SN:Treffen/Landesparteitag/2012.2/Wahlprogramm

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Inhaltsverzeichnis

WA - 01 Neues Sitzzuteilungsverfahren für den Landtag nach Sainte-Laguë/Schepers

Antragsteller: Rainer Sinn 22:43, 4. Apr. 2012 (CEST)


Antragstext:

In Sachsen soll das Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers eingesetzt werden.

Begründung:

"Der deutsche Physiker Hans Schepers, seinerzeit Leiter der Gruppe Datenverarbeitung des Deutschen Bundestages, schlug 1980 eine Modifikation des Verfahrens nach d’Hondt vor, um die Benachteiligung kleinerer Parteien bei diesem Verfahren zu vermeiden. Das von Schepers vorgeschlagene Verfahren kommt mit einer anderen Berechnungsmethode zu identischen Ergebnissen wie das 1912 von dem französischen Mathematiker André Sainte-Laguë entwickelte Verfahren. Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers wird bereits seit 1980 für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Deutschen Bundestages eingesetzt. Seit 2009 wird auch bei Bundestags- und Europawahlen die Sitzzuteilung nach diesem Verfahren berechnet.[..]Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers beseitigt Paradoxien, die bei der Sitzzuteilung nach Hare/Niemeyer auftreten können." Quelle: [1]


WA - 02 Finanzen

Antragsteller: Rainer Sinn 22:43, 4. Apr. 2012 (CEST)

Antrag WA 02-1 transparenter Haushalt:

Antragstext:

Die Piraten in Sachsen fordern einen transparenten, lesbaren und verständlichen Haushalt in Sachsen. Dieser ist in leicht verständlichen graphischen Übersichten und Einzelpositionen zu gliedern. Eine maschinenlesbare Version ist bereitzustellen.

Begründung:

Zur Zeit kommt die Staatsregierung ihren Transparenzpflicht mit lieblosen und riesigen pdfs nach, welche Augenscheinlich automatisiert aus einem System gespeist werden. Ein sinnvoller Vergleich ist nicht möglich. Selbst Landtagsabgeordnete erhalten den Haushalt per Papier mit tausenden Blättern.


Antrag WA 02-2 Zusatzforderung transparenter Haushalt

Antragstext:

Die Piraten fordern, dass die Landesregierung die Initiative Offener Haushalt/open Goverment unterstützt und alle Daten zur Verfügung stellt.


Antrag WA 02-3 vergleichbarer Haushalt

Antragstext:

Die Piraten in Sachsen fordern das der Haushalt mehrerer Perioden einfach zu vergleichen ist, bzw die Staatsregierung diese zur Verfügung stellt.


Begründung:

Aktuell ist es für niemanden möglich einen umfassenden Überblick zu erhalten, da die Landesregierungen solche Vergleiche nicht veröffentlicht.

Antrag WA 02-4 Deckungsvermerke und Transparenz:

Antragstext:

Die Piraten in Sachsen fordern die die Anzahl der Deckungsvermerke zu reduzieren und über zentrale Rücklagen zu finanzieren.


Begründung: Der sächsische Rechnungshof merkt an, das eine Flexibilität des Haushalts sinnvoll ist, er aber selbst nicht mit die Anzahl der Deckungsvermerke einzelner Titel im Haushalt klar kommt. Es nicht klar wohin das Geld letztendlich fließt. Der Landtag kann damit nicht seiner Kontrollfunktion nachkommen.

Antrag WA 02-5 Einführung einer effizienten Verwaltung. (zurückgezogen)

Antragstext:

Die Piraten fordern eine neue effiziente Verwaltung im Landtag, die Verwaltung muss dabei auf dem System der doppelten Buchführung funktionieren. Es ist dabei darauf zu achten, Open Source zu bevorzugen.


Begründung:

Im Landtag werden keine moderne Systeme zum Verwalten der Gelder eingesetzt, somit ist keine effiziente Steuerung und Kontrolle der Gelder möglich.

Antrag WA 02-6 Verhinderung der Ausgabe von Haushaltsresten:

Antragstext:

Die Piraten in Sachsen fordern eine Bonisystem für das erreichen von Haushaltssystemen. Dabei soll die Zielerreichung in Relation zu den eingesetzten Mitteln vergütet werden.


Begründung: Die Mittel eines Haushaltspostens berechnen sich nach den Ausgaben des Vorjahres. Der Anreiz weniger auszugeben wird mit weniger Mitteln im Folgejahr bestraft. Die Einführung eines Anteils an den Einsparungen soll die Motivation heben, dies nicht zu tun.

Antrag WA 02-7 Schuldenbremse (zurückgezogen)

Die Piraten in Sachsen sind für die unbedingte Einführung und Einhaltung der Schuldenbremse in Sachsen. Diskussion

Begründung:

Antrag WA 02-8 Personalvergütung

Die Landesbediensten im Freistaat Sachsen und dem Freistaat gehördenden Gesellschaften bekommen pro Jahr mindestens den Inflationsausgleich als Lohnaufschlag.

Begründung: Dies mag für den Haushalt schmerzhaft sein, führt aber auf lange Sicht sonst zu einer Verarmung der Angestellten. Folgen sind eine Demotivation und eine höhere Anfälligkeit für Korruption. Dies wird mit einem automatischen Ausgleich verhindert.


Antrag WA 02-9 Verhinderung von Schattenhaushalten (zurückgezogen)

Die Piraten fordern Nebenhaushalte in Sachsen mit in die Berechnung einfließen zu lassen. Dies wirkt sich auf die Schuldenquote und Risikomanagement.

Begründung: Begründung: Aktuell besitzt der Freistaat Sachsen mit der Abwicklung der Sachsen LB und den Staateigenen Betrieben einen beachtlichen Nebenhaushalt.


Antrag WA 02-10 Auflösung des Doppelhaushaltes

Die Piraten fordern das der Doppelhaushalt in Sachsen wieder in einen jährlichen Haushalt umgewandelt wird.

Begründung: Durch die Einführung eines Doppelhaushaltes nimmt die Landesregierung dem Landtag die Kontrolle über die Verteilung der Finanzen indem sie es lange bindet. Der Landatg ist durch die gebunden Mittel nicht mehr in der Lage aufgrund der schnellen Konjunkturentwicklung zu reagieren.

Antrag WA 02-11 Auslagerung der Perosnalplanung an die zuständigen Behörden

Die Piraten in Sachsen fordern, die Personalplanung an die zuständigen Stellen auszulagern und als gemeine Posten in die Landtagsverwaltung aufzunehmen. Grund ist, dass die Behörden selbst am besten den Aufwand an Stellen schätzen können.

Begründung: Mit der Verlagerung der Verantwortung auf die zuständigen Stellen können diese effizient auf Anforderungen reagieren, Leiharbeit und Befristete Verträge minimieren. Mit der Festsetzung des Personalsolls nach Stellenplänen durch den Landeshaushalt wird ein ineffizientes Verwaltungssystem gefördert, welches gerade nicht von den Piraten erwünscht ist.

WA - 03 Kultur und Medien

WA - 03-1 Digitale Gesellschaft- Depublizieren wieder abschaffen

Antragsteller: Rainer Sinn

Antragstext:

Die Piraten Sachsen sprechen sich gegen das sogenannte "Depublizieren" von Internetinhalten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus. Unter Verwendung von Gebührengeldern produzierte Inhalte müssen den Gebührenzahlern zeitlich unbegrenzt im Internet zur Verfügung gestellt werden können.

Die Piraten Sachsen setzt sich daher dafür ein, dass der entsprechende Passus aus dem Rundfunkstaatsvertrag wieder gestrichen wird und wird keinem Rundfunkänderungsstaatsvertrag zustimmen, in dem dieser Passus immer noch enthalten ist.


Begründung:

Die öffentlich rechtlichen Gebührenanstalten rechtfertigen ihre ihre Pflicht der Zahlung von Gebühren mit den Möglichkeiten des Rundfunkes in den neuen Medien und der Erfüllung ihres Auftrages. Dabei sollen sich auch an die Gewohnheiten dieses Netzes anpassen und ihre Beiträge dauerhaft verfügbar machen. Es besteht kein Grund dies zu verhindern. Angebote der privaten Fernsehesender werden trotz ständiger Verfügbarkeit in Videotheken und Onlinestreamdiensten weiterhin geschaut.




WA - 04 ÖPNV

Antragsteller: Thomas Walter

Antragstext:

Der Landesparteitag möge als Bestandteil seines Wahlprogramms, hilfsweise als Positionspapier beschließen:


Die Piratenpartei Deutschland, Landesverband Sachsen setzt sich dafür ein, dass in Sachsen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, einen fahrscheinlosen Öffentlichen Personalnachverkehr (ÖPNV) einzuführen. In solchen Fällen kann jeder Bürger und auswärtige Besucher die kommunalen Beförderungseinrichtungen ohne besonderes Entgelt nutzen.

Finanziert werden soll dies u.a. durch eine kommunale zweckgebundene Abgabe die die Bürger, sei es mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz, kraft einer kommunalen Satzung zu entrichten haben. Minderjährige Bürger, Studenten , Auszubildende, Schwerbehinderte, pflegebedürftige Personen, Empfänger von Sozialleistungen können von der Abgabenpflicht ganz oder teilweise befreit werden. Ferner kann die Kommune Befreiung oder Reduzierung von der Abgabenpflicht vorsehen, wenn besondere Gründe, wie sozialer Härtefall oder eine sonst nicht zu vermeidende Ungleichbehandlung dies erforderlich macht. Auswärtige Besucher oder Berufspendler können in die Abgabenpflicht einbezogen werden, soweit solche mittels Hotelübernachtung oder Arbeitgeber erfasst werden können. In diesen Fällen sind das Hotelgewerbe und die Arbeitgeber entsprechend zum Einzug zu verpflichten. Ferner können auch Betriebe ergänzend oder alternativ zu einer Abgabe herangezogen werden, die je nach der Zahl der Arbeitnehmer und dem durch sie verursachten Publikumsverkehr zu berechnen ist. Die Abgabe soll nach den Aufwendungen für den ÖPNV bemessen werden, wobei auch ein Eigenanteil bei den Kommunen verbleiben muss, der der geschätzten anteiligen Nutzung von auswärtigen Benutzern entspricht, die nicht von der Abgabenpflicht umfasst werden können. In der Regel ist hierfür ein Eigenanteil von 10 % zugrundezulegen. In begründeten Einzelfällen, kann die Kommune hiervon auch abweichen, soweit hierdurch eine erhebliche Ungleichbehandlung ausgeglichen werden kann.

Die Piratenpartei fordert des weiteren, dass innerhalb des Freistaates Sachsen, die Verteilung der nach Art 106 a GG und dem Regionalisierungsgesetz empfangenen Bundesmittel neu geregelt wird, damit das Konzept eines fahrscheinlosen ÖPNV vorrangig umgesetzt werden kann.

Die Piratenpartei setzt sich ferner dafür ein, dass mit Hilfe von drei großen Feldversuchen festgestellt wird, ob sich ein kostenfreier ÖPNV rechnet. Diese Untersuchungen sollen jeweils in einem Oberzentrum, einem Mittelzentrum und einer Region des ländlichen Raumes in Sachsen wissenschaftlich mit Hilfe der Landesregierung begleitet durchgeführt werden.

Zur Umsetzung des Konzeptes eines fahrscheinlosen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) , das mittels einer kommunalen Abgabe zu finanzieren ist, fordert die PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND , Landesverband Sachsen die Schaffung landesgesetzlicher Grundlagen, damit den Gemeinden und Landkreisen die Ermächtigung zu entsprechenden Abgabensatzungen gegeben wird.

