderterBeschäftigung nicht übermäßig einzuengen.


Es ist eine langfristige Förderungsmöglichkeit zu schaffen, um auch die Inte-gration arbeitsmarktferner Personen zu erreichen. Jedoch muss auch im Gegenzug einer etwa bestehenden Missbrauchsgefahr entgegengewirkt werden. Daher sollte der Förderungszeitraum zunächst auf zwei Jahre begrenzt werden. Um im Einzelfall schließlich eine langfristige Vermittlung zu erreichen, ist eine Verlängerung des Förderzeitraumes um jeweils ein weiteres Jahr, auf entsprechenden Antrag hin, zu ermöglichen. Die Höhe des Zuschusses ist dabei stets neu zu prüfen und anzupassen. Der Übergang in ungeförderte Beschäftigung bleibt das Ziel der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach §16e SGBII.


Absatz 6 stellt klar, dass die langfristige Integration von Langzeitarbeitslosen auf dem ersten Arbeitsmarkt nur durch die umfassende Vernetzung von bestehenden Förderungsmöglichkeiten und Maßnahmen erreicht werden kann. Öffentlich geförderte Beschäftigung darf daher andere Fördermaßnahmen nicht ausschließen. Sollten durch weitere Fördermaßnahmen zusätzliche Kosten-entstehen, können diese ebenfalls auf Antrag durch Zuschüsse aufgefangen werden.

§ 16f Freie Förderung

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

(2)

Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für

  1. Langzeitarbeitslose und
  2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,

bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Die Agentur für Arbeit kann bis zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Leistungen zur Eingliederung durch weitere, freie Leistungen zu erweitern. Die weiteren, freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind zulässig.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Im Gesetzes- und Referentenentwurf nicht enthalten

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Der Personenkreis der SGB II-Leistungsbeziehenden, insbesondere der Langzeitleistungsbeziehenden und langzeitarbeitslosen Personen mit schwer-wiegenden Vermittlungshemmnissen, bedarf besonderer Handlungsansätze. Diese können nicht immer über die bestehenden gesetzlichen Instrumente zur Eingliederung in Arbeit abgedeckt werden. Die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und die "Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug" wird dadurch erschwert. Damit die Jobcenter innovative und bedarfsgerechte Handlungsansätze entwickeln können, ist eine Anpassung des § 16fSGBII notwendig.


Zwar können die Jobcenter bereits nach derzeit geltender Rechtslage die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen erweitern. Dies gilt jedoch nur in einem sehr begrenzten Rahmen. Dementsprechend haben die bisherigen Erfahrungen mit § 16f SGB II Unsicherheiten in der praktischen Anwendung für die Jobcenter aufgezeigt. Dies hat im Ergebnis zu einer sehr geringen Inanspruchnahme dieser Fördermöglichkeit geführt. Um die Inanspruchnahme des Instruments zu erhöhen und die Möglichkeit zur Erprobung innovativer Ansätze zur verbesserten Integration von Personen mit Vermittlungshemmnissen zu schaffen, wird es als notwendig erachtet, eine echte Erprobungsklauselmit einem begrenzten Budget zu schaffen.

§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

alte Fassung neue Fassung

(1)

Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.

(2)

Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Absatz 1 und § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.

(1)

Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.

(2)

Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels und nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist.Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.

Gesetzesbegründung
  • Absatz 1 Satz 2
Das geltende Recht führt dazu, dass nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit regelmäßig die Teilnehmer die Kosten der Beendigung einer Maßnahme selbst tragen müssen bzw. hierfür ein Darlehen erhalten, das zurück zu zahlen ist. Dies kann zu Maßnahmeabbrüchen führen. Um diese Effekte zu vermeiden, entfällt die Darlehensregelung.
  • Zu § 16g Absatz 2
Zur Sicherung einer nachhaltigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und zur Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme können Leistungen erforderlich sein, die den neuerlichen Verlust des Arbeitsplatzes vermeiden helfen. 'Diese Leistungen können je nach den Bedingungen des Einzelfalles in Form der Beratung und Vermittlung bis hin zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erbracht werden. Die Leistungen sollen in der sachlichen Zuständigkeit der Jobcenter fortgeführt werden, um die Betreuungskontinuität zu erhalten. Die Dauer dieser Leistungen orientiert sich an der arbeitsrechtlichen Probezeit und der Tatsache, dass vor allem in den ersten Monaten nach Arbeitsaufnahme Stabilisierungsbedarf besteht.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016
Fassung Gesetzesentwurf Fassung Bundesrat

(1)

Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.

(2)

Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels und nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist.Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.

(1)

Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.

(2)

Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels und nach § 45 Absatz 1 des Dritten Buches oder nach § 16a zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses bis zu zwölf Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Abweichend von § 44 Absatz 1 des Dritten Buches können Leistungen nach § 44 des Dritten Buches auch zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Leistungen nach Satz 2 können auch als Darlehen gewährt werden. Nach Maßgabe von § 16 Absatz 5 können während eines Zeitraums nach Satz 1 auch Leistungen an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbracht werden.

(3)

Leistungen nach Absatz 2 oder nach § 16b können auch für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Absatz 1 und § 16e erbracht werden. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung

* Zu Absatz 2

Ist der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt geglückt, gilt es die Integration in den Arbeitsmarkt nachhaltig durch stabilisierende Nachbetreuungsmaßnahmen zu sichern. § 16g Absatz 2 Satz 1 sieht eine nachgehende Beratung und Betreuung nach Aufnahme der Beschäftigung vor, auch wenn die Hilfe-bedürftigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses können auch Leistungen aus dem Vermittlungs-budget - gegebenenfalls als Darlehen - erbracht werden, wie zum Beispiel eine PKW-Reparatur, sofern sie für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungs-verhältnisses erforderlich ist. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Förderdauer von sechs Monaten seit Aufnahme der Beschäftigung wird auf zwölf Monate erweitert. Im neuen Satz 4 wird klargestellt, dass die nachgehende Betreuung soweit erforderlich unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft erfolgen kann.


* Zu Absatz 3

Der neue Absatz 3 entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen Absatzes 2. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf ist eine spezielle Regelung für den Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Geldleistung an einen Arbeitgeber oder Träger weiterhin notwendig. Gerade im Fall von § 16e SGB II werden oftmals Geldleistungen über einen Zeitraum gezahlt, der über ein Jahr hinausgeht. Die Stabilisierungsmaßnahmen werden jedoch nur für zwölf Monate gewährt. In diesem Fall könnten also seitens des Jobcenters keine Eingliederungsleistungen neben der Geldleistung mehr erbracht werden. Da im Fall von § 16e SGB II ein Minderausgleich gezahlt wird, bedürfen diese Beschäftigungsverhältnisse einer besonderen Betreuung durch das Jobcenter, die über die gesamte Dauer der Förderung gesichert werden muss.

§ 16 h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

alte Fassung neue Fassung

(1)

Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden,

  1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und
  2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.

Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote dieses Buches zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird.

(2)

Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen.

(3)

Über die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.

(4)

Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen.

(5)

Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsord-nung zulässig

Gesetzesbegründung
  • Zu Absatz 1
Trotz eines sehr breiten und immer weiter ausdifferenzierten Angebots an Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III), an Eingliederungsleis-tungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der sozialpädagogischen Hilfen für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtige junge Menschen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) deuten die NEETs-Rate (= Not in Education, Employment or Training) und praktische Befunde an, dass eine nicht unbedeutende, aber zahlenmäßig nicht bestimmbare Gruppe junger Menschen von den Angeboten der Sozialleistungssys-teme mindestens zeitweise nicht erreicht wird. Handlungsbedarfe bestehen hier bei-spielsweise hinsichtlich der Belastbarkeit und des Arbeits- und Sozialverhaltens sowie hinsichtlich der Eigeninitiative und der Lern- und (Weiter-)Bildungsbereitschaft. Unterstützungsbedarfe können darüber hinaus hinsichtlich der Rahmenbedingungen, unter denen die Zielgruppe lebt, bestehen. Hier können sich zum Beispiel die Wohnsituation bis hin zur Obdachlosigkeit, die finanzielle Situation und die mangelnde regionale Mobilität als problematisch erweisen. Mit dem neuen Tatbestand werden gezielt zusätzliche Hilfen ermöglicht, die junge Menschen in einer schwierigen Lebenslage unterstützen und sie (zurück) auf den Weg in Bildungsprozesse, Maßnahmen der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit holen. Mit dem Anschluss an einen der genannten folgenden Prozesse oder dem Einmünden in Maßnahmen entsteht die kontinuierliche und verlässliche Begleitung und Unterstützung der jungen Menschen, die für den Erfolg des Angebots entscheidend ist. Mit der neuen Leistung wird das bestehende Leistungsangebot nach dem SGB II und SGB III ergänzt. Die Leistungen ersetzen nicht die Maßnahmen nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Kapitels des Dritten Buches und sind nachrangig gegenüber den Angeboten des Achten Buches, insbesondere der Jugendsozialarbeit, soweit der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art und Umfang gleichartige Leistungen tatsächlich erbringt. Zur Abgrenzung der Leistungsverantwortlichkeit stimmt sich die Agentur für Arbeit eng mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.
  • Zu Absatz 2

Da zur Zielgruppe Personen gehören, die keine Leistungen beantragt haben oder beantragen wollen, kann in vielen Fällen die Leistungsberechtigung nur mit einer hohen Wahrscheinlichkeit vermutet, aber nicht abschließend festgestellt werden. Die Förderleistung kann deshalb auch an Personen erbracht werden, die bisher keinen Antrag gestellt haben oder die keine Leistungen erhalten, mit dem Ziel, eine Antragstellung zu erreichen. Mit dem Merkmal der „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ der Leistungsberechtigung wird Bezug genommen auf einen Maßstab, der auch bei der vorläufigen Entscheidung (§ 41a SGB II-neu; § 328 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III) anzuwenden ist.

  • Zu Absatz 3

Siehe Begründung zu Absatz 1, letzter Satz.

  • Zu Absatz 4

Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen durchzuführen. Der Träger erfüllt die Voraussetzungen, sofern eine Zulassung für einen Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vorliegt.

  • Zu Absatz 5

Die Förderung kann auch in Form einer langfristig angelegten, aber zeitlich befristeten Projektförderung erfolgen.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016
Fassung Gesetzesentwurf Fassung Bundesrat

(1)

Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden,

  1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und
  2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.

Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote dieses Buches zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird.

(2)

Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen.

(3)

Über die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.

(4)

Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen.

(5)

Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsord-nung zulässig

(1)

Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden,

  1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und
  2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.

Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote dieses Buches zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird.

(2)

Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen.

(3)

Über die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.

(4)

Träger bedürfen einer Anerkennung alsTräger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)

Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsord-nung zulässig

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Der vorgeschlagene Gesetzestext normiert Maßnahmen und Leistungen, die inhaltlich weitgehend identisch sind mit Leistungen, die in der Jugendhilfe nach den Bestimmungen des SGB VIII erbracht werden. Auch die beschriebene Zielgruppe für diese Leistungen entspricht weitgehend der Zielgruppe, die durch das SGB VIII angesprochen wird. Folgerichtig sollen die Leistungen des § 16h SGB II-E gegenüber den Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch nachrangig sein. Das SGB VIII normiert zudem Ansprüche an die Geeignetheit der Träger, die Maßnahmen nach diesem Buch erbringen. Aufgrund dieser weitgehenden inhaltlichen Kongruenz des § 16h SGB II-E und dem Vorrang des SGB VIII ist es nicht zielgerichtet, neben diese seit vielen Jahren bewährten Strukturen ein zusätzliches Zertifizierungssystem auf Grundlage des Fünften Kapitels des SGB III vorzusehen. Dies stellt vielmehr einen zusätzlich Ressourcen bindenden Verfahrensschritt dar, der keinen zusätzlichen Nutzen in der Praxis nach sich ziehen dürfte.


§ 16i Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

alte Fassung Fassung Bundesrat

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die an einer nach § 81 des Dritten Buches geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II für die Dauer der geförderten beruflichen Weiterbildung eine monatliche Entschädigung der Mehraufwendungen in Höhe von 150 Euro.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Im Gesetzesentwurf und Referentenentwurf nicht enthalten

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt gerade für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende im SGB II hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Helferbereich werden häufig aufgrund kurzfristiger wirtschaftlicher Überlegungen bevorzugt, obwohl diese in der Regel den Leistungsbezug nicht auf Dauer beenden. Die Jobcenter brauchen daher - über eine Erfolgsprämie hinaus - ein wirksames Instrument, mit dem die Weiterbildungsbereitschaft und das Durchhaltevermögens gezielt gesteigert werden kann.

Mit der neuen Entschädigung soll der Mehraufwand und der Ein-kommensverlust gegenüber einer alternativen Beschäftigung ausgeglichen werden, wenn eine von Jobcentern geförderte, abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufgenommen wird. Gleichzeitig motiviert die monatliche Zahlung, die Weiterbildung durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die monatliche Zahlung honoriert damit auch die Lernbereitschaft und das Durchhaltevermögen der Teilnehmenden.

18a Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

  1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
  2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.

(1)

Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

  1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
  2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.


(2)

Die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen arbeiten mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit

  1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Fünften, Sechsten, Achten, Neunten und Zwölften Buch,
  2. den Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
  3. den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 des Schwanger-schaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen und
  4. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen.

Dies gilt insbesondere, wenn

  1. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Bedarfs-gemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder
  2. zur Eingliederung, insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen, zwischen den nach Satz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

nich im Gesetzes oder Referentenentwurf enthalten

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Die ganzheitliche Betreuung der Bedarfsgemeinschaft sowie die inter-disziplinäre und rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit im Einzelfall erfordern eine Koordinierung der inhaltlichen Leistungsangebote nach den Sozialgesetzbüchern und damit die Zusammenarbeit aller an der Betreuung beteiligten Stellen. In diesem Zusammenhang ist eine rechtskreisübergreifende Gesamtfinanzierung passgenauer Maßnahmen erforderlich. Die Zusammenarbeitspflichten für die Kinder- und Jugendhilfe sind seit jeher in § 81 SGB VIII geregelt. Für das SGB II und SGB III fehlen hingegen entsprechende Regelungen. Die Neuregelung ist an die geltende Regelung in § 81 SGB VIII angelehnt und damit eine korrespondierende Norm. Zur beruflichen und sozialen Eingliederung von sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen, insbesondere bei Maßnahmen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII, ist eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit insbesondere für passgenauere Verbundleistungen nach den Sozialgesetzbüchern II, III und VIII von besonderer Bedeutung, damit kein junger Mensch verlorengehen.

§ 18d Örtlicher Beirat

alte Fassung neue Fassung

Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.

Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen ; Stellungnahmen des Beirats hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.

Gesetzesbegründung

Durch die Änderung soll die Rolle des örtlichen Beirats bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen gestärkt werden. Der örtliche Beirat nach § 18d, dessen Mitglieder auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes berufen werden, hat aufgrund seiner Sachnähe und -kenntnis in der Regel einen guten Überblick über die Situation auf dem örtlichen Arbeitsmarkt und kann der gemeinsamen Einrichtung sachkundig Unterstützung geben. Durch die Ergänzung wird eine verbindliche Berücksichtigung der Stellungnahme der örtlichen Beiräte geregelt. Die gemeinsame Einrichtung stellt sicher, dass dem örtlichen Beirat die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um eine Stellungnahme abgeben zu können.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Neu durch den Gesetzesentwurf eingefügt

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

alte Fassung neue Fassung

(1)

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(2)

Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt

1.monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.


(3)

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4)

Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen.

(5)

Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1)

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(2)

Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt

1.monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.

(3)

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4)

Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen.

(5)

Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

Gesetzesbegründung


  • Zu § 20 Absatz 5
Es handelt sich um eine Klarstellung. Die Regelbedarfe werden nach § 20 Absatz 5 Satz 1 jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst. Deshalb muss sich die Bekanntmachung nach Satz 3 auf das auf den 1. November folgende Kalenderjahr beziehen.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Passage gestrichen - da temporäre Bedarfsgemeinschaft nicht geregelt wurde.

In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 3 ist für ein minderjähriges Kind in jeder Bedarfsgemeinschaft jeweils der halbe maßgebende Regelbedarf anzuerkennen


  • Zu § 20 Absatz 2
In Folge der Zuordnung eines minderjährigen Kindes in zwei Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB II wird in beiden Bedarfsgemeinschaften jeweils der hälftige Regelbedarf des Kindes anerkannt. Der Rechtsgedanke einer hälftigen Aufteilung von Bedarfen bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden umgangsberechtigten Personen ist bereits von der Rechtsprechung entwickelt worden (vgl. Urteil des BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 54/08 R).
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

Vorschlag zur Änderung von der BMAS zur Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft - noch nicht im Gesetzesentwurf enthalten

(2)

Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt

1.monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.

In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt § 23 Absatz 2 entsprechend.


Begründung:

Begründung: Die in § 23 Absatz 2 getroffenen Regelungen sind auch für (erwerbsfähige) Kinder im Alter vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden

§ 21 Mehrbedarfe

alte Fassung neue Fassung

(1)

Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.


(2)

Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3)

Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4)

Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5)

Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6)

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(7)

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.

(8)

Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1)

Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2)

Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3)

Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4)

Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5)

Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6)

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(7)

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.

(8)

Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 21 Absatz 1
Redaktionelle Berichtigung. Durch die Aufnahme des Absatzes 7 durch Artikel 2 Nummer 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die Angabe anzupassen.


  • Zu § 21 Absatz 4
Nach bisherigem Recht besteht für behinderte Auszubildende, die eine nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvieren, kein Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtige im Sinne des § 21 Absatz 4 SGB II (vgl. § 27 Absatz 2 SGB II). Auch der Personenkreis der behinderten Auszubildenden wird durch die Änderung des § 7 Absatz 5 SGB II nunmehr Arbeitslosengeld II-berechtigt. Die Änderung in § 21 Absatz 4 Satz 1 SGB II stellt sicher, dass der Mehrbedarf wie bisher während einer Ausbildung nicht zu berücksichtigen ist
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

Vorschlag zur Änderung von der BMAS zur Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft - noch nicht im Gesetzesentwurf enthalten

(1)

Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt § 23 Absatz 2 entsprechend.


Begründung:

Durch die zeitgleiche Zuordnung der Minderjährigen zu beiden Elternhaushalten und der Berücksichtigung entsprechend der Anwesenheitstage werden Regelbedarfe anteilig in beiden Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt (vgl. § 23 Absatz 2 -neu-). Wenn für Minderjährige Mehrbedarfe zu berücksichtigen sind, sind diese entsprechend den Regelbedarfen ebenfalls anteilig zu verteilen.

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

alte Fassung neue Fassung

(1)

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(2)

Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

(3)

Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

(4)

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

(5)

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6)

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

(7)

Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8)

Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9)

Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(1)

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(2)

Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

(3)

Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4)

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5)

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6)

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilenkönnen kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution oder für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7)

Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8)

Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9)

Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10)

Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 22 Absatz 1 Satz 2
Zieht eine leistungsberechtigte Person ohne Zusicherung von einer angemessenen Wohnung in eine ebenfalls angemessene, aber teurere Wohnung, werden nach dem bisherigen Wortlaut des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II nur die bisherigen Aufwendungen als Bedarf anerkannt. Sofern eine leistungsberechtigte Person hingegen aus einer angemessenen in eine unangemessene Wohnung umzieht, bestehen Unsicherheiten, ob mangels anderslautender Regelung die (vollen) angemessenen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen sind, sich also der anzuerkennende Bedarf erhöht. Die Änderung stellt klar, dass der Bedarf auch dann nur in Höhe der bisherigen Aufwendungen anerkannt wird, wenn ein Umzug innerhalb eines Wohnungsmarktes ohne Zusicherung von einer angemessenen in eine unangemessene Wohnung erfolgt.
  • Zu § 22 Absatz 3
Mit der vorgesehenen Ergänzung wird geregelt, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung beziehen, sich nicht mindernd auf die Bedarfe im aktuellen Monat auswirken. Leistungsberechtigte entscheiden über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich (§ 20 Absatz 1 Satz 4 SGB II). Dadurch wird deutlich, dass Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt in eigener Budgetverantwortung regeln sollen. Werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Aufwendungen beschränkt, entscheiden sich Leistungsberechtigte bislang häufig dafür, den nicht als Bedarf anerkannten Teil der Aufwendungen entweder eigenverantwortlich aus dem Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu erbringen. Dies ist teilweise verbunden mit einem möglichst sparsamen Verbrauchsverhalten, um beispielsweise bei der späteren Betriebskostenabrechnung die aus Eigenmitteln verauslagten Beträge erstattet zu bekommen.Nach bisheriger Rechtslage mindert die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen)Aufwendungen im Monat der Berücksichtigung, so dass ein Teil der Rückzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil der Bedarfe mindert. Das ist unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten Eigenmitteln entspricht. Durch die Änderung ist künftig abweichend von dem genannten Urteil der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezieht.


  • Zu § 22 Absatz 4
Bislang soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft eine Zusicherung des bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers eingeholt werden. Der künftig zuständige Träger ist zu beteiligen. Die Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt, weil der bisher örtlich zuständige kommunale Träger sich zunächst bei dem für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Träger hinsichtlich dessen Kriterien für die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung informieren musste, um dann eine eigenständige Entscheidung in Anwendung der Angemessenheitskriterien des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu treffen. Zudem hat sich als problematisch herausgestellt, dass der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger dann zunächst an die Entscheidung des bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers gebunden ist. Problematisch kann es auch sein, wenn solche Entscheidungen innerhalb kürzester Zeit getroffen werden müssen. Geregelt wird daher, dass der am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger künftig für die Entscheidung über die Zusicherung der Unterkunftskosten am neuen Wohnort zuständig ist. Er kann die Angemessenheit vor Ort besser beurteilen und ist, soweit die Übernahme einer Mietkaution begehrt wird, ohnehin von der leistungsberechtigten Person zu kontaktieren.
Die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zusicherung, dass der Umzug erforderlich sein muss, entfällt. Fehlende Erforderlichkeit des Umzuges führt ohnehin nicht dazu, dass die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung am neuen Ort der Unterkunft beschränkt werden könnte. Die Entscheidung über die Zusicherung der Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung kann daher künftig ohne Abstimmung der jeweils zuständigen kommunalen Träger erfolgen.
Eine fehlende Erforderlichkeit des Umzuges wirkt sich nur bei der Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II aus, der nur für Umzüge innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines kommunalen Trägers Rechtswirkung entfaltet. Zudem ist die Erforderlichkeit des Umzuges Anspruchsvoraussetzung für die Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten nach § 22 Absatz 6 SGB II, die ohnehin von dem für die bisherige Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Träger getragen werden. Die Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen der Zusicherung für die Anerkennung der Angemessenheit der Aufwendungen am neuen Wohnort kann daher aus Vereinfachungsgründen komplett entfallen
  • Zu § 22 Absatz 6 Satz 1
Bei der Übernahme der Aufwendungen leistungsberechtigter Personen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen, die bei Bezug einer neuen Wohnung entstehen, ist es bislang umstritten, ob diese wie „Mietkautionen“ zu behandeln und als Darlehen zu erbringen sind, oder ob sie als Zuschuss im Rahmen der Aufwendungen nach § 22 Absatz 1 zu erbringen sind. Je nach Sichtweise ist entsprechend umstritten, welcher kommunale Träger für die Erbringung der Aufwendungen für die Genossenschaftsanteile örtlich zuständig ist. Die ungeklärte Zuständigkeitsfrage kann in der Folge zu Verzögerungen der Leistungserbringung führen. Die Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen werden daher systematisch den Mietkautionen zugeordnet. Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen entstehen ähnlich wie bei Mietkautionen bei Bezug einer neuen Unterkunft; sie können nach Auszug aus der Wohnung wieder veräußert werden. Durch die Zuordnung zu den Mietkautionen folgt, dass die Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen darlehensweise erbracht werden und einer folgenden Aufrechnung nach § 43 SGB II durch den für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Träger zugänglich sind. Das ist sachgerecht, weil die Genossenschaftsanteile in das(nicht verwertbare) Vermögen der leistungsberechtigten Person übergehen
  • Zu § 22 Absatz 6 Satz 3
Durch die systematische Zuordnung der Aufwendungen für Genossenschaftsanteile zu § 22 Absatz 6 Satz 1 folgt die Erbringung der Leistungen für solche Aufwendungen als Darlegen. Die mit den Leistungen erworbenen Anteile gehen in das (nicht verwertbare) Vermögen der Leistungsberechtigten über.
  • Zu § 22 ABsatz 10
Nach bisheriger Rechtsauslegung ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze (Bruttowarmmiete) unter Berücksichtigung sowohl des Unterkunfts- als auch des Heizungsbedarfs bei der Prüfung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf ihre Angemessenheit nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R). Bislang war dies nur im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit durch eine kommunale Satzung nach § 22b Absatz 1 Satz 3 SGB II möglich.
Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Gesamtangemessenheitsgrenze kann im Zuständigkeitsbereich einiger kommunaler Träger eine deutliche Vereinfachung bedeuten. Insbesondere stehen dadurch insgesamt mehr angemessene Wohnungen zur Verfügung, weil höhere Aufwendungen für die Unterkunft durch geringere Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen werden können und umgekehrt. Damit entfallen für die Leistungsberechtigten belastende und für die Verwaltung aufwändige Kostensenkungsaufforderungen. Dies soll deshalb künftig auch dann ermöglicht werden, wenn die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht im Rahmen einer kommunalen Satzung bestimmt, sondern durch den zuständigen kommunalen Träger festgelegt wird. Eine Gesamtangemessenheitsgrenze besteht aus den Summanden „angemessene Aufwendungen für die Unterkunft“ und „angemessene Aufwendungen für die Heizung“. Während das Bundessozialgericht für die Beurteilung der abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft das so genannte schlüssige Konzept entwickelt hat, ist die abstrakte Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung bislang praktisch nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 21). Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung erfolgt deshalb derzeit getrennt von den Aufwendungen für Unterkunft und allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles. Übersteigen die Aufwendungen für Heizung einen bestimmten Grenzwert, wird dies als Indiz für unangemessen hohe Aufwendungen angesehen. Es liegt dann an der leistungsberechtigten Person, Gründe vorzutragen, warum die Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind (BSG a.a.O., Rz. 23). Der maßgebliche Grenzwert wird dabei in der Regel den „Kommunalen Heizspiegeln“ bzw. dem „Bundesweiten Heizspiegel“ entnommen. Die Heranziehung dieses Grenzwertes als Summand für eine abstrakte Gesamtangemessenheitsgrenze wurde vom Bundessozialgericht als ungeeignet betrachtet, weil die Überschreitung des Grenzwerts nur im Einzelfall indiziere, dass Aufwendungen für die Heizung unangemessen sind, und die Heranziehung die Leistungsberechtigten begünstige (Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 53/13 R). Satz 2 lässt künftig die Heranziehung des in der Praxis von Behörden und Gerichten für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung bereits herangezogenen Grenzwertes auch für die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze ausdrücklich zu. Das führt zu einem Gleichklang der getrennten Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung mit der Prüfung im Rahmen einer Gesamtangemessenheitsgrenze. Diese Kalkulation führt grundsätzlich zu einer Begünstigung der Leistungsberechtigten, da etwas höhere Aufwendungen noch als angemessen angesehen werden können. Sie ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Satz 3 stellt klar, dass die Grundsätze des Absatzes 1 auch bei der Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze anzuwenden sind. Insbesondere steht es dadurch Leistungsberechtigten im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts offen, im Einzelfall darzulegen, dass die Aufwendungen für Heizung bzw. die Gesamtaufwendungen angemessen sind, wenn die Gesamtaufwendungen die abstrakte Gesamtangemessenheitsgrenze übersteigen.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

nur redaktioneller Art

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 23 Besonderheiten beim Sozialgeld

alte Fassung neue Fassung

Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maßgaben:

1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro;
2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach :§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht werden;
3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.



eim

Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maßgaben:

1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro;
2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach :§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht werden;
3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.


Gesetzesbegründung


Abweichung zum Referentenentwurf

Neuregelung ist weggefallen, da die temporäre Bedarfsgemeinschaft nicht in den Entwurf aufgenommen wurde.

5. In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 3 ist für ein minderjähriges Kind in jederBedarfsgemeinschaft jeweils der halbe maßgebende Regelbedarf anzuerkennen


  • Zu § 23
In Folge der Zuordnung eines minderjährigen Kindes in zwei Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB II wird in beiden Bedarfsgemeinschaften jeweils der hälftige Regelbedarf des Kindes anerkannt. Der Rechtsgedanke einer hälftigen Aufteilung von Bedarfen bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden umgangsberechtigten Personen ist bereits von der Rechtsprechung entwickelt worden (vgl. Urteil des BSG vom 2. Juli 2009, B14 AS 54/08 R)
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

Vorschlag zur Änderung von der BMAS zur Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft - noch nicht im Gesetzesentwurf enthalten


Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maßgaben:

(1)

1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro;
2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach :§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht werden;
3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.

(2)

In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 wird als monatlicher Bedarf nach Absatz 1 Nummer 1 der Betrag berücksichtigt, der sich ergibt, wenn die Anzahl der Anwesenheitstage in dem jeweiligen Haushalt durch 30 dividiert und mit dem monatlichen Bedarf nach Absatz 1 multipliziert wird. Ein Anwesenheitstag ist dem elterlichen Haushalt zuzurechnen, in dem sich das Kind im Verlauf des Kalendertages zuerst aufhält. Hält sich das Kind in einem Kalendermonat vorübergehend ganztägig in keinem der beiden Haushalte auf, sind diese Tage dem Haushalt zuzurechnen, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil lebt. Bei der Feststellung der Anspruchstage ist sicherzustellen, dass bei dem leistungsberechtigten Kind je Kalendermonat in beiden Haushalten insgesamt 30 Anspruchstage anerkannt werden; dies gilt nicht, wenn das Kind in einem der bei-den elterlichen Haushalte nicht hilfebedürftig ist.

Begründung:


Nach der bisherigen Rechtslage ist es erforderlich, unter Benennung der kalendarisch exakten Anwesenheitstage in der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft die Leistungen für das Kind zu bewilli-gen. Zwei oder drei Wochenendaufenthalte in den jeweiligen Haushalten führen zu umfangrei-chen Bescheiden mit teilweise über 60 Seiten für jeweils beide Bedarfsgemeinschaften. Weicht der Aufenthalt des Kindes z. B. krankheitsbedingt auch nur an einem Kalendertag von denen in den Bescheiden ausgewiesenen Tagen ab, sind nach bisherigem Recht (mindestens ebenso um-fangreiche) Änderungsbescheide zu erlassen. Durch die zeitgleiche Zuordnung der Minderjährigen zu beiden Haushalten der Elternteile und der Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtzahl der Anwesenheitstage je Bedarfsgemeinschaft sind künftig in den Bescheiden die Aufenthaltstage in den jeweiligen Haushalten nicht mehr kalendarisch, sondern nur noch summarisch darzustellen. Daher sind in diesen Fällen aufwändige Umrechnungen nur wegen kalendarischer Verschiebungen der Aufenthaltstage zwischen den Bedarfsgemeinschaften häufig nicht mehr erforderlich. Umgangsrechtliche Vereinbarungen („je-des zweite Wochenende“) können gegenüber dem Jobcenter angegeben und einfach umgesetzt werden. Auch die Länge der Bewilligungs- und Änderungsbescheide wird dadurch deutlich reduziert. Auf die Verteilung der zivilrechtlichen Unterhaltslasten gegenüber dem Kind, die zwischen den beiden Elternteilen vorzunehmen ist, hat diese tageweise Abrechnung keinen Einfluss.


  • Zu Satz 1

Zur Bestimmung des monatlich zu berücksichtigenden Bedarfs ist zunächst die Anzahl der Anwesenheitstage unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen der Sätze 2 bis 4 in dem jewei-ligen Haushalt zu ermitteln. Die ermittelte Zahl der Anwesenheitstage ist durch 30 zu dividieren und das Ergebnis mit dem monatlichen Regelbedarf nach Absatz 1 zu multiplizieren. Bei der Aufteilung der Anwesenheitstage besteht unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Tage im jeweiligen Kalendermonat ein Anspruch insgesamt auf stets 30 Tage pro Monat (§ 41 Absatz 1 Satz 2). Hat ein Kalendermonat 31 Tage und begründet das Kind an jedem dieser Tage einen Anwesenheitstag nach den Sätzen 2 und 3 in einer der beiden Bedarfsgemeinschaften, ist bei der Aufteilung der tatsächlich 31 Anwesenheitstage zwischen den Bedarfsgemeinschaften ein Tag in Abzug zu bringen, um in der Summe wiederum zu 30 Anspruchstagen zu gelangen. Der Abzug erfolgt bei dem Elternteil, bei dem sich das Kind nach den Regeln der Sätze 2 und 3 in dem Monat überwiegend aufhält. Begründet das Kind in solchen Kalendermonaten zwar in bei-den Haushalten Anwesenheitstage, ist aber nur ein Elternteil hilfsbedürftig, ist kein Abzug erforderlich. In diesem Fall sind lediglich die tatsächlichen Anwesenheitstage nach den Sätzen 2 und 3 zu berücksichtigen. Auch im Monat Februar besteht ein Anspruch auf insgesamt 30 Tage. Die 1 bzw. 2 virtuellen Tage des Februars werden als Anwesenheitstage im Haushalt des Elternteils berücksichtigt, bei dem sich das Kind nach den Regeln der Sätze 2 und 3 in dem Monat überwiegend aufhält. Die Berücksichtigung jeweils in dem Haushalt, in dem sich das Kind überwiegend aufhält, erscheint aus Praktikabilitätserwägungen am sachgerechtesten, weil dies eine einheitliche und eindeutige Zuordnung ermöglicht. Außerdem fallen bei dem Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, die einzelnen zusätzlichen oder abzuziehenden Tage verhältnismäßig weniger ins Gewicht.

  • Zu Satz 2

Nach der Rechtsprechung des BSG zur bisherigen Regelung der temporären Bedarfsgemein-schaft (Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R -) waren Tage im Rahmen einer temporären Be-darfsgemeinschaft leistungsrechtlich für das Kind dann zu berücksichtigen, wenn sich das Kind überwiegend, also mehr als zwölf Stunden am Tag, bei einem Elternteil aufhält. Die Feststellung der tatsächlichen Verweildauer in den jeweiligen Haushalten war regelmäßig mit viel Verwaltungsaufwand verbunden. Künftig wird ein Anwesenheitstag dem Elternteil zugeordnet, in dessen Haushalt sich das Kind zuerst im Verlaufe eines Tages aufgehalten hat. Damit ist jeder Tag des Monats eindeutig zuzu-ordnen. Für ein Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagnachmittag ergibt sich damit wie bisher beispielsweise eine Berücksichtigung von 2 Anspruchstagen, ohne dass es einer aufwendigen Prüfung der Anwesenheitsstunden bedarf. Soweit die Eltern übereinstimmende Erklärungen zu den jeweiligen Aufenthaltstagen ihrer Kinder abgeben, sind diese der Entscheidung zu Grunde zu legen.


  • Zu Satz 3

Mit Satz 3 wird die Zuordnung der Anspruchstage durch eine Regelung für die Tage ergänzt, in denen sich das Kind ganztägig in keinem der beiden elterlichen Haushalte aufhält. Die Regelung ist erforderlich, um insgesamt zu einer Berücksichtigung von 30 Anspruchstagen pro Monat zu kommen. Als solche Tage kommen insbesondere Abwesenheiten z. B. während des Aufenthalts bei Großeltern und Klassenfahrten in Betracht. Eine genaue Zuordnung dieser Tage nach Verantwortlichkeiten oder nach der üblichen Verteilung oder dergleichen ist nur schwer möglich. Aus reinen Praktikabilitätserwägungen wird daher eine pauschale Zuordnung an den kindergeldberechtigten Elternteil vorgenommen.


  • Zu Satz 4

Mit Satz 4 wird klargestellt, dass sich insgesamt 30 Anspruchstage je Kalendermonat ergeben müssen. Durch die korrespondierende Regelung in § 36 Absatz 2 Satz 4 ist eine gemeinsame Festlegung der beteiligten Jobcenter verbindlich vorgegeben. Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt § 36 Absatz 2 Satz 5 sicher, dass der Bedarf des Kindes vollständig gedeckt wird. Ist hingegen nur ein Elternteil des Kindes hilfebedürftig, werden nur die Anspruchstage in dem Haushalt berücksichtigt, in dem der hilfebedürftige Elternteil lebt.

§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen

alte Fassung neue Fassung

(1)

Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2)

Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3)

Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.



(5)

Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6)

In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1)

Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2)

Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3)

Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5)

Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6)

In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 24
Einmalige Einnahmen im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II (a.F.) (= Satz 4 neue Fassung)sind auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist nicht mehr gewährleistet, wenn die aufgeteilte einmalige Einnahme vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums verbraucht worden ist. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R verliert eine einmalige Einnahmen ihren Charakter als Einkommen auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht. Steht aber die einmalige Einnahme tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr zur Verfügung, sind aus Gründen der Existenzsicherung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne weitere Anrechnung der einmaligen Einnahme zu erbringen.Durch die Ergänzung des § 24 Absatz 4 SGB II werden die Jobcenter in die Lage versetzt,bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld als Darlehen zu gewähren, wodurch die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Leistungsberechtigten gesichert werden kann. Zudem entfällt die im Falle einer erneuten zuschussweisen Leistungsgewährung erforderliche aufwändige Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

alte Fassung neue Fassung

(1)

Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit

  1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.

(2)

Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.



(3)

Die Bundesagentur zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.

(4)

Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist.


(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, diegegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.

(2)

Für Personen, die

  1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
  2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die allein durch den Beitrag hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag bis zur Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.







(3)

Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zu-schuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversiche-rung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der sozialen Pflegever-sicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Bu-ches versicherungspflichtig sind.

(4)

Für Personen, die

  1. in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder

  1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind

und die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.


(5)

Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist..


Gesetzesbegründung
  • Zu § 26
Mit der Neufassung des § 26 SGB II werden drei Urteile des Bundessozialgerichtes gesetzlich umgesetzt. Zudem wird die Norm systematisch klarer gefasst. Die neuen Absätze 1 und 2 regeln die Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen; die neuen Absätze 3 und 4 die Zuschüsse zu Pflegeversicherungsbeiträgen. Der neue Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4, der die direkte Zahlung der Zuschüsse an die privaten Versicherungsunternehmen durch die Jobcenter vorsieht. Er wird ergänzt um eine Regelung nach der die Zuschüsse für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die freiwillig versichert oder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, an die zuständige Krankenkasse direkt zu zahlen sind.
  • Zu § 26 Absatz 1
Für nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtige Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II werden die Beiträge vom Bund getragen. Für privat krankenversicherte Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sowie für gesetzlich oder freiwillig krankenversicherte Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld regelt § 26 Absatz 1 SGB II die Leistung von Zuschüssen zu Krankenversicherungsbeiträgen, die diese Bezieherinnen und Bezieher zu tragen haben; gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherungspflichtig sind. Wenn das Ar-beitslosengeld II nur darlehensweise gewährt wird, gilt dies auch für den Zuschuss. Im neuen Satz 1 wird das bereits bisher in der Rechtspraxis berücksichtigte Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Januar 2011 (B 4 AS 108/10 R) zur Schließung der soge-nannten „PKV-Beitragslücke“ gesetzlich umgesetzt. Der Zuschuss bleibt begrenzt auf den halbierten Beitrag für den Basistarif, den Hilfebedürftige im Sinne des SGB II für eine Ab-sicherung im bundesweit einheitlichen Basistarif der privaten Krankenversicherung im Einzelfall zu leisten haben. Dabei wird klargestellt, dass es sich bei der Absicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko Krankheit um Versi-cherungsverträge handeln muss, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) genügen. Die Vorschriften zur Beitragsbemessung und Beitragstragung für privat Versicherte verbleiben im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), die Regelungen zur Bezuschussung werden in § 26 SGB II zusammengeführt. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleibt es bei der geltenden Rechts-lage (§ 26 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die auf-grund besonderer Fallgestaltungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten mit der Neufassung des § 26 SGB II einen Zuschuss zu ihren Krankenver-sicherungsbeiträgen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Bezieherinnen und Be-zieher von Sozialgeld, die versicherungspflichtig nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (sogenannte Nachrangversicherung) sind oder als Mitglied der gesetzlichen Krankenver-sicherung nach § 189 SGB V (Mitgliedschaft von Rentenantragstellern) gelten und damit nach § 250 Absatz 2 SGB V eigene Beiträge zu tragen haben. Bisher wurden von den Jobcentern für diese Sachverhalte Zuschüsse in analoger Anwendung des § 26 SGB II geleistet, soweit die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht vom Einkom-men entsprechend den §§ 11 ff. SGB II geltenden Grundsätzen abgesetzt werden konn-ten. Durch die nun aufgenommene allgemeine Einschränkung, dass ein Zuschuss in Hö-he des Beitrags nur dann geleistet wird, wenn dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird, wird die bisherige Praxis dauerhaft im Gesetz nachvollzogen
  • Zu § 26 Absatz 2
Im neuen Absatz 2 werden die sogenannten „Würde-Fälle“ im Bereich der Krankenversicherung systematisch zusammengeführt. Dies betrifft Fallgestaltungen, in denen Personen allein aufgrund des Beitrags hilfebedürftig würden. Sie erhalten deshalb einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung, der notwendig ist, um Hilfebedürftigkeit und damit den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zu vermeiden. Bisher waren diese Fallgestaltungen in § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz und Satz 2 SGB II, in § 26 Absatz 3 SGB II sowie in § 12 Absatz 1c Satz 5 VAG geregelt. Sofern ein Zuschuss nach Absatz 2 nicht ausreicht, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, ist zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit dadurch vermieden werden kann, dass sowohl der Kranken- als auch der Pflegeversicherungsbeitrag bezu-schusst wird.
Der Zuschuss nach den neuen Absätzen 1 und 2 kann auch den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 SGB V in der erforderlichen Höhe umfassen.
  • Zu § 26 Absatz 3
Für nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II werden die Beiträge vom Bund getragen. Für privat pflegeversicherte Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sowie für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des § 20 Absatz 3 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind, regelt § 26 Absatz 3 SGB II die Leistung von Zuschüssen zu Pflegeversicherungsbeiträgen, die diese Bezieherinnen und Bezieher zu tragen haben; gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI versicherungspflichtig sind. Wenn das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt wird, gilt dies auch für den Zuschuss.
Mit dem neuen Satz 1 wird das bisher in der Rechtspraxis bereits berücksichtigte Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16. Oktober 2012 (B 14 AS 11/12 R) gesetzlich umgesetzt. Der Zuschuss zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung bleibt begrenzt auf den hal-bierten Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung, den Hilfebedürftige im Sinne des SGB II, die im bundesweit einheitlichen Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sind, für eine Absicherung in der privaten Pflegeversicherung zu leisten haben (§ 110 Absatz 2 Satz 3 SGB XI). Auf die bisherige Angemessenheitsprüfung für die Versi-cherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit wird aus verwaltungsökonomischen Gründen und aufgrund der nun klar gesetzlich definierten Höchstgrenze für die Bezuschussung - ebenso wie im Bereich der privaten Krankenversicherung - verzichtet. Zudem ist klargestellt, dass es sich bei der Absicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit um solche Versicherungsverträge handeln muss, die zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI dienen.
Die Vorschriften zur Beitragsbemessung und Beitragstragung werden von den Vorschriften zur Bezuschussung getrennt, soweit dies Beiträge für Hilfebedürftige nach dem SGB II betrifft. Die Vorschriften zur Beitragsbemessung und Beitragstragung für privat Versicher-te verbleiben im SGB XI, die Regelungen zur Bezuschussung werden in § 26 SGB II zusammengeführt.
Mit dem neuen Satz 2 wird der bisher aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 15. November 2012 (B 8 SO 3/11 R) in analoger Anwendung geleistete Zuschuss für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die nach § 20 Absatz 3 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind, gesetzlich umgesetzt. Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die aufgrund besonderer Fallgestaltungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und somit auch in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, erhalten mit der Neufassung einen Zuschuss zu ihren Pflegeversicherungsbeiträgen, soweit der Beitrag nicht vom Einkommen nach § 11b SGB II abgesetzt wird.


  • Zu § 26 Absatz 4
Im neuen Absatz 4 werden die sogenannten „Würde-Fälle“ im Bereich der Pflegeversicherung geregelt. Bisher waren diese Fallgestaltungen in § 26 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB II sowie in § 110 Absatz 2 Satz 5 SGB XI geregelt.
  • Zu § 26 Absatz 5

Satz 1 entspricht der im bisherigen Absatz 4 enthaltenen Regelung, nach der Zuschüsse bei privat kranken- und pflegeversicherten Leistungsberechtigten unmittelbar an das Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Eine vergleichbare Regelung soll künftig auch für zuschussberechtigte Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II gelten, die freiwillig oder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Dadurch werden Fehlsteuerungen vermieden sowie insbesondere die fristgerechte Beitragszahlung gegenüber der Krankenkasse gewährleistet und so dem Entstehen von Beitragsschulden entgegengewirk

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

zahlreiche kleine Abänderungen

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 27 Leistungen für Auszubildende

alte Fassung neue Fassung

(1)

Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld II.

(2)

Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3)

Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist.

(4)

Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig.

(5)

Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 können Auszubildenden auch Leistungen für die Übernahme von Schulden erbracht werden.

(1)

Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld II im Sinne des § 7 Absatz 5.

(2)

Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.



(alter Absatz 3 aufgehoben)






(3)

Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härtebedeutet. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.



(alter Absatz 5 aufgehoben)

Gesetzesbegründung
  • Zu § 27 Absatz 1
Redaktionelle Klarstellung.
  • Zu § 27 Absatz 3 und 5
Absatz 3 ist aufzuheben, weil der bislang anspruchsberechtigte Personenkreis durch die Neuregelung des § 7 Absatz 6 SGB II künftig Arbeitslosengeld II erhalten kann. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II kommt grundsätzlich auch die Anwendung von § 22 Absatz 8 SGB II in Betracht, weshalb § 27 Absatz 5 SGB II, für den bislang ein Anspruch auf den Zuschuss nach § 27 Absatz 3 SGB II Voraussetzungen war, ebenfalls entfallen kann.
  • Zum neuen § 27 Absatz 3
Durch die Aufhebung des Absatzes 3 kann der bisherige Absatz 4 aufgerückt werden. Durch die Einfügung des Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 7 SGB II in die bei besonderer Härte möglichen Leistungen wird eine Regelungslücke geschlossen. Der ausbildungsgeprägte Bedarf nach § 21 Absatz 7 SGB II ist nicht in § 27 Absatz 2 SGB II aufgeführt, weshalb erforderlichenfalls eine Anerkennung im Rahmen der Härtefallleistungen erfolgen muss.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe

alte Fassung neue Fassung

(1)

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2)

Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

  1. Schulausflüge und
  2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.

(3)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.

(4)

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.

(5)

Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

(6)

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für

  1. Schülerinnen und Schüler und
  2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7)

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

  1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  3. die Teilnahme an Freizeiten.

Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1)

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2)

Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

  1. Schulausflüge und
  2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird , gilt Satz 1 entsprechend.

(3)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.

(4)

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.

(5)

Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

(6)

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für

  1. Schülerinnen und Schüler und
  2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7)

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

  1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  3. die Teilnahme an Freizeiten.

Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 28
Redaktionelle Berichtigung der Begrifflichkeit und Anpassung an § 28 Absatz 6
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016
Fassung Gesetzesentwurf Fassung Bundesrat
(1)

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2)

Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

  1. Schulausflüge und
  2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird , gilt Satz 1 entsprechend.


(3)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.




(4)

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.

(5)

Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.




(6)

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für

  1. Schülerinnen und Schüler und
  2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7)

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

  1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  3. die Teilnahme an Freizeiten.

Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1)

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2)

Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

  1. Schulausflüge und
  2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird , gilt Satz 1 entsprechend.

(3)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.Abweichend von den in Satz 1 genannten Stichtagen erfolgt eine Bewilligung nur bei erstmaliger, nach diesen Zeitpunkten erfolgter Aufnahme in eine Schule im Bundesgebiet, soweit eine vergleichbare Leistung nicht bereits durch einen anderen Sozialleistungsträger erbracht wurde.


(4)

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.

(5)

Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 entstehen.

(6)

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen Aufwendungen berücksichtigt für

  1. Schülerinnen und Schüler und
  2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung oder in einer Einrichtung nach § 22 des Achten Buches angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7)

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

  1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  3. die Teilnahme an Freizeiten.

Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.



Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016


Begründung:

  • zu Absatz 3
Nach dem Wortlaut des § 28 Absatz 3 SGB II besteht ein Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu den Stichtagen 1. Februar und 1.August des Jahres. Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Einreise in das Bundesgebiet erstmalig zu einem späteren Zeitpunkt eingeschult werden, erhalten aus diesem Grund keine Ausstattung zum persönlichen Schulbedarf. Es wird vorgeschlagen, die Vorschrift zu erweitern, um den genannten Personenkreis in den Kreis der Leistungsberechtigten einbeziehen zu können. Bezogen auf die genannte Fallkonstellation widerspricht die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die genannten Stichtage der Intention des Gesetzgebers. Ziel der Leistungen nach § 28 SGB II ist es, die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen aus Haushalten ohne Einkommen beziehungsweise mit geringem Einkommen insbesondere auch in der Schule zu gewährleisten. Für Schülerinnen und Schülersind die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch dem notwendigen Lebensunterhalt zuzuordnen. Kann nach Würdigung der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass auch bei fristgemäßer Einschulung Hilfebedürftigkeit bestanden hätte, würde die Geltendmachung des Anspruchs auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nur deshalb scheitern, weil die erstmalige Einschulung des Kindes oder Jugendlichen aufgrund dessen Einreise in das Bundesgebiet erst nach den gesetzlichen Stichtagen erfolgt ist. Auch bei späterer Einschulung ist jedoch von einem entsprechenden Ausstattungsbedarf in Höhe von insgesamt 100Euro pro Schuljahr auszugehen. Eine ergänzende Regelung ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nachdem AsylbLG beziehungsweise nach dem SGB XII erhalten, ist ein Abstellen auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einschulung nach dem Wortlaut des Gesetzes jetzt schon möglich, da §34 Absatz 3 SGB XII für die Leistungsberechtigung auf den ersten Schultag abstellt. Durch die Beibehaltung der Stichtagsregelung wird sichergestellt, dass die Auszahlung weiterhin regelhaft bundesweit zu festen Terminen erfolgen kann. Lediglich für den Kreis der Kinder und Jugendlichen, die nicht zum regulären Beginn des Schuljahres eingeschult werden konnten, muss die Leistung gesondert veranlasst werden.
  • zu Absatz 5
Durch die Ergänzung soll eine Bedarfslücke bei der Inanspruchnahme außerschulischer Lernförderung geschlossen werden. Nach der bestehenden Regelung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zwar die Kosten für die außerschulische Lernförderung selbst, nicht jedoch die damit im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Aufwendungen vom Leistungsträger übernommen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Fahrkosten, die anfallen, wenn die außerschulische Lernförderung nicht unmittelbar am Wohnort der leistungsberechtigten Schülerin beziehungsweise des leistungs-berechtigten Schülers verfügbar ist. Besonders im ländlichen Raum wird außerschulische Lernförderung nur in zentral gelegenen Orten angeboten. Die dann unausweichlich anfallenden Fahrkosten stellen eine große Hürde bei der Inanspruchnahme außerschulischer Lernförderung dar.Es ist zudem nicht sachgerecht, zur Deckung dieser zusätzlichen Bedarfe für Bildung auf den Regelbedarf zu verweisen. In seinem Beschluss vom 23.Juli2014, Az.: -1 BvL 10/12 -,-1 BvL 12/12 -und -1 BvR 1691/13 -hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt: "Bildungs-und Teilhabeangebote müssen für die Bedürftigen allerdings auchtatsächlich ohne weitere Kosten erreichbar sein." (BVerfG, a.a.O., Rn. 132). Zwar bezog sich diese Aussage primär auf die Teilhabeleistung nach § 28 Absatz 7 SGB II. Für die Erreichbarkeit des Bildungsangebots "außerschulische Lernförderung" kann jedoch nichts anderes gelten.


  • zu Absatz 6
In seiner Entscheidung vom Februar 2010 -1 BvL 1/09 -,-1 BvL 3/09 -,-1BvL 4/09 -legte das Bundesverfassungsgericht dar, dass der "unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht nur diejenigen Mittel umfasst, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,kulturellen und politischen Leben umfasst". Zur Absicherung dieser Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, hat der Bund im Jahr 2011 das so genannte Bildungs-und Teilhabepaket (§ 28 SGB II) eingeführt. Durch die bis zum 31. Dezember2013 befristete Regelung des § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II entfiel seit dem Jahr 2014 der Leistungsanspruch zur Mittagsverpflegung für leistungsberechtigte Schülerinnen und Schülern in nicht der schulischen Verantwortung unterliegenden Einrichtungen im Sinne von § 22 SGB VIII. Der Anspruch bleibt damit diesen Schülerinnen und Schülern verwehrt, während Kindern in Kindertageseinrichtungen nach §28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB II ebenso wie Schülerinnen und Schülern bei einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung unter schulischer Verantwortung der Anspruch gesetzlich eingeräumt ist. Um diese Ungleichbehandlung zukünftig auszuschließen und für alle im Leistungsbezug des SGB II und des Bundeskindergeldgesetzes stehenden Kinder und Jugendlichen eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und soziokulturellen Leben durch Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zu erreichen, bedarf es der Regelung.Mehrbedarfe von Schülerinnen und Schülern für Mittagessen in Einrichtungen im Sinne von § 22 SGBVIII werden im regulären Leistungskatalog des Bildungs-und Teilhabepakets berücksichtigt. Damit wird sichergestellt, dass die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts notwendige Sicherung des Existenzminimums und die damit verbundene Teilhabe an der gemeinschaftlich organisierten Mittagsverpflegung für alle Kinder und Jugendlichen im Vorschul-und Schulalter gleichermaßen erfolgt. Mit der Regelung wird die derzeit bestehende Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern beseitigt, die zwar auch ein gemeinschaftlich organisiertes Mittagessen, dieses aber nicht unter schulischer Verantwortung, sondern in einer Kindertageseinrichtung einnehmen und daher keinen Leistungsanspruch nach § 28 Absatz 6 SGB II haben. Die Regelung beinhaltet eine Rückkehr zur Rechtslage bis zum 31.Dezember2013. Eine materiell-rechtliche Ausweitung von Ansprüchen der Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungsniveau vor dem 31.Dezember2013 erfolgt nicht, sie gewährleistet jedoch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen in Bezug auf die Teilnahme an der gemein-schaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen der notwendigen Sicherstellung des Existenzminimums. Die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung erfolgt analog der übrigen Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets über § 46 Absatz 6 und 7 SGBII. Damit kommt der Bund auch in finanzieller Hinsicht seiner besonderen verfassungsrechtlichen Verantwortung zur Gewährleistung des Existenzminimums für die Kinder undJugendlichen nach.
Nach aktueller Rechtslage muss bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ein Eigenanteil von einem Euro je Schultag berücksichtigt werden.
Da insbesondere im Schulbereich die tatsächliche Teilnahme am Mittagessen in einer unterschiedlichen Anzahl von Schultagen erfolgt, entsteht bei der getrennten Rechnungslegung durch den Essensanbieter sowie bei der Erstattung der nach § 28 Absatz 6 Satz 1 SGB II entstandenen Mehr-aufwendungen durch die Schulämter monatlich ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Die Geltendmachung und Einziehung dieses geringen Betrages steht in keinem Verhältnis zu dem dafür entstehenden Verwaltungsaufwand. In Berlin macht die nach § 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II als Sach- oder Dienstleistung zu gewährende gemeinschaftlicheMittagsverpflegung mehr als 50Prozent der insgesamt als Sach-oder Dienstleistung zu gewährenden Leistungen für Bildung und Teilhabe (Lernförderung, eintägige Ausflüge und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung) verbundenen Verwaltungskosten aus. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Abrechnung und Einziehung des Eigenanteils in der Kindertagesbetreuung sowie an den unterschiedlichen Schulformen und der damit verbundenen unterschiedlichen Organisation der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in den jeweiligen Schulformen. So sind zum Beispiel mit den Essensanbietern bestehende Rahmen- oder auch Einzelverträge so anzupassen, dass die Leistungsberechtigten nur noch den Eigenanteil an diese zu zahlen haben. Es erfolgt eine getrennte Rechnungs-legung durch den Essensanbieter und eine Tag genaue Abrechnung des entstandenen Differenzbetrags mit den Schulämtern. Teilweise ist der Eigenanteil vor Ort in der Schule direkt beim Essensanbieter zu entrichten, der die Teilnahme Tag genau dokumentiert und den Differenzbetrag mit den Schulämtern abrechnet. Die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen werden für alle Rechtskreise der Bedarfe für Bildung und Teilhabe gestrichen.

§ 31 Pflichtverletzungen

alte Fassung neue Fassung

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

  1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
  2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
  3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2)

Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

  1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
  2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
  3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
  4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

  1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
  2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
  3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2)

Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

  1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
  2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
  3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
  4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
Gesetzesbegründung

Folgeänderung zur Neufassung von § 15.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016
Fassung Gesetzesentwurf Fassung Bundesrat

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

  1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
  2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
  3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2)

Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

  1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
  2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
  3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
  4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

  1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
  2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
  3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2)

Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

  1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
  2. sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
  3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
  4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:


Nach den bisherigen Regelungen in § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 sowie § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II war als Voraussetzung für Sanktionen neben der (in der Regel schriftlichen) Belehrung über die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen auch deren Kenntnis durch den Leistungsempfänger ausreichend. Die zweite Alternative "oder deren Kenntnis" führte in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten bei den am Verfahren Beteiligten und in der Folge zu vermehrten Widersprüchen und Klagen. Die neue Regelung beschränkt das Erfordernis auf die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung. Durch die ersatzlose Streichung der Alternative "oder deren Kenntnis" werden die Regelungen im Sinne der Rechtssicherheit vereinfacht und die Verwaltung durch den zu erwartenden Rückgang der Widerrufsverfahren und Klagen entlastet.Durch das Einfügen des Erfordernisses der Schriftlichkeit der Belehrung in §31 Absatz 2 Nummer 2 SGB II wird zum einen die bisherige Ungleich-behandlung zu den Fällen des Absatzes 1 aufgehoben, zum anderen werden die den Verwaltungsaufwand unnötig erhöhenden Beweisschwierigkeiten für die Verfahrensbeteiligten vermieden.


§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.


(2)

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.

(3)

Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

(4)

Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.


(1)

Bei einer Pflichtverletzung nach §31 mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Ist eine Pflichtverletzung festgestellt worden und werden in dem Minderungszeitraumnach § 31b Satz 3 weitere Pflicht-verletzungen festgestellt, treten diese Minderungen zu bestehenden Minderungen hinzu.





(2)


Leistungen nach § 22 sind von Leistungsminderungen nach Absatz 1 ausgenommen.






(3)

Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 30 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

(4)

Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Im Gesetzesentwurf und Referentenentwurf nicht enthalten - Beschluss des Bundesrates

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016


Begründung:

  • zu Absatz 1
Bisher sahen die Rechtsfolgen in § 31a SGB II bei Pflichtverletzungen nach §31 SGB II abgestufte Leistungsminderungen vor. Bei der ersten Pflichtverletzung erfolgte eine Leistungsminderung um 30 Prozent, bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 Prozent. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfiel das Arbeitslosengeld II vollständig. Der durch diese und weitere Unterscheidungskriterien sehr komplexe § 31a SGB II führte bei der Feststellung der Sanktionen und dem Vollzug in der Praxis zu einem hohen Verwaltungsaufwand und zu einem erhöhten Risiko für die Fehleranfälligkeit. Durch die neue Regelung werden die Sanktionsregelungen vereinfacht und die Rechtsfolgen vereinheitlicht. Dies führt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes sowie des Fehlerrisikos im Bereich der Sachbearbeitung und der Widerspruchsstellen.
Künftig wird bei jeder Pflichtverletzung nach § 31 SGB II eine Minderung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs erfolgen. Folgen weitere Pflichtverletzungen und werden diese im laufenden Minderungszeitraum nach §31b Satz 3 SGB II der vorhergehenden Minderung festgestellt, werden die Minderungsbeträge für die Monate, in denen sich die Minderungen überschneiden, kumuliert. Hinsichtlich des Minderungszeitraumes ist jede Minderung gesondert zu betrachten. Endet der Minderungszeitraum einer vorhergehenden Minderung bleibt die nachfolgende Minderung hiervon unberührt. Der Minderungsbetrag ist dann entsprechend zu kürzen. Diese Regelung ist angelehnt an § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II, der bei Meldeversäumnissen bereits eine solche einheitliche Rechtsfolgenregelung vorsieht
  • zu Absatz 2
Durch die neue Regelung in § 31a Absatz 2 sind künftig Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach §22 SGB II von Leistungsminderungen nach Absatz 1 ausgenommen. Bisher wurde der Minderungsbetrag (30 Prozent, 60Prozent) vom gesamten Arbeitslosengeld II abgesetzt, beziehungsweise in dritter Stufe entfiel das Arbeitslosengeld II vollständig, so dass auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung von der Minderung betroffen sein konnten. Dies ist nunmehr nicht mehr möglich. Wohnungslosigkeit und drohender Wohnungsverlust sind regelmäßig zentrale Hindernisse bei der Integration in Arbeit beziehungsweise dem Erhalt des Arbeitsplatzes. Zudem muss Obdachlosigkeit auch im Hinblick auf die mit Wohnungsverlusten einhergehenden weitreichenden sozialen Folgen für die Betroffenenund die erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Kommunen (insbesondere die Kosten für die öffentliche Unterbringung) vermieden werden. Sanktionen bei Pflichtverletzungen sollen deshalb nicht dazu führen, dass Leistungsberechtigten die finanzielle Grundlage für die Zahlung ihrer Miete entzogen wird und sie ihren Wohnraum verlieren. Dies wäre insbesondere für Familien mit Kindern eine besondere Härte. Leistungsminderungen sind somit künftig auf die Bestandteile des Arbeitslosengeldes II, die nicht zu den Leistungen nach § 22 SGB II zählen, zu beschränken. Dies belässt ausreichend Spielraum für Sanktionen, so dass der Regelung nicht die Grundlage entzogen wird, verhindert aber negative Folgewirkungen durch entstehende Wohnungslosigkeit, die zu einem neuen Vermittlungshemmnis führen würde.
  • zu Absatz 3 Satz 3
Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit und drohendem Wohnungsverlust sollen zukünftig bereits ab der ersten Leistungsminderung von 30 Prozent die Kosten der Unterkunft direkt vom Leistungsträger an den Vermieter angewiesen werden.


§ 31b Beginn und Dauer der Minderung

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.



(2)

Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

(1)

Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Der Träger kann die Minderung des Auszahlungsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich seinen Pflichten nachkommt.

(2)

Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Im Gesetzesentwurf und Referentenentwurf nicht enthalten - Beschluss des Bundesrates

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

In dieser Regelung erfolgt eine Angleichung der Sanktionsvorschriften für die Personenkreise der unter 25-und über 25-Jährigen. Bisher gab es lediglich für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter gewissen Umständen die Möglichkeit, den Minderungszeitraum zu verkürzen. Reagierte ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter über 25 Jahren auf eine Minderung, indem er seine Pflichten nunmehr erfüllte, so bestand nach der bisherigen geltenden Rechtslage keine Möglichkeit, dies in Form einer Verkürzung der Minderungszeit zu honorieren. Die Neuregelung sieht, unabhängig vom Alter des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Möglichkeit des Trägers vor, den Minderungszeitraum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen zu verkürzen, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seine Pflichten nachträglich, nach Feststellung der Pflichtverletzung, tatsächlich erfüllt. Hiermit wird ein Positivanreiz zur Nachholung des gewünschten Verhaltens geschaffen und das Prinzip des Förderns und Forderns unterstützt.

§ 32 Meldeversäumnisse

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2)

Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend.

(1)

Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2)

Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 2 und Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Im Gesetzesentwurf und Referentenentwurf nicht enthalten - Beschluss des Bundesrates

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

  • zu Absatz 1

Nach den bisherigen Regelungen in § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 sowie § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II war als Voraussetzung für Sanktionen neben der (in der Regel schriftlichen) Belehrung über die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen auch deren Kenntnis durch den Leistungsempfänger ausreichend. Die zweite Alternative "oder deren Kenntnis" führte in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten bei den am Verfahren Beteiligten und in der Folge zu vermehrten Widersprüchen und Klagen. Die neue Regelung beschränkt das Erfordernis aufdie schriftliche Rechts-folgenbelehrung. Durch die ersatzlose Streichung der Alternative "oder deren Kenntnis" werden die Regelungen im Sinne der Rechtssicherheit vereinfacht und die Verwaltung durch den zu erwartenden Rückgang der Wider-rufsverfahren undKlagen entlastet.

  • zu Absatz 2

Künftig wird auch bei Meldeversäumnissen eine Minderung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ausgeschlossen. Um zu verhindern, dass Leistungsberechtigten durch Leistungsminderungen die finanzielle Grundlage fürdie Zahlung ihrer Miete, mit der Folge drohenden Wohnungsverlustes, entzogen wird, bleiben Leistungen nach § 22 SGB II von der Regelung unberührt.

§ 33 Übergang von Ansprüchen

alte Fassung neue Fassung

(1)

Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2)

Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

  1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
  2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
    a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
    b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
    gegen ihre Eltern,
  3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
    a) schwanger ist oder
    b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3)

Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4)

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5)

Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1)

Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2)

Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

  1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
  2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
    a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
    b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
    gegen ihre Eltern,
  3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
    a) schwanger ist oder
    b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3)

Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4)

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5)

Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Gesetzesbegründung

Redaktionelle Berichtigung des Verweises

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

alte Fassung neue Fassung

(1)

Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.




Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2)

Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3)

Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.


(1)

Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Wurden Sachleistungen erbracht, sind diese zu ersetzen. Wurde die Sachleistung in Form eines Gutscheins erbracht, ist dieser zurückzugeben. Anderenfalls sind die Sachleistungen in Geld zu ersetzen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2)

Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3)

Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 34 Absatz 1 Satz 1
In Satz 1 erfolgt eine Wortlautanpassung an die „erbrachten“ Leistungen in Absatz 3. Der derzeit bestehende Widerspruch im Wortlaut zwischen den Absätzen 1 und 3 wird damit aufgelöst. Zudem wird in Satz 1 eindeutig klargestellt, dass neben Geld- auch Sachleistungen zu ersetzen sind. Nach bisheriger Rechtslage war umstritten, ob der Begriff „gezahlte Leistungen“ sowohl Geld- als auch Sachleistungen umfasst. Auch künftig fallen Dienstleistungen nicht unter den Ersatzanspruch, da der Wert dieser nur mit erheblichem Aufwand zu quantifizieren wäre.
  • Zu § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3
Satz 2 stellt klar, dass vom Ersatzanspruch auch Fallgestaltungen umfasst sind, in denen Leistungsberechtigte die Hilfebedürftigkeit erhöhen, aufrechterhalten oder nicht verringern, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Hierzu zählen u.a. Fälle, bei denen eine nicht bedarfsdeckende Beschäftigung während eines Leistungsbezuges ohne wichtigen Grund aufgegeben wird (die erhöhten Leistungszahlungen können als Erstattungsan-spruch geltend gemacht werden), in denen eine Beschäftigung ohne wichtigen Grund abgelehnt wird und dadurch die Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten bleibt oder in denen der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse verweigert wird. Satz 3 regelt, dass Sachleistungen grundsätzlich in Geld zu ersetzen sind. Wurde eine als Gutschein gewährte Sachleistung ausgegeben und diese vom Leistungsberechtigten nicht in Anspruch genommen, kann der Ersatzanspruch auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllt werden.
  • Zu § 34 Absatz 1 Satz 4

Die bisherige Formulierung ist durch den zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Wegfall der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Haushaltsbegleitgesetz vom 9. Dezember 2010 - BGBl. I S. 1889) nicht mehr aktuell, weil keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr abgeführt werden. Die geänderte Regelung um-fasst alle aktuell abzuführenden Beiträge unabhängig von künftigen Änderungen wie dem Wegfall oder der Neueinführung abzuführender Beiträge.

  • Zu § 34 Absatz 3
Die in Satz 1 vorgenommene Änderung bewirkt das Erlöschen des Ersatzanspruchs drei Jahre nach Ablauf des Jahres, „für das“ die Leistung erbracht worden ist. Für den Erlöschenszeitpunkt kommt es damit künftig nicht mehr auf den Zeitpunkt der Auszahlung an. Die Änderung ist für den Bewilligungsmonat Januar relevant, für den die SGB II-Leistungen im Voraus und damit im Dezember des Vorjahres erbracht, die Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 23 Absatz 2 SGB IV jedoch erst im Bewilligungsmonat Januar fällig werden. Abgestellt wird nun auf den Zeitpunkt, für den die Leistungen erbracht wurden. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht mehr an. Die sich hieraus bislang ergebenden unterschiedlichen Erlöschenszeitpunkte des Ersatzanspruches von SGB II-Leistungen und Sozialversicherungsbeiträgen werden vereinheitlicht.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf


(1)

Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Wurden Sachleistungen erbracht, sind diese zu ersetzen. Wurde die Sachleistung in Form ei-nes Gutscheins erbracht, ist dieser zurückzugeben. Anderenfalls sind die Sachleistungen in Geld zu ersetzen.Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

§ 34 I S.3 und 4 wurde abweichend vom Referentenentwurf formuliert

Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind in Geld oder durch Rückgabe des Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen

alte Fassung neue Fassung

(1)

Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entsprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten Buches.


(2)

Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 52 des Zehnten Buches bleibt unberührt.


(3)

§ 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf den Ersatzanspruch gegenüber einem Erben ist § 35 Absatz 3 entsprechend anwendbar.

(4)

Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1)

Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Wurden Sachleistungen erbracht, sind diese zu ersetzen. Wurde die Sachleistung in Form eines Gutscheins erbracht, ist dieser zurückzugeben. Ande-renfalls sind die Sachleistungen in Geld zu ersetzen.Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversi-cherung.

(2)

Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. (Satz 4 aufgehoben)

(3)

§ 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend

(4)

Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 34a Absatz 1 Satz 1
Korrespondierend zu den Änderungen in § 34 Absatz 1 ergeben sich Folgeänderungen in § 34a Absatz 1. Der neue Satz 1 stellt klar, dass rechtswidrig erbrachte Geld- und Sachleistungen zu ersetzen sind. Es werden damit einheitliche Begrifflichkeiten in den §§ 34 und 34a verwendet. Dienstleistungen sind von der Regelung nicht umfasst.
  • Zu § 34a Absatz 1 Satz 2
Satz 2 regelt, ebenfalls korrespondierend zu § 34 Absatz 1 Satz 3 neu, dass Sachleistungen grundsätzlich in Geld zu ersetzen sind. Wurde ein Gutschein nicht vom Leistungsberechtigten in Anspruch genommen, kann der Ersatzanspruch auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllt werden.


  • Zu § 34a Absatz 2
Absatz 2 Sätze 1 und 2 regeln die Verjährung des Ersatzanspruchs, während sich § 52 SGB X auf die Verjährung des durchgesetzten Anspruchs bezieht. Da die Vorschrift des § 52 SGB X einen anderen Anwendungsbereich hat und ohnehin anwendbar bleibt, ist der Verweis entbehrlich und wurde gestrichen.
  • Zu § 34a Absatz 3
Korrespondierend zum Wegfall des § 35 ergeben sich Folgeänderungen in § 34a Absatz 3, dessen Satz 2 den § 35 Absatz 3 für entsprechend anwendbar erklärte. Der Ersatzanspruch erlosch entsprechend drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß § 34a Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war. § 34 Absatz 3 Satz 2 galt sinngemäß. Der neue § 34a Absatz 3 übernimmt diese Regelungen und wird sprachlich angepasst.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

§ 34 I 2 und 3 wurden umformuliert alte Fassung: Sachleistungen sind in Geld oder durch Rückgabe des Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entsprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten Buches.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

keine
alte Fassung neue Fassung





(1)

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach die-sem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Er-stattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Bu-ches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.

(2)

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Ein-kommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3)


Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 34b
Aus systematischen Gründen wird die neue Vorschrift nach § 34a eingefügt.
  • Zu Absatz 1
Die Einführung des neuen § 34b bewirkt, dass SGB II-Leistungsberechtigte künftig zur Herausgabe der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet sind, wenn ein vorrangig Leistungsverpflichteter in Unkenntnis der Leistung nach diesem Buch an die leistungsberechtigte Person geleistet hat. Die Regelung schafft einen Gleichklang zum geltenden § 105 Absatz 1 SGB XII, der ebenfalls einen Kostenersatz bei Doppelleistungen vorsieht. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger keinen Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches, wenn eine nach dem SGB II leistungsberechtigte Person das Jobcenter von einem möglichen, aber noch nicht durchgesetzten vorrangigen Anspruch nicht in Kenntnis gesetzt und deshalb die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs des Jobcenters vereitelt hat. Die Realisierung einer Erstattung gegen den vorrangigen Leistungsträger bleibt in diesen Fällen erfolglos, weil die vorrangige Leistung bereits mit befreiender Wirkung an die leistungsberechtigte Person ausgezahlt wurde. Ein Rückgriff auf die leistungsberechtigte Person konnte nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich nur begrenzt und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Eine Anrechnung als Einkommen für die Vergangenheit widerspricht dem im SGB II geltenden Zuflussprinzip, da das Einkommen in dem zurückliegenden Zeitraum nicht als bereites Mittel zur Verfügung stand. Eine Anrechnung ist lediglich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung als einmaliges Einkommen möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass die leistungs-berechtigte Person zu diesem Zeitpunkt noch im Leistungsbezug steht. Ist dies nicht der Fall, so erhält die Person eine Doppelleistung. Ein Doppelleistungsbezug ist auch gegeben, soweit die einmalige Einnahme nicht in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt werden kann. Die neue Vorschrift schließt diese Regelungslücke. Satz 2 regelt deshalb, dass der Herausgabeanspruch in der Höhe besteht, in der ein Erstattungsanspruch nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestanden hätte.
  • Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die Anrechnung als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches vorrangig gegenüber dem Herausgabeanspruch nach Satz 1 ist. Ein Herausgabeanspruch ist nur erforderlich, soweit die leistungsberechtigte Person im Ergebnis eine Doppelleistung erhalten hat. Die Doppelleistung besteht nicht, soweit die vorrangige Leistung als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II leistungsmindernd berücksichtigt wird.
  • Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass der Herausgabeanspruch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahresverjährt, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

§ 34 b wurde umformuliert (1)

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung der Träger nach diesem Buch an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Herausgabeanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte.

