SN Diskussion:Treffen/Landesparteitag/2013.2/MiniGO
aus https://demokratie.piratenpad.de/minigo
Allgemeine Infos
- Diese Geschäftsordnung soll für alle Gliederungen verwendbar sein und nur das absolut Notwendige regeln. Sie ergänzt nachrangig Parteiengesetz, BGB und Satzung oder die sich aus relevanten Gerichtsurteilen oder Gewohnheitsrecht ergebenen Normen.
- Sie soll auf zwei DIN A4 Seiten (Vorderseite GO, Rückseite Kommentar) passen und insbesondere mit Hilfe des Kommentars von jedem Teilnehmer verstanden werden können.
- Von einer Versammlungsleitung kann erwartet werden, dass sie sich hinreichend mit PartG, Vereinsrecht und GO beschäftigt hat, um die Rechte und Pflichten zu beachten. Eine GO kann ihr kein Handbuch ersetzen. Dafür gibt es viel bessere Literatur. Die Versammlungsleiter sollten unbedingt vorab die Vereinsrecht-Kommentare Reichert oder Sauter und einen PartG-Kommentar gelesen haben.
Kommentar (nicht Teil der GO, auf Rückseite)
- Grundsätzlich gilt: Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Versammlung (VL), d.h. kein Widerspruch oder durch Mehrheitsbeschluss, von der Geschäftsordnung (GO) abweichen oder bei nicht in dieser Geregeltem Vorschläge unterbreiten. Der gesunde Menschenverstand ist besser als jede GO, sofern er die Gesetze und Satzung berücksichtigt. Die GO soll nur vorab Alltagsituationen klären und Streitigkeiten vermeiden.
- Beschlussmängel führen idR zu einem nichtigen Beschluss, es sei denn die Partei kann eindeutig nachweisen, dass sie keinen Einfluss auf das Ergebnis haben konnten (idR unmöglich, insbes. wegen Einfluss der Aussprache, Reichert Rn 1871ff). Unzulässig wäre daher der erneute Aufruf eines schon behandelten Tagesordnungspunkts (TOP) (Rn 1709,1714). Auf Verfahrensfehler muss umgehend hingewiesen werden, woraufhin die VL die Abstimmung zur Behebung sofort wiederholen kann (Rn 1723).
- Die Akkreditierung richtet sich nach Bundessatzung §4(4) und obliegt dem Vorstand; die Beurkundung der Beschlüsse richtet sich nach der jeweiligen Satzung.
- Vertrauliche Aufgaben wie Wahlen dürfen nur von der Versammlungsleitung und ihren gewählten Helfern (z.B. Wahlleitung und -helfer) durchgeführt werden. Zu Beginn übernimmt der Vorsitzende die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung kann Teilnehmer, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, ausschliessen - §11 VersG und Gesetze der Länder, Reichert Rn 1508ff, 1897ff
- Wahlen des Vorstands, Schiedsgerichts und des Finanzrats müssen geheim durchgeführt werden. Andere Wahlen werden offen abgestimmt, sofern es auf Nachfrage keinen Widerspruch gibt. Eine Kandidatenliste wird vor der Wahl geschlossen. Für die max. Vorstellungsdauer sind 10min ausreichend, weniger wären bei AVs kritisch. - §15(2) PartG, BVerfGE 89, 243
- Nur Stimmberechtigte gemäß §4(4) Bundessatzung haben Antragsrecht (wegen Quorum) - §15(3) PartG. Anträge in §2(2) werden ohne Abstimmung angenommen. Bei bis zu 20 Akkreditierten beträgt das Quorum 1, ab 200 beträgt es 10 Akkreditiere (z.B. 3 für 50, 5 für 100).
- Vor jedem Beschluss gibt es das Recht auf Aussprache - §15(3) PartG. Die Versammlungsleitung kann jederzeit in eine Rede eingreifen und mit Zustimmung der Versammlung die Rededauer ändern.
- Stehen mehrere Alternativen zur Auswahl, wird per approval voting mit absoluter Mehrheit abgestimmt §4(3). Für Programm- und Satzungsänderungsanträge sind mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen notwendig - §12 Bundessatzung und die meisten anderen Satzungen.