Demnach möge der Landtag beschließen, die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in § 73 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung ) in Abs. 2 um einen zweiten Satz zu ergänzen, dass das sächsische Kommunalabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung abweichende Bestimmungen vorsehen darf. In Konsequenz hierzu ist das Sächsische Kommunalabgabengesetz im obigen Sinne um Vorschriften zu ergänzen, die die Kommunen ermächtigen, Satzungen für eine zweckgebundene ÖPNV –Abgabe zu erlassen.


Begründung:

Vorstehender Antrag wurde bereits nach den Beratungen auf dem Plenum in Dresden am 4.2.2012 bereits zum LPT2012.1 in Döbeln gestellt und konnte aus Zeitgründen dort nicht mehr behandelt werden..

Die Piraten in einigen Teilen Deutschlands haben in ihren Programmen die Forderung stehen, dass der ÖPNV fahrscheinlos, aber nicht kostenlos zu organisieren sei. Finanziert werden soll dies durch eine kommunale Abgabe. Sinn eines solchen ÖPNV ist die Verbesserung der Umweltbedingungen, insbesondere die Verbesserung der Lebensqualität der Einwohner durch weniger Verkehrsbelastung. Es ist daher auch mit erhöhter Kapazitätsauslastung und der Notwendigkeit von Kapazitätserweiterungen und damit mit erheblich höheren Kosten zu rechnen.

Was jedoch hierbei oft übersehen wird, ist der Umstand, dass dies nicht allein kraft regionaler (kommunaler) Willensentschließung geschehen kann, sondern erst einmal rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen. In Sachsen erfordert dies zunächst die Änderung der Gemeindeordnung, denn diese schreibt in § 73 vor, dass die Kommunen primär leistungsbezogene Gebühren zu erheben haben, d.h. es wäre zur Finanzierung wirklich ein Ticketsystem zwingend. Erst wenn es solche Möglichkeiten nicht mehr gibt, kann nach derzeitiger Lage auf Steuern und Abgaben zurückgegriffen werden. Dieses Rechtsprinzip ist also zuerst mit einer Änderung der Gemeindeordnung zu durchbrechen. Sodann muss die eigentliche Ermächtigungsgrundlage in dem KommunalAbgabengesetz für das Satzungsrecht der Kommunen geschaffen werden. Diese muss Art 75 der sächs. Landesverfassung entsprechen, d.h. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung muss in dem KommAbG hinreichend bestimmt werden. Vorstehend ist dies noch nicht in Gesetzesform formuliert, aber die Leitsätze geben die Richtung klar vor. Die Leitsätze sind aber so gefasst, dass es im Ermessen der Kommune liegt, wie sie die Abgabe erhebt, inwieweit Bürger als Privatpersonen herangezogen werden und inwieweit gewerbliche oder sonstige Betriebe einen Beitrag zu leisten haben.

Man kann davon ausgehen, dass letztlich eine von der Höhe der Belastung vertretbare Abgabe oftmals nicht ausreichen wird, den ÖPNV zu 100 % zu finanzieren. Hinzukommt, dass die Abgabengerechtigkeit nicht 100% erreicht werden kann, denn es werden auch immer Personengruppen aus dem Abgabenraster herausfallen. Daher wird die Kommune sogar gefordert sein, mehr als die hier angesetzten 10 % aus allgemeinem Steueraufkommen finanzieren zu müssen.

Mit vorstehend angestrebter Änderung des KommAbG ist noch nicht ausgesagt, dass immer der ÖPNV mittels Abgabe finanziert werden muss. Dies bleibt der demokratischen Willensbildung der Kommunen vorbehalten. Das Gesetz soll nur die Möglichkeit eröffnen.

Anmerkung: Das Abgabensystem funktioniert aus öffentlich-rechtlichen Gründen wohl nicht bei einer ÖPNV-Organisation durch juristische Personen des Privatrechtes. Das ist jedoch die Regel landesweit. Daher müssen die Kommunen erst einmal die privatrechtlich organisierten Betriebe wieder in kommunale Eigenbetriebe zurückverwandeln, denn nur dann kann eine Satzung kraft kommunalen Abgabenrechtes Wirkung erzeugen. Dies schafft aber wieder mehr Transparenz, denn das Kommunalparlament muss dann bei allen wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidungen mitwirken und die oftmals so vielen spekulativen Geschäfte der Vergangenheit, die längst auch den kommunalen Bezug überschritten, müssen entfallen.


WA - 05 Transparenz im Haushalt

Antragsteller: Thomas Walter

Antragstext:


Die Piraten in Sachsen mögen folgendes als Wahlprogramm, hilfsweise als Positionspapier beschließen:

Die Piratenpartei fordert auf Bundes- Landes- und Kommunalebene die Einführung eines allumfassenden transparenten Haushaltswesens mittels moderner Informations- und Kommunikationsmittel, insbesondere durch Web 2.0-Technologien (Open Budget 2.0). Ziel ist es dabei mit einer noch weiteren Öffnung als bisher dem Bürger mehr Teilhabe zu ermöglichen. Als Fernziel ist die direkte Mitbestimmung des Bürgers anzustreben. Hierzu sind zunächst folgende Voraussetzungen zu schaffen:

- Sämtliche haushaltsrelevanten Tatsachen sind in einem offenen maschinenlesbaren Datensystem unverzüglich in jeder Phase von der Planerstellung bis zur Rechnungsprüfung öffentlich zu machen und müssen im Internet nach Sachgebieten übersichtlich gegliedert jedermann zugänglich sein (Open Data). Jedermann soll somit die Möglichkeit erhalten, sämtliche Daten elektronisch weiterzuverarbeiten und automatisiert auszuwerten. Vergangene Haushalte sind vergleichbar neben den aktuellen Haushalt zu stellen.

- Die Erarbeitung und Diskussion von Haushaltsplänen hat von Beginn an öffentlich zu erfolgen. Jedermann soll die Möglichkeit erhalten, sich zu Einsparungen und Mittelverwendungen einzubringen.

- Im kommunalen Bereich soll auch die Erstellung eines Bürgerhaushaltsplanes ermöglicht werden, über den sodann das zuständige Kommunalparlament zu entscheiden hat.

- Beschlüsse von Haushaltsgesetzen und Haushaltssatzungen sind nach Abschluss der Debatte im Internet bekannt zu machen, insbesondere auch das Abstimmverhalten. Die Voraussetzungen für die Visualisierung des Abstimmverhaltens sind zu schaffen.

- Rechenschaftsberichte und Haushaltsabschlüsse sind unverzüglich nach der Veröffentlichung, aber vor Abschluss der Rechnungsprüfung für jedermann frei zugänglich zu machen, insbesondere im Internet elektronisch zu publizieren.

- Moderne Haushaltsbewirtschaftungssysteme sind je nach technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten anzustreben, sodass jederzeit aktuelle Berichte und Analysen zur Bewirtschaftung erstellt werden können, die in einer verständlichen Aufbereitung nicht mehr nur für interne Zwecke, sondern auch der Politik und der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden können.

Das Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HrHG), der 4. Teil der sächsischen Gemeindeordnung sowie die entsprechenden Verordnungen sind entsprechend zu ändern. Soweit Bundesrecht betroffen ist, soll die Landesregierung über den Bundesrat im obigen Sinne initiativ werden.


Modulantrag als Ergänzung zu obigem Antrag (nur für den Fall der Antragsannahme):

Obiger Programm- bzw. Positionstext ist um folgendes vor dem letzten Satz zu ergänzen:

"- Über die Rechenschaftsberichte hinaus ist die gesamte Rechnungslegung mit den verbuchten Belegen über das Internet frei zugänglich zu machen. Diese Öffentlichkeit unterstützt die Rechnungsprüfungsämter und jedermann hat dann die Möglichkeit, Berichte und Nachweise durchzusehen und auf Unregelmäßigkeiten hinzuweisen."


Antragsbegründung:

Grundgesetz, Landesverfassung und die einfachen Gesetze geben die derzeit gültigen Haushaltgrundsätze samt etlichen Transparenz- und Öffentlichkeitspflichten vor: Z.B. die Budgetöffentlichkeit (Art 104a ff GG) sowie die Haushaltsprinzipien der Vollständigkeit, der Klarheit und der Öffentlichkeit sowie die öffentliche Haushaltsdebatte. Gleichwohl geht dies nicht soweit, wie mit den hier beantragten Leitlinien skizziert. Wir beklagen derzeit die Undurchschaubarkeit öffentlicher Haushalte, sowohl was die Planerstellung, die Durchführung als auch die Prüfbarkeit anbelangt.

Der hier verfolgte Antrag rundet das politische Konzept der Piraten in Sachsen ab. Transparenzgesetz in Anlehnung an das Hamburger Modell (Gläserne Verwaltung), die Leitlinien zur Transparenz in der Gesetzgebung mit Lobbyistenregister und Legislativen Fußabdruck nebst der Forderung nach der Offenlegung jeglicher Nebentätigkeiten von Amts- und Mandatsträgern sowie die hier geforderten Leitlinien ermöglichen erst die Teilhabe des Bürgers an der öffentlichen Verwaltung und dem verantwortlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Es dient somit auch der Kontrolle der Exekutive, die letztlich auch nur der Dienstleister des Bürgerschaft ist. Flankierend wird die Verantwortlichkeit der Verwaltung im sorgsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln durch die mit gesondertem Antrag verfolgte Reform des Strafrechtes (Tatbestand der Verwaltungsuntreue) gestärkt.

Damit ist der neue politische Weg, den die Piraten verfolgen, vorgezeichnet: Nur mehr Informationen und Teilhabemöglichkeiten geben dem Bürger die Möglichkeit sich mehr zu beteiligen. Das Wissensniveau steigt und eine fruchtbarere Wechselwirkung tritt mit zunehmenden Zeitablauf ein, der sodann auch das Bett bereitet, dass künftig mehr in direkter demokratischer Beteiligung des Bürgers Entscheidungen getroffen werden können. Damit einhergehend entsteht eine größere Akzeptanz staatlichen Handeln und weniger Politik- und Staatsverdrossenheit, was für eine funktionierende Demokratie unverzichtbar ist.


WA - 06 Transparenz in der Justiz

Antragsteller: Thomas Walter

Antragstext:


Der LPT 2012.2 möge als Bestandteil des Wahlprogrammes, hilfsweise als Positionspapier beschließen:


1. Wir Piraten fordern mehr Transparenz in der Justiz durch eine Reform des Zivil-, Straf-und Verwaltungsprozessrechtes. Diese Reform soll immer wieder vorzufindende staatliche Willkür und Ungerechtigkeit -auch soweit von der Justiz verursacht- einschränken. So sind z.B. die richterlichen Pflichten zur Aufklärung des Sachverhaltes und zu Hinweisen auf die Sach- und Rechtslage erheblich zu verschärfen, sodass die Parteien frühzeitiger als nach geltendem Recht sich effektiver hierauf einstellen und ihr Vorbringen danach ausgestalten können. An sich schon nach derzeitiger Rechtslage bestehende richterliche Pflichten, deren Verletzungen in der Praxis jedoch meist ohne Konsequenzen bleiben, sollen so nachhaltiger auch durchgesetzt werden können. Fiskus und Richter sollen bei der vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung solch gesteigerter richterlichen Pflichten für dadurch entstehende Schäden gesamtschuldnerisch haften. Im Strafprozessrecht ist die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte abzuschaffen. Das Entschädigungsrecht für zu Unrecht strafrechtlich verfolgte Personen ist zu deren Gunsten zu erweitern. In strafrechtlichen Hauptverhandlungen sind Einlassungen des Angeklagten und Beweisaufnahmen umfassend elektronisch zu dokumentieren. Ebenso Kindesanhörungen in familiengerichtlichen Verfahren. Rechtsmittelverfahren sind ebenfalls transparenter zu gestalten und ggf. gegenüber dem geltenden Recht zu erweitern. Insbesondere soll im Revisionsrecht und Bundesverfassungsgerichtswesen der Bürger nicht mehr mit standardisierten Formeln bedient werden, sondern es ist eine umfassende Begründungspflicht für ablehnende Entscheidungen zu fordern, die auch erkennen lassen, weshalb die erfolgten Rechtsrügen unbegründet sein sollen. Die allgemeine Gehörsrüge (Beanstandung einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör durch das Gericht) -auch bei der letzten Rechtsmittelinstanz- ist gesetzlich zu normieren.