(2)

Ein Herausgabeanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt worden ist.

(3)

Der Herausgabeanspruch verjährt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.“

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

alte Fassung neue Fassung

§ 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person erbracht wurden sowie an deren oder dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.

Gesetzesbegründung

Durch die Einfügung des neuen § 34b wird der bisherige § 34b zu § 34c. Die inhaltliche Änderung des neuen § 34c bewirkt, dass bei der Berechnung der Höhe von Ersatzansprüchen die Leistungen einzubeziehen sind, die an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Absatz 3 erbracht wurden. Nach dem bisherigen Wortlaut waren von der Vorschrift nicht sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfasst, obwohl in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 34a (Bundestagsdrucksache 16/1410, S. 27) „Angehörige der Bedarfsgemeinschaft“ ausdrücklich aufgeführt wurden. Dies wird durch die Änderung klargestellt.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 35 Erbenhaftung

alte Fassung neue Fassung






(1)

Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(2)

Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,

  1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
  2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(3)

Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(aufgehoben)

Gesetzesbegründung
  • Zu § 35
Die Aufhebung des § 35 führt zu einer Verwaltungsvereinfachung. Die Vorschrift hat sich als durch die Jobcenter aufgrund erheblicher praktischer Probleme nur schwer umsetzbar erwiesen. Anders als die Sozialhilfeträger, bei denen Leistungsberechtigte im Regelfall bis zu ihrem Ableben im Leistungsbezug verbleiben, erhielten die Jobcenter nur selten Kenntnis vom Ableben zuletzt nicht mehr leistungsberechtigter Personen. Die Anwendung des § 35 war somit im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz problematisch, da dieser Ersatzanspruch nicht regelmäßig und systematisch, sondern nur in Einzelfällen geltend gemacht wurde. Wurde das Ableben einer vormals leistungsberechtigten Person im Einzelfall bekannt, war der im Zusammenhang mit der Geltendmachung verbundene Verwaltungsaufwand für die Jobcenter sehr hoch. Diesem hohen Verwaltungsaufwand standen nur geringe Mehreinnahmen gegenüber.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016
Fassung Gesetzesentwurf Fassung Bundesrat
aufgehoben

(1)

Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(2)

Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,

  1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
  2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(3)

Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4)

Nach Ende des Leistungsbezugs wird vermutet, dass

  1. ein Erbfall nicht vorliegt,
  2. verwertbares Vermögen des Erblassers nicht vorhanden ist.

Satz 1 Nummer2 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte nach Aktenlage während des Leistungsbezugs Wohneigentum oder anderes erhebliches geschütztes Vermögen besaß.


Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:


Die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung derErbenhaftung schießt über das Ziel der Verwaltungsvereinfachung hinaus und stellt eine unangemessene Belastung der Sozialsysteme dar. Eine nennenswerte Verwaltungsverein-fachung kann auf anderem Weg erreicht werden.

Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 3 SGB II ist die Haftung des Erben ohnehin auf den Nachlass beschränkt, er haftet also nicht mit eigenem, sondern nur mit dem ererbten Vermögen. Er bedarf keines darüber hinaus gehenden sozial-rechtlichen Schutzes. Erbt er zum Beispiel ein Haus, das zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten geschütztes Vermögen war, so erhält er erhebliche Werte, während der Steuerzahler, der die SGBII-Leistungen finanziert hat, leer ausgeht. Das ist nicht sachgerecht.Statt die Erbenhaftung zu streichen, wird eine Vermutungsregelung eingefügt, wonach das Jobcenter nach Ende des Leistungsbezugs vermuten darf, dass ein Erbfall nicht vorliegt (Nummer1), und dass verwertbares Vermögen des Erblassers nicht vorhanden ist (Nummer 2). Solange keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einesErbfalles vorliegen, kann das Jobcenter untätig bleiben, muss also keinerlei Ermittlungen anstellen.Liegen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Erbfalles vor, kann das Jobcenter dennoch untätig bleiben, solange nicht zugleich konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von verwertbarem Vermögen des Erblassers vorliegen.Wenn der Leistungsberechtigte nach Aktenlage während des Leistungsbezugs Wohneigentum oder anderes erhebliches geschütztes Vermögen besaß, gilt die

Vermutung nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 als widerlegt; liegen zugleich Anhaltspunkte für das Vorliegen des Erbfalles vor, muss das Jobcenter ermitteln.Außerhalb des Regelungsbereiches des neuen Absatz4 bleibt die Fall-konstellation, dass der Leistungsberechtigte während des laufenden Leistungsbezuges verstirbt. In diesem Fall gelten keine Vermutungs-regelungen.

§ 36 Örtliche Zuständigkeit

alte Fassung neue Fassung

Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.


Gesetzesbegründung
  • zu § 36 Absatz 1 Satz 1

Redaktionelle Berichtigung des Verweises.




Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Die alte Regelung ist aufgrund der Streichung von Absatz II wieder aufgenommen worden.

  • zu § 36 Absatz 1 Satz 3
Satz 3 entfällt durch die Neuregelung in Absatz 2. Die bisherige Regelung war wegen der nun aufgehobenen tageweisen Zuordnung in verschiedene Bedarfsgemeinschaften erforderlich und kann deshalb wegfallen.
  • zu § 36 Absatz 1 Satz 4
Folgeänderung zur Streichung des Satzes 3.

§ 36 II wurde wieder gestrichen

(2)

Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 an minderjährige Kinder im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 3 ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an minderjährige Kinder ist der Träger an dem Ort zuständig, an dem das minderjährige Kind sich überwiegend aufhält. Hält sich das minderjährige Kind in zwei getrennten Haushalten in annähernd gleichem zeitlichen Umfang auf, ist der Träger, der zuerst mit der Sache befasst worden ist, zuständig.

  • zu § 36 Absatz 2
Die Regelung ist erforderlich, da in den neu geregelten Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB II (Aufenthalts eines minderjährigen Kindes in zwei Haushalten in annähernd gleichem zeitlichen Umfang) der gewöhnliche Aufenthalt keine eindeutige Zuordnung ermöglicht. Geregelt wird deshalb, dass bei Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften, die im Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Träger liegen, beide Träger für die Feststellung der Leistungen zuständig sind. Für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist die Zuständigkeit und damit Betreuung durch zwei Träger nicht zielführend. Es wird deshalb geregelt, dass für die örtliche Zuständigkeit generell entscheidend ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält. Kann ein überwiegender Aufenthalt nicht festgestellt werden, ist entsprechend § 2 des Zehnten Buches der Träger zuständig, der zuerst mit der Sache befasst worden ist.
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

Vorschlag zur Änderung von der BMAS zur Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft - noch nicht im Gesetzesentwurf enthalten

(1)

Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.


(2)

In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die jeweiligen Träger an den Orten zuständig, in denen die Eltern ihre jeweiligen gewöhnlichenAufenthalte haben. Die jeweils zuständigen Träger haben die in den jeweiligen Bedarfsgemeinschaften anzuerkennenden Anwesenheitstage einvernehmlich festzulegen. Ist ein Einvernehmen zwischen den jeweils zuständigen Trägern nicht erzielbar, legt der Träger die Aufteilung der Anwesenheitstage verbindlich fest, in dessen Bezirk der kindergeldberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an Minderjährige ist der Träger an dem Ort zuständig, an dem sich die oder der Minderjährige überwiegend aufhält. Hält sich die oder der Minderjährige in zwei getrennten Haushalten jeweils 14 bis 16 Tage auf, ist abweichend von Satz 4 der Träger, der zuerst mit der Sache befasst worden ist, zuständig.

Begründung

  • Zu Absatz 2 Zu Satz 1
Die Regelung ist erforderlich, weil in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 (Zuordnung von Minderjährigen zu zwei Bedarfsgemeinschaften ggf. an verschiedenen Orten) der gewöhnliche Aufent-halt keine eindeutige Zuordnung mehr ermöglicht. Geregelt wird deshalb, dass bei Aufenthalt in zwei Bedarfsgemeinschaften, die im Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Träger lie-gen, beide Träger für die Feststellung der Leistungen für die jeweilige Aufenthaltsdauer zuständig sind.


  • Zu Absatz 2 Satz 2 und 3
Zu In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die in einem Kalendermonat zu berücksichtigenden Anspruchstage in Fällen, in denen beide Elternteile hilfebedürftig sind, auf den Anspruch des Kindes in den zwei Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt. Dabei ist sicherzustellen, dass es nicht zu Bedarfsunter- oder -überdeckungen kommt, also genau 30 Anspruchstage berücksichtigt werden. In vielen Fällen sind für die jeweiligen Ansprüche zwei verschiedene Jobcenter örtlich zuständig.
Mit Satz 2 wird deshalb eine Zusammenarbeit der beteiligten Jobcenter verbindlich vorgegeben. Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den beteiligten Jobcentern nicht möglich ist - zum Beispiel weil von den beiden Elternteilen Angaben vorliegen, die im Ergebnis nicht 30 An-spruchstage ergeben - wird geregelt, dass das Jobcenter die Aufteilung der Anspruchstage - für beide Entscheidungen und damit auch für das andere Jobcenter - verbindlich festlegt, in dessen Bezirk der kindergeldberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das andere Jobcenter ist an die Festlegung gebunden.

  • Zu Absatz 2 Zu Satz 4 und 5
Für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist die Zuständigkeit und damit Betreuung durch zwei Träger nicht zielführend. Es wird deshalb geregelt, dass für die örtliche Zuständigkeit generell entscheidend ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält. Bei in etwa gleich langen Aufenthalten von 14 bis 16 Tagen ist entsprechend § 2 des Zehnten Buches der Träger zuständig, der zuerst mit der Sache befasst worden ist.

§ 37 § Antragserfordernis

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.

(2)

Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5 zurück.

(1)

Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen. Satz 2 gilt für die Leistungen nach § 28 Absatz 6 nur, soweit es sich um die erstmalige Beantragung handelt.

(2)

Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5 zurück.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

nicht im Gesetzes - oder Referentenentwurf enthalten

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Durch die Neuregelung ist ein gesonderter Antrag auf Bezuschussung der Aufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder Tagesstätte sowie im Rahmen der Kindertagespflege nur noch bei der erstmaligen Inanspruchnahme erforderlich. Die Notwendigkeit eines Weiterbewilligungsantrags für diese Leistung nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums entfällt künftig. Davon unberührt bleibt die Notwendigkeit eines Weiterbewilligungsantrags für die von § 37 Absatz1 Satz1 SGB II erfassten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, damit in diesem Rahmen das Vorliegen der Hilfebedürftigkeitfestgestellt werden kann.Zum Grund für die gesonderte Beantragung der Bildungs-und Teilhabe-leistungen ist in der Gesetzesbegründung für das Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 17/3404) wie folgt ausgeführt: "Nach Absatz 1 sind Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 sowie die Leistungen für Teilhabe und Bildung, sofern sie die Bedarfe Zuschuss zum Mittagessen, Lernförderung und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen betreffen, gesondert zu beantragen. Anderenfalls wäre der Leistungsträger bei Anträgen auf nachträgliche Kostenerstattung gezwungen festzustellen, ob in der Vergangenheit tatsächlich entsprechende Bedarfe dem Grund und der Höhe nach bestanden." Die dem Antragserfordernis zugrunde liegende Begründung trägt bei der Bezuschussung des gemeinschaftlichen Mittagessens jedoch nicht, soweit es (nur) um die Weitergewährung über den abgelaufenen Bewilligungszeitraum hinaus geht. Es handelt sich um eine Leistung, die (bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit) in der Regel für die gesamte Besuchsdauer der Schule, Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch genommen wird. Durch die erstmalige Beantragung wird der Leistungsträger über den maßgeblichen Sachverhalt informiert und in die Lage versetzt, über die Leistung selbst sowie deren Erbringung (Gutschein oder Direktzahlung an den Anbieter) zu entscheiden. Deshalb soll am Erfordernis des Erstantrags festgehalten werden. Zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung liegen diese Erkenntnisse jedoch bereits vor, weshalb die Gefahr einer Bedarfsprüfung für die Vergangenheit nicht besteht. Mögliche leistungserhebliche Änderungen müssen die Leistungsberechtigten ohnehin unabhängig von einem Folgeantrag rechtzeitig anzeigen. Das Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit wird zudem bereits im Rahmen des Folge-Antrags nach § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB II geprüft und begründet daher keinen Bedarf an einer gesonderten Antragstellung. Überdies besteht die Möglichkeit der Befristung der Leistung auf die Dauer des Besuchs der Schule, Tagesstätte oder der Kindertagespflege, sofern bei Erlass des jeweiligen Bewilligungsbescheids bereits absehbar. Statt eines zusätzlichen Nutzens für das Verfahren begründet das Antragserfordernis bei der Weiterbezuschussung des gemeinschaftlichen Mittagsessens vielmehr die Gefahr von Leistungsabbrüchen und damit einem Ausschluss der betroffenen Kinder und Jugendlichen aus der Gemeinschaft, sofern die rechtzeitige Folgeantragstellung versäumt wird. Hierfür genügt bereits das Versehen der Leistungsberechtigten, ein zusätzliches Blatt nicht ausgefüllt beziehungsweise abgegeben oder ein zusätzliches Kreuz nicht gesetzt zu haben. Bemerkt der Leistungsträger dieses Versehen rechtzeitig, ist er zwar aufgrund seiner besonderen Beratungspflicht in § 4 Absatz 2 Satz4 SGBII gehalten, auf die möglichst zügig nachzuholende Antragstellung hinzuwirken. Dies verursacht in den Jobcentern allerdings vermeidbaren zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch das vorliegende Änderungsgesetz gerade zurückgeführt werden soll.

§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

alte Fassung neue Fassung

(1)

Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2)

Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1)

Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2)

Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

Gesetzesbegründung
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Es verbleibt bei der alten Regelung. Die Änderungen des Referentenentwurfes wurden wieder gestrichen. Fassung Referentenentwurf Für Leistungen an minderjährige Kinder nach § 7 Absatz 3 Satz 3 hat jede umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen.


  • Zu § 38
Die Regelung stellt sicher, dass in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB II (Aufenthalt eines minderjährigen Kindes in zwei Haushalten in annähernd gleichem zeitlichem Umfang) auch eine ggf. nur umgangs- und nicht sorgeberechtigte Person in einer Bedarfsgemeinschaft die Befugnis zur Beantragung und Entgegennahme von Leistungen hat. Dies ist erforderlich, da das minderjährige Kind auch ihrer Bedarfsgemeinschaft angehört und damit für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an das Kind nach § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II zwei Jobcenter zuständig sind.
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine - da keine Änderung im Gesetzesentwurf mehr enthalten

Vorschlag zur Änderung von der BMAS zur Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft - noch nicht im Gesetzesentwurf enthalten

(1)

Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2)

Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.


Begründung:

Da Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts nach § 7 Absatz 3 Satz 2 parallel mit beiden Elternteilen Bedarfsgemeinschaften bilden, werden sie auch jeweils nach Absatz 1 von ihren Elternteilen vertreten, so dass es der bisherigen Sonderregelung zur Vertretung nicht mehr bedarf.



§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit

alte Fassung neue Fassung

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

  1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
  2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
  3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
  4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

  1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
  2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
  3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
Gesetzesbegründung
  • Zu § 39 Nr.1
Wirkt eine leistungsberechtigte Person im laufenden Leistungsbezug nicht mit und werden bereits bewilligte Leistungen nach § 66 SGB I entzogen, wird in der Rechtsprechung nach bisherigem Recht vertreten, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten (LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2012, L 7 AS 222/12 B ER, Hessisches LSG, Beschluss vom 22.06.2011, L 7 AS 700/10 B ER, Sächsisches LSG, Be-schluss vom 20.01.2011, L 7 AS 804/10 B ER, SG Neuruppin, Beschluss vom 04.04.2011, S 26 AS 316/11). Dies hat zur Folge, dass die Gerichte die aufschiebende Wirkung feststellen, sodass die bewilligten und entzogenen Leistungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu leisten sind.
Mit der vorgesehenen Änderung wird künftig ausdrücklich geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entziehungsentscheidung nach § 66 SGB I im Bereich des SGB II künftig ausdrücklich von § 39 SGB II erfasst werden und damit keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Das ist sachgerecht, weil die Entscheidung über eine Entziehung mit einer Aufhebung, einer Rücknahme oder einem Widerruf vergleichbar ist. Zudem kann die leistungsberechtigte Person die Erbringung bzw. nachträgliche Erbringung der Leistung (§ 67 SGB I) durch Nachholung der Mitwirkung kurzfristig erreichen.


  • Zu § 39 Nr.2 alte Fassung
Nr. 2 wird aufgehoben
Ansprüche nach § 33 SGB II gehen kraft Gesetzes über. Eines Verwaltungsaktes bedarf es daher nicht; insofern ist auch ein Widerspruch nicht statthaft.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Änderungen in Absatz 1 sind neu eingefügt

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften

alte Fassung neue Fassung

(1)

Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(2)

Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

  1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der Maßgabe, dass auch dann vorläufig entschieden werden kann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist;
  2. die Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 330 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, auf die Zeit nach der Entscheidung des Landessozialgerichts abgestellt wird;
  3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
  4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
  5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5).























(3)

§ 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre.

(4)

Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.

(5)

§ 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(6)

Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(1)

Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(2)

Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

(Nr. 1 aufgehoben)




(Nr. 2 aufgehoben)




  1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
  2. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
  3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5).

(3)

Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Vo-raussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

  1. durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
  2. in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leis-tungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausge-legt worden ist,

so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksam-keit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz ste-henden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4)

Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberech-tigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5)

Verstirbt eine leistungsberechtigte Person, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehn-ten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6)

§ 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre.


(alter Absatz 3 )




(7)

§ 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8)

Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.


(9)

(alter Absatz 4 - aufgehoben)

Gesetzesbegründung
  • Zu § 40 Absatz 2 Nummern 1 und 2
Die Aufhebung der Nummer 1 ist Folgeänderung zur Einführung des § 41a. Dabei wird die bisherige Maßgabe, dass auch dann vorläufig entschieden werden kann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, Gegenstand eines Verfahren bei einem Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist, nicht übernommen. Die nach § 41a vorgesehene vorläufige Entscheidung ist ohne Ermessen ausgestaltet. Dies würde künftig dazu führen, dass, soweit eine nach § 22a Absatz 1 erlassene Vorschrift im Rahmen der Normenkontrolle angegriffen wird, in allen Fällen vorläufig entschieden werden müsste. Das ist aber nicht erforderlich. Vielmehr gilt die nach § 22a Absatz 1 erlassene Vorschrift unmittelbar für alle Leistungsberechtigten solange weiter, bis eine Entscheidung des Landessozialgerichts, Bundessozialgerichts oder Verfassungsgerichts vorliegt. Für die nach der Entscheidung ggf. erforderliche Aufhebung von Verwaltungsakten wird dann entsprechend § 40 Absatz 4 auf die Zeit nach der Entscheidung des Landessozialgerichts abgestellt.
Die Aufhebung der Nummer 2 ist Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 40 Absatz 4.


  • Zu den neuen Absätzen 3 bis 5
  • Zu § 40 Absatz 3
Durch den neuen Absatz 3 wird künftig bei der Prüfung, ob die bisherige Auslegung einer Rechtsnorm von der ständigen Rechtsprechung abweicht, auf die Verwaltungspraxis der jeweiligen Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, kommunaler Träger, zugelassener kommunaler Träger) in ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich abgestellt. Eine eventuelle abweichende gängige Verwaltungspraxis anderer Leistungsträger in anderen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichen hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der neuen Vorschrift. Hintergrund ist, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich eine gleichmäßige Verwaltungspraxis festlegen und sicherstellen können. Damit wird der Besonderheit im Rechtskreis SGB II, nämlich der Aufgabenwahrnehmung durch verschiedene Leistungsträger, Rechnung getragen. Die Klarstellung war zudem erforderlich, damit der Schutzzweck der Norm erreicht wird.
Die nach bisheriger Rechtslage über den Verweis in § 40 Absatz 2 Nummer 2 SGB II anwendbare Regelung des § 330 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch diente dem Zweck zu verhindern, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach einer von ihrer bisherigen Rechtsauslegung abweichenden höchstrichterlichen Rechtsprechung massenhaft bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufnehmen müssen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde jedoch durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 15.12.2010 - B 14 AS 61/09 R - und vom 21.06.2011 - B 4 AS 118/10 R - erheblich eingeschränkt. Ein Jobcenter kann sich hiernach nur dann auf § 330 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berufen, wenn es vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine abweichende bundeseinheitliche Verwaltungspraxis aller Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) gegeben hat. Dies gelte sowohl für Leistungen in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit als auch für solche in kommunaler Trägerschaft. Für das Gericht nicht ausreichend sind die Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit in den Fachlichen Hinweisen, da nur die gemeinsamen Einrichtungen hieran durch Weisung gebunden werden. Die bisherige Regelung führt dazu, dass in jedem einzelnen Streitfall nachgewiesen werden muss, dass die jeweilige Verwaltungspraxis auch von den zugelassenen kommunalen Trägern angewendet wird. Da ein entsprechender Nachweis im Hinblick auf die Vielzahl der vorhandenen Träger kaum möglich ist, entfaltete die Vorschrift faktisch keine Wirkung.
 
  • Zu § 40 Absatz 4
Mit dem neuen Absatz 4 wird geregelt, dass ein abschließender Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft bei Fallgestaltungen aufzuheben ist, in denen die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass bei einem Neuantrag vorläufig entschieden wäre (§ 41a). Dies ist zum Beispiel bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit während ei-nes laufenden Leistungsbezuges der Fall. Das bedeutet, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum nach der Aufhebung eine neue (vorläufige) Bewilligungsentscheidung für einen neuen Bewilligungszeitraum treffen müssen. Soweit die dafür erforderlichen Tatsachen noch nicht bekannt sind, sind sie zu ermitteln. Der neue Bewilligungszeitraum wird aufgrund der mit einer Prognose verbundenen Unsicherheiten nach § 41 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 auf sechs Monate zu verkürzen sein. Teilen leistungsberechtigte Personen die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) verspätet mit und wird daraus Einkommen er-zielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf SGB II-Leistungen führt, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der tat-sächlichen Verhältnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder 3 SGB X aufzuheben.


