SN:Treffen/Landesparteitag/2013.2/MiniGO

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Geschäfts- und Wahlordnung
Landesparteitag 2013.2
Piratenpartei, Landesverband Sachsen
Entwurf zur Beschlussfassung am 22. Juni 2013

§1 - Allgemeines

(1) Die Versammlung bestimmt der Reihe nach die Protokollführung, eine Versammlungsleitung und bei Bedarf deren Helfer für vertrauliche Aufgaben. Die Tagesordnung wird beschlossen und von der Versammlungsleitung abgearbeitet.

(2) Diese Geschäftsordnung gilt für Parteitage, bis sie durch eine andere ersetzt wird.

§2 - Rechte und Pflichten

(1) Jeder Kandidat bzw. Antragsteller hat das Recht auf die gleiche, angemessene Zeit zur Vorstellung. Antragsteller dürfen bei der Aussprache Fragen beantworten und in einer Schlussrede auf die Beiträge eingehen. Bei der Aussprache tragen abwechselnd jeweils bis zu fünf überwiegend Contra- und Pro-Redner vor. Diese Regel wird solange wiederholt, bis eine klare Mehrheit gegen die Fortsetzung der Aussprache stimmt.

(2) Die Versammlungsleitung führt eine geheime Abstimmung von Sachanträgen, Auszählung der offen abgegebenen Stimmen oder Einholung eines Meinungsbildes zum behandelten Antrag durch, wenn solch ein GO-Antrag von einem Quorum von akkreditierten Stimmberechtigten beantragt und nicht widerrufen wurde. Dieses Quorum beträgt, wenn nicht anders festgelegt, 10, jedoch höchstens aufgerundete 5% der Akkreditierten.

(3) Jeder Teilnehmer hat der Versammlungsleitung umgehend mitzuteilen, wenn und wie er sich in seinen Rechten beschnitten oder benachteiligt sieht.

(4) Gäste haben Rederecht, sofern es keinen Widerspruch gibt. Ton- und Bildaufnahmen, die nicht die Privatsphäre oder die Freiheit der Stimmabgabe von einzelnen Teilnehmern gefährden, sind gestattet.

(5) Das Protokoll dokumentiert alle Beschlüsse chronologisch und nachvollziehbar und wird insbesondere von der Versammlungsleitung und Protokollführern durch Unterschrift beurkundet.

§3 - Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)

Über folgende GO-Anträge von Teilnehmern wird abgestimmt, wenn sie gemäß dem Quorum aus §2.2 gestellt werden. GO-Anträge ohne Widerspruch sind angenommen.

  • Änderung der Redezeit auf eine bestimmte Dauer
  • Änderung der Tagesordnung oder Geschäftsordnung (schriftlich)
  • Unterbrechung bis zu einem Zeitpunkt, Vertagung oder Schliessung der Versammlung
  • Behandlung eines sonstigen Verfahrensantrags (schriftlich)

§4 - Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Versammlungsleitung legt fest, wie ihr für Beschlüsse Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung eindeutig angezeigt werden.

(2) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der für sie notwendigen Mehrheit (im Zweifelsfall die einfache) der abgegebenen, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen gefasst.

(3) Stehen mehrere Alternativen zur Auswahl, werden diese wie folgt bis auf eine Alternative reduziert:

(3.1) Bei mehr als zwei Alternativen kann jeder unabhängig zugestimmt werden. Bei offener Stimmabgabe werden die Alternativen nach Zustimmung sortiert, bei geheimer Stimmabgabe nach dem Verhältnis von Zustimmung zur Anzahl der abgegeben, gültigen Stimmzettel. Gibt es eine beste Alternative und erreicht diese die notwendige Mehrheit (bei offener Stimmabgabe in einer Einzelwahl), ist diese gewählt. Andernfalls werden alle Alternativen bis auf die zwei besten aussortiert. Trifft dies durch Stimmengleichheit auf mehr als zwei Alternativen zu, wird die Wahl unter diesen einmal wiederholt bevor das Los entscheidet.

(3.2) Bei nur (noch) zwei Alternativen wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Für gleichartige Ämter beschließt die Versammlung, ob sie eine Gesamtwahl durchführt, in der die Kandidaten wie in Punkt §4 (3) bis auf die Anzahl der benötigten Ämter reduziert wird. Erreichen zu wenige Kandidaten die notwendige Mehrheit, wird eine erneute Wahl für die unbesetzten Ämter durchgeführt.

(c) CC-BY-NC-SA by Benutzer:Entropy