2. Alle gerichtlichen Endendscheidungen sind für jedermann kostenlos einsehbar im Internet anonymisiert zu veröffentlichen, sofern nicht dem berechtigte überwiegend schutzwürdige Belange eines Beteiligten entgegenstehen, was jedoch nur auf Antrag zu berücksichtigen ist.


Antragsbegründung:


Dieser Antrag wurde bereits zum LPT2012.1 in Döbeln gestellt, konnte jedoch aus Zeitgründen nicht mehr behandelt werden.

Dieser Antrag betrifft ein besonderes bundespolitisches Thema, das für die Piraten ein „Muss“ ist, denn es geht um die Eindämmung staatlicher Willkür und die Schaffung von mehr Gerechtigkeit im Umgang mit der Justiz auf allen Rechtsgebieten! Es ist zugleich die Aufforderung an die Bundespartei hier tätig zu werden und eine Arbeitsgruppe zu detaillierten Reformvorschlägen einzusetzen. Nachstehende Ausführungen sind kein Dogma, sondern sollen nur eine rechtspolitische Diskussion anstossen.

1. Reformbedarf und Ansatz der Kritik am bestehenden Zustand

Es gibt den Satz: Vor Gericht ist man wie auf hoher See. Darunter versteht man, dass es nicht berechenbar und vorhersehbar sein soll, wie ein Gericht einen Streitfall entscheidet. Oder der altbekannte Witz: Treffen sich zwei Juraprofessoren beim Spaziergang und man fragt nach dem Befinden. Sagt der Eine: Schlecht, ich habe gerade eine Klage am Hals, mein Dackel habe jemanden gebissen. Sagt der Andere: Aber Du hast doch keinen Hund. Woraufhin der Erste sagt: Weißt Du, wie die Gerichte entscheiden?

Man mag einwenden wollen, dass da schon vieles ausreichend in den gesetzlichen Regelungen enthalten ist und es keiner Reform bedarf. Aber das kann nur derjenige so sagen, der noch nicht die einschlägigen Erfahrungen gemacht hat und nur die Oberfläche unseres Rechtssystems betrachtet!

Als frischer Jurist mit fundierter Ausbildung mag man zunächst dies so nicht glauben und es bedarf dann erst besonderer beruflicher Erfahrung, um dies zu erkennen. Man erkennt dann (oftmals erst auf Grund der schriftlichen Urteilsgründe) , dass sachliche und rechtliche Argumente von gerichtlicher Seite schlicht ignoriert werden, der Rechtschutz dagegen mit Berufung oder Revision stark begrenzt ist. Oberlandesgerichte oder auch die Oberverwaltungsgerichte sehen eigentlich nur den „blauen Himmel“ über sich und sind in einer Position, in fast allen Fällen sich als letzte Entscheidungsinstanz zu betrachten. Denn revisionsrechtlich beim obersten Fachgericht oder verfassungsrechtlich in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht durchzudringen, ist auch schon wie ein Lotteriespiel, wie die Statistiken zeigen. Es ist unter Juristen kein Geheimnis, dass elementare handwerkliche Fehler in der Rechtsanwendung der unteren Gerichte auch durch Gehörsrügen, Revisionen, und Verfassungsbeschwerden nicht korrigiert werden. Die Revisionsgerichte und auch die Verfassungsgerichte können sich hinter allgemeine Leerformeln (keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, keine besondere Bedeutung des Falles, oder Schwere des Eingriffs, etc.) verstecken und so werden Entscheidungen rechtskräftig, die an sich grottenfalsch sind. Würden hingegen die zentralen Angriffspunkte in den höchstrichterlichen Entscheidungen gewürdigt werden, wäre es ungleich schwerer, einen Fall einfach „abzubügeln“. Denn dann würde man in die Gefahr geraten, dass man begründen muss, weshalb gerade hier von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen wird und die rechtswissenschaftliche Kritik in der Literatur würde die Entscheidung „zerreißen“. Das Gericht kann sich aber einer solchen Blöße nicht hingeben und wäre an sich zu mehr Sorgfalt gezwungen. Und Urteile werden in dem Zusammenwirken von Tatbestand, Tatsachenwürdigung und rechtlichen Argumenten in der Praxis daher auch oft so geschrieben, dass eine Veröffentlichung des Urteiles mit anschließender rechtswissenschaftlicher Kritik in der Literatur keinen Sinn macht, da allein aus dem Urteilsinhalt sich oftmals nicht mit hinreichender Schärfe das ermitteln lässt, das eigentlich das kritikwürdige ist. Auch eine feine Methode des Juristen subjektiv eine Entscheidung zu erlassen, ohne angreifbar zu erscheinen. Daher erscheint die Rechtsprechung auch vordergründig als sehr würdevoll: Es gibt höchstrichterliche Grundsatzentscheidungen, die sehr fundiert sind und auch der Rechtsfortbildung dienen (auch wenn dies zu Recht oder zu Unrecht im Einzelfall kritisiert werden mag), aber die Masse der Rechtsverletzungen bleiben höchstrichterlich auf der Strecke und niemand interessiert sich mehr dafür.

Hinzukommt ein weiteres Problem für den Laien und Rechtssuchenden: Gerichte und Rechtsanwälte haben ein grundsätzlich (zumindest mehrheitlich) gemeinsames Interesse, nämlich möglich schnell und effizient einen Fall zu erledigen“. Das Gericht, weil es vielleicht nicht Herr der Flut von Akten sonst wird, und eine hohe „Erledigungszahl“ verbessert die Beurteilung des einzelnen Richters und dessen Beförderungschancen und der Anwalt arbeitet oft auch nach dem Grundsatz „Zeit ist Geld“, denn lange Streitigkeiten sind oftmals nicht mehr wirtschaftlich bei vorgegebenen Gebühren. Und Gebührenvereinbarungen für höhere Honorare machen einen Rechtsstreit auch von vorneherein unwirtschaftlich. Auf der Strecke bleibt der Laie, denn er kann die Chancen und Risiken einer rechtlichen Auseinandersetzung in der Regel nicht überblicken und lässt sich „zähneknirschend“ auf einen „Deal“ ein, manchmal auch dann, wenn es aus objektiver Sicht nicht unbedingt angezeigt war. Oder Gerichte haben die Angewohnheit (im Strafrecht mag dies nicht immer so seine Gültigkeit haben) , trotz teilweise anderslautender Regeln, nicht den Parteien transparent darzulegen, wie man die Sach- und Rechtslage sieht, lässt die Parteien im Dunkeln zur Sicht der Dinge und versucht so „Druck“ auszuüben, einen Fall durch Vergleich vom Tisch zu bekommen. Manche Richter haben hier ganz „hervorragende“ Fähigkeiten in dieser Hinsicht. Das Recht bleibt dabei aber manchmal (oder oftmals?) auf der Strecke. Zugegebenermaßen kommen aber auch durch solche „gütliche“ Beilegungen von Rechtsstreitigkeiten auch durchaus sinnvolle Ergebnisse zustande, aber es gibt auch Kollateralschäden, die dem Ansehen des Rechts schaden. Ein sehr sensibles Detailthema, über das es sich nachzudenken lohnt. Um es klarzustellen: Hier soll nicht an dem Bemühen gerüttelt werden, dass jeder Rechtsstreit auch einvernehmlich einer gütlichen Regelung zugeführt werden soll, aber es ist die Kunst des Gesetzgebers, hier die Schranken zu setzen, damit nicht „faule Deals“ zu Lasten der meist juristisch unerfahrenen Laien zustande kommen, die letztlich den Rechtssuchenden nur frustrieren und die Akzeptanz des Rechtsstaates gefährden. Um so wichtiger ist es, die Richterschaft hier zu äußerster Sorgfalt und Transparenz zu bringen, die es ihnen auch verbietet, aus rein taktischen Überlegungen klare Rechtspositionen zu verschleiern, um nur die Parteien zu einem Vergleich zu „überreden“ und um sich selbst die Arbeit einer Urteilsformulierung zu ersparen.

Und im Strafrecht wird bundesweit auch oft mit unterschiedlichen Messlatten gearbeitet: Das fängt mit der Staatsanwaltschaft als einzige Instanz, die über Anklage und Einstellung eines Verfahrens entscheidet (sieht man von den strafrechtlichen Privatklagen einmal ab) an. Und Klageerzwingungsverfahren mit sehr formalistischen Regeln führen dann auch zu einer fast unüberwindlichen Hürde. Da werden einerseits klare Straftatbestände vom Tisch gefegt, ohne sich detailliert Mühe zu machen, angezeigte Verdachtsmomente aus zu ermitteln. Ich muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass ohne Durchsuchung bei Minister, Abteilungsleiter, Softwarehersteller, etc. es beim Skandal um den Bundestrojaner zu einer Einstellung der Ermittlungen kommen wird. Andererseits werden Strafermittlungen durchgeführt und damit Druck auf den Einzelnen ausgeübt, obwohl eigentlich klar sein sollte, dass hier nichts Verfolgungswürdiges vorliegt. Jüngstes Beispiel sind die Ermittlungen auf Grund Schwarz-blau-gelber Mehrheit für die Aufhebung der Immunität im sächsischen Landtag gegen den Fraktionsvorsitzenden der Linken, der zu verbotenen Demonstrationen gegen NPD-Kundgebungen als Rädelsführer aufgerufen haben soll. Und es gibt dann Anklagen ohne umfassende Vorermittlungen mit (entschädigungsloser) ehrverletzender Wirkung zu Lasten des Angeklagten, obwohl eigentlich schon für den objektiv beurteilenden Außenstehenden klar ist, dass das Ergebnis nur ein Freispruch sein kann. Oder die Skandale um den Bundespräsidenten Wulff dokumentieren, wie willkürlich die Staatsanwaltschaft agieren kann, indem einfach mit Bausch und Bogen Ermittlungserfordernisse verneint werden, während anderswo in der Bundesrepublik andere Menschen bei gleichgewichtigen Fällen eine Anklage bekommen. Seitens der STA versteckt man sich dann oft auch hinter dem Rechtssatz, dass es einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben muss, die Dinge aus zu ermitteln , und nach den ersten Zeugenaussagen bestätigt sich dann, dass es zu keinem haltbaren Strafvorwurf mehr kommen kann. Und bei einem höchst strittigen Strafvorwurf mit langwierigen Hauptverhandlungstermine und umfangreichen Beweiserhebungen verschwimmen gerne Beweisergebnisse, insbesondere Zeugenaussage, in einem Nebel, denn es gibt keine umfassende Protokollierungspflicht und nur über feinsinnige komplizierte Beweisanträge etc. kann der Strafverteidiger versuchen, das Gericht revisionsrechtlich in die Enge zu treiben. Strafrichter sind daher auch besonders schwer angreifbar, wenn es um die Tatsachenwürdigung und Würdigung der Beweisaufnahme geht, es kann soweit führen, dass er völlig falsch eine Zeugenaussage interpretiert und das Revisionsgericht ist nicht in der Lage dies nachzuprüfen. Der Fall Kachelmann hat auch nicht umsonst (alte) berechtigte Kritik am Justizwesen ausgelöst, denn eigentlich wäre dieser Umfang von Justizaufwand nicht nötig gewesen und nur der Druck der Öffentlichkeit und der Medien hat ein nicht angreifbares Ergebnis herbeigeführt, obwohl seitens der Verantwortlichen in der Justiz gerne ein anderes Ergebnis gewünscht war. Aber genauso gut hätte an anderer Stelle bei weniger Beachtung und Aufwand ein Angeklagter eine existenzvernichtende Verurteilung erfahren können. Hinzukommt die Ungleichbehandlung der wirtschaftlich potenten Angeklagten und dem mittellosen Bürger, der sich keine teure Strafverteidigung erlauben kann.