 

  • Zu § 40 Absatz 5
Satz 1 normiert zur Klarstellung die bereits übliche Verwaltungspraxis in Fällen, in denen ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft während des Leistungsbezuges verstirbt. Aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten erfolgt allein aus Anlass des Todes der leistungsberechtigten Person für den Sterbemonat keine Anpassung der Leistungsansprüche der verstorbenen Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden leistungsberechtigten Personen. Eine Erstattung der an den Verstorbenen überzahlten Leistungen im Sterbemonat soll ebenso unterbleiben wie eine nachträgliche Anpassung der Leistungsansprüche der weiteren haushaltsangehörigen Personen in diesem Zeitraum. Nach § 39 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt sich der Bewilligungsbescheid an dem Tag, an dem die leistungsberechtigte Person verstirbt. Eine Aufhebungsentscheidung insbesondere des Dauerverwaltungsaktes, mit dem Leistungen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bewilligt werden, ist deshalb nicht erforderlich. Da die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden, erfolgt im Sterbemonat regelmäßig eine Überzahlung für die Tage nach dem Tod, die der Erbe entsprechend § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches zu erstatten hätte. Zugleich kann in Fällen, in denen die verstorbene Person zusammen mit weiteren Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, der Tod im Sterbemonat zu weiteren Änderungen der materiellen Leistungsansprüche dieser Personen führen (z. B. erhöhter Regelbedarf, Eintritt eines Mehrbedarfs wegen alleiniger Kindererziehung, veränderter Anteil an den Unterkunftskosten). Damit die Jobcenter diese Änderungen für den Sterbemonat nicht tageweise vollziehen müssen, wird mit der Neuregelung die Anwendung von § 50 Absatz 2 SGB X – im Hinblick auf die Erstattung überzahlter Leistungen – sowie die Anwendung des § 48 SGB X – hinsichtlich der Bewilligungsentscheidungen der weiteren Personen, die mit der verstorbenen Person in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben – eingeschränkt. Zudem entspricht eine solche Verfahrensweise der Budgetverantwortung der Leistungsberechtigten, die die Leistungen für den Gesamtmonat gegebenenfalls bereist zu Beginn des Monats ausgeben können. Unberührt bleiben die Vorschriften des SGB X dagegen, wenn auch aufgrund anderer zur Änderung berechtigender Umstände eine Anpassung der Bewilligungsbescheide der verstorbenen Person oder der weiteren Haushaltsangehörigen eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide erforderlich wird. In diesen Fällen ist bei der Anwendung der §§ 44 ff. SGB X auch der Todeseintritt der leistungsberechtigten Person als leistungserhebliche Tatsache zu berücksichtigen, soweit sie sich auf die Leistungsansprüche des verstorbenen Leistungsberechtigten und der weiteren leistungsberechtigten Personen auswirken. Die Vorschrift lässt die aufgrund des Todes eintretenden materiell-rechtlichen Änderungen nur im Hinblick auf bereits bewilligte Entscheidungen unberührt. Tritt der Tod nach Antragstellung, aber vor Leistungsbewilligung ein, ist diese Änderung bei der Bewilligungsentscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen. Wird diese leistungserhebliche Tatsache vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mangels Kenntnis vom Todeseintritt nicht beachtet, verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften zur Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten. Durch Satz 2 erfolgt eine Entlastung der Jobcenter von der Ermittlung der Erben und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 50 Absatz 2 SGB X durch Rücküberweisung durch das Bankinstitut der verstorbenen leistungsberechtigten Person für Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Zeiten nach dem Sterbemonat erbracht wurden. Hierfür dient ein Informationsanspruch gegenüber Bankinstituten bei postmortaler Kontoverfügung durch Dritte. Die Anwendung dieser bereits im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bewährten Verfahrensvorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung.
  • Zum bisherigen Absatz 3
Folgeänderung zur Einfügung der neuen Absätze 3 bis 5
  • Zum bisherigen Absatz 4
wird Absatz 9
  • Zum bisherigen Absatz 5 und 6
Folgeänderung zur Einfügung der neuen Absätze 3 bis 5
  • zu Absatz 9 wird aufgehoben
Die gesetzliche Änderung hebt eine Sonderregelung im Verwaltungsverfahren des SGB II auf. Die Sonderregelung des § 40 Absatz 4 Satz 1 SGB II schränkt in bestimmten Konstellationen die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in § 50 SGB X ein. Dabei wird der Erstattungsbetrag auf 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft beschränkt. Mit der Regelung des § 40 Absatz 4 SGB II sollten Personen, deren Bewilligung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld mit Wirkung für die Vergangenheit ganz aufgehoben wurde, durch eine Beschränkung der Erstattung im Hinblick auf den Wohngeldausschluss pauschal so gestellt werden, als wenn diese Wohngeld erhalten hätten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 63, 15/1761,S. 7). Eine Notwendigkeit für diese Regelung besteht nicht mehr Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, sind vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Absatz 1 WoGG). Der Ausschluss vom Wohngeld von Personen, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, rechtfertigt sich dadurch, dass diesen Lebensunterhaltsleistungen bereits Bedarfe für Unterkunft zugrunde gelegt werden. Wird allerdings die Bewilligung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld aufgehoben, kommt die nachträgliche Bewilligung von Wohngeld in Betracht, so dass es einer Privilegierung des genannten Personenkreises nicht mehr bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)), in dem ab 1. Januar 2016 in § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 WoGG gesetzlich klargestellt wird, dass für Personen der Ausschluss vom Wohngeld entfällt und sodann Wohngeld nachträglich beantragt werden kann, wenn die das Wohngeld ausschließende Transferleistung aufgehoben wird. Dies entspricht auch der bestehenden Praxis der Wohngeldbehörden (BT-Drs. 18/4897, S. 109). § 40 Absatz 4 SGB II wird daher aufgehoben. Die Streichung von § 40 Absatz 4 SGB II ist auch von Bedeutung für das Verwaltungsverfahren im SGB II. Nicht die Bedarfsgemeinschaft ist Inhaber des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld; vielmehr ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber seines eigenen individuellen Anspruchs. Vor diesem Hintergrund ist die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nicht gegenüber der Bedarfsgemeinschaft, sondern einzeln gegenüber jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das rechtswidrig begünstigt wurde, vorzunehmen. Da die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden gegenüber jeder leistungsberechtigten Person und in der Folge auch das individuelle Vorliegen der Voraussetzungen von § 40 Absatz 4 SGB II zu prüfen ist, ergibt sich aus der Aufhebung dieser Regelung eine - wenn auch nicht bezifferbare - verwaltungsökonomische Entlastung.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Absatz 3 neu formuliert inhaltlich keine Änderung - nur Klarstellung

Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsartzuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung des Landessozialgerichts abzustellen.

Absatz 4 wurde neugefasst und eingefügt.

    • Mit dem neuen Absatz 4 wird über eine entsprechende Anwendung des § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X auf Fallgestaltungen, in denen die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass bei einem Neuantrag vorläufig zu entscheiden wäre (§ 41a), erreicht, dass ein abschließender Bewilligungsbescheid für die Zukunft vollständig aufzuheben ist. Dies ist zum Beispiel bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit während eines laufenden Leistungsbezuges der Fall. Das bedeutet, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum nach der Aufhebung eine neue (vorläufige) Bewilligungsentscheidung für einen neuen Bewilligungszeitraum treffen müssen. Soweit die dafür erforderlichen Tatsachen noch nicht bekannt sind, sind sie zu ermitteln. Der neue Bewilligungszeitraum wird aufgrund der mit einer Prognose verbundenen Unsicherheiten nach § 41 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 auf sechs Monate zu verkürzen sein. Wurde durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, z. B. durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf SGB II-Leistungen führt, soll der Bewilligungsbescheid rückwirkend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. ab Aufnahme derselbständigen Tätigkeit) nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X aufgehoben werden.Der alte Absatz 4 wurde Absatz 9 und danach aufgehoben
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 41 Berechnung der Leistungen

alte Fassung neue Fassung

(1)

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.

(2)

Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(1)

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für je-den Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.



(2)

Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde

(3)

Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeit-raum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

  1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
  2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

Die Festlegung des Bewilligungszeitraumes erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 41
Die Absätze 1 und 2 entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Die Regelung der Fälligkeit der Leistungen wird zur systematischen Klarstellung in § 42 SGB II überführt und ist daher nicht mehr in § 41 SGB II enthalten.
Mit Absatz 3 wird zunächst geregelt, dass über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts künftig in der Regel für ein Jahr zu entscheiden ist.
Nach bisherigem Recht war über den Anspruch in der Regel für sechs Monate zu entscheiden. Damit hatten Jobcenter für Personen, die längerfristig im Leistungsbezug stehen, im Sechsmonatsrhythmus ein Weiterbewilligungsanschreiben nebst vollständiger Antragsunterlagen zu versenden, die leistungsberechtigten Personen hatten den Weiterbewilligungsantrag erneut auszufüllen und einzureichen, den die Jobcenter entgegenzunehmen und zu bearbeiten hatten. Dieses Verfahren hat sich als kostenintensiv erwiesen und auch in Fällen zur Bindung von Personalressourcen geführt, in denen tatsächlich überwiegend keine neuen leistungsrechtlich relevanten Änderungen eingetreten sind. Treten relevante Änderungen ein, sind diese von den leistungsberechtigten Personen ohnehin während des laufenden Bewilligungszeitraums mitzuteilen und durch Änderungsbescheide zu berücksichtigen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auf einen möglichst vorübergehenden Leistungsbezug ausgelegt. Dies macht es erforderlich, die Leistungsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Deshalb erfolgt keine dauerhafte Bewilligung der Leistungen, sondern über sie wird weiterhin für Bewilligungszeiträume entschieden. Durch die Verdoppelung der Länge des Regelbewilligungszeitraums auf 12 Monate werden unnötige Weiterbewilligungsverfahren vermieden.
Satz 2 regelt insbesondere für die dort genannten Fallgestaltungen einen abweichenden, verkürzten Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten. Dabei handelt es sich um Fallgestaltungen, bei denen entweder Leistungen vorläufig erbracht werden (zum Beispiel bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) oder unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eine Überprüfung des Leistungsanspruches bereits nach sechs Monaten erforderlich machen. Die Regelung enthält gebundenes Ermessen, um in atypischen Fallgestaltungen von der Verkürzung absehen zu können. In Betracht kommt dies zum Beispiel in Fällen, in denen wegen der Eigenart einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine jahresbezogene Berechnung des Einkommens aus dieser Tätigkeit erforderlich ist.
Außerdem kann auch für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate in Fällen entschieden werden, in denen der Leistungsanspruch zu einem früheren Zeitpunkt endet (zum Beispiel das Erreichen der Altersgrenze in drei Monaten), oder eine weitere Verkürzung aus anderen Gründen erforderlich ist (z. B. bei Existenzgründungen). Die Verkürzung des Bewilligungszeitraumes auf sechs Monate ist stets für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen, da die Höhe der individuellen Ansprüche von den Verhältnissen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abhängig ist.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Redaktionelle Änderung

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

Vorschlag zur Änderung von der BMAS zur Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft - noch nicht im Gesetzesentwurf enthalten


(3)

Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeit-raum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

  1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
  2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

Die Festlegung des Bewilligungszeitraumes erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.

In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 sollen die Bewilligungszeiträume einheitlich festgelegt werden.


Begründung:


Durch die Ergänzung soll ein weitgehender zeitgleicher Verlauf der Bewilligungszeiträume für die beiden in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 beteiligten Bedarfsgemeinschaften erreicht werden. Dadurch wird die gemeinsame Entscheidung der gegebenenfalls beiden beteiligten Jobcenter über die Berücksichtigung von Anspruchstagen bei vorläufiger und abschließender Entscheidung vereinfacht. Soweit hierzu erforderlich, sollen Bewilligungszeiträume daher abweichend von dem für vorläufige Entscheidungen geltenden Zeitraum von sechs Monaten festgelegt werden


§ 41a Vorläufige Entscheidung

alte Fassung neue Fassung
(1)

(1)

Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn

  1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
  2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

(2)

Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwen-dung. .

(3)

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leis-tung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Frist-setzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(4)

Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen. Satz 1 gilt nicht

  1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4,
  2. soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraumes durch das zum Zeitpunkt der abschließenden
  3. Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantragt.

Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

(5)

Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn

  1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
  2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungenbesteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leis-tungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

(6)

Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.

(7)

Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

  1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder
  2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegen-stand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.

Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gilt entsprechend.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 41a
Die abschließende Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. die Festlegung der Leistungshöhe gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig, da die Leistungen im Voraus zu erbringen sind, dem Jobcenter aber im Entscheidungszeitpunkt noch nicht alle leistungserheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.
Die Leistungsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, sind in der Praxis häufig schwer zu ermitteln. Dies im Wesentlichen auch deshalb, weil diese grundsätzlich nachrangigen Leistungen den Lebensunterhalt der Leistungsberechtigten für den Bewilligungszeitraum sichern sollen und es insoweit bei der Entscheidung über den Leistungsanspruch häufig nicht möglich ist, die für diesen Zeitraum maßgeblichen Verhältnisse endgültig festzustellen.
In der Praxis bestanden zudem vielfach Unsicherheiten bzw. Abgrenzungsschwierigkeiten, ob bei nicht feststehender Leistungshöhe, also nicht feststehender Höhe der Hilfebedürftigkeit, ein Vorschuss auf die zustehenden Leistungen zu erbringen ist (§ 42 SGB I)oder eine vorläufige Entscheidung zu treffen ist (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II). Beide Möglichkeiten bestanden deshalb, weil bei Unsicherheiten über die Höhe des Leistungsanspruches regelmäßig die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit selbst infrage stand.
Vorschuss und vorläufige Entscheidung werden deshalb für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende spezialgesetzlich in einer Vorschrift zusammengefasst.
  • In Absatz1 wird erläutert, in welchen Sachverhalten eine vorläufige Entscheidung zu erfolgen hat.
  • Absatz 2 stellt klar, dass auch bei der vorläufigen Entscheidung die Bedarfsdeckung sicherzustellen ist und dass im Bewilligungszeitraum Anpassungen der vorläufigen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft zwingend vorzunehmen sind.
  • Absatz 3 regelt das Verfahren zur abschließenden Entscheidung nach Ende des Bewilligungszeitraums.
  • In Absatz 4 wird die Festlegung eines Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung geregelt.
  • Aus Absatz 5 ergeben sich die Fiktion der abschließenden Entscheidung und deren Ausnahmen.
  • Absatz 6 stellt die Saldierung der Monatsergebnisse nach abschließender Entscheidung dar und regelt den Erstattungsanspruch, soweit nach Saldierung noch rechtswidrig erbrachte Leistungen verbleiben.
  • Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung gemäß § 328 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB III werden in Absatz 7 übertragen.
  • Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn die leistungserheblichen Umstände im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29. November 2012 (B 14 AS 6/12 R) ausgeführt, dass in den Fällen, in denen objektiv im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nur die Möglichkeit einer Prognose, insbesondere hinsichtlich der Einkommenssituation, bestehe, eine abschließende Entscheidung untauglich und daher rechtswidrig sei. Ein solcher Sachverhalt läge regelmäßig dann vor, wenn eine leistungsberechtigte Person oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft schwankendes Einkommen erzielt bzw. erzielen und daher mit einer monatlich unterschiedlichen Leistungshöhe zu rechnen sei. Das Entschließungsermessen der §§ 42 SGB I, 328 SGB III ist in diesen Sachverhalten somit regelmäßig auf Null reduziert. Vor diesem Hintergrund wird den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Fällen, in denen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, kein Ermessen hinsichtlich der Auswahl zwischen vorläufiger und abschließender Entscheidung eingeräumt. Vielmehr ist eine vorläufige Entscheidung in diesen Fällen zwingend.
Nach Satz 1 Nummer 1 ist vorläufig zu entscheiden, wenn zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen längere Zeit erforderlich, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aber hinreichend wahrscheinlich ist. Dies entspricht der Regelung des § 328 Absatz 1 Nummer 3 SGB III. Sofern die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erbringung von Geldleistungen nicht hinreichend wahrscheinlich ist, sind die beantragten Leistungen abzulehnen.
Die Möglichkeiten einer vorläufigen Entscheidung nach § 328 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB III werden mangels Praxisrelevanz nicht übernommen.
Aus Satz 1 Nummer 2 folgt, dass auch in den Fällen vorläufig zu entscheiden ist, in denen der Anspruch dem Grunde nach zwar besteht, gleichwohl zur Feststellung der konkreten Leistungshöhe längere Zeit erforderlich ist. Dies entspricht dem Gedanken des § 42 SGB I, der hier spezialgesetzlich aufgenommen wird.
Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umstände zu vertreten hat, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung des Trägers entgegenstehen. Dieser Ausschluss entspricht § 328 Absatz 1 Nummer 3 SGB III und ist erforderlich, da ansonsten eine leistungsnachsuchende Person eine vorläufige Entscheidung des Trägers durch Verschleierung von leistungserheblichen Tatsachen missbräuchlich herbeiführen könnte.
Die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erfolgt regelmäßig für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Deshalb ist über den Anspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einheitlich zu entscheiden.
  • Zu Absatz 2
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 SGB X zu begründen. Dies wird hier unterstrichen, indem nicht nur die Berechnung der Leistungshöhe darzulegen, sondern auch der Anlass für die vorläufige Entscheidung anzugeben ist. In diesem Zusammenhang weisen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende darauf hin, dass der Verwaltungsakt zur vorläufigen Entscheidung keinen Vertrauensschutz aufbaut und die einstweilige Leistungsgewährung mit dem Risiko einer Erstattungspflicht behaftet ist.
Auf der Grundlage der bekannten leistungserheblichen Tatsachen und einer realistischen Prognose der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ist das verfassungsrechtliche Existenzminimum sicherzustellen. Zulässig ist es, ggf. Freibeträge unberücksichtigt zu lassen, da mit diesen lediglich ein Erwerbsanreiz gesetzt werden soll, aber durch deren Nichtberücksichtigung im Rahmen der vorläufigen Entscheidung nicht die Bedarfsdeckung gefährdet wird. Die Freibeträge werden ggf. im Rahmen der abschließenden Entscheidung nachgezahlt.
Leistungserhebliche Änderungen sind während einer vorläufigen Leistungsgewährung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X zu berücksichtigen. Leistungserhebliche Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Entscheidung vorlagen, aber nicht berücksichtigt wurden, sind ebenso mit Wirkung für die Zukunft umzusetzen. Die Anwendung des in diesen Fällen einschlägigen § 45 SGB X wird insoweit angepasst, als dass eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft zwingend und ohne die Prüfung von Vertrauensschutz nach § 45 Absatz 2 SGB X erfolgt. Diese Modifikation ist sachgerecht, da die vorläufige Entscheidung keinen Vertrauensschutz aufbaut und eine Prüfung von vertrauensschutzbildenden Umständen somit fehlginge. Mit dieser Anpassung wird der Gleichklang von § 45 SGB X mit § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X hergestellt, der bereits eine zwingende Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft regelt. Eine Anwen-dung der §§ 45, 48 SGB X zu Ungunsten der leistungsberechtigten Person ist mit Wirkung für die Vergangenheit systematisch nicht angezeigt, da die vorläufige Entscheidung sich nicht im Wege der Aufhebung, sondern der abschließenden Entscheidung erledigt. Eine Aufhebung zugunsten der leistungsberechtigten Person mit Wirkung für die Vergangenheit während es Bewilligungszeitraums zur Sicherstellung der Bedarfsdeckung bleibt weiterhin möglich
  • Zu Absatz 3
Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind auch nach Ablauf des Leistungsbezugs verpflichtet, alle vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende geforderten leistungserheblichen Tatsachen anzugeben. Die Mitwirkungspflichten bei Antragstellung und Leistungsbezug bleiben unberührt. Es wird klargestellt, dass einzelne Vorschriften des SGB I zur Mitwirkungspflicht und deren Grenzen zeitlich auch über den Leistungsbezug hinaus entsprechend gelten.
Sofern die leistungsberechtigte Person trotz angemessener Fristsetzung ihren Nachweisobliegenheiten bis zur abschließenden Entscheidung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht, nicht vollständig nachkommt, wird der Leistungsanspruch in den einzelnen Leistungsmonaten abschließend nur in der Höhe festgestellt, soweit dies ohne die Mitwirkung der Leistungsberechtigten möglich ist. § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
Sofern die Unterlagen bei der abschließenden Entscheidung trotz angemessener Fristsetzung nicht vorliegen, wird für die betroffenen Leistungsmonate im Rahmen der abschließenden Entscheidung über den Leistungsantrag kein Leistungsanspruch festgestellt. Sofern nach dem materiellen Recht der Leistungsanspruch für alle Monate des Bewilligungszeitraums nur einheitlich festgestellt werden kann (§ 3 Alg II-V), ist die abschließen-de ablehnende Entscheidung auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu erstrecken.
Über die vorläufige Entscheidung ist nur dann abschließend zu entscheiden, wenn sich nach dem Bewilligungszeitraum ergibt, dass die vorläufig bewilligte Leistung monatlich unzutreffend war. Sollte sich eine monatliche Übereinstimmung von vorläufiger und abschließend festgestellter Leistung ergeben, ist es aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht erforderlich, eine abschließende Entscheidung zu treffen, da auch die vorläufige Entscheidung die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zu deren Erledigung über eine abschließende Entscheidung bindet (§ 39 Absatz 2 SGB X). Der leistungsberechtigten Person soll es jedoch zur Begründung eines Vertrauensschutzes möglich sein, eine abschließende Entscheidung beim Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in diesen Fällen zu beantragen.
  • Zu Absatz 4
Grundsätzlich sind nach der Regelung des Absatzes 6 die abschließend festgestellten Leistungen auf die vorläufig erbrachten Leistungen anzurechnen. Dabei sind Über- und Nachzahlungen in den einzelnen Monaten des Bewilligungszeitraumes zu saldieren. Ungeachtet dieser Regelung wird die bislang in § 2 Absatz 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung mögliche Bildung eines Durchschnittseinkommens für die abschließende Entscheidung übernommen.
Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung: Wird im Bewilligungszeitraum ein Einkommen bezogen, das nur geringen Schwankungen unterliegt, ist im Ergebnis nur die Feststellung eines einheitlichen monatlichen Einkommens für den gesamten Bewilligungszeitraum erforderlich. Damit entfallen gegebenenfalls bis zu elf differenzierte Leistungsberechnungen, ohne dass sich daraus für den Bewilligungszeitraum insgesamt ein abweichender Leistungsanspruch ergäbe.
Die Vorschrift über die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Rahmen der abschließenden Entscheidung wird als verpflichtende Regelung ausgestaltet.
Für insgesamt drei Fälle wird geregelt, dass kein Durchschnittseinkommen zu bilden ist:
  • Im Fall der Nummer 1 wirken Leistungsberechtigte mit der Folge nicht mit, dass nur über einzelne Kalendermonate des abgelaufenen Bewilligungszeitraum abschließend entschieden werden kann. Die einzelnen Monate sind keine ausreichende Basis für die Bildung eines Durchschnitts-einkommens.
  • Nach Nummer 2 ist kein Durchschnittseinkommen zu bilden, wenn die Bedarfsgemeinschaft unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens im Bewilligungszeitraum in keinem, aber bei monatlich exakter Abrechnung zumindest in einem Monat nicht hilfebedürftig ist.
  • Von Nummer 3 wird der Fall erfasst, dass leistungsberechtigte Personen bereits während des laufenden Bewilligungszeitraumes nach Ablauf eines jeden Kalendermonats eine monatliche abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung des im abgelaufenen Kalendermonat tatsächlich erhaltenen Einkommens wünschen, da aufgrund großer Einkommensschwankungen in Monaten mit deutlich geringe-rem Einkommen das Existenzminimum ansonsten nicht sichergestellt wäre.
  • Zu Absatz 5
Die Vorläufigkeit erstreckt sich auf die gesamte Leistung. Daher fließen auch sämtliche leistungserhebliche Tatsachen unabhängig von der Begründung der vorläufigen Entscheidung in den abschließenden Verwaltungsakt ein. Sollte innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, auch nicht auf Antrag der leistungsberechtigten Person, ergangen sein, gilt die vorläufig bewilligte Leistung als abschließend festgesetzt. Diese Frist orientiert sich an § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X, weil der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Entscheidung Kenntnis davon hat, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht vollständig aufgeklärt waren. Im Übrigen gilt diese Frist auch gegenüber der leistungsberechtigten Person, die einerseits nach Fristende keine Nachzahlung mehr geltend machen kann, andererseits aber nach Ablauf der Frist auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen kann.
Die Fiktion der abschließenden Festsetzung gilt nicht, wenn die Leistungsberechtigten die abschließende Entscheidung innerhalb der Jahresfrist beantragt haben. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf eine abschließende Entscheidung.
Die Fiktion der abschließenden Festsetzung greift außerdem nicht in den Fällen, in denen sich herausstellt, dass ein Anspruch auf die Leistungen nicht oder nur in geringerer Höhe bestand und die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Leistungsgewährung zugunsten der leis-tungsberechtigten Person auf Tatsachen beruht, die nicht Anlass der vorläufigen Ent-scheidung und als Grund nach Absatz 2 Satz 1 anzugeben waren. Hiermit wird sichergestellt, dass die Person, die beispielsweise den Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-chende pflichtwidrig über leistungserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat, keinen rechtlichen Vorteil aus der Endgültigkeitsfiktion des Satzes 3 ziehen kann. Ein solcher Sachverhalt wäre beispielsweise unter anderem dann gegeben, wenn wegen schwanken-den Einkommens eine vorläufige Entscheidung getroffen wurde und sich erst nach zwei Jahren seit Leistungsende herausstellt, dass die begünstigte Person im Bewilligungszeitraum über bedarfsdeckendes Vermögen verfügte. Sodann hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wie im Falle einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X, innerhalb eines Jahres eine abschließende Entschei-dung unter Einbeziehung aller leistungserheblichen Tatsachen zu prüfen. Die Jahresfrist beginnt mit Kenntnis des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den an-spruchsändernden Tatsachen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der voräufigen Entscheidung ergibt sich die endgültige Verfristung. Mit dieser Regelung wird der Gleichklang zur Verfristung von Aufhebungen abschließender Entscheidungen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X hergestellt.
  • Zu Absatz 6
Die vorläufige Entscheidung erledigt sich durch die abschließende Entscheidung in vollem Umfang. Daher ist die vorläufig gewährte Leistung auf die schließlich zustehende Leistunganzurechnen. Da die Leistungen kalendermonatlich erbracht werden, erfolgt die Anrechnung entsprechend der für die Monate gewährten bzw. zu gewährenden Leistungen. Soweit sich herausstellt, dass Überzahlungen von Leistungen in einzelnen Monaten Nachzahlungsansprüchen gegenüberstehen, sind die überzahlten Leistungen auf die nachzuzahlendenLeistungen anzurechnen.
  • Beispiel 1:
März April Mai Juni Juli August
vorläufig erbracht 100 100 100 100 100 100
abschliessend festgestellt 100 90 120 120 90 200
Saldo 0 -10 20 20 -10 100
Aufgrund der insgesamt überzahlten Leistungen von 20 Euro vermindert sich der Nachzahlungsanspruch der leistungsberechtigten Person von 140 auf 120 Euro.
  • Beispiel 2:
März April Mai Juni Juli August
vorläufig erbracht 100 100 100 100 100 100
abschliessend festgestellt 110 80 70 70 90 110
Saldo 10 -20 -30 -30 -10 10
Durch die Saldierung von Überzahlungen und Nachzahlungen vermindert sich der Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Absatz 6 von 90 auf 70 Euro.
Die Saldierung wird dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung von rechtswidrigen Leistungen gerecht und vermeidet sowohl für die leistungsberechtigte Person als auch für den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in vielen Konstellationen ein aufwändiges Erstattungsverfahren. Das Saldierungsverfahren ist zudem angemessen, da die leistungsberechtigte Person aufgrund der einstweiligen Entscheidung grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf die erhaltenen Leistungen erlangt.
Sollten nach der Saldierung noch Überzahlungen verbleiben, sind diese von der leistungsberechtigten Person zu erstatten. Hierzu bedarf es anders als bei abschließenden Entscheidungen nicht der Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit. Im Übrigen sind positive Ansprüche mit dem Erlass der abschließenden Entscheidung sofort fällig.
  • Zu Absatz 7
Absatz 7 entspricht der Ermessensvorschrift in § 328 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB III, auf die bisher § 40 Absatz 2 Nummer 1 verwies. Dabei finden die Regelungen zur Angabe des Grundes der Vorläufigkeit nach § 41a Absatz 2 Satz 1, zur abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie zur Anrechnung und Erstattungspflicht nach § 41a Absatz 6 entsprechende Anwendung.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

alte Fassung der Absätze 2, 3 und 4 des Referentenentwurfes

(2)

Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird; dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Zehnten Buches vorliegen, ist die vorläufige Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(3)

Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; §§ 60, 61, 65, 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, soweit seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden und er ohne die Mitwirkung der Leistungsberechtigten festgestellt werden kann. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(4)

Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 kann außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 42 Auszahlung der Geldleistungen

alte Fassung neue Fassung

Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(1)

Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.

