SN:Treffen/Landesparteitag/2011.2/Satzung

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S01: Änderung Amtsdauer Vorstand

Antragsteller: Thomas Krohn

Antragstext

Änderung des § 7 Abschnitt (3)

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

in

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Begründung

Aus den Erfahrungen der letzten Jahre wurde die Lehre gezogen, dass der Vorstand in der Regel länger braucht um sich einzuarbeiten. Besonders neue Vorstandsmitglieder brauchen dazu länger, im Schnitt veranschlage ich aus meiner Erfahrung ein halbes Jahr. Dann ist der Vorstand 5 Monate lang effektiv handlungsfähig, bis ein neuer Wahlen anstehen. Um politische Stabilität in den LV zu bringen wird vorgeschlagen die Amtszeit zu verlängern.

S02: Aufwandsentschädigung für Beauftragungen

Antragsteller: Thomas Krohn

Antragstext

Hinzufügen zu § 16 Finanzordnung neuer Abschnitt (5)

Der Landesvorstand kann seinen Beauftragten eine Aufwandsentschädigung zahlen. Die maximale Höhe beträgt: 400 € pro Jahr

Begründung

Laut BGB dürfen wir eine Entschädigung gewähren, wenn dieses in der Satzung geregelt ist. Dies soll den Einsatz der ehrenamtlichen Helfer honorieren. Wer meint dieses Geld nicht zu benötigen, kann dies dem LV spenden. Dies hört sich nach viel Geld an, aber rechnet man dies runter sind das 1,10 am Tag. Wenn man als Technikpirat im Schnitt 3 Stunden die Woche arbeitet sind das 3x52= 156 € oder anders ausgedrückt, bei der Höchstsumme von 400 € dann 2,50 € / Stunde. Was dann wohl eher symbolisch sein dürfte.

S03a: Änderung Amtsdauer 2 - Geschäftsjahr

Antragsteller: Thomas Krohn

Antragstext

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von ein/zwei Jahr(en) gewählt.

wird geändert in

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von ein/zwei Geschäftsjahren gewählt.

Begründung

Jedes mal wirft der alte Landesvorstand dem neuen die Arbeit hin. Es gibt keine geregelten Übergaben, keine Chance zur Einarbeitung. Der Charme des Geschäftsjahres ist es mit dem finanziellen Umbruch auch gleich einen politischen stattfinden zu lassen. Dementsprechend kann der Schatzmeister saubere Übergaben gewährleisten.

S03b: Änderung Amtsdauer 2 - Zeitpunkt Übergabe

Antragsteller: Thomas Krohn

Antragstext

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

wird folgender Satz hinzugefügt

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahlen finden mindestens zwei Monate vor dem Termin statt.

Begründung

Jedes mal wirft der alte Landesvorstand dem neuen die Arbeit hin. Es gibt keine geregelten Übergaben, keine Chance zur Einarbeitung. Auch die Mitglieder von Parlamenten sind mit der Wahl nicht raus, sondern die Übergabe findet später statt.

S04 : Programm- oder Satzungsänderungen: Präzisierung der 2/3-Mehrheit

Antragsteller: Torsten Fehre

Antragstext

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen werden, wobei die Ja-Stimmen mindestens A Prozent der auf dem Parteitag akkreditierten Piraten ausmachen müssen. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Für den Wert von A gibt es folgende Alternativen (Satz 2 bleibt bestehen wie in der bisherigen Fassung):

Alternative 1: (A=0) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen werden.

Alternative 2: (A=10) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen werden, wobei die Ja-Stimmen mindestens ein Zehntel der auf dem Parteitag akkreditierten Piraten ausmachen müssen.

Alternative 2: (A=25) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen werden, wobei die Ja-Stimmen mindestens ein Viertel der auf dem Parteitag akkreditierten Piraten ausmachen müssen.

Alternative 3: (A=33) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen werden, wobei die Ja-Stimmen mindestens ein Drittel der auf dem Parteitag akkreditierten Piraten ausmachen müssen.

Alternative 4: (A=50) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen werden, wobei die Ja-Stimmen mindestens die Hälfte der auf dem Parteitag akkreditierten Piraten ausmachen müssen.

Alternative 5: (A=66,6) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag beschlossen werden, wobei mindestens 2/3 der akkreditierten Piraten für die Satzungsänderung stimmen müssen.

Begründung

Es kam häufig zu Diskussionen über 2/3-Mehrheit und ihre Bedeutung. Die aktuelle Regelung ist die, dass doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen eine 2/3-Mehrheit ausmachen. Alternative 1 würde dies noch einmal verdeutlichen.

Die anderen Alternativanträge erschweren "überraschende" Änderungen an Satzung oder Programm durch "geschicktes GO-Taktieren".

S05 : Liquid Democracy 2

Antragsteller: Alexander Brateanu

Antragstext

Der Landesparteitag möge folgenden Paragraphen an passender Stelle in die Landessatzung aufnehmen:

  1. Die Piratenpartei Sachsen organisiert ihre Willensbildung über das Internet liquid-demokratisch. Hierzu betreibt die Piratenpartei Sachsen eine entsprechende Plattform, zu der jeder Pirat genau einen persönlichen Zugang erhält.
  2. Der Vorstand beschließt über den Einsatz einer geeigneten Software und legt die Anforderungen an diese fest. Die Mindestanforderungen sind:
    1. Es muss die Möglichkeit bestehen, nach eigener Wahl unter einem Pseudonym oder dem bürgerlichen Namen aufzutreten.
    2. Es muss die Möglichkeit bestehen, den bestehenden persönlichen Zugang sperren und einen neuen anlegen zu lassen, ohne dass für die Mitglieder des Systems oder die Öffentlichkeit eine Verbindung zwischen altem und neuem Zugang möglich ist.
    3. Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System einzustellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.
    4. In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht ohne Zustimmung des Antragstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.
    5. Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.
    6. Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
    7. Das System muss ohne Moderation auskommen.
    8. Es muss möglich sein, sein gesamtes Stimmgewicht mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an einen anderen Piraten zu übertragen. Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein.
  3. Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.
  4. Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.
  5. Das System erhält Organstatus gemäß §6 der Landessatzung. Es finden jedoch keine Personenwahlen statt.
  6. Positiv abgestimmte Willensbekundungen haben den Status des sogenannten Positionspapieres und können durch einen Landesparteitag oder den Landesvorstand ( gemäß § 7(6) ) in ihrem Inhalt verändert werden. Der Landesvorstand ist angehalten die Willensbekundungen an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.

Begründung

siehe "S11 - Liquid Democracy".

Verfall der Delegationen nach 3 Monaten wurde gestrichen, weil 3 Monate eine zu kurze Zeit sind. Es gibt Mitglieder, die die Piraten einfach nur durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen und sich nicht alle paar Monate um ihre Delegation kümmern wollen. Bei Bedarf kann der Vorstand immernoch einen Verfall der Delegationen nach X-Zeit beschließen. Die Möglichkeit, dass 10% der Mitglieder eine Willensbekundung abändern wurde gstichen, da es dadruch (theoretisch) möglich wäre, dass 90% der Mitglieder eine Willensbekundung beschließen, welche dann von den 10% unterlegenen Piraten geändert werden kann - das ist absurd. Im schlimmsten Fall wären sogar Editwars zwischen verschiedenen 10% großen Gruppen denkbar.