Was sind die Ursachen für solche Missstände?

Primär ist es die Unzulänglichkeit des Menschen! Und Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte sind auch nur Menschen. Aber auch die Wirtschaftskraft des einzelnen, was darüber entscheidet, wie viel Recht man sich erlauben kann. Interessenverflechtungen (siehe hierzu den gesonderten Antrag zur Offenlegung von Nebentätigkeiten der Amtsträger), persönliche Weltanschauungen, Beziehungen, Korpsgeist innerhalb der Justiz (Sprichwort: Ein Krähe kratzt der anderen kein Auge aus), etc. führen zu Voreingenommenheiten, die nur schwer festzumachen und auch nur schwer angreifbar sind. Überlastungen der Institutionen mag auch ein Grund sein. Stellenkürzungen auf Grund (falscher) fiskalischer Erwägungen führen zu einem zusätzlichen Arbeitsdruck auf die Gerichte, was aber nicht immer verhindert, dass es sich ein Richter nicht dennoch hübsch in seiner Unabhängigkeit einrichten kann. Dabei ist zumindest im Zivilrecht die Justiz ein fiskalischer Überschussbetrieb, aber dennoch zögert man aus gesamthaushalterischen Erwägungen heraus, die Sach- und Personalaustattung der Justiz zu erweitern.

Man darf bei einer Justizreform aber nicht verkennen, dass unser Rechtssystem nicht zu einer „Krake“ verkommen darf, die zu einem Dschungeldickicht führt, mit der Folge von langwieriger Rechtsunsicherheit und erneuter Intransparenz. Es gilt daher sorgfältig das Für und Wider von Änderungen abzuwägen, denn verbesserter Rechtschutz kann auch zu Blockaden im Wirtschaftsleben und in der öffentlichen Daseinsfürsorge führen und so gesellschaftliche Prozesse und den Wohlstand gefährden bzw. lähmen. Und die Justiz muss handlungsfähig bleiben und der Bürger soll auch spüren, dass der Rechtsstaat als einzig zulässige Staatsform wirkungsvoll umgesetzt werden kann.

2. Vorschlag zur Präzisierung

Nachfolgende Vorschläge erheben nicht den Anspruch umfassend die Probleme abzudecken. Sie sollen auch nur grob aufzeigen, dass es da im Detail einige Möglichkeiten gibt, was aber noch nicht ausgereift genug ist, einen detaillierteren Programmantrag inhaltlich auszumachen. Auch kann man an vielen Ecken und Kanten noch feilen und auch mal eine andere Richtung geben. Nachfolgende Ausführung sind daher noch kein abschließendes Programm, sondern nur Diskussionsgrundlagen.

A) Zivil- und Verwaltungsprozessrecht

a) Im Zivilprozessrecht und im Verwaltungsprozessrecht sind die Vorschriften der Rechtspflichten der Gerichte zur umfassenden Sach- und Rechtsaufklärung im Sinne einer besseren Aufklärung des Rechtssuchenden zu verschärfen. Es muss sichergestellt werden, dass jede Gerichtsverhandlung sanktionsbehaftet und zwingend mit einer Erklärung des Gerichtes beginnt, wie sich der Sach- und Streitstand nach Aktenlage darstellt und muss die notwendigen Hinweise enthalten, zu welchen offenen Fragen von den Parteien noch Erklärungen abzugeben sind. Bereits zuvor sind in vertretbarem Umfange mit der Terminierung zur mündlichen Verhandlung schon schriftliche Hinweispflichten zu begründen. Bei schriftlichen Verfahren ist dies in einem Hinweis- und ggf. Beweisbeschluss darzulegen. Parteien und Parteivertreter haben im Verfahren jederzeit das Recht, gerichtliche Erklärungen zur Relevanz von Streitfragen zu verlangen, zu denen das Gericht sich noch nicht erklärt hat. Vorläufige Rechtsauffassungen, sind zu begründen, ggf. sind auf die Erwägungen hinzuweisen, die eine Entscheidung noch offenlassen. Sodann ist erst eine Güteverhandlung durchzuführen. Sollte das Gericht von einer vorläufig geäußerten Rechtsaufassung bei seiner Entscheidung abweichen wollen, hat es dies vor einer Endentscheidung mit der erneuten Gewährung rechtlichen Gehörs begründet darzulegen. Nach Beweisaufnahmen hat das Gericht in angemessener Frist, nach vorheriger Anhörung der Parteien, seine vorläufige Beweiswürdigung und die Auswirkungen auf die Sach- und Rechtslage kundzugeben, zu denen die Parteien nochmals gehört werden müssen. Über eine Änderung der vorläufig geäußerten Tatsachen- und Rechtswürdigung seitens des Gerichtes ist ggf. nochmals zu verhandeln. Alle vorstehend beschriebene Vorgänge sind nachvollziehbar und überprüfbar zu protokollieren. Entscheidungen dürfen nicht auf Erwägungen gestützt werden, die sich erstmals in der Entscheidung wiederfinden und zu denen die Parteien nicht Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen.

Anmerkung: Im Gesetz ist hierzu schon einiges normiert worden, vor allem mit der ZPO-Reform von 2002, als man den Rechtsschutz für die Berufung einschränkte und dafür die erste Instanz stärken wollte. Aber die Praxis hat nicht Vorteile für den Rechtsuchenden geschaffen, vielmehr hat man sich von gerichtlicher Seite auf Kosten des Rechtsuchenden Arbeit gespart, ohne gleichzeitig die freiwerdenden Ressourcen zu dessen Vorteil zu nutzen. Und so gibt es sanktionslos nach wie vor die Routine bei Gerichten, erst mal alles offen zu lassen, sich nicht zu sehr aus dem Fenster zu hängen und ggf. durch mehr oder weniger begründete Vergleichsvorschläge den Fall „vom Tisch“ zu bekommen. Ein nach derzeitiger Rechtslage handelndes sorgfältiges Gericht, hat den Fall nach Aktenlage genau analysiert, trägt dies spätestens in der mündlichen Verhandlung vor (selten kommen frühzeitiger „Fingerzeige“ vom Gericht) und jede Partei weiß, worauf es ankommt und kann ggf. nachlegen. Aber ich behaupte: So läuft es zu einem hohen Prozentsatz eben nicht. Und dann wird mal ganz schnell ins Gerichtsprotokoll der Satz geschrieben, dass die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, obwohl es da an allen Ecken und Enden inhaltlich fehlte und fertig ist der Form nach das, was das Gesetz vorschreibt. Um dies zu verhindern, bedarf es präzisere gesetzliche Vorgaben, um die Richterschaft zu zwingen auch die elementaren Pflichten zu erfüllen.

b) In Eilverfahren hat vor einer Ablehnung das Gericht schriftlich (in besonderen Eilfällen mündlich, aber ist zur Akte zu vermerken) gegenüber dem Antragsteller seine Bedenken gegen eine stattgebende Entscheidung kundzugeben und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Fristen sind angemessen je nach Eilbedürftigkeit einzuräumen. In Widerspruchsverfahren sind analoge Hinweispflichten zu begründen.

Anmerkung: Eilverfahren sind zwar eilig und dürfen nicht verzögert werden, aber wenn eine Eilentscheidung abgelehnt werden soll, schadet es auch nicht, auch hier schärfere Pflichten für den Richter zu normieren. Das zwingt zu mehr Sorgfalt.

c) Endscheidungen müssen den relevanten Sach- und Streitstand umfassend wiedergeben, soweit es sich nicht um offenkundig unerheblichen Vortrag der Parteien handelt. Berichtigungen und Ergänzungen der Endscheidungen können in einem besonderen Antragsverfahren geltend gemacht werden, wenn es den Streitstoff nicht hinreichend wiedergibt und entscheidet. Solange hierüber nicht entschieden wurde, laufen keine Rechtsmittelfristen. Ein Rechtsmittel gegen eine abgelehnte Berichtigung oder ergänzende Berichtigung ist nicht möglich. Jedoch sind im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren von Entscheidungen solche regelmäßig aufzuheben, wenn der Streitstoff nicht hinreichend dargestellt und gewürdigt wurde, es sei denn, dass aus hinreichend dazulegenden Gründen keine andere Sachentscheidung im Ergebnis möglich war.

Anmerkung: Das soll Überraschungsentscheidungen erschweren. Und das "Tricksen" bei der Abfassung einer Entscheidung, die beim einfachen lesen nicht gleich nachvollzogen werden kann, wird erschwert. Das weit verbreitete Mittel, Argumente einfach zu übergehen, die aber die Entscheidung für den dritten Leser aber erst fragwürdig erscheinen lassen, soll damit ausgehebelt werden. d) Das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endentscheidungen ist wieder mit verstärktem rechtlichem Gehör zu gestalten. Das Rechtsmittelgericht hat im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren zunächst einen Hinweisbeschluss zu den mit dem Rechtsmittel gerügten Fehlern zu erlassen. In jedem Fall hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Anmerkung: Gerade wurde § 522 ZPO reformiert, weil man erkannt hatte, dass der Rechtsschutz gegen den ursprünglichen gesetzgeberischen Willen zu kurz kam. Aber das ist nicht ausreichend. Wenn die erste Instanz ernsthaft mit den richterlichen Pflichten abgearbeitet wurde, wäre es auch rechtspolitisch vertretbar, die Berufungsinstanz auf die Tatsachenwürdigung und die Einhaltung der Verfahrensregeln und der gesetzlichen Würdigung zu beschränken, aber es muss auch die Sanktion geben, dass ggf. zurückverwiesen wird. Dies erhöht den Druck auf das erste Gericht, es auch mit seinen Pflichten gleich ernst zu nehmen und nicht das Risiko einzugehen, wegen formaler Fehler den Fall zurück zu bekommen. Nur die Angst des Richters aufgehoben zu werden und so seine „Reputation“ zu verschlechtern, sorgt für eine bessere Betreuung der Rechtsuchenden.

e) Das Revisionsrecht ist zu erweitern. Es ist eine umfassende Begründungspflicht zu der Würdigung der gerügten Rechtsfehlern zu normieren. Der BGH nimmt nur ca. 2 % aller Revisionszulassungsbeschwerden an. Es ist ein offenes Geheimnis, dass so auch völlig unhaltbare unterinstanzliche Entscheidungen wirksam bleiben, nur weil man hier keine Rechtsfortbildung für angebracht sieht. Wenn aber in den Kernfragen des Rechtstreites der BGH mehr aussagen muss, als nur den Satz, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestünde usw., würde mehr Gerechtigkeit provoziert werden, denn der BGH muss sonst befürchten, von der rechtswissenschaftlichen Literatur wegen Inkonsequenz in seinen Entscheidungen „zerrissen“ zu werden, wenn sich aus dem Beschluss ergeben würde, dass er geltende Rechtsgrundsätze übergeht oder ignoriert. Ähnliches gilt für das BVerwG. Das Argument, dass damit Revisionsverfahren längere Zeit beanspruchen würden, geht fehl, denn wenn das Revisionsgericht wirklich die notwendige Prüfung einer Rechtsache durchführen würde, handelt es sich bei der Absetzung eines fundiert begründeten Beschlusses nur um eine zeitliche Marginalie. Richtig ist aber, dass tatsächlich mehr Zeit für Revisionen aufgewendet werden muss, denn nun entsteht erst der Zwang sich umfassend mit jedem Fall zu befassen.

f) Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Verletzung obiger Pflichten, sind die öffentliche Hand gesamtschuldnerisch neben den verantwortlichen Richter für den dadurch kausal entstehenden Schaden haftbar zu machen.