(2)

Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbe-scheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro be-grenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. So-weit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vor-zeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen

  1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,
  2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder
  3. wenn sie bereits in einem der vorangehenden zwei Kalendermonate bereits in An-spruch genommen wurde.

(3)

Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten ab-zuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Ein-richtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(4)

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Gesetzesbegründung

Zu § 42

  • Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werdenin aller Regel monatlich erbracht. Eine Abweichung kann in atypischen Fällen geboten sein, wenn der Lebensunterhalt nur durch Zahlungen in einem kürzeren als monatlichen Rhythmus gesichert werden kann.
  • Zu Absatz 2
Die Regelung berücksichtigt Erfahrungen aus der Praxis der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sprechen Leistungsberechtigte mit der Bitte um eine zusätzliche Zahlung bei den Jobcentern vor, besteht bislang nur die Möglichkeit einer Leistungsgewährung nach § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen). Das ist im Einzelfall relativ verwaltungsaufwändig, weil zunächst ein Darlehensbescheid zu erstellen ist und Kosten für die Sollstellung der Rückzahlungsforderung entstehen. Zudem ist im Regelfall eine Aufrechnung nach § 42a SGB II zu veranlassen; dazu kann eine Anhörung durchzuführen sein und ein Aufrechnungsbescheid ist zu erstellen. Deshalb wird die Möglichkeit eingeführt, eine teilweise vorzeitige Auszahlung des kommenden Leistungsanspruches zu erhalten. Aus der Praxis der Agenturen für Arbeit ist die Möglichkeit einer Abschlagszahlung nach § 337 Absatz 4 SGB III auf bereits entstandene, noch nicht fällige Ansprüche bekannt. In diesem Fall wird das für den laufenden Monat fällige Arbeitslosengeld sofort um den vorausgezahlten Betrag vermindert. Dieses Verfahren wird angepasst in die Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen. Da das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld aber monatlich im Voraus erbracht werden, ist eine Vorauszahlung bereits entstandener Ansprüche nicht möglich. Die Vorauszahlung muss deshalb auf den für den nächsten Kalendermonat fälligen Leistungsanspruch erfolgen. Deshalb werden mit § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB II ergänzende Regelungen für den Fall getroffen, dass eine Absetzung des vorausgezahlten Betrages im Folgemonat nicht möglich ist.
Leistungsberechtigte müssen ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich mit dem Arbeitslosengeld II bestreiten. Benötigen sie im Einzelfall dennoch in einem Monat einen zusätzlichen Leistungsbetrag, kann es ausreichen, wenn dieser durch eine Zahlung gedeckt wird, die sofort mit der nächsten Monatszahlung verrechnet wird. Das entspricht der eigenverantwortlichen Deckung des Lebensunterhalts mit den Gesamtleistungen für den Zeitraum von zwei Monaten. Die vorzeitige Auszahlung erfolgt nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person, die damit wählen kann, ob die vorzeitige Auszahlung oder ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1 SGB II beantragt wird. Die gleichzeitige Beantragung beider Alternativen ist aufgrund der in § 42 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 SGB II vorgesehenen Regelung nicht möglich, weil der sich aus einem Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II ergebende Rückzahlungsanspruch ab dem Folgemonat aufzurechnen wäre. Der Höhe nach muss die vorzeitige Auszahlung auf 100 Euro monatlich begrenzt sein, damit der Lebensunterhalt im kommenden Monat durch die bereits erfolgte Auszahlung und den verbleibenden Auszahlungsanspruch sichergestellt ist. Bei laufenden Aufrechnungen oder Minderungen des Leistungsanspruches im Folgemonat durch Sanktionen ist die vorzeitige Auszahlung ausgeschlossen, weil in diesem Fall der Lebensunterhalt im Folgemonat nicht gesichert wäre. Erforderlichenfalls kann in diesen Fällen ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II erbracht werden.
  • Zu Absatz 3
Entspricht dem bisherigen Wortlaut.
  • Zu Absatz 4
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind bisher gemäß § 54 Absatz 4 SGB I wie Arbeitseinkommen, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 850c ff ZPO, pfändbar. Mit der Änderung wird die Regelung zur Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe (§ 17 Absatz 1 SGB XII) entsprechend auf das SGB II übertragen. Wie die Sozialhilfe dienen die Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II - insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben. Auch verwaltungsökonomische Gründe sprechen dafür, die SGB II-Leistungen als grundsätzlich unpfändbar auszugestalten. Für die Träger der Grundsicherung entfällt der Aufwand zur Ermittlung der pfändbaren Beträge nach den §§ 850c ff ZPO. Dieser entsteht, auch wenn sich in aller Regel keine pfändbaren Beträge errechnen. Daher ist es sachgerecht, die Leistungen von vornherein als unpfändbar auszugestalten. Zusätzlich wird entsprechend der Regelung in § 17 Absatz 1 SGB XII der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als nicht übertragbar oder verpfändbar ausgestaltet.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

redaktionelle Änderungen

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Keine

§ 42a Darlehen

alte Fassung neue Fassung

(1)

Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2)

Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Absatz 4 erbracht werden.


(3)

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4)

Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5)

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 4 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6)

Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.

(1)

Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2)

Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend.Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden.


(3)

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4)

Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5)

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6)

Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 42a Absatz 2 Satz 3
Folgeänderung zur Ergänzung des § 24 Absatz 4 Satz 2. Werden wegen des vorzeitigen Verbrauchs einer einmaligen Einnahme Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht, so soll gegen den Darlehensanspruch des Leistungsberechtigten eine Aufrechnung nicht zulässig sein. Eine Aufrechnung ist aber möglich gegen Leistungsansprüche, die als Zuschuss erbracht werden.
  • Zu § 42a Absatz 5
Folgeänderung zur Änderung des § 27
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

alte Fassung des Referentenentwurfes

(2)

Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 43 Aufrechnung

alte Fassung neue Fassung

(1)

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren

  1. Erstattungsansprüchen nach § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 50 des Zehnten Buches oder
  2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a.


(2)

Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen.

(3)

Sind in einem Monat Aufrechnungen nach Absatz 1 und § 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Würden die Aufrechnungen nach § 42a Absatz 2 und nach Absatz 1 den in Absatz 2 Satz 2 genannten Betrag übersteigen, erledigt sich die nach § 42a Absatz 2 erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung nach Absatz 1 entgegensteht.


(4)

Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(1)

Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufrechnen mit


  1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
  2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
  3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
  4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2)

Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.


(3)

Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4)

Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

Gesetzesbegründung

Zu § 43

Die Vorschrift wird grundlegend überarbeitet und deshalb neu gefasst.
  • Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bereits geltenden Recht.
Durch die Neufassung des Absatzes wird klargestellt, dass die Forderungen der Jobcenter gegen die Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgerechnet werden können. Die Kostenträgerschaft ist im Außenverhältnis zur leistungsberechtigten Person unerheblich, weil Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als einheitliche Leistungen zu betrachten sind und die Jobcenter als eigenständige Behörde handeln. Die Aufzählung der Erstattungsansprüche, mit denen eine Aufrechnung erfolgen kann, wurde angepasst.
  • In Nummer 1 sind die aufgrund eines Vorschusses (§ 42 SGB I), vorläufiger Leistungen (§ 43 SGB I) und vorläufiger Entscheidung § 40 Absatz 2 Nummer 1 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung) nicht mehr aufgenommen worden. Diese Entscheidungsarten werden künftig auf der neuen Grundlage des § 41a vorgenommen; entsprechend kann in diesen Fällen die Aufrechnung nach der neuen Nummer 3 erfolgen. Für Altfälle ist in § 80 Absatz 2 eine Übergangsregelung enthalten.
  • In Nummer 2 wurde der durch dieses Gesetz eingefügte Herausgabeanspruch neu aufgenommen.


  • Zu Absatz 2
Die bisherige Regelung in Absatz 2, wonach sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen erledigen, wenn eine spätere Aufrechnungserklärung zu einem Aufrechnungsbetrag von mehr als 30 Prozent führen würde, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Künftig sind die laufenden, älteren Aufrechnungen immer fortzuführen, wenn eine neue Aufrechnungserklärung dazukommt. Eine neue Forderung kann jedoch zusätzlich aufgerechnet werden, wenn die Höhe aller Aufrechnungen einen Betrag von 30 Prozent nicht übersteigt. Kommt zu einer laufenden Aufrechnung von 10 Prozent eine Forderung, die mit 30 Prozent aufgerechnet werden könnte, hinzu, so kann diese wegen der Höchstgrenze nur mit 20 Prozent aufgerechnet werden.
Das Verhältnis von Aufrechnungen nach Absatz 1 zu Aufrechnungen von Darlehen nach § 42a Absatz 2 wird künftig auch in Absatz 2 geregelt. Es gilt - wie bisher - die Obergrenze von 30 Prozent. Auch durch eine zu einer laufenden Aufrechnung hinzukommende Aufrechnung von Darlehen soll sich die laufende Aufrechnung nicht erledigen; vielmehr ist auch hier die laufende Aufrechnung fortzuführen. Da aber Darlehen nach § 42a Absatz 2 zwingend aufzurechnen sind, kann die Aufrechnung des Darlehens wegen der Höchstgrenze von 30 Prozent zu Änderungen in der Aufrechnungshöhe bei der laufenden Aufrechnung führen. Wird eine bestehende Forderung mit 30 Prozent aufgerechnet, so ist diese Aufrechnung entsprechend zu senken, wenn eine Aufrechnung von Darlehen hinzutritt.
Eine Kumulation mehrerer Aufrechnungen ist stets nur bis zur Höchstgrenze von 30 Prozent zulässig.
  • Zu Absatz 3
Ein Zusammentreffen einer Minderung aufgrund von Pflichtverletzungen nach den §§ 31 bis 32 mit einer Aufrechnung soll ausgeschlossen werden, sofern Aufrechnung und Minderung einen Betrag von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen. Ist der Leistungsanspruch wegen Pflichtverletzungen oder eines Meldeversäumnisses in der genannten Größenordnung gemindert, ist daneben eine Aufrechnung nicht mehr möglich. Ist der Leistungsanspruch geringer gemindert, so kann die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet werden.
  • Zu Absatz 4
Absatz 4 Sätze 1 und 2 entsprechen der bisherigen Regelung. Satz 3 wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass eine Verlängerung des Aufrechnungszeitraumes auch für Zeiten erfolgt, in denen die Aufrechnung nicht zulässig war. Nicht zulässig ist eine Aufrech-nung bei Überschreiten der Höchstgrenze von 30 Prozent durch mehrere Aufrechnungen oder Minderungen aufgrund von Pflichtverletzungen nach den §§ 31 und 32. Daneben kann eine Aufrechnung auch nicht vollzogen werden, wenn die leistungsberechtigte Per-son Rechtsmittel gegen den Aufrechnungsbescheid einlegt oder Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit nicht erbracht werde


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Absatz 1 wurde unter Nr 2 wurde der neue § 34 a eingesetzt und § 34 b in einen gesonderte Nr.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit

alte Fassung neue Fassung

(1)

Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

  1. der kommunale Träger,
  2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
  3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.

Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a)

Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2)

Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3)

Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4)

Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5)

Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6)

Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er auf Grund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1)

Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

  1. der kommunale Träger,
  2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
  3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.

Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach §109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a)

Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2)

Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3)

Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4)

Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5)

Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6)

Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er auf Grund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

Gesetzesbegründung

Redaktionelle Berichtigung des Verweises.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016


§ 44b Gemeinsame Einrichtung

alte Fassung neue Fassung

(1)

Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2)

Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3)

Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4)

Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.


(5)

Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6)

Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1)

Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2)

Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3)

Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4)

Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Ein-richtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5)

Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6)

Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Gesetzesbegründung

Zu § 44b

Der neu eingefügte Satz 2 erstreckt den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger nach den §§ 88 ff. SGB X auf die Aufgabenwahrnehmung durch die gemeinsamen Einrichtungen. Demnach können auf dieser Grundlage nunmehr auch gemeinsame Einrichtungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den allgemeinen Maßstäben des SGB X Kooperationen eingehen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nach § 88 Absatz 1 Satz SGB X zwar nicht von der Möglichkeit der Auftragserteilung durch koordinationsrechtlichen Vertrag zwischen Leistungsträgern ausgenommen. Jedoch kann diese Möglichkeit bislang – im Gegensatz zu den 105 zugelassenen kommunalen Trägern – von den bundesweit 303 gemeinsamen Einrichtungen nicht genutzt werden, da sie keine Leistungsträger im Sinne des § 88 SGB X sind. Die bisherige Möglichkeit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch die Träger nach Satz 1 bleibt unberührt. Unverändert gilt für alle organisatorischen Entscheidungen nach § 44b Absatz 4 SGB II die besondere verfahrensrechtliche Voraussetzung, dass in den betroffenen gemeinsamen Einrichtungen ein Beschluss der Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB II herbeigeführt werden muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gemeinsame Einrichtung als Auftraggeber oder Beauftragter im Sinne von § 88 SGB X auftritt.
Eine Zusammenarbeit der gemeinsamen Einrichtungen mit anderen Leistungsträgern außerhalb des SGB II, insbesondere eine Beauftragung gemeinsamer Einrichtungen mit der Erfüllung von Aufgaben anderer Leistungsträger ist weiterhin ausgeschlossen. Die verfassungsrechtliche Absicherung der gemeinsamen Einrichtungen durch Artikel 91e Absatz 1 GG umfasst lediglich die Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Demzufolge muss auch die Möglichkeit zur Kooperation strikt auf die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II beschränkt bleiben
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine


§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln

Fassung Gesetzesentwurf Fassung Bundesrat

(1)

Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.








(2)

Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Für Leistungen nach den §§16e, 16f und 16hkann die Agentur für Arbeit insgesamt bis zu 20 Prozent der auf sie entfallenden Eingliederungsmittel einsetzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3)

Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

  1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
  2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)


(5)

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie ab dem Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. In den Jahren 2015 bis 2016 erhöht der Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach Satz 1 um 3,7 Prozentpunkte auf 35,3 vom Hundert im Land Baden-Württemberg, auf 41,3 vom Hundert im Land Rheinland-Pfalz und auf 31,3 vom Hundert in den übrigen Ländern. Im Jahr 2017 erhöht der Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach Satz 1 um 7,4 Prozentpunkte auf 39,0 vom Hundert im Land Baden-Württemberg, auf 45,0 vom Hundert im Land Rheinland-Pfalz und auf 35,0 vom Hundert in den übrigen Ländern.



(6)

Die in Absatz 5 Satz 2 bis 5 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach Absatz 5 Satz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100. Bis zum Jahr 2013 beträgt dieser Wert 5,4 Prozentpunkte; Absatz 7 bleibt unberührt.

(7)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Wert nach Absatz 6 Satz 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen. Dabei legt es jeweils den Wert nach Absatz 6 Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde. Für die rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwischen dem Wert nach Satz 2 und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach Absatz 6 Satz 1 im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom Hundert.

(7a)

Die in Absatz 5 Satz 3 genannten Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozentpunkte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf Grundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte festzusetzen.

(8)

Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1)

Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(1a)

Zur Förderung von öffentlich geförderter Beschäftigung können Mittel des Arbeitslosengeldes II nach § 19 Absatz1 eingesetzt werden. Die Höhe der Mittel bemisst sich nach den durch die Förderung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen von öffentlich geförderter Beschäftigung zu erwartenden Einsparungen bei den Aufwendungen des Bundes für das Arbeitslosengeld II.Die Zuweisung der Mittel erfolgt auf Antrag des Jobcenters. Darüber hinaus können eingesparte Mittel der Kommunen bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung eingesetzt werden soweit örtliche Vereinbarungen getroffen wurden.

(2)

Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Für Leistungen nach den §§ 16e und 16f kann die Agentur für Arbeit insgesamt bis zu 20 Prozent der auf sie entfallenden Eingliederungsmittel einsetzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3)

Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

  1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
  2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5)

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie ab dem Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. In den Jahren 2015 bis 2016 erhöht der Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach Satz 1 um 3,7 Prozentpunkte auf 35,3 vom Hundert im Land Baden-Württemberg, auf 41,3 vom Hundert im Land Rheinland-Pfalz und auf 31,3 vom Hundert in den übrigen Ländern. Im Jahr 2017 erhöht der Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach Satz 1 um 10,2 Prozentpunkte auf 41,8 vom Hundert im Land Baden-Württemberg, auf 47,8 vom Hundert im Land Rheinland-Pfalz und auf 37,8 vom Hundert in den übrigen Ländern. Ab dem Jahr 2018 beträgt die Beteiligung im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1.

(6)

Die in Absatz 5 Satz 2 bis 5 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach Absatz 5 Satz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100. Bis zum Jahr 2013 beträgt dieser Wert 5,4 Prozentpunkte; Absatz 7 bleibt unberührt.

(7)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Wert nach Absatz 6 Satz 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen. Dabei legt es jeweils den Wert nach Absatz 6 Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde. Für die rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwischen dem Wert nach Satz 2 und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach Absatz 6 Satz 1 zum 1. Januar des Vorjahres im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom Hundert.

(7a)

Die in Absatz 5 Satz 3 genannten Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozentpunkte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf Grundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte festzusetzen.

(8)

Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Im Gesetzes- und Referentenentwurf nicht enthalten

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

  • Zu Absatz 1a
Sozialversicherungspflichtige öffentlich geförderte Beschäftigung im Rechtskreis SGB II führt zur Reduzierung passiver Leistungen. Aufgrund der Regelungen des § 19 Absatz 3 Satz 2 SGB II zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen betrifft die Reduzierung passiver Leistungen zunächst vor allem die bundesseitig finanzierte Regelleistung. Einsparungen durch öffentlich geförderte Beschäftigung fließen damit immer vorrangig dem Bundeshaushalt zu. Insofern ist es folgerichtig, diese Einsparungen zur anteiligen Finanzierung der Beschäftigungsverhältnisse einsetzen zu können. Damit wird dem Ziel Rechnung getragen, Arbeit statt Arbeitslosigkeit zu finanzieren. Die eingesparten Bundesmittel sind durch den Bund auf Antrag des Jobcenters an dieses zuzuweisen. Das Jobcenter stellt dabei sicher,dass die eingesparten Bundesmittel ergänzend zu den Mitteln aus dem Eingliederungsbudget für die Förderung der Beschäftigungsverhältnisse eingesetzt werden. Die Höhe dieser Mittel bildet die Obergrenze für eine mögliche Zuweisung eingesparter Bundesmittel. Auf diese Weise wird der Finanzrahmen für öffentlich geförderte Beschäftigung entsprechend dem Bedarf an Förderungen für die Zielgruppe erweitert und stabilisiert sowie der arbeitsmarktpolitisch intendierte Mitteleinsatz gesichert. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechend flexiblen Einsatz der Mittel für passive Leistungen zur Verstärkung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu schaffen. Strukturelle Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt ergeben sich hieraus nicht.Aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen können auch Einsparungen bei den kommunalen Bedarfen der Unterkunft und Heizung für den Passiv-Aktiv-Transfer eingesetzt werden.Im Übrigen führt die Neufassung der Nummer 42 dazu, dass die von der Bundesregierung hierfür vorgesehene Änderung entfällt.§ 46 Absatz 2 Satz 3 SGB II enthält für die Leistungen nach §§ 16e und 16f eine Budgetbegrenzung. Für die Gewährung dieser Leistungen darf das jeweilige Jobcenter nicht mehr als 20 Prozent des Eingliederungstitels aufwenden. Die Budgetbegrenzung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt durch den Bundestag aufgenommen (siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 17/7065). In der Beschlussempfehlung wird die Budgetgrenze damit begründet, dass Verdrängungseffekte am Arbeitsmarkt vermieden werden sollen (aaO., Seite 19 f.). Dass das neue Eingliederungsinstrument in § 16h einen solchen Effekt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es geht um die Förderung von schwer zu erreichenden jungen Menschen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden. Einen konkreten Bezug zum Arbeitsmarkt hat dieseEingliederungsleistung gerade nicht
  • zu Absatz 5
In seiner Entscheidung vom Februar 2010 -1 BvL 1/09 -, -1 BvL 3/09 -, -1BvL 4/09 -legte das Bundesverfassungsgericht dar, dass der "unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschen-würdigen Existenzminimums nicht nur diejenigen Mittel umfasst, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst". Zur Absicherung dieser Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, hat der Bund im Jahr 2011 das so genannte Bildungs-und Teilhabepaket (§ 28 SGB II) eingeführt. Im Zusammenhang mit der Einführung des Bildungs-und Teilhabepakets stellte der Bund gleichzeitig für den Zeitraum von 2011 bis 2013 über eine um 2,8 Prozentpunkte erhöhte Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung circa 400 Millionen Euro jährlich bereit, mit denen den kreisfreien Städten und Kreisen durch die finanzielle Entlastung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung finanzielle Spielräume dafür geschaffen wurden, zum Beispiel Schulsozialarbeit oder sonstige Projekte im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu finanzieren, um den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets zu verstärken. Dies wurde zum Beispiel für die Finanzierung pädagogischer Fachkräfte (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) in Schulen genutzt.Ihre Tätigkeit ist ein ganz wesentlicher Garant für die erfolgreiche, breit angelegte soziale Teilhabe junger Menschen sowie die Realisierung von Förderangeboten unterschiedlichster Art und damit der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums der Kinder und Jugendlichen. Die bisherigen Erfahrungen zur Umsetzung des Bildungs-und Teilhabepakets verdeutlichen, dass über übliche Vorkehrungen im Sozialverfahren wie der Beratung oder dem Hinwendungsgebot hinaus Verfahren, Ansprechpartner und Ähnlichesvorgehalten werden müssen, damit die Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen. Insbesondere die Schulsozialarbeit kann hier einen wesentlichen Beitrag zur Verstärkung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bildungs-und Teilhabeleistungen und damit zur Sicherstellung des Existenzminimums für Kinder und Jugendliche leisten. Eine finanzielle Entlastung des Bundes gibt es hierfür seit dem Jahr 2014 für die Kommunen allerdings nicht mehr. Die Änderungen erfolgen aufgrund der vorgesehenen Erhöhung der Bundesbeteiligung um 2,8 Prozentpunkte ab dem Jahr 2017. Mit diesen Regelungen wird der verfassungsrechtlichen Verantwortung des Bundes entsprochen, ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Mit der zusätzlichen Entlastung durch den Bund bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung werden den Kommunen wieder finanzielle Spielräume eröffnet, um sie in die Lage zu versetzen, über die üblichen sozialverfahrensrechtlichen Vorgaben hinaus Angebote der Schulsozialarbeit zur Unterstützung der Geltendmachung der Rechtsansprüche des Bildungs-und Teilhabepakets einrichten zu können beziehungsweise verstärken zu können. In diesem Sinne zielt Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs-und Teilhabepakets auf
  • eine arbeitsmarktliche und gesellschaftliche Integration von bildungs-und teilhabeberechtigten Kindern und Jugendlichen durch
  • den Abbau der Folgen wirtschaftlicher Armut, insbesondere gegen Bildungsarmut und soziale Exklusion.
Diese Sozialarbeit trägt zur Vermittlung von Leistungen aus dem Bildungs-und Teilhabepaket bei, zum Beispiel durch Anregung von Anträgen bei Eltern, Kindern und Jugendlichen oder durch Gewinnung von mitwirkenden Vereinen und weiteren Partnern.Im Übrigen führt die Neufassung der Nummer 42 dazu, dass die von der Bundesregierung hierfür vorgesehene Änderung entfällt.§ 46 Absatz 2 Satz 3 SGB II enthält für die Leistungen nach §§ 16e und 16f eine Budgetbegrenzung. Für die Gewährung dieser Leistungen darf das jeweilige Jobcenter nicht mehr als 20 Prozent des Eingliederungstitels aufwenden. Die Budgetbegrenzung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt durch den Bundestag aufgenommen (siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 17/7065). In der Beschlussempfehlung wird die Budgetgrenze damit begründet, dass Verdrängungseffekte am Arbeitsmarkt vermieden werden sollen (aaO., Seite 19 f.). Dass das neue Eingliederungsinstrument in § 16h einen solchen Effekt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es geht um die Förderung von schwer zu erreichenden jungen Menschen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden. Einen konkreten Bezug zum Arbeitsmarkt hat diese Eingliederungsleistung gerade nicht.


