SN Diskussion:Treffen/Landesparteitag/2011.2/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

S05 - Untergliederungen

Es nicht wahr, dass die Kurzbezeichnung PIRATEN Leipzig, die so auch in der Satzung des Kreisverbandes festgelegt ist, einen Verstoß gegen die Landessatzung darstellt. Die Bezeichnung im Signet ist also zulässig und die Begründung des Antrags nicht haltbar. --p1ng0ut 09:56, 18. Jul. 2011 (CEST)

Die Kurzbezeichnung ist PIRATEN (so steht es auch auf jedem Wahlzettel). Das ist gliederungsübergreifend falsch. tarzun 14:09, 4. Sep. 2011 (CEST)

S10 Neufassung Sonderparteitag

Die Zusammenlegung der §§ 11 und 12 impliziert, dass zur Aufstellung von Kandidaten für Volksvertretungen oder Landeslisten Sonderparteitage notwendig wären. Das ist so weit ich weiß nicht der Fall. Wenn der Termin sowieso auf einen regulären Termin einer Mitgliederversammlung fällt ist ein Sonderparteitag nicht zwingend erforderlich. --p1ng0ut 19:32, 14. Aug. 2011 (CEST)

Kandidaten für Wahlen werden auf Aufstellungsversammlungen aufgestellt. Die können zeitlich neben einem regulären LPT liegen, müssen das aber nicht. Ob man das nun Sonderparteitag nennt oder nicht ist egal. tarzun 14:10, 4. Sep. 2011 (CEST)

S11 Liquid Democracy

Ich sehe es als problematisch an, dass der Vorstand per Satzung zum Betrieb eines Liquid Democracy Werkzeugs verpflichtet wird. Hierzu ist nach dem vorliegenden Vorschlag eine Clearingstelle nebst Mitgliederverwaltung wie auf Bundesebene erforderlich. Es ist zu bezweifeln, dass diese Aufgabe im Landesverband im Moment erfüllt werden kann. Des Weiteren ist ein gewisses technisches Know-How erforderlich, um ein solches Werkzeug zu bedienen. --p1ng0ut 19:40, 14. Aug. 2011 (CEST)

S12 Zusammensetzung Vorstand

Kern des Antrags ist es, dass im zukünftigen Vorstand des Landesverbands sämtliche Mitglieder stimmberechtigt sind. Ein paar Dinge die dagegen sprechen:

  • Laut § 15 (2) Parteiengesetz müssen alle Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl gewählt werden und diese die Wahl annehmen.
  • Mitglieder des Landesschiedsgerichts dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand des Landesverbandes stimmberechtigt sein, da sonst eine Gewaltenteilung nicht mehr gegeben ist.
  • Überprüfungsinstanzen wie Kassen- oder Rechnungsprüfer werden obsolet, da alle Mitglieder die Entscheidungen des Vorstandes verantworten müssen.
  • Rechnungsprüfer müssen laut § 9 (5) Parteiengesetz gewählt werden.
  • (operative) Entscheidungen dauern im Einzelfall zu lange, da liquiddemokratisch darüber entschieden werden soll.
  • Entscheidungen sind davon abhängig, ob die Mitglieder das liquiddemokratische Werkzeug bedienen können, welches zum Einsatz kommt.
  • Alle Mitglieder des Vorstandes müssen laut § 9 (4) Parteiengesetz gewählt werden.
  • Die Frage der Haftung für Beschlüsse ist unklar. Bisher haftet der Vorstand persönlich.
  • Die Entlastung der Vorstandsmitglieder (zur Kontrolle des Vorstands) auf Parteitagen entfällt.
  • Die Frage der Rechenschaftspflicht des Vorstandes gegenüber den Verbandsmitgliedern ist entfällt.
  • Die Souveränität des Schatzmeisters und des Vorsitzenden ist weitestgehend eingeschränkt. Wer soll die Aufgabe dann noch übernehmen?
  • Die Anerkennung als Partei ist gefährdet, spätestens wenn wir erneut für eine Wahl antreten und durch den Wahlleiter die Parteieigenschaft festgestellt werden muss.
  • Es gibt keine erkennbaren Vorteile gegenüber dem Status quo.