Anmerkung: Das ist das schlagende „Druckmittel“, um den Richter zur Sorgfalt anzuhalten. Wenn er seine Akten nicht richtig liest, oder ins Blaue hinein mit den Parteien verhandelt und damit gegen seine elementaren Pflichten verstößt, es sodann zum Einlegen eines Rechtsmittels kommt, so hat er ggf. für die weiteren Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen, wenn er hier mindestens leichtfertig gehandelt hat. Dies geht einher mit der Forderung, dass bei Verletzung der Sorgfaltspflichten in erster Instanz regelmäßig die Zurückverweisung erfolgen muss. Und nur das Risiko, hier ggf. für unnütz entstandene Prozesskosten aufkommen zu müssen, kann die notwendige richterliche Anstrengung sicherstellen.

B) Strafverfahrensrecht:

a) Die Staatsanwaltschaften sind nicht mehr weisungsgebunden, sondern unabhängige Institutionen. Es ist eine Dienstaufsicht wie in der übrigen Gerichtsbarkeit mit analogem Umfang und Grenzen einzuführen. Es ist jedoch eine übergeordnete unabhängige Beschwerdeinstanz innerhalb der Staatsanwaltschaft einzurichten, die über eingestellte Verfahren zu befinden hat. Das Klageerzwingungsverfahren ist zu vereinfachen. Es genügt die Rüge zu den verletzten Rechtsnormen und den unterlassenen Ermittlungen. Anklagen dürfen nur von einem Gremium mit mehr als einem Staatsanwalt erhoben werden (Z.B. Sachbearbeiter und Abteilungsleiter).Das Privatklageverfahren ist zu erweitern zugunsten des Verletzten, soweit die Strafrechtsnorm seinen Schutz bezweckt.

b) Die Zulassung der Anklage durch das Gericht ist einer umfassenderen Prüfung zu unterziehen als dies bisher geschieht. Erweist sich trotz Rüge im Zwischenverfahren die damit geltend gemachten Einwendungen gegen die Tat im Hauptverfahren als stichhaltig, und wäre bei sorgfältiger Prüfung dies schon im Rahmen weiterer Vorermittlungen erkennbar gewesen, ist eine höhere Entschädigung für den freizusprechenden Angeklagten geschuldet.

c) Der Verlauf eines Strafprozesses nach einer Anklageerhebung ist umfassend hinsichtlich der Einlassungen des Angeklagten und der Beweiserhebung elektronisch zu dokumentieren. Es sind Tonbandprotokolle und/oder Videoaufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen sind bis zur Rechtskraft einer Entscheidung zu speichern und im Falle einer Verurteilung auf Antrag des Angeklagten auf die Dauer von 30 Jahren zu speichern. Kopien sind auf Antrag zu fertigen. In besonderen Fällen soll auch auf Antrag eine Videoaufzeichnung von Beweisaufnahmen erfolgen.

d) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte sind eingeschränkte Berufungen zu gewährleisten. Die Berufung ist darauf beschränkt, die Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweiserhebung im gerügten Umfange vollständig zu überprüfen und eine erneute Beweiserhebung ist nur dann neu anzuordnen, wenn das Berufungsgericht Zweifel an der richtigen Würdigung erstinstanzlicher Beweiserhebung hat. Zugunsten des Angeklagten darf auch umfassender von Amtswegen eine Überprüfung der Tat stattfinden.

e) Das Revisionsrecht ist auf Grund der umfassend dokumentierten Beweisaufnahme dahingehend zu erweitern, dass auch diese Dokumente einer revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen.

f) Die Erstattung eines angemessenen Verteidiger-Honorar, soweit dieses auf einer Vereinbarung über die gesetzlichen Gebühren hinaus beruht, ist im Falle eines Freispruches anzuordnen. Beschränkungen von unangemessen hohen Honorarvereinbarungen im Gebührenrecht sind andererseits auch einzuführen. Haftentschädigungen im Falle eines Freispruches sind erheblich zu erhöhen und sollen auch die Nachteile umfassen, die der Angeklagte infolge des Strafverfahrens erlitten hat. Gleiches gilt auch für Nachteile infolge sich als ungerechtfertigt erwiesener Strafverfolgung.

Anmerkung: Auch im Strafverfahrensrecht wäre zu erwägen, ob nicht eine Amtshaftung von Richtern und Staatsanwälten begründet wird, wenn leichtfertig mit Aufklärungs- und Ermittlungspflichten umgegangen wird und hierdurch zu Unrecht Beschuldigte auf hohen Verteidigungskosten und sonstigen Schäden sitzen bleiben müssen.

C) Verfassungsgerichtsbarkeit

Die ablehnende Bescheidung von Verfassungsbeschwerden unterliegen einem umfassenden Begründungszwang. Anmerkung: Hier sind die gleichen Erwägungen anzustellen, wie beim Revisionsrecht.



WA - 07 Verschwendung von Steuermitteln bestrafen

Antragsteller: Thomas Walter

Antragstext:


Der Landesparteitag möge als Bestandteil des Wahlprogrammes, hilfsweise als Positionspapier, folgendes beschließen:

Die Piraten fordern den vorsätzlichen und leichtfertig sachwidrigen Umgang mit den Haushaltsmitteln unter Strafe zu stellen. Maßgebende Kriterien für eine Strafbarkeit hierbei sollen sein, dass der zuständige Entscheidungsträger

- gegen einschlägige Haushaltsvorschriften, die der Sicherung des Entscheidungsmonopols der für die Aufstellung des Haushaltsplanes zuständigen Stelle oder der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung dienen(siehe z.B. §§ 22,23,26,27, 28 Abs. 2 und 29 HGrG (Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder)), verstößt,

- oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen der getätigten Ausgabe und dem mit dem Haushaltsansatz verfolgten Nutzen oder zu der Leistungsfähigkeit des Verwaltungsstelle besteht.

Straftäter kann jeder Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person sein, aber auch ein Mitglied kommunaler oder vergleichbarer Vertretungsorgane, die mit haushaltswirksamen Entscheidungen befasst ist.

Darüber hinaus sollte auch die vorsätzliche Manipulation von vorbereitenden Kalkulationen zu Haushaltsentscheidungen sanktioniert werden, wenn Mitarbeiter der Verwaltung oder von dieser zu diesem Zwecke beauftragten Personen solche anfertigen.

Eine Strafbarkeit sollte jedoch entfallen, wenn die verpflichtete Person zuvor sich eine Bestätigung der geplanten Maßnahme durch die zur Rechnungsprüfung berufene Stelle eingeholt hatte.

Nicht vorsätzliche, aber leichtfertige Verstöße sollen nicht als Straftat, sondern nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 30 HGrG oder den entsprechenden Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechtes keine öffentliche Ausschreibung vornimmt.

Das Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ist dahingehend zu ergänzen, dass die zur Rechnungsprüfung berufene Stelle verpflichtet wird, die zur Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfolgung zuständige Stelle von einem Anfangsverdacht zu unterrichten ist.

Die Piraten in Sachsen fordern die Landesregierung auf, über den Bundesrat eine Gesetzesinitiative im obigen Sinne auf den Weg zu bringen.

Modul 1:

Für den Fall der Ablehnung wird der Antrag im obigen Wortlaut gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass folgender Halbsatz entfällt:

„- oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen der getätigten Ausgabe und dem mit dem Haushaltsansatz verfolgten Nutzen oder zu der Leistungsfähigkeit des Verwaltungsstelle besteht.“

Modul 2:

Für den Fall der Ablehnung wird der Antrag im obigen Wortlaut gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass folgender Satz entfällt:

„Straftäter kann jeder Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person sein, aber auch ein Mitglied kommunaler oder vergleichbarer Vertretungsorgane, die mit haushaltswirksamen Entscheidungen befasst ist.“

Statt dessen wird der Satz wie folgt ersetzt:

„Straftäter kann jeder Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person sein, die mit haushaltswirksamen Entscheidungen befasst ist.“

Modul 3:

Die Änderungen gem. Modul 1 und 2 gelten gleichzeitig.



Begründung:

Dieser Programmantrag greift auf jüngste in Auftrag gegebene rechtswissenschaftliche Untersuchungen des Bundes der Steuerzahler zurück. (Siehe auch

http://www.steuerzahler.de/Verschwendung-von-Steuergeld-bestrafen/4462b1700/index.html

http://www.steuerzahler.de/files/41470/Haushaltsuntreue_Internet.pdf )

Auch das Bundeswahlprogramm der Piraten von 2009 hatte allgemein die Bestrafung der Verschwendung von Haushaltsmitteln gefordert, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren.

Wir haben in unserer Rechtsordnung ein gravierendes Ungleichgewicht bei der Bestrafung von Steuersündern einerseits und Entscheidungsträgern der öffentlichen Verwaltung andererseits, die zu Lasten der Allgemeinheit öffentliche Mittel verschwenden. Beides kann nur in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden:

Zum einen stellen wir auf der Einnahmeseite der öffentlichen Hand eine zunehmende Verschärfung in der strafrechtlichen Verfolgung von Steuerstraftätern (Bürgern) in den letzten Jahrzehnten fest. Dies manifestierte sich z.B. in einer veränderten Rechtsprechung, die die Sanktionen verschärfte, als auch in Bemühungen der Verwaltung, Steuerstraftäter zu überführen (siehe z.B. den fragwürdigen Ankauf von Daten-CD’s aus Lichtenstein und der Schweiz). Damit wird zwar die Einnahmeseite der öffentlichen Hand geschützt und es wird immer riskanter für den Steuerbürger, sich seiner Steuerpflicht zu entziehen. Das Reglement der Abgabenordnung sieht hierzu die speziellen Straftatbestände auch zu Recht vor.

Dies steht aber im krassen Gegensatz zu dem Umstand, dass auf der Ausgabenseite der öffentlichen Hand keine entsprechenden Straftatbestände für Entscheidungsträger der öffentlichen Hand bestehen. Die herkömmlichen Straftatbestände der Untreue (§266 StGB) oder Unterschlagung (§246 StGB) greifen oftmals nicht. Denn die Rechtsprechung hat oftmals die Verschwendungssachverhalte nur sehr restriktiv den vorgenannten Straftatbeständen unterworfen, sodass sich in der Regel die Entscheidungsträger auch meist keine Sorgen über eine Sanktionierung machen müssen, wenn sie als Treuhänder staatlichen Vermögens massiv versagen. Die Berichte der Rechnungshöfe als auch das jährliche Schwarzbuch des Steuerzahlerbundes führen zu keinen nachhaltigen Konsequenzen für die handelnden Personen.

Diese strafrechtliche Ungleichbehandlung von Bürgern und öffentlichen Entscheidungsträgern ist unhaltbar, systemwidrig und daher zu beseitigen.

Auch Manipulationen, um Entscheidungsgremien zu einer Bewilligung von öffentlichen Ausgaben oder kostenintensive Projekte zu bewegen, werden in der Regel auch nicht von dem Straftatbestand des Betruges (§ 263 StBG) erfasst. In dieser Hinsicht fanden aber im Rahmen der oben erwähnten rechtswissenschaftlichen Untersuchungen keine Überlegungen statt. Gleichwohl besteht hier ein Sanktionsbedürfnis, denn oftmals werden Entscheidungsträger über die tatsächlichen Kosten eines geplanten Vorhaben im Unklaren gelassen, was sodann zu den nicht selten extremen Kostensteigerungen bei öffentlichen Vorhaben führte. Wenn dies vorsätzlich geschieht, muss dies ebenso als strafwürdig angesehen werden.