* zu Absatz 7

Nach der derzeitigen Regelung in § 46 Absatz 7 SGB II legt der Bund anhand der Vorjahresausgaben für Bildung und Teilhabe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Quote für die nach § 46 Absatz 6 SGB II erhöhte Bundesbeteiligung jährlich durch Rechtsverordnung für das Folgejahr fest und passt den Wert für das laufende Jahr entsprechend an. Finanzielle Differenzen, die sich im Zuge der rückwirkenden Anpassung ergeben, werden bislang lediglich rückwirkend zum 1.Januar des laufenden Jahres ausgeglichen. Differenzen in Bezug auf das abgeschlossene Vorjahr bleiben somit unberücksichtigt. Dies widerspricht der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern im Vermittlungsverfahren für das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweitenund Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das Bildungspaket für die Kommunen auf Basis der Ist-Kosten des Vorjahres abzurechnen und die Kostenerstattung jährlich anzupassen. Dieser Teil der Einigung wird nicht eingelöst, solange im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nur ein Ausgleich für das laufende Jahr erfolgt. Aufgrund dessen ergeben sich derzeit bundesweit zunehmende Fehlbeträge bei den kommunalen Trägern bei der Finanzierung von Bildungs-und Teilhabeleistungen (rund 37 Millionen Euro im Jahr 2013 und rund 39Millionen Euro im Jahr 2014). Es bedarf daher einer Regelung, die auch die Ausgaben des abgeschlossenen Vorjahres berücksichtigt. Dies soll durch eine Erweiterung des in § 46 Absatz7 Satz 3 SGB II geregelten rückwirkend auszugleichenden Zeitraums auf den 1. Januar des Vorjahres erreicht werden. Die Regelung kommt im Ergebnis einer rückwirkenden Anpassung des Prozentpunktsatzes nach § 46 Absatz 6 SGB II zum 1. Januar des Vorjahres gleich. Aufgrund einer solchen Regelung kann ein nahezu vollständiger Kostenausgleich für Bildungs-und Teilhabeleistungen erfolgen.Im Übrigen führt die Neufassung der Nummer 42 dazu, dass die von der Bundesregierung hierfür vorgesehene Änderung entfällt.§ 46 Absatz 2 Satz 3 SGB II enthält für die Leistungen nach §§ 16e und 16f eine Budgetbegrenzung. Für die Gewährung dieser Leistungen darf das jeweilige Jobcenter nicht mehr als 20 Prozent des Eingliederungstitels aufwenden. Die Budgetbegrenzung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt durch den Deutschen Bundestag aufgenommen (siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 17/7065). In der Beschlussempfehlung wird die Budgetgrenze damit begründet, dass Verdrängungseffekte am Arbeitsmarkt vermieden werden sollen (aaO., Seite 19 f.). Dass das neue Eingliederungsinstrument in § 16h einen solchen Effekt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es geht um die Förderung von schwer zu erreichenden jungen Menschen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden. Einen konkreten Bezug zum Arbeitsmarkt hat diese Eingliederungsleistung gerade nicht.

§ 50 Datenübermittlung

alte Fassung neue Fassung

(1)

Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist.





(2)

Die gemeinsame Einrichtung ist verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3)

Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4)

Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung richtet sich nach dem Datenschutzrecht des Bundes, soweit nicht in diesem Buch und im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches vorrangige Regelungen getroffen sind. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 24 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1)

Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist.Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psycholo-gische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2)

Die gemeinsame Einrichtung ist verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3)

Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4)

Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung richtet sich nach dem Datenschutzrecht des Bundes, soweit nicht in diesem Buch und im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches vorrangige Regelungen getroffen sind. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 24 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Gesetzesbegründung

Zu § 50

Die Vorschrift stellt klar, dass bei der Beauftragung von externen Gutachterinnen und Gutachtern zur Erstellung eines Gutachtens über eine Untersuchung oder Begutachtung durch die Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erhobenen Daten an den jeweiligen Auftraggeber zurück übermittelt werden können. Da nicht jeder zugelassene kommunale Träger vollumfänglich auf die Dienstleistungsangebote seines Gesundheitsamtes zurückgreifen kann, werden auch direkt vom zugelassenen kommunalen Träger beispielsweise durch die Integrationsfachkraft externe Vertragsärztinnen und Vertragsärzte beauftragt, ärztliche Gutachten zu erstellen
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

alte Fassung neue Fassung

Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der

  1. Ausbildungsvermittlung,
  2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
  3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

Gesetzesbegründung

Zu § 50a

Die Regelung entspricht inhaltlich § 282b Absatz 1 und Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Die Jobcenter nutzen die ihnen übermittelten Daten lediglich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 52 Automatisierter Datenabgleich

alte Fassung neue Fassung

(1)

Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,

  1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
  2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
  3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
  4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
  5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden,
  6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
  7. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.





(2)

Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum und -ort,
  3. Anschrift,
  4. Versicherungsnummer.


(2a)

Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.


(3)

Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.


(4)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.

(1)

Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,

  1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
  2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
  3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
  4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
  5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden,
  6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
  7. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.

Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum Ersten jedes Kalendermonats durchführen.


(2)

Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum und -ort,
  3. Anschrift,
  4. Versicherungsnummer.


(2a)

Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.


(3)

Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.


(4)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 52 Absatz 1 Nummer 4
Redaktionelle Berichtigung des Verweises.
  • Zu § 52 Absatz 1 Nummer 5
Der Abgleich mit den Leistungen der Träger der Sozialhilfe führte nur in wenigen Einzelfällen zur Feststellung von Leistungsmissbrauch. Auf diesen Abgleich wird künftig verzichtet, weil Aufwand und Ertrag in keinem Verhältnis zueinander stehen.
  • Zu § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3
    • Zu Satz 2
In den Datenabgleich wurden bereits nach bisherigem Recht durch Auslegung auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die selbst keine Leistungen beziehen, einbezogen, weil deren Einkommen und Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Person, die die Leistungen bezieht, zu berücksichtigen und von dieser im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten bei der Antragstellung anzugeben ist. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass dies zur Feststellung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist.
    • Zu Satz 3
Durch einen monatlichen Abgleich mit Zeiten einer geringfügigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung können Überzahlungen vermieden oder reduziert werden, weil die Jobcenter früher über die Aufnahme einer Beschäftigung informiert werden. Eine Frequenzerhöhung auf den Abgleich mit den Beschäftigtendaten ist ausreichend, weil aus diesem Abgleich ca. 80 Prozent aller aufgedeckten Missbrauchsfälle resultieren.
Die Erhöhung der Frequenz der Abgleiche nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 SGB II führt nicht zwingend zu einem erhöhtem Verwaltungsaufwand in den Jobcentern. Durch Filterfunktionen in den IT-Verfahren kann sichergestellt werden, dass bereits im vorangegangenen Abgleich übermittelte und damit den Jobcentern bekannte Beschäftigungszeiten nicht erneut übermittelt werden.
Es soll den in § 52 Absatz 1 SGB II genannten Trägern überlassen bleiben, ob sie von der Möglichkeit der Erhöhung der Frequenz der Datenabgleiche nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 SGB II Gebrauch machen.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 54 Eingliederungsbilanz

alte Fassung neue Fassung

Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5 des Dritten Buches gilt entsprechend.

Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 54 Satz 4

Folgeänderung zur Änderung des § 11 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch dieses Gesetz.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

alte Fassung neue Fassung

(1)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit


  1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
  2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.


Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a des Fünften Buches entsprechend.

(2)

Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach Absatz 1 Satz 5. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.

(1)

Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, in der Ein-gliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,

  1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer un-verzüglich anzuzeigen und
  2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsun-fähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung.Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a des Fünften Buches entsprechend.

(2)

Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach Absatz 1 Satz 5. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 56 Absatz 1 Satz 1
Die Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit hat im Wesentlichen zwei Funktionen:
  • Zum einen dient sie dazu, auf eine möglicherweise entfallene Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 8 SGB II (auffallend lange/wiederholte Krankheit) oder auf eine vorrangige Leistungspflicht eines anderen Trägers (Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen) aufmerksam zu machen.
  • Zum anderen wird die aktuelle (Nicht)Leistungsfähigkeit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Eingliederungsprozess dokumentiert. Die Kenntnis über eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit ist von großer Bedeutung für die Qualität der Eingliederungsarbeit des Jobcenters. Vermittlungsvorschläge, die aus Unkenntnis des Jobcenters über eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit der zu vermittelnden Person ins Leere laufen, können vermieden werden, ebenso Einladungen oder Aufforderungen zu Maßnahmeteilnahmen.
Nach bisheriger Rechtslage ist jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und zu bescheinigen. Dies gilt auch für Personen, für die aktuell eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommt, weil sie z. B. als Schüler eine allgemeinbildende Schule besuchen und einen entsprechenden Schulabschluss anstreben.
Mit der Änderung in § 56 wird die Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit flexibilisiert. Künftig soll die Pflicht nur dann bestehen bzw. auferlegt werden, wenn die Pflichterfüllung für die Integration in Ausbildung oder Arbeit oder für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbsfähigkeit) erforderlich ist. Die Anzeige- und Bescheinigungspflicht gilt daher künftig nicht mehr kraft Gesetzes, sondern muss in der Eingliederungsvereinbarung individuell geregelt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass beim überwiegenden Teil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten keine Gründe vorliegen, die einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegenstehen. Aus diesem Grund erfolgt die Ausgestaltung als „Soll“- Vorschrift. Die Jobcenter sind damit in der Regel verpflichtet, die Anzeige- und Bescheinigungspflicht in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. In abweichenden Fällen, z. B. bei Schülern an allgemeinbildenden Schulen, kann von der Auferlegung der Pflicht abgesehen werden. Dies führt auch zu einer Entlastung der betroffenen Bürger durch Minimierung ihrer Informations- und Mitwirkungspflichten und zu Einsparungen bei den Jobcentern, weil der Verwaltungsaufwand für die Erfassung und Veraktung nicht benötigter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entfällt.
  • Zu § 56 Absatz 1 Satz 2
Mit der Regelung wird klargestellt, dass ein Verstoß gegen die in der Eingliederungsvereinbarung bzw. in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt geregelte Anzeige- und Bescheinigungspflicht keine Sanktion nach den §§ 31ff. zur Folge hat.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Keine

§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

alte Fassung neue Fassung

(1)

Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2)

Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3)

Wer jemanden, der

  1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
  2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,

beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4)

Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

  1. dieser Partner,
  2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,

der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5)

Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1)

Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2)

Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3)

Wer jemanden, der

  1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
  2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,

beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4)

Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

  1. diese Partnerin oder dieser Partner,
  2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,

der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5)

Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 60

Anpassung der Formulierung im Sinne des Gender Mainstreaming

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016


§ 63 Bußgeldvorschriften

alte Fassung neue Fassung

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder

     
  6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
  6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 63 Absatz 1 Nummer 5
Folgeänderung.
  • Zu § 63 Absatz 1 Nummer 6
Mit der Ergänzung der Nummer 6 wird eine Regelungslücke geschlossen. Nach der Neuregelung handelt nunmehr auch derjenige ordnungswidrig, der bei Antragstellung für die Leistung erhebliche Tatsachen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

alte Fassung neue Fassung

(1)

Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.

(2)

Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

  1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
  2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6
    a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
    b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.






(3)

Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(1)

Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.

(2)

Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

  1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
  2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7
    a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
    b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.


(3)

Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.


(4)

Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 64 Absatz 2

Folgeänderung zur Einfügung des neuen Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 63 Absatz 1 Nummer 6 SGB II. Die Zuständigkeit für die Ahndung der neuen Ordnungswidrigkeit wird wie für die bereits geregelte Ordnungswidrigkeit nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 SGB II festgelegt, weil die Sachverhalte nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 SGB II vergleichbar sind.

  • Zu § 64 Absatz 3

Bereits nach geltendem Recht sollen die Behörden der Zollverwaltung und die Bundesagentur für Arbeit, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen einander nach § 50 Absatz 1 SGB II Sozialdaten übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB II oder SGB III erforderlich ist. Weitere Übermittlungsbefugnisse können sich aus § 67e SGB X und § 69 Absatz 1 Nr. 1 SGB X ergeben. Mit der Änderung werden die Zusammenarbeitspflichten ausdrücklich normiert.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

keine

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

Die §§ 67 bis 75

alte Fassung neue Fassung
werden aufgehoben
Gesetzesbegründung
  • Zu den §§ 67 bis 75
Bei den Regelungen der §§ 67 bis 74 SGB II handelt es sich um Übergangsregelungen aufgrund früherer Gesetze, die das Zweite Buch Sozialgesetzbuch geändert haben. Die Regelungen betreffen Zeiträume, für die die entsprechenden Leistungsansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bereits verjährt wären. Die Vorschriften sind daher nicht mehr erforderlich und aufzuheben. Die Vorschrift des § 75 SGB II kann entfallen, weil die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung zwischenzeitlich erlassen worden ist, Anträge nach Absatz 2 nur im Jahr 2010 hätten gestellt werden können und die mit Absatz 3 geregelten Übergangsphasen in der Geschäftsführung einer gemeinsamen Einrichtung zwischenzeitlich beendet sind.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf
Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

§ 76 Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform

alte Fassung neue Fassung


(1)

Abweichend von § 44b Absatz 1 können die Aufgaben nach diesem Buch bis zum 31. Dezember 2011 getrennt wahrgenommen werden, wenn am 31. März 2010 in dem Bereich eines kommunalen Trägers keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b bestanden hat. Mit der Bildung einer gemeinsamen Einrichtung erfolgt eine § 44g Absatz 1 Satz 2 entsprechende Zuweisung.

(2)

Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

(3)

Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.

(4)

Besteht in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ein Personal- oder Betriebsrat, nimmt dieser ab dem Zeitpunkt, zu dem Beamten und Arbeitnehmern in einer gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen werden, die Aufgaben der Personalvertretung als Übergangspersonalrat bis zur Konstituierung einer neuen Personalvertretung nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2012. Satz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

(5)

Bestehen in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Dienst- oder Betriebsvereinbarungen, gelten diese bis zu einer Neuregelung für die jeweilige gemeinsame Einrichtung als Dienstvereinbarungen fort, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2012.

(6)

Abweichend von § 44g Absatz 2 bedarf es keiner Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, soweit einer gemeinsamen Einrichtung auf Veranlassung eines Trägers Beschäftigte Dritter zugewiesen werden, die bis zum Tag vor der Bildung einer gemeinsamen Einrichtung in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung oder in Agenturen für Arbeit und Kommunen Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben.


Absatz 1 aufgehoben




(1)

Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.


(2)

Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.


Absatz 4-6 aufgehoben

Gesetzesbegründung
  • Zu § 76
Die Absätze 1 sowie 4 bis 6 des bisherigen § 76 SGB II enthielten Übergangsregelungen, deren Geltungszeitraum abgelaufen ist. Die Absätze sind deshalb in der Neufassung nicht mehr enthalten.
Der bisherige Absatz 2 bleibt erhalten. In Abweichung von dem Grundsatz, dass je Gebietskörperschaft nur eine gemeinsame Einrichtung bestehen soll (§ 44b Absatz 1 Satz 1), können in Gebietskörperschaften, in denen bereits vor dem 1. Januar 2011 mehrere Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. bestanden haben, entsprechend mehrere gemeinsame Einrichtungen bestehen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenlegung der gemeinsamen Einrichtungen besteht demzufolge nicht, jedoch geht der Gesetz-geber davon aus, dass die örtlich zuständigen Entscheidungsträger jeweils auf eine Zusammenlegung hinarbeiten. Dies erscheint angezeigt, um einen wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den Verwaltungs- und Eingliederungsmitteln zu gewährleiste
Der bisherige Absatz 3 bleibt unverändert als neuer Absatz 2 erhalten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch künftig Träger- oder Organisationswechsel anstehen.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Absatz 2 wurde wieder aufgenommen

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

§ 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.

(2)

Abweichend von § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind bis zum 31. Dezember 2011 die Leistungen nach § 23 des Achten Buches als Einkommen zu berücksichtigen

  1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,
  2. für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und
  3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig.

(3)

§ 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2011.

(4)

Für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 23 Nummer 1 tritt an die Stelle der Beträge nach

  1. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Betrag von 287 Euro,
  2. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 Euro,
  3. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro,
  4. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 23 Nummer 1 nach § 20 Absatz 5 jeweils kein höherer Betrag ergibt.

(5)

§ 21 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beträge, die nicht volle Euro-Beträge ergeben, bei einem Betrag von unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden sind.

(6)

Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.

(7)

Der Bedarf nach § 28 Absatz 3 wird erstmals zum 1. August 2011 anerkannt.

(8)

Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend beantragt, gilt dieser Antrag abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt.

(9)

In den Fällen des Absatzes 8 sind Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person in den Fällen des Absatzes 8 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet.

(10)

Auf Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, an denen Schülerinnen und Schüler in der Zeit vom 1. Januar bis zum 29. März 2011 teilgenommen haben, ist § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anstelle des § 19 Absatz 3 Satz 3 und des § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden.

(11)

Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird oder die eine Tageseinrichtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die entstehenden Mehraufwendungen abweichend von § 28 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind, werden abweichend von § 28 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 8 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt werden. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 28 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mehraufwendungen auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach § 22 des Achten Buches einnehmen.

(12)

§ 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden sind.

(13)

§ 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.

(14)

§ 41 Absatz 2 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer auf zwei Dezimalstellen durchzuführenden Berechnung weitere sich ergebende Dezimalstellen wegfallen.

(1)

§ 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.

(2)

Abweichend von § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind bis zum 31. Dezember 2011 die Leistungen nach § 23 des Achten Buches als Einkommen zu berücksichtigen

  1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,
  2. für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und
  3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig.

(3)

§ 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2011.

(4)

Für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 23 Nummer 1 tritt an die Stelle der Beträge nach

  1. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Betrag von 287 Euro,
  2. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 Euro,
  3. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro,
  4. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 23 Nummer 1 nach § 20 Absatz 5 jeweils kein höherer Betrag ergibt.

(5)

§ 21 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beträge, die nicht volle Euro-Beträge ergeben, bei einem Betrag von unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden sind.

(6)

Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.

(7)

Der Bedarf nach § 28 Absatz 3 wird erstmals zum 1. August 2011 anerkannt.

(8)

Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend beantragt, gilt dieser Antrag abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt.

(9)

In den Fällen des Absatzes 8 sind Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person in den Fällen des Absatzes 8 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet.

(10)

Auf Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, an denen Schülerinnen und Schüler in der Zeit vom 1. Januar bis zum 29. März 2011 teilgenommen haben, ist § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anstelle des § 19 Absatz 3 Satz 3 und des § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden.

(11)

Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird oder die eine Tageseinrichtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die entstehenden Mehraufwendungen abweichend von § 28 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind, werden abweichend von § 28 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 8 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt werden. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 28 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mehraufwendungen auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach § 22 des Achten Buches einnehmen.

(12)

§ 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden sind.

(13)

§ 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.

(14)

§ 41 Absatz 2 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer auf zwei Dezimalstellen durchzuführenden Berechnung weitere sich ergebende Dezimalstellen wegfallen.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Im Gesetzes- und Referentenentwurf nicht enthalten

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Die Änderung ist redaktioneller Natur und folgt aus der Änderung in § 28 Absatz 6.


§ 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung

alte Fassung neue Fassung

(1)

§ 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum [einsetzen: Kalendertag, der dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1 vorausgeht] gelten-den Fassung gilt weiter für Bewilligungszeiträume, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzesnach Artikel 6 Absatz 1] begonnen haben.

(2)

Für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume,

  1. die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens diese Gesetzesnach Artikel 6 Absatz 1] beendet waren, gilt § 41a Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzesnach Artikel 6 Absatz 1] beginnt; ;
  2. die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzesnach Artikel 6 Absatz 1] noch nicht beendet sind, ist § 41a anzuwenden.

(3)

§ § 43 gilt entsprechend für die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 in der bis zum [einsetzen: Kalendertag, der dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1 vorausgeht] geltenden Fas-sung sowie nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des Ersten Buches. Die Höhe der Aufrechnung beträgt 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 80
Die Vorschrift enthält Anwendungs- und Übergangsregelungen. Zu Absatz 1 (§ 41) Mit der Regelung wird sichergestellt, dass laufende Bewilligungszeiträume bis zu ihrem vorgesehenen Ende nicht zu verlängern sind.
  • Zu Absatz 2 (§ 41a)
Soweit nach bisherigem Recht vorläufig entschieden wurde und die Bewilligungszeiträume vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren, sind häufig noch keine abschließenden Entscheidungen getroffen worden. § 41a soll auch für diese Entscheidungen angewandt werden. Die für die Jobcenter geltende Jahresfrist für die abschließende Entscheidung beginnt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, weil die vorläufigen Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als ein Jahr zurückliegen, sonst automatisch bereits als abschließend festgestellt gelten würden. Den Jobcentern bleibt so ausreichend Zeit, die bisherigen vorläufigen Entscheidungen zu prüfen.
Für Bewilligungszeiträume, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, aber nach dem Inkrafttreten enden, wird klargestellt, dass § 41a anzuwenden ist.
  • Zu Absatz 3 (§ 43)
Die Übergangsregelung betrifft Erstattungsansprüche, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. Diese können wie bisher in entsprechender Anwendung des § 43 SGB II aufgerechnet werden. Die Aufrechnungsmöglichkeit für Erstattungsansprüche nach § 43 Absatz 2 SGB I wurde nicht mehr aufgenommen, weil diese Fälle in der Praxis nur in äußerst seltenen Fällen vorkommen.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

redaktionelle

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine


Änderungen im SGB III

§ 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht

alte Fassung neue Fassung

(1)

Die Bundesagentur und jede Agentur für Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushaltsjahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirkung der Förderung geben.

(2)

Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu

  1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,
  2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin und je geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere, Berufsrückkehrende und Personen mit geringer Qualifikation,
  3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,
  4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit sowie Angaben zu Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben,
  5. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt wurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote); dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,
  6. dem Verhältnis
    a) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sechs Monate nach Abschluss einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung nicht mehr arbeitslos sind, sowie
    b) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,
    jeweils zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen; dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,
  7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt,
  8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf,
  9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund.

Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen sicherzustellen.

(3)

Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu sind sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie über die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

(4)

Die Bundesagentur erstellt für das Bundesgebiet einen Eingliederungsbericht. Im Eingliederungsbericht wird die Eingliederungsbilanz um einen Textteil ergänzt, der Einsatz und Wirkung der Leistungen der Arbeitsförderung darstellt. Der Eingliederungsbericht wird über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen Bundestag zugeleitet.

(5)

Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen. Der Eingliederungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Jahres vorzulegen und nach der Zuleitung an den Deutschen Bundestag zu veröffentlichen.

(1)

Die Bundesagentur und jede Agentur für Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushaltsjahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirkung der Förderung geben.

(2)

Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu

  1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,
  2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin und je geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere, Berufsrückkehrende und Personen mit geringer Qualifikation,
  3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,
  4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit sowie Angaben zu Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben,
  5. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt wurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote); dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,
  6. dem Verhältnis
    a) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sechs Monate nach Abschluss einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung nicht mehr arbeitslos sind, sowie
    b) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,
    jeweils zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen; dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,
  7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt,
  8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf,
  9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund.

Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen sicherzustellen.

(3)

Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu sind sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie über die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

(4)


Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen.


(5)

aufgehoben

Gesetzesbegründung
  • Zu § 11 Absatz 4
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, jährlich einen Eingliederungsbericht zu erstellen. Ziel des Eingliederungsberichts war es, Wirkung und Wirksamkeit der Arbeitsförderung zu präsentieren. Der Gesetzgeber sollte die Möglichkeit erhalten, sich im Gegenzug zu dem Einräumen eines hohen Maßes an Ermessensspielräumen beim Instrumenteneinsatz über die Umsetzung und die damit erzielten Wirkungen durch die Bundesagentur für Arbeit zu informieren. Seit seiner Einführung stieß der Eingliederungsbericht auf wenig Resonanz im politischen und öffentlichen Raum. Gleichzeitig zeigte sich, dass die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter die ihnen gesetzlich eingeräumten Ermessensspielräume dem Einsatz der Arbeitsmarktinstrumente angemessen nutzen und entsprechend Wirkungen erzielt werden. Die Berichtsverpflichtung wird deshalb abgeschafft. Der Überblick kann auch durch die unverändert zu erstellende Eingliederungsbilanz sowie durch die regelmäßige Arbeits-marktberichterstattung der Bundesagentur für Arbeit erreicht werden.
  • zu § 11 Absatz 5
Streichung als Folgeänderung zu Absatz 4
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Durch Gesetzesentwurf neu hinzugefügt

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine


§ 22 Verhältnis zu anderen Leistungen

alte Fassung neue Fassung

(1)

Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(2)

Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3)

Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4)

Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

  1. Leistungen nach § 35,
  2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
  3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130,
  4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
  5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
  6. Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128.

Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 45 Absatz 7, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und den §§ 127 und 128 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

(1)

Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(2)

Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3)

Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4)

Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

  1. Leistungen nach § 35,
  2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
  3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130,
  4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
  5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
  6. Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128.

Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 22 Absatz 4 Satz 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 5 Absatz 4 SGB II
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Durch Gesetzesentwurf neu hinzugefügt

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016


§ 22 Absatz 4 Satz 5 SGB II ist zu streichen.


Die derzeit bestehende Regelung hat sich bewährt und bereitet in der Um-setzung keine besonderen Schwierigkeiten. Statt der geplanten Aufgliederung der Bedarfsgemeinschaften in Arbeitslosengeld I-Beziehende und -Nichtbe-ziehende erscheint der Ansatz der ganzheitlichen Betreuung der Bedarfsge-meinschaft als sinnvoll und sollte weiter ausgebaut werden. Dieser Ansatz geht jedoch bei der Verlagerungeinzelner Personen der Bedarfsgemeinschaft aus dem Jobcenter heraus in die alleinige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit verloren. Einher geht dies mit einem verkürzten Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, da die §§ 16a ff. SGB II diesem Personenkreis nicht mehr zur Verfügung stünden. Damit wird ein funktionierendes System ohne erkennbaren Handlungsbedarf geändert und die Notwendigkeitneuer Verfahrensabläufe in den Jobcentern und der Bundesagentur einschließlich neuer Abstimmungsbedarfe geschaffen.Beispielhaft bleibt ungeklärt, welche Rechtsfolgen Meldeversäumnisse beim Personenkreis der Arbeitslosengeld-Aufstocker haben sollen. EineSperrzeit kennt das SGB II nicht. Auch liefe der Anreizmechanismus der Sperrzeit leer, wenn die Mindereinnahme, in konsequenter Anwendung der geltenden Normen, durch die passiven Leistungen des SGB II schlicht „aufgefüllt“ werden müssten. Darüber hinaus müsste nach dem im Gesetzentwurf enthaltenen künftigen Wortlaut des § 15 SGBII auch mit diesen Personen eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden, ohne dass jedoch dem Grunde nach eine Zuständigkeit für deren Eingliederung bestünde. Schon aufgrund dieser Schnittstellenprobleme sollte die geplante Neuregelung nochmals überdacht werden. Den Jobcentern wird die Gefahr einer Vielzahl neuer problematischer Fallkonstellationen auferlegt, ohne dass tatsächlich ein Nutzen ersichtlich wäre. Eine Verwaltungsvereinfachung kann darin nicht erkannt werden. Es steht vielmehr zu befürchten, dass aus der Neuregelung resultierende Unklarheiten die Akzeptanz des Systems der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bevölkerung weiter schwächen.

§ 9b Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen

alte Fassung Fassung Bundesrat

Die Agenturen für Arbeit arbeiten mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit

  1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Fünften,Sechsten, Achten, Neunten und dem Zwölften Buch,
  2. den Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
  3. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschafts-konfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
  4. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus-und Weiterbildungim Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen.

Dies gilt insbesondere, wenn

  1. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der in § 45 Absatz1 Satz 3 genannten im Haushalt lebenden Personen beseitigt werden können und für diese die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder
  2. zur Eingliederung, insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen, zwischen den nach Satz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Weder in Gesetzes - noch im Referentenentwurf enthalten.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Die interdisziplinäre und rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit im Einzelfall erfordert sowohl eine Koordinierung mit den inhaltlichen Leistungsangeboten nach den Sozialgesetzbüchern und damit die Zusammenarbeit aller an der Betreuung beteiligten Stellen als auch die Ermöglichung einer rechtskreisübergreifenden Gesamtfinanzierung passgenauer Maßnahmen. Die Zusammenarbeitspflichten für die Kinder-und Jugendhilfe sind seit jeher in § 81 SGB VIII geregelt. Für das SGB II und SGB III fehlen hingegen entsprechende Regelungen. Die Neuregelung ist an die geltende Regelung in §81 SGB VIII angelehnt und damit eine korrespondierende Norm.Zur beruflichen und sozialen Eingliederung von sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen, insbesondere bei Maßnahmen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII, ist eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit insbesondere für passgenauere Verbundleistungen nach den Sozialgesetzbüchern II, III und VIII von besonderer Bedeutung, damit kein junger Mensch verlorengeht


§ 31 Grundsätze der Berufsberatung

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(2)

Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit um Auszubildende oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemühen, wenn diese ihr Einverständnis erklärt haben, und sie beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.


(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(2)

Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit um Auszubildende oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemühen, wenn diese ihr Einverständnis erklärt haben, und sie beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

(3)

Die Agenturen für Arbeit sollen bei der Berufsberatung mit den für weitere Leistungen zuständigen Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammenarbeiten, wenn

  1. der Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden auch deren Zuständigkeitsbereich betrifft,
  2. das Anliegen ein Vermittlungshemmnis in der Person der oder des Ratsuchenden oder der in § 45 Absatz1 Satz3 genannten im Haushalt lebenden Personen darstellt und
  3. eine Aktivierung und berufliche Eingliederung ohne eine entsprechende Unterstützung erschwert ist und auf absehbare Zeit nicht erfolgen kann.
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Weder in Gesetzes - noch im Referentenentwurf enthalten.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Die Ergänzung von § 31 SGB III zielt darauf ab, dass bereits bei der Beratung von Arbeitslosen ganzheitliche Strategien -sofern sich hierfür eine Notwendigkeit ergibt -aufgezeigt werden, umeine zügige Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu ermöglichen.


§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

  1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.


















(2)

Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3)

Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4)

Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

  1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
  2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
  3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.

Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5)

Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6)

Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

  1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
  2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.







(7)

Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(1)

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

  1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Sofern die Aktivierung und nachhaltige berufliche Eingliederung von Arbeitslosen auf Grund von zahlreichen Vermittlungshemmnissen erschwert sind und auf absehbare Zeit nicht erfolgen können, soll eine Unterstützung in Abstimmung mit den für die erforderlichen Leistungen zuständigen Stellen und öffentlichen Einrichtungen sowie unter Einbezug der oder des im Haushalt lebenden

  1. Eltern oder Elternteils,
  2. Partnerin oder Partners oder
  3. unverheirateten Kinder des Arbeitslosenerfolgen.

Partnerin oder Partner im Sinne des Satz 3 Nummer2 sind die oder der nicht dauernd getrennt lebende

  1. Ehegattin oder Ehegatte,
  2. Lebenspartnerin oder Lebenspartnerdes Arbeitslosen.

Leistungen an die in Satz 3 genannten Personen dürfen nur erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen herbeizuführen oder zu verbessern. § 22 Absatz 1 bleibt unberührt.

Arbeitslose, die nicht über am Arbeitsmarkt verwertbare Sprach-kenntnisse verfügen, können Sprachförderung erhalten. Das Förder-angebot der §§ 43 bis 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes geht den Maßnahmen nach Satz 3 vor. Der Bund erstattet dem Träger, der die Leistung nach Satz 3 tatsächlich erbringt, die Kosten im notwendigen Umfang, höchstens aber im Umfang der Kosten, die bei Anwendung der §§ 43 bis44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes entstehen würden. Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2)

Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3)

Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4)

Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

  1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
  2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
  3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.

Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5)

Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6)

Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

  1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
  2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(6a)

Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen nach Absatz1 bleiben anrechnungsfrei.

(6b)

Die Agentur für Arbeit kann sich abweichend von Absatz 6a auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden.

(7)

Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Weder in Gesetzes - noch im Referentenentwurf enthalten.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

  • zu § 45 I S. 2
§ 45 SGB III ermöglicht bereits viele Maßnahmen, die die Aktivierung und berufliche Eingliederung von (Langzeit-) Arbeitslosen befördern. Dennoch reichen diese Maßnahmen bislang nicht aus, um die von Arbeitslosigkeit Betroffenen so zu aktivieren, dass diese den Leistungsbezug beenden und aktiv am Arbeitsleben teilhaben können.

Diese Personengruppe benötigt dringend ein entsprechend intensives, maßgeschneidertes und umfassendes Betreuungsangebot

  • zur Heranführung an den Ausbildungs-und Arbeitsmarkt,
  • zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  • zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  • zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  • zur Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme, um einen Rückfall in den Leistungsbezug/die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Der ganzheitliche Ansatz, bei dem auch die im Haushalt lebenden Angehörigen in den Fokus genommen werden, soll daher in all den eben genannten Situationen zu Anwendung kommen können, sofern dies für den Abbau von Vermittlungshemmnissen erforderlich ist.
  • zu § 45 I S 3
Der Erwerb von ausreichenden Sprachkenntnissen ist die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft. Um erfolgreich zu sein muss die Sprachförderung für Menschen mit guter Bleibeperspektive sehr schnell erfolgen. Der Leistungsträger muss in die Lage versetzt werden, auftretende Bedarfe zeitnah umzusetzen und gegebenenfalls aus dem Eingliederungstitel vorzufinanzieren.
Es ist bei einer Vielzahl der betroffenen Personen nicht ausgeschlossen, dass die im Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vorgesehenen Sprachkursangebote nicht ausreichen, um die Betroffenen im Einzelfall zur Integration in den Arbeitsmarkt zu befähigen. Dem trägt die Änderung Rechnung, indem eine Klarstellung dahin erfolgt, dass eine solche Förderung möglich ist. Gleichzeitig wird der Vorrang der einschlägigen Leistungen nach dem Aufenthaltsgesetz bestätigt. Weiterhin wird eine Regelung zur Kostenträgerschaft getroffen. Da es sich bei den Sprachkursen nicht um Versicherungsleistungen nach dem SGB III handelt und auch der betroffene Personenkreis, gerade Flüchtlinge, oftmals keinen Anspruch auf diese Versicherungsleistungen erworben haben, ist dies notwendig. Da die Leistung nurerbracht werden soll, wenn keine entsprechenden Angebote des Bundes vorhanden sind, ist es im Umkehrschluss die Sprachförderung wiederum durch den Bund zu finanzieren.Über § 16 SGB II entfaltet diese Änderung auch Gültigkeit im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach § 16 SGB II sind Leistungen aus dem Leistungskatalog des SGB III Ermessensleistungen.Über den notwendigen Abschluss der Eingliederungsvereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Grundsicherungsträger ist für den einzelnen Maßnahmeteilnehmer die Verbindlichkeit einer Teilnahme gegeben.
  • zu $ 45 Absatz 6 a und b
Mit der Einfügung der Absätze 6a und 6b in § 45 SGB III sowie den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 54 und 79 SGB III wird die notwendige Voraussetzung für eine verlässliche rechtskreisübergreifende Finanzierung (SGB II, SGB III und SGBVIII) zur beruflichen und sozialen Eingliederung besonders förderungsbedürftiger junger Menschen geschaffen. Für diese Zielgruppe können nachhaltige Eingliederungserfolge und Synergieeffekte der unterschiedlichen Förderansätze nur mit zwischen Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung abgestimmten ganzheitlichen Maßnahmen erreicht werden.Um dieses Ziel in gemeinsamer Verantwortung zu erreichen, müssen einerseits Leistungen der Jugendhilfezur Aufstockung der Leistungen der Arbeits-verwaltung anrechnungsfrei bleiben und es muss andererseits bei gemeinsam mit der Jugendhilfe vor Ort abgestimmten und von der Jugendhilfe eingerichteten Maßnahmen die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung durch die Arbeitsverwaltung bestehen.Projekte in den Ländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die Träger der Grundsicherung und die Träger der Jugendhilfe in gemeinsamer Verantwortung eng zusammenwirken, belegen, dass bei frühzeitiger und systematischer Planung und gemeinsamer Finanzierung ganzheitlicher Angebote beachtliche Erfolge bei der beruflichen Eingliederung von Zielgruppen mit besonderen Förderbedarfen (insbesondere nach §13 SGBVIII) gelingen. Voraussetzung zur langfristigen Stabilisierung solch gemeinsam verantworteter Maßnahmen ist hierzu jedoch die Sicherung der rechtskreisübergreifenden Finanzierung. Dies entspricht auch langjährigen Forderungen der Fachminister der Länder. Die Änderungen müssen vollumfänglich auch für junge Menschen im Leistungsbezug SGB II gelten.Eine beschränkte Anzahl von Jugendlichen wird wegen ihrer massiven sozialen oder individuellen Defizite durch Angebote des SGB III (beziehungsweise SGBII) allein nicht erreicht, da diese nicht intensiv genugsind. Erforderliche nachhaltige Effekte und Entwicklungsschritte bleiben deshalb aus. Aus der Perspektive der Jugendhilfe ist aber auch eine Beschränkung auf die sozialen und individuellen Defizite, ohne Berücksichtigung der erforderlichen Arbeitsmarktintegration zu kurz gegriffen. Für diesen kleinen Kreis besonders förderungsbedürftiger junger Menschen muss deshalb explizit die Möglichkeit für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und andere Dritte geschaffen werden, sich an den Kosten der Maßnahmen anrechnungsfrei zu beteiligen. Entsprechend sollen sich die Agenturen beziehungsweise die Träger der Grundsicherung auch an Maßnahmen beteiligen können, die von Dritten eingerichtet werden.Wird für die Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe keine ausdrückliche Möglichkeit, Maßnahmen der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung für besonders benachteiligte Jugendliche gemeinsam zu finanzieren, geschaffen, so besteht die Gefahr, dass besonders benachteiligte junge Menschen wegen nicht zu lösenderAbgrenzungsschwierigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern hin und her geschoben werden, Förderangebote nicht greifen und damit für alle Seiten in der Summe deutlich höhere Kosten entstehen.


§ 54 Maßnahmekosten

alte Fassung Fassung Bundesrat

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

  1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
  2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
  3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

(1)

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

  1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
  2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
  3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen nach Satz 1 bleiben anrechnungsfrei.

(2)

Die Agentur für Arbeit kann sich abweichend von Absatz 1 auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Weder in Gesetzes - noch im Referentenentwurf enthalten.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Mit der Einfügung der Absätze 6a und 6b in § 45 SGB III sowie den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 54 und 79 SGB III wird die notwendige Voraussetzung für eine verlässliche rechtskreisübergreifende Finanzierung (SGB II, SGB III und SGBVIII) zur beruflichen und sozialen Eingliederung besonders förderungsbedürftiger junger Menschen geschaffen. Für diese Zielgruppe können nachhaltige Eingliederungserfolge und Synergieeffekte der unterschiedlichen Förderansätze nur mit zwischen Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung abgestimmten ganzheitlichen Maßnahmen erreicht werden.Um dieses Ziel in gemeinsamer Verantwortung zu erreichen, müssen einerseits Leistungen der Jugendhilfezur Aufstockung der Leistungen der Arbeits-verwaltung anrechnungsfrei bleiben und es muss andererseits bei gemeinsam mit der Jugendhilfe vor Ort abgestimmten und von der Jugendhilfe eingerichteten Maßnahmen die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung durch die Arbeitsverwaltung bestehen.Projekte in den Ländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die Träger der Grundsicherung und die Träger der Jugendhilfe in gemeinsamer Verantwortung eng zusammenwirken, belegen, dass bei frühzeitiger und systematischer Planung und gemeinsamer Finanzierung ganzheitlicher Angebote beachtliche Erfolge bei der beruflichen Eingliederung von Zielgruppen mit besonderen Förderbedarfen (insbesondere nach §13 SGBVIII) gelingen. Voraussetzung zur langfristigen Stabilisierung solch gemeinsam verantworteter Maßnahmen ist hierzu jedoch die Sicherung der rechtskreisübergreifenden Finanzierung. Dies entspricht auch langjährigen Forderungen der Fachminister der Länder. Die Änderungen müssen vollumfänglich auch für junge Menschen im Leistungsbezug SGB II gelten.Eine beschränkte Anzahl von Jugendlichen wird wegen ihrer massiven sozialen oder individuellen Defizite durch Angebote des SGB III (beziehungsweise SGBII) allein nicht erreicht, da diese nicht intensiv genugsind. Erforderliche nachhaltige Effekte und Entwicklungsschritte bleiben deshalb aus. Aus der Perspektive der Jugendhilfe ist aber auch eine Beschränkung auf die sozialen und individuellen Defizite, ohne Berücksichtigung der erforderlichen Arbeitsmarktintegration zu kurz gegriffen. Für diesen kleinen Kreis besonders förderungsbedürftiger junger Menschen muss deshalb explizit die Möglichkeit für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und andere Dritte geschaffen werden, sich an den Kosten der Maßnahmen anrechnungsfrei zu beteiligen. Entsprechend sollen sich die Agenturen beziehungsweise die Träger der Grundsicherung auch an Maßnahmen beteiligen können, die von Dritten eingerichtet werden.Wird für die Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe keine ausdrückliche Möglichkeit, Maßnahmen der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung für besonders benachteiligte Jugendliche gemeinsam zu finanzieren, geschaffen, so besteht die Gefahr, dass besonders benachteiligte junge Menschen wegen nicht zu lösenderAbgrenzungsschwierigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern hin und her geschoben werden, Förderangebote nicht greifen und damit für alle Seiten in der Summe deutlich höhere Kosten entstehen.

§ 76 Leistungen

alte Fassung Fassung Bundesrat

(1)

Die Leistungen umfassen bei

  1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnahmekosten,
  2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die Maßnahmekosten.

(2)

Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens ein Betrag geleistet werden, der nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt einer oder eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn sie oder er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(3)

Als Maßnahmekosten werden erstattet:

  1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
  2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie
  3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 76 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung.

Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt

(1)

Die Leistungen umfassen bei

  1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnahmekosten,
  2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die Maßnahmekosten.

(2)

Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens ein Betrag geleistet werden, der nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt einer oder eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn sie oder er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(3)

Als Maßnahmekosten werden erstattet:

  1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
  2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie
  3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 76 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung.

Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt

(4)

Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen nach Absatz3 bleiben anrechnungsfrei.

(5)

Die Agentur für Arbeit kann sich abweichend von den Absätzen 1 bis 3 auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Weder in Gesetzes - noch im Referentenentwurf enthalten.

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Begründung:

Mit der Einfügung der Absätze 6a und 6b in § 45 SGB III sowie den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 54 und 79 SGB III wird die notwendige Voraussetzung für eine verlässliche rechtskreisübergreifende Finanzierung (SGB II, SGB III und SGBVIII) zur beruflichen und sozialen Eingliederung besonders förderungsbedürftiger junger Menschen geschaffen. Für diese Zielgruppe können nachhaltige Eingliederungserfolge und Synergieeffekte der unterschiedlichen Förderansätze nur mit zwischen Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung abgestimmten ganzheitlichen Maßnahmen erreicht werden.Um dieses Ziel in gemeinsamer Verantwortung zu erreichen, müssen einerseits Leistungen der Jugendhilfezur Aufstockung der Leistungen der Arbeits-verwaltung anrechnungsfrei bleiben und es muss andererseits bei gemeinsam mit der Jugendhilfe vor Ort abgestimmten und von der Jugendhilfe eingerichteten Maßnahmen die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung durch die Arbeitsverwaltung bestehen.Projekte in den Ländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die Träger der Grundsicherung und die Träger der Jugendhilfe in gemeinsamer Verantwortung eng zusammenwirken, belegen, dass bei frühzeitiger und systematischer Planung und gemeinsamer Finanzierung ganzheitlicher Angebote beachtliche Erfolge bei der beruflichen Eingliederung von Zielgruppen mit besonderen Förderbedarfen (insbesondere nach §13 SGBVIII) gelingen. Voraussetzung zur langfristigen Stabilisierung solch gemeinsam verantworteter Maßnahmen ist hierzu jedoch die Sicherung der rechtskreisübergreifenden Finanzierung. Dies entspricht auch langjährigen Forderungen der Fachminister der Länder. Die Änderungen müssen vollumfänglich auch für junge Menschen im Leistungsbezug SGB II gelten.Eine beschränkte Anzahl von Jugendlichen wird wegen ihrer massiven sozialen oder individuellen Defizite durch Angebote des SGB III (beziehungsweise SGBII) allein nicht erreicht, da diese nicht intensiv genugsind. Erforderliche nachhaltige Effekte und Entwicklungsschritte bleiben deshalb aus. Aus der Perspektive der Jugendhilfe ist aber auch eine Beschränkung auf die sozialen und individuellen Defizite, ohne Berücksichtigung der erforderlichen Arbeitsmarktintegration zu kurz gegriffen. Für diesen kleinen Kreis besonders förderungsbedürftiger junger Menschen muss deshalb explizit die Möglichkeit für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und andere Dritte geschaffen werden, sich an den Kosten der Maßnahmen anrechnungsfrei zu beteiligen. Entsprechend sollen sich die Agenturen beziehungsweise die Träger der Grundsicherung auch an Maßnahmen beteiligen können, die von Dritten eingerichtet werden.Wird für die Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe keine ausdrückliche Möglichkeit, Maßnahmen der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung für besonders benachteiligte Jugendliche gemeinsam zu finanzieren, geschaffen, so besteht die Gefahr, dass besonders benachteiligte junge Menschen wegen nicht zu lösenderAbgrenzungsschwierigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern hin und her geschoben werden, Förderangebote nicht greifen und damit für alle Seiten in der Summe deutlich höhere Kosten entstehen.

§ 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur

alte Fassung neue Fassung

(1)

Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich

  1. zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung,
  2. zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
  3. zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt

verwenden.

(2)

Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.

(3)

Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

(1)

Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der

  1. Ausbildungsvermittlung,
  2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
  3. der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.


(2)

Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.

(3)

Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

(4)

Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches.

Gesetzesbegründung
  • Zu § 282b Absatz 1
Entsprechend der neuen Regelung in § 50a SGB II wird auch der Wortlaut dieser Vor-schrift an § 67 Absatz 6 und 7 SGB X angepasst. Es wird klargestellt, dass die Übermitt-lung der Daten nach Absatz 4 durch Absatz 1 nicht eingeschränkt wird.


  • Zu § 282b Absatz 4
Mit dem Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung wurde in § 35 Absatz 3 des Berufsbil-dungsgesetzes und § 28 Absatz 7 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks die Mög-lichkeit eingeführt, bestimmte Daten zu eintragungsfähigen oder eingetragenen Ausbil-dungsverhältnissen an die Bundesagentur zu übermitteln (vergleiche Bundestagsdruck-sache 15/3980). Um sämtlichen Jobcentern die Möglichkeit zu geben, die Ausbildungs-vermittlung, die Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik und die Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt zu verbessern, wird die Bundesagentur mit Absatz 4 verpflichtet, die Daten über die Ausbildungsverhältnisse an die jeweils zuständigen Jobcenter weiter zu übermitteln. Damit wird die Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlung durch die Jobcenter und damit die Effektivität der Vermittlung von Ausbildungssuchenden verbessert. Die Bundesagentur wird jedem Jobcenter jeweils nur Daten über diejenigen Ausbildungsverhältnisse übermitteln, bei denen der oder die Auszubildende ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters hat. Damit wird sichergestellt, dass jedes Jobcenter ausschließlich die Daten erhält, die zur Erreichung der in § 50 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke erforderlich sind. Die Kosten der Bundesagentur für Arbeit für die Übermittlung der Daten werden vom Bund im Rahmen des Vorwegabzugs auf Grundlage der Eingliederungsmittel-Verordnung getragen.


Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Durch Gesetzesentwurf neu hinzugefügt

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

keine

§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

alte Fassung neue Fassung

Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die exter-ne Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

Gesetzesbegründung


Die Agenturen für Arbeit beauftragen über ihren ärztlichen Fachdienst teilweise externe medizinische bzw. psychologische Gutachterinnen oder Gutachter. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 80 SGB X, sondern um eine Funktionsübertragung. Die Vorschrift stellt klar, dass bei der Beauftragung von externen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Erstellung eines Gutachtens über eine Untersuchung oder eine Begutachtung die zur Erfüllung des Gutachtenauftrags erforderlichen Daten an die Auftraggeberin zurück übermittelt werden können.

Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Durch Gesetzesentwurf neu hinzugefügt

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016

Keine


Folgeänderungen im SGB V, VIII-XII , WoGG, BKGG, AO

alte Fassung neue Fassung
Gesetzesbegründung
Abweichungen des Gesetzesentwurfes zum Referentenentwurf

Durch Gesetzesentwurf neu hinzugefügt

Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vom 07.03.2016 und Beschluss vom 18.03.2016