SN Diskussion:Ämter/Ombudspirat

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Hier soll die Diskussion über den Satzungsänderungsantrag stattfinden:


Antragstext

Der Landesparteitag ändert per Satzungsänderung folgenden Absatz der Landessatzung:

1.7 §7 - Der Landesvorstand (14) Im Landesverband Sachsen gibt es einen Ombudspiraten und einen stellvertretenden Ombudspiraten. Der Ombudspirat wird auf dem Landesparteitag für ein Jahr gewählt. Seine Aufgabenbereiche gliedern sich in: Die Kontrolle des Vorstandes, die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern, die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern und den Vorstand, sowie die Beratung dieser. Der Ombudspirat manifestiert sich in der Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Weg zu einer Schiedsgerichtlichen Klärung bleibt davon unberührt.

dahingehend, dass der Ombudspirat nicht mehr unter dem Abschnitt Landesvorstand, sondern unter § 8 - Der Landesparteitag näher definiert wird:

(8) Auf dem Landesparteitag wird ein Ombudspirat gewählt, dessen Aufgabe die Schlichtung und Vermittlung bei Differenzen zwischen Mitgliedern oder zwischen einzelnen Mitgliedern und dem Landesvorstand ist. Die Anrufung eines Schiedsgerichtes bleibt unbenommen.

§6 - Organe des Landesverbandes Sachsen

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum, der Ombudspirat und die Gründungsversammlung.

Begründung Fidel

  1. Die Kontrolle des Vorstandes durch den Ombudspiraten ist in der Praxis nicht möglich und soll daher aus dem Aufgabenbereich genommen werden.
  2. Da der Ombudspirat objektiv & überparteilich sein soll, ist eine Verschiebung innerhalb der Satzung von §7 Landesvorstand nach $8 Landesparteitag - meiner Meinung nach - sinnvoll.
  3. Die Verlagerung in die GO des Vorstandes bewirkt, dass der Vorstand und nicht der Parteitag über die Einsetzung, den Aufgabenbereich und die Rechte des Ombudspiraten bestimmt.
  4. Die Funktion des Ombudspiraten soll und wird dadurch m.E. gestärkt; ob er die Stellung eines Organs bekommt halte ich für diskussionswürdig
    • aus dem Parteiengesetz: §8 (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. --> dient also per OP der Willensbildung? Oder nicht?
    • aus dem Parteiengesetz: §6 (2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über [...] 7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe [...]

Diskussion

Pro

  • Ombudspirat erhält mehr "Gewicht" und klaren Aufgabenbereich

Contra

Alternativen/Anregungen

  1. Ombudspirat nicht als Organ
    • Die Funktion des Ombudspiraten ist strukturell "soft" - es gibt keine Pflichtkonsultation (z.B. vor Anrufung des Schiedsgerichtes) - deshalb sollte er m.E. nicht als Organ in die Satzung. Auch eine reine Verankerung in einer Ordnung wäre möglich. Auch andere - zwingende Aufgaben der Partei müssen nicht als Organe festgelegt werden.
  2. Ombudspirat aus Satzung herausnehmen und via GO bei Vorstand verankern
    • Der Ombudspirat ist kein Organ im Sinne PartG und hat eigentlich auch keine Rechte. Der Ombudspirat hat nach meinem Verständnis die Aufgabe Mediator bei Streitigkeiten zu sein. Daher sind die betreffenden Stellen in der Satzung zu streichen.