Die hier vorgeschlagene Forderung nach gesetzlichen Veränderungen schafft spiegelbildlich den notwendigen Ausgleich durch eine gleichmäßige Strafandrohung sowohl für den Steuerbürgern als auch den öffentlich-rechtlich Verantwortlichen. So wie die leichtfertige (keine vorsätzliche!) Steuerverkürzung nur eine Ordnungswidrigkeit ist, soll nun auch die leichtfertige Verschwendung von öffentlichen Mittel nur nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht sanktioniert werden. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung als auch die vorsätzliche Verschwendung öffentlicher Mittel sollen gleichwertig als Straftat geahndet werden. Dies gebietet die Gleichbehandlung. Dieses Sanktionssystem sollte aber auch ausreichend sein, um künftig jeden Verantwortlichen der öffentlichen Hand zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Mitteln zu bewegen. Nicht umsonst hat es bislang die in den Parlamenten stark vertretene Berufsgruppe von Beamten und öffentlich Bediensteten geschafft, entsprechende Gesetzesinitiativen zu verhindern. Umso mehr sollte dieses Anliegen nun von den Piraten verfolgt werden.

Um dem Einwand zu begegnen, die Verantwortlichen würden mit der ständigen Drohung von Sanktionen gegen die Interessen der Verwaltung in ihrer Arbeit unzumutbar behindert, da nun Entscheidungsprozesse zu Lasten der Allgemeinheit verschleppt würden, ist es erforderlich, dem Verantwortlichen die Möglichkeit zu geben, sich durch Rückvergewisserung bei der zuständigen Rechnungsprüfungsstelle abzusichern.

Mit der gleichzeitig gesetzlich zu schaffenden Anzeigepflicht der zuständigen Rechnungsprüfern soll zugleich auch die Verfolgung von Straftätern gefördert werden. Unterbleibt dies, wäre dies eine Strafvereitelung im Amt gem. § 158 a StGB.


WA - 08 Präambel für das Wahlprogramm

Antragsteller: Thomas Walter und Mark Neis

Antragstext:

Der LPT möge für ein Wahlprogramm in Sachsen folgende Präambel für ein Wahlprogramm in Sachsen beschließen, hilfsweise als Positionspapier, aus dem später eine Präambel entwickelt werden kann:

1. Die Piraten sind Teil einer internationalen Bewegung, die sich für die individuellen Freiheitsrechte der Bürger einsetzt und sich gegen deren systematische Beschneidung wehrt. Bürokratie und ausufernde Reglementierungen in allen Lebensbereichen führen beim Bürger zu einem Gefühl von Machtlosigkeit und Staatsverdrossenheit. Beides gefährdet unsere Demokratie.

2. Die PIRATEN sehen daher ihre vornehmliche Aufgabe in der Stärkung der Demokratie. Wir setzen dabei auf sachlichen und wissenschaftlich fundierten Diskurs. Egoistisches, interessengebundenes Denken und Handeln zu Lasten des Gemeinwohls lehnen wir PIRATEN strikt ab.

3. Die PIRATEN möchten Verkrustungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft aufbrechen und für mehr Transparenz in allen Lebensbereichen sorgen. Transparenz ist für die Durchsetzung von Bürgerrechten unverzichtbar. An Transparenz messen wir sowohl staatliches Handeln als auch die Gesetze, die für ein vernünftiges Miteinander notwendig sind. Dies schafft auch die Grundlage für echte Bürgerbeteiligung und Formen direkter Demokratie.

4. Die PIRATEN lehnen alle diktatorischen und totalitären Bestrebungen grundsätzlich und aus innerer Überzeugung ab.

5. Die PIRATEN tolerieren die Ansicht politischer Mitbewerber und unterstützen Meinungsvielfalt im demokratischen Diskurs. Hierbei setzen wir auf konstruktiven Dialog und sind bereit, mit allen demokratisch gesinnten Kräften über die Gestaltung unseres Landes zu verhandeln.

6. Die PIRATEN sind bereit, Verantwortung zu übernehmen. Absolute Mehrheiten von Parteien wollen wir verhindern, denn sie führen zu weniger Demokratie. In der parlamentarischen Arbeit verzichten wir auf undemokratische Spielregeln. Stattdessen versuchen wir, eine neue politische Kultur der gelebten Eigenverantwortung von Abgeordneten einzuführen, indem Gesetze verstärkt fraktionsübergreifend initiiert und beschlossen werden. Alle Staatsgewalt geht einzig und allein vom Volk aus. Diesem Verfassungsgrundsatz wollen wir wieder mehr Geltung verschaffen.

7. Die PIRATEN sehen daher in der Bildung eine Schlüsselrolle für mehr politische Bürgerbeteiligung und die Schaffung einer neuen politischen Kultur, die von mehr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl und bürgerschaftlichem Engagement getragen wird. Innerparteilich versuchen wir ebenfalls, hier Vorreiter zu sein, denn wir sind neugierig, lernbereit, selbstbestimmt und bereit, auch Fehler zuzugeben und ggf. zu korrigieren.

8. Die PIRATEN sehen in neuen Technologien sowohl Chancen als auch Risiken. Jede neue Technologie kann zum Nutzen oder Schaden des Menschen verwendet werden. Es gilt, die technischen Möglichkeiten in Gesellschaft und Politik positiv zu nutzen, dabei jedoch auch die Gefahren zu betrachten und ihnen entgegen zu wirken.


Begründung:

Wir hatten das in anderer Form als Antrag von Thomas Walter auf dem LPT in Olbernhau angeregt diskutiert. Unmittelbar danach hatten wir diese Diskussion auf der Mailingliste fortgesetzt und jüngst nochmals angestoßen.

Hier ist jetzt unter Berücksichtigung geäußerter Kritik der Entwurf überarbeitet worden und sollte geeignet sein, die Rolle der Piraten in der Parteienlandschaft als Vorwort für ein Wahlprogramm zu beschreiben.

Die Präambel des Grundsatzprogrammes ist wegen den Unterschieden in der Bedeutung von Grundsatz- und Wahlprogramm nicht geeignet, dem Wahlprogramm vornean gestellt zu werden.

Und wir brauchen für jedes Wahlprogramm ein paar wichtige Einleitungssätze, das dem geneigten Leser ein Grundverständnis der Piraten aufzeigt.

Zur Erinnerung hier das Arbeitspad, das weiteren Aufschluss zur Entstehungsgeschichte dieses Antrages gibt:

http://piratenpad.de/p/Text_PP01


WA - 09 Allgemeines Wahlrecht für Ausländer

Antragsteller: Thomas Walter (für die AG Demokratie)


Antragstext:


Der LPT möge als Bestandteil des Wahlprogrammes, hilfsweise als Positionspapier folgendes beschließen:

Die Piraten fordern für Ausländer ein aktives und passives Wahlrecht für die Wahlen zu allen Volksvertretungen auf Bundes- Landes- und kommunaler Ebenen. Ebenso das Beteiligungs- und Abstimmrecht für Volks- und Bürgerentscheide. Voraussetzung für die Ausübung dieser Rechte ist, das der betreffende Ausländer mindestens 5 Jahre mit Hauptwohnsitz in Deutschland gelebt hat. Das Grundgesetz, die Landesverfassung sowie die einfachen Gesetze sind entsprechend zu ändern. Die Landesregierung wird aufgefordert, entsprechend über den Bundesrat initiativ zu werden, soweit Bundesrecht betroffen ist. Die Bundesregierung wird aufgefordert, entsprechend auf Europaebene sich ebenfalls für eine entsprechende Änderung des Wahlrechtes zum Europaparlament einzusetzen.

Modul 1:

Satz 3 erhält folgende Fassung: „Voraussetzung für die Ausübung dieser Rechte auf kommunaler Ebene ist, das der betreffende Ausländer mindestens 6 Monate, für das Wahlrecht auf Landesebene mindestens 1 Jahr und für das Wahlrecht auf Bundesebene mindestens 2 Jahre mit Hauptwohnsitz in Deutschland gelebt hat.

Modul 2: Wie vor gemäß Hauptantrag, aber einheitlich 2 Jahre.

Modul 3: Wie vor, aber einheitlich 3 Jahre.


Begründung:

Die in Deutschland lebenden Ausländer unterliegen den deutschen Gesetzen und müssen sich in die Gesellschaft einfügen. Daher ist es gerechtfertigt den ausländischen Bürger nicht nur Pflichten aufzuerlegen, sondern ihm auch das Wahlrecht zu gewähren. Denn die vom Volke gewählten Vertreter sind nicht nur für das Wohl deutscher, sondern auch für das Wohl der in Deutschland lebenden ausländischen Staatsbürger verantwortlich. Daher sollten auch Ausländer daran beteiligt werden.


WA - 10 Freizügigkeit statt Residenzpflicht

Antragsteller: Katrin Hallmann (für die AG Migration)


Antragstext:

Der Landesparteitag möge als Bestandteil des Wahlprogramms beschließen:


Freizügigkeit statt Residenzpflicht

Die sächsischen Piraten fordern die Abschaffung der Residenzpflicht für Asylsuchende und geduldete Ausländer. Die Einschränkung der Freizügigkeit auf die Grenzen der kommunalen Körperschaften soll aufgehoben werden. Die Freizügigkeit gilt fortan für ganz Sachsen. Ferner soll der Freistaat länderübergreifende Vereinbarungen treffen, mit denen die Aufenthaltsbereiche mehrerer Bundesländer zusammengelegt werden und schließlich Freizügigkeit für das gesamte Bundesgebiet herstellen.


Begründung:

Die Residenzpflicht ist einmalig in der Europäischen Union und existiert nur in Deutschland. Ein solches Gesetz verhindert die Integration Asylsuchender und Geduldeter, da sie für sämtliche Aufenthalte außerhalb des zulässigen Bereichs, seien es Besuche von Freunden oder Verwandten oder z.B. Facharztbesuche in einer größeren Stadt erst einen Antrag stellen müssen.

Der wiederholte Verstoß gegen die Residenzpflicht wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Da Verstöße gegen die Residenzpflicht als opferlose Straftat zur Kriminalitätsstatistik gezählt werden, trägt sie zur Erhöhung der Fallzahlen für Asylbewerber bei, was dann im politischen Diskurs bisweilen als Argument für Restriktionen wie die Residenzpflicht verwendet wird.

Polizei, Gerichte und Behörden werden durch das Gesetz zusätzlich unnötig belastet. Daher wollen wir die Residenzpflicht aufheben; die normale Meldepflicht ist ausreichend.

WA - 11 Ideen zum Ausgleich des kommunalen Haushaltes

Antragsteller: Toni Rotter

Antragstext:

Der Landesparteitag möge als Bestandteil des Wahlprogramms beschließen:

Ideen zum Ausgleich des kommunalen Haushaltes

Sachsens Kommunen stehen vor vielerlei Herausforderungen. Die Haushalte der größten Kreisstädte, sowie dem Großteil der Gemeinden, zeigen ein Defizit. Dieses Defizit wird noch verstärkt, wenn flächendeckend doppische Finanzsysteme eingeführt werden, nach denen Rückstellungen mit zu den Schulden zählen. Trotzdem ist dieser Schritt gut und sinnvoll.

Damit die kommunalen Finanzen nicht in dieser Falle stecken bleiben und die Kämmerer aufatmen können, gibt es verschiedene Wege, die einzeln einen Tropfen auf dem heißen Stein darstellen, doch gemeinsam wirklich etwas bewirken können.

Lernen von den Besten

Über schuldenfreie Kommunen wird in den Medien berichtet. Drei statistische Landesämter veröffentlichen in regelmäßigen Abständen die Namen und weitere Daten dieser Gemeinden und Städte. Die Berichterstattung über diese Erfolge schafft es meistens nur bis in die regionalen Medien, doch trotzdem kreiert es ein belohnendes Medienumfeld und eine wohl gesonnene Öffentlichkeit gegenüber den Räten und Verwaltungen. Natürlich gibt es keinen Königsweg zum Ausgleich des Haushaltes, denn jede Kommune hat andere Ausgangsvoraussetzungen. In vielen Bereichen sollten trotzdem vergleichbare Variablen auftauchen.

Was die Piraten schon lange fordern

Die Piratenpartei Sachsen steht für undogmatische Einzelfallentscheidungen in Haushaltsfragen. In diesem Kontext sollen auch folgende Vorschläge betrachtet werden, welche auf statistischen Informationen fußen.

Anscheinend gibt es Arten des Vorgehens, welche von jeder Kommune kopierbar und leicht zu beachten sind. Beispielsweise kann das Einbinden der Bürger in Entscheidungsprozesse und damit auch das Wecken von bürgerschaftlichem Engagement Wunder wirken. Die Bevölkerung muss für die Haushalte sensibilisiert werden. Hier ist Transparenz wieder die entscheidende Komponente. Das kann man beispielsweise über Schuldenuhren im Internet und am Rathaus verwirklichen und auch, indem man die Bürgerbeteiligung stärkt und die Verwaltung durchschaubarer gestaltet.

Zu Transparenz gehört auch Verständlichkeit

Wenn die Schuldenfreiheit in den Augen der Bürger ein löbliches Ziel darstellt, stärkt es die Position der kommunalen Verwaltung und Räte. Das kann nur geschehen wenn die Bürger auch die genaue Situation begreifen. Die Darstellung der Verschuldung in Pro-Kopf-Werten oder die einfache Benennung, kann schon stark zur Akzeptanz beitragen und den Bürgern das Ziel vor Augen führen.

Weitere Wege zu mehr Verständnis sind öffentliche Selbstverpflichtungen, Verbesserungen beim Personaleinsatz und die Vermeidung von Folgekosten. Ein Zeitziel mag vielleicht manchmal unklar und realitätsfremd wirken, doch kein Politiker möchte hier ein Scheitern verantworten müssen. Es stellt vielleicht einen nötigen Ansporn dar. Ein 'in anderen Kommunen sieht es auch nicht besser aus', bringt Niemanden voran.

Modul 1: Fehlinformation stoppen

Zum Beispiel verkündete man im Jahr 2010 aus Dresden stolz, man wäre Schuldenfrei. Dies stellt leider nur die halbe Wahrheit dar. Weder für den Bürger hatte das positive Auswirkungen, noch ging es der Kommune besser als vorher. Die Schulden hatten sich nur vom kommunalen Haushalt in die Eigenbetriebe verlagert, welche aber teilweise für die Daseinsfürsorge der Dresdner Bürger zuständig sind. Die Piratenpartei steht hier für eine ganzheitliche Betrachtung ein, welche auch die statistischen Landesämter befolgen.


WA - 12 Sächsisches Mindestlohnmodell

Antragsteller: Rainer Sinn

Antragstext:

WA XX Sächsisches Mindestlohnmodell

Die Piraten in Sachsen fordern die Einführung des unten stehenden Mindestlohnmodells für die öffentlichen Stellen in Sachsen und und die Einhaltung bei Vergabe öffentlicher Auftrage an private Firmen. Begründung: Die Piraten sehen dies als nötigen Eingriff in die Tarifautonomie, um einen sozial gerechten Lohn einzuführen, der die Mitarbeiter vor Lohndumping und modernen Formen der Ausbeutung schützt. Das Gesetz führt eine Lohnuntergrenze ein, welche von einer Kommission festgelegt wird, eine Unterschreitung ist dabei nicht möglich.


Gesetz zur Durchsetzung eines Mindestlohnes in Sachsen

Die Landesregierung verkündet das nachstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Mindestlohngesetz für das Land Sachsen (Landesmindestlohngesetz)

§ 1
Zweck des Gesetzes

In Umsetzung des Schutzauftrags des Artikels 7 Absatz 1 der Landesverfassung des Freistaates Sachsen ist der Zweck dieses Gesetzes die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.


§ 2
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.  

(2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz und Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen. Für diese ist der halbe Betrag maßgeblich.


§ 3
Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes und der
Stadtgemeinden

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Sachsen sollen mindestens Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns eingeräumt werden.

§ 4
Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen

Das Land Sachsen stellt im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land oder die Stadtgemeinden sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Lande Sachsen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.

§ 5
Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zuwendungsempfänger

(1)Das Land Sachsen gewährt Zuwendungen im Sinne von § 23 der Sächsischen Haushaltsordnung nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die  Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat. Die gewährende Stelle kann das Erfordernis eines Mindestlohns auf weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstrecken, um rechtlichen Gestaltungen zu begegnen, die geeignet sind, einer Umgehung des Mindestlohnerfordernisses nach den Sätzen

1 und 2 zu dienen.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach § 4 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.

(3) Diese Vorschrift findet bei der Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

§ 6
Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht

Das Land Sachsen vereinbart auch in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach

den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.

§ 7
Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge

regelt Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen

§ 8
Landesmindestlohnkommission

Die Landesregierung errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns  (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern besteht. Er beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen mit den  Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen zusätzlich je zwei Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 9
Festsetzung des Mindestlohns

(1) Die Landesregierung legt den Mindestlohn in jedem zweiten Jahr, jeweils zum 30. September, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 20xx.

(2) Die Landesmindestlohnkommission legt dem Senat eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.

(3) Der Mindestlohn beläuft sich auf 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde, so lange der

der Senat keinen höheren Mindestlohn festlegt.

(4) Die Anpassung des Mindestlohns soll sich an der Lohn- und Einkommensentwicklung sowie an der Preissteigerung orientieren. Die Anpassung soll dem Ziel dienen, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern.


Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen

§ 9

Mindestlohn

 (1) Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten, abgesehen von Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 EUR (brutto) pro Stunde zu bezahlen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert die Erklärung nach Absatz 1 nicht, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung ist. 2 Satz 1 gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am x. Monat 20xx in Kraft


schamlos kopiert von: http://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/Drs-18-477_e85.pdf 23.08.2012

WA - 13 kommunales Risikomanagement

Antragsteller: Impyer

Antragstext:

Einführung des kommunales Risikomanagement und Frühwarnsystem. Die Piratenpartei Sachsen setzt sich für ein kommunales Risikomanagement, verbunden mit einem entsprechenden Frühwarnsystem ein.

Begründung:

Eine mögliche Plattform für die Risikoabschätzung können der Finanzplan und der Lagebericht sein. In einer Szenariotechnik können hier verschiedene Risikoausprägungen betrachtet werden. Mit einer solchen Ergänzung der Finanzplanung wird für die Haushaltsberatung und für das Genehmigungsverfahren ein wichtiges Instrument bereitgestellt. In diesem Zusammenhang ist auch das Instrument des Rechenschaftsberichts zu erwähnen, der auf der Grundlage des Gesamtabschlusses als Pflichtbestandteil des doppischen Jahresabschlusses zu erstellen ist. Der Gesamtabschluss kann für alle Beteiligten die Transparenz des kommunalen Handelns erhöhen, wenn auf dieser Grundlage ein für die Allgemeinheit verständlicher Rechenschaftsbericht entwickelt wird. Dieser ermöglicht es, die Auswirkungen des gesamten kommunalen Handelns zu identifizieren. Dies gilt auch für die Konsequenzen der Aktivitäten kommunaler Unternehmen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Kernhaushalt.

WA - 14 Gemeinsam sind wir Stark

Antragsteller: Impyer

Antrag

Die Piratenpartei Sachsen setzt sich für eine gezielte Förderung von Unternehmensverbünden und -kooperationen von klein- und mittelständischen Unternehmen ein, unter dem Gesichtspunkt der Kombination von Unternehmensstärken.

Wesentliche Zielsetzung ist die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen als Forschungs- und Entwicklungspartner.

Begründung

Mittelständische Unternehmen bilden das Rückgrat unserer Wirtschaft. Mittelständische Unternehmer tragen dabei eine hohe soziale Verantwortung, da sie sich deutlich enger mit ihren Beschäftigten verbunden fühlen als das in Großunternehmen der Fall ist. Mittelständler sind zudem stark an ihren Standort gebunden. Kunden und Lieferanten befinden sich größtenteils mit in der Region. Sachsen verfügt im Vergleich der ostdeutschen Länder über eine der höchsten Industriedichten. 99,91 Prozent aller sächsischen Unternehmen sind dem Mittelstand zu zurechnen. 86 Prozent aller sächsischen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sind in klein- und mittelständischen Unternehmen beschäftigt. In Sachsen existiert eine kleingliedrige Unternehmensstruktur, die über dem Bundesdurchschnitt liegt. 69,5 Prozent der sächsischen KMUs bezeichnen sich zudem als Familienunternehmen, welche sich eine eigene FuE nicht leisten können, aber im Verbund sogar die Stärken kombinieren können. Deswegen ist die Förderung dieser Bestrebungen eine Investition in die Zukunft von Sachsen.


WA - 15 Einführung neuer Bestimmungen für Kreditaufnahme

Antragsteller: Impyer

Antragstext

Die Piratenpartei Sachsen setzt sich für neue Bestimmungen zur Kreditaufnahme ein:

  • Unvermeidbare neue Kredite sind jeweils im Folgejahr durch Haushaltsausgaben vollständig zu tilgen. Haushaltsplan und Haushaltsrechnung jedes Jahres zeigen auf diese Weise jeweils die Summe aller aufgelaufenen und noch nicht getilgten neuen Haushaltsdefizite an. Das verbessert die Transparenz.
  • Eine Ausnahme gibt es nur für Neuverschuldungen durch Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen, die so hoch sind, dass sie innerhalb von vier Jahren nicht getilgt werden können. Sie können mit einer angemessenen Tilgungsregelung und einer Zwei-Drittel-Mehrheit von sächischen Landtag in die nachfolgend dargestellte Tilgung der Altschulden einbezogen werden.
  • Ein Vollzug der Schuldenbremse erfordert aller Voraussicht nach sozial ausgewogene Maßnahmen auf der Ein- und Ausgabenseite. In diesem Sinne ist es erforderlich, das Steuersystem in einer Weise umzugestalten, dass „breitere Schultern“ auch größere Lasten tragen.
  • Als flankierende Maßnahme ist auch eine konsequente Überprüfung der unzähligen, meist intransparenten Subventionen und Steuervergünstigungen erforderlich
  • Sofern das Land oder eine einzelne Gebietskörperschaft jeweils vier Jahre hintereinander im abgeschlossenen Haushalt Defizite ausweist, prüft das Finanzministerium zulasten dieser Gebietskörperschaft zusätzlich zu den oben angegebenen Maßnahmen, weitere zusätzliche Maßnahmen zur Tilgung aller Schulden dieser Gebietskörperschaft.
  • Diese Regelungen gelten explizit nicht für die Nebenhaushalte/Staatseigenen Betriebe.

Begründung

Der Beschluss der Schuldenbremse stellt den Freistatt Sachsen vor große Herausvorderungen in den kommenden Jahren, dafür sind klar Richtlinien erforderlich, um den Schuldenabbau durchzuführen.

weiteres folgt auf dem LPT

WA - 16 Aufgabenkritik und Konnexitätsprinzip sicherstellen

Antragsteller: Impyer

Antragstext:

Die Piratenpartei Sachsen fordert die strenge Einhaltung des Konnexitätsprinzip und das Aufgabenübertragung des Landes an die Gemeinden nicht zu Mehrbelastungen der kommunalen Ausgaben führen, sowie das Land im Hinblick auf die Schuldenbremse den Gemeinden keine zusätzlichen Ausgaben überantworten, ohne einen ausreichenden Finanzausgleich.

Begründung

Wesentlich ist auch eine ständige Aufgabenkritik im Hinblick auf das „Ob“ und das „Wie“ der Aufgabenerfüllung. Damit verbinden sich folgende Anforderungen: Es muss zum einen sichergestellt werden, dass das Konnexitätsprinzip streng eingehalten wird und Aufgabenübertragung des Landes an die Gemeinden nicht zu Mehrbelastungen der kommunalen Ausgaben führen. Letzteres tritt immer dann ein, wenn pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben bzw. Auftragsangelegenheiten übertragen und / oder die Standards für deren Erfüllung angehoben werden. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass das Land im Hinblick auf die Schuldenbremse den Gemeinden keine zusätzlichen Ausgaben überantworten, ohne einen ausreichenden Finanzausgleich bereitstellt.

WA - 17 Beschränkung der kommunalen Kreditaufnahme

Antragsteller: Impyer

Antragstext

Die Piratenpartei Sachsen fordert eine Begrenzung der kommunalen Kreditaufnahme, sowie eine stärkere Ausrichtung im Sinne des Ressourcenverbrauchskonzeptes und der Generationengerechtigkeit. Die Möglichkeit der kommunalen Kreditaufnahme muss eingegrenzt werden. Auch die Gemeinden müssen in die gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen zum Schuldenabbau eingebunden werden und ihre Schulden tilgen. Mögliche Wege dafür sind:

  • Die kommunale Verschuldung sollte im Rahmen der Doppik stärker auf die Nachhaltigkeit im Sinne des Ressourcenverbrauchskonzeptes und der Generationengerechtigkeit ausgerichtet sein. Das bedeutet eine primäre Ausrichtung der Neuverschuldung an den durch Zahlungsströme künftig ausgelösten Belastungen durch Ausgaben für Zinsen und Tilgung.
  • Kassenkredite sollten nur noch ihrem eigentlichen Zweck entsprechend als Liquiditätskredite genutzt werden. Um eine Umgehung von Neuverschuldungsverboten zu verhindern, sollte die künftige Aufnahme von Kassenkrediten unter einen Genehmigungsvorbehalt der Kommunalaufsicht gestellt werden.
  • Ergänzend dazu sollte in den Haushaltssatzungen und den Haushaltsverordnungen ein Höchstbetrag für das Kassenkredit-Volumen fixiert werden. Dieser sollte sich im Sinne der Doppik an einem Prozentsatz des Eigenkapitals oder der ordentlichen Erträge orientieren.
  • Auf der Ebene der Kommunen sollten Regelungen eingeführt werden, die verbindliche Vorgaben zum Altschuldenabbau mit einem Schuldenaufnahmeverbot verbinden, die wiederum mithilfe einer Sanktionsregelung bei Verstößen bewehrt werden. Eine solche Sanktion könnte beinhalten, dass eine Genehmigung der Haushaltssatzung nur dann möglich ist, wenn die Gemeindebürger regelgebunden einen eigenständigen finanziellen Beitrag zur Haushaltssicherung leisten.
  • Sollten dennoch Schulden aufgenommen werden, müsste durch spezifische Vorschriften eine Tilgung innerhalb eines Konsolidierungszeitraums vorgeschrieben werden.
  • Im Rahmen eines auch für die Kommunen gebotenen aktiven Schuldenmanagements verfügen die einzelnen Kommunen häufig nicht über den erforderlichen Sachverstand und die notwendige Professionalität für die Nutzung komplexer Finanzprodukte. Zweckmäßig erscheint daher das Angebot, zu einer freiwilligen Nutzung eines zentralen Schuldenmanagements auf Landesebene.
  • Eine Effektivitäts- und Effizienzprüfung der Ausgaben, welche über Schulden gemacht werden ist unverzichtbar.
  • Das Länder muss dafür Sorge tragen, dass der unterschiedlichen Ausgangssituation der Kommunen aufgrund ihrer individuellen Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur Rechnung getragen wird und alle nach Möglichkeit gleiche Chancen erhalten, im neuen Haushaltsregime finanziell zu überleben.

Begründung

Doch Staatsschulden sind nicht per se schlecht. Es kommt darauf an, wofür das Geld ausgegeben wird und welchen Nutzen die Gemeinschaft davon hat. Investitionen in Bildung, Wohnbau oder Verkehrsinfrastruktur werden über Schulden finanziert, um in den folgenden Jahrzehnten von den Steuerzahler_innen abgezahlt zu werden, die die geschaffene Infrastruktur auch nutzen. Die ,Schuldenbremse‘ darf also schlichtweg die Entwicklung der staatlichen Infrastruktur nicht hemmen. Ziel sollte es sein die Wahrnehmung von Schulden zu verbessern. Gegen die Verschuldung des Staates wird oft auch die so genannte, Generationengerechtigkeit‘ ins Feld geführt. Doch die nächsten Generationen erben nicht nur die Staatsverschuldung, sondern auch die Infrastruktur, in die investiert wurde. Auf Basis dieser Grundlage sind alle Ausgaben zu überprüfen, welche mit Schulden finanziert werden. Damit auch ein Mehrwert für kommende Generationen gegeben ist. Deswegen müssen Konzepte zur Selbsthilfe für die Kommunen erarbeitet werden.

WA - 18 Einführung des doppischen Haushalts‐ und Rechnungswesens auch auf Landesebene

Antragsteller: Impyer

Antragstext:

Die Piratenpartei Sachsen setzt sich für ein modernes und homogenes Rechnungswesens in staatlichen Bereichen ein und unterstützt den Ansatz der Landesregierung für die Einführung des doppischen Haushalts‐ und Rechnungswesens auf Kommunalebene.

Darüber hinaus gehend fordert die Piratenpartei Sachsen zur Förderung der Transparenz auf allen staatlichen Ebenen die Einführung des doppischen Haushalts‐ und Rechnungswesens auch auf Landesebene. Mit Hilfe des doppischen Haushalts‐ und Rechnungswesens wird erreicht:

  • Mehr Transparenz über Beteiligungen und Kosten des Landes
  • Der Abbau der schwächen der Kameralistik
  • Stärkung der Generationengerechtigkeit
  • Erkennbarkeit von Überschuldung
  • bessere Nachvollziehbarkeit des Mittelverbrauchs
Vorbild für die Umstellung ist die Hansestadt Hamburg.

Begründung:

Wesentliche Schwächen der Kameralistik (seit mehr als 20 Jahren thematisiert)

  • Keine Informationen über die Kosten (tatsächlicher Ressourcenverbrauch)
  • Keine Informationen über die Leistungen
  • Keine Informationen über das Vermögen und die tatsächlichen Schulden
  • Keine Gesamtsicht d. Gebietskörperschaft /Konsolidierung
  • Haushaltsausgleich ist formal immer gewährleistet (Einnahmen aus Krediten)

Kosten

Hamburg: Das Projekt zur Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens wurde 2003 begonnen, die Eröffnungsbilanz der FHH 2006 vorgelegt. Die reinen Arbeiten an der Konzernbilanz begannen mit ersten konzeptionellen Vorarbeiten im Jahr 2005, dauerten also etwa 3,5 Ja^^hre. Insgesamt hat das Projekt 4,6 Mio. Euro gekostet.

Transparenz über Beteiligungen und Kosten

Nur über die Doppik kann auch auf Landesebene eine Gesamtschau über die wirtschaftliche Betätigung einer Gebietskörperschaft und ihrer Beteiligungen erstellt und die politische Steuerungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte spürbar verbessert werden. Gerade in Zeiten knapper öffentlicher Gelder ist Transparenz über Verschuldung und Vermögensverzehr unverzichtbar. Ziele der Doppik sind vor allem die Gewährleistung der Generationengerechtigkeit durch Abbildung des Ressourcenverbrauchs und die Integration spezifischer Regeln im Zuge der Haushaltsausgleichsregelungen, eine erhöhte Transparenz für den Bürger, eine effizientere und effektivere öffentliche Leistungserstellung sowie eine verbesserte Steuerung.

Kamerale Haushaltsführung ist Intransparent und Schulden werden versteckt in Schattenhaushalten

Der öffentliche Haushalt heutiger kameraler Prägung spiegelt nur einen Teil der Finanz- und Vermögenslage wider, da viele Vermögensgegenstände und Schulden in öffentlichen Unternehmen, Anstalten, Stiftungen und anderen Einheiten ausgelagert sind. (Eine Auflistung von Schulden kann zur Insolvenz von Gebietsverbänden führen, da diese ihre Schulden nicht mehr verstecken können. Zum Beispiel: NRW und Beamtenpensionen)

vereinfachung von Bewertung ist nötig

Eine öffentliche Gebietskörperschaft ist keine Schraubenfabrik. Es gibt keine Standardlösungen. Bei der Erstbewertung in Hamburg stellten sich z.B. die Fragen, wem der Elbtunnel gehört oder mit welchem Wert Seen, Parks oder das Rathaus anzusetzen waren. Um sich nicht zu verzetteln, ist es überdies sinnvoll, Wertgrenzen und Vereinfachungsverfahren festzulegen.

Vorbilder: Hamburg

Mit einem positiven Ergebnis von 798 Mio. Euro tritt Hamburg den Beweis an, dass auch staatliche Gebietskörperschaften mit einer kaufmännischen Bilanzierung schwarze Zahlen schreiben können. Natürlich weicht das kaufmännische Jahresergebnis vom kameralen Ergebnis ab. Die Gründe liegen vor allem in der Berücksichtigung des Wertverzehrs beim Anlagevermögen (Abschreibungen) und von Rückstellungen für Pensionen. Abschreibungen, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen kennt das kamerale Haushaltswesen nicht, sie sind jedoch von besonderem politischen Interesse, weil ohne sie eine realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Lage nicht möglich ist.

WA - 19 Neue Aufklärungspolitik in der Unternehmensnachfolge

Antragsteller: Impyer


Antrag

Die Piratenpartei Sachsen setzt sich für eine neue Aufklärungspolitik bei der Unternehmensnachfolge ein. Dabei müssen neue Ideen und Wege berücksichtigt werden, damit die Nachfolger auch ohne den Staat in der Zukunft dazu in der Lage sind. Situationsabhängig sollte eine Förderung nur mit Bedingungen und Ausnahmefällen erfolgen, außerdem sind Übergabe und Übernahme als gleichwertige Handlungsoptionen anzusehen. Mögliche Wege dafür sind:

  • Eine aktive Begleitung und frühzeitige Information der Unternehmen
  • Die Stärkung von unternehmerischem Engagement, das besonders Jugendliche für wirtschaftliche Prozesse sensibilisiert und deren Interesse frühzeitig zu wecken hilft, zum Beispiel durch Schülerfirmen, Planspiele("einen Tag lang Chef sein"), Stiftungen oder Fonds.
  • Bessere Schnittstellen und Austauschprozesse etablieren zwischen:
  • Zwei Generationen - eine Tandem-Geschäftsführung fördern: Die jugendliche Unbekümmertheit ergänzt sich mit bewährter Routine. Eine gute Mischung.
  • Unternehmern, die eine Nachfolge bereits absolviert haben und potentiellen Nachfolgern, denen dies noch bevorsteht, beispielsweise in Form eines „Paten-Konzeptes“.
  • Hochschulen und jenen Unternehmen, die vor Nachfolgeproblemen stehen

Begründung

Mittelständische Unternehmen bilden das Rückgrat unserer Wirtschaft.

Mittelständische Unternehmer tragen dabei eine hohe soziale Verantwortung, da sie sich deutlich enger mit ihren Beschäftigten verbunden fühlen als das in Großunternehmen der Fall ist. Mittelständler sind zudem stark an ihren Standort gebunden. Kunden und Lieferanten befinden sich größtenteils mit in der Region. Sachsen verfügt im Vergleich der ostdeutschen Länder über eine der höchsten Industriedichten. 99,91 Prozent aller sächsischen Unternehmen sind dem Mittelstand zu zurