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2. Landesparteitag Sachsen 2024 im Alttrachau 35, Dresden
SÄA001 - §7 Vergütungen für die Parteitätigkeit
Antragsteller: Andreas Roth
Antragstext: In die Finanzordnung wir ein §7 mit folgenden Inhalt eingefügt.
§7 Vergütungen für die Parteitätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Der Landesparteitag kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages odergegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. (3)Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. (4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für die Partei gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. (6) Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. (7) Der Vorstand kann durch Beschluss im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz,im Rahmen der Finanzmittel des Vereins, Aufwandspauschalen / Ehrenamtspauschalen gewähren. (8) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Partei entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten usw. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. (9) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. (10) Alle Regelungen dieses Paragraphen, gelten auch für alle Untergliederungen des Landesverbandes. In den Untergliederungen wird in Abs 2. der Landesparteitag durch die Mitgliederversammlung auf Gliederungsebene ersetzt.
-- Begründung:
Nötig zur rechtlichen Absicherung
SÄA002 - TITEL
Antragsteller:
Antragstext:
Begründung: