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2. Landesparteitag Sachsen 2024 im Alttrachau 35, Dresden

SÄA001 - §7 Vergütungen für die Parteitätigkeit

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: In die Finanzordnung wir ein §7 mit folgenden Inhalt eingefügt.

§7 Vergütungen für die Parteitätigkeit

  (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  (2) Der Landesparteitag kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
   wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
   entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages odergegen Zahlung einer 
   Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
   (3)Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
   Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
   (4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
   wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für die
   Partei gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
   (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
   Geschäftsstelle
   ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten,
   hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
   (6) Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
   (7) Der Vorstand kann durch Beschluss im Sinne des § 3 Nr. 26a
   Einkommensteuergesetz,im Rahmen der Finanzmittel des Vereins, Aufwandspauschalen /
   Ehrenamtspauschalen gewähren.
   (8) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
   Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
   durch die Tätigkeit für die Partei entstanden sind. Hierzu gehören
   insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten
   usw. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
   (9) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
   6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
   gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
   (10) Alle Regelungen dieses Paragraphen, gelten auch für alle
   Untergliederungen des Landesverbandes. In den Untergliederungen wird in Abs 2. der
   Landesparteitag durch die Mitgliederversammlung auf Gliederungsebene ersetzt.

-- Begründung:

Nötig zur rechtlichen Absicherung

SÄA002 - TITEL

Antragsteller:

Antragstext:

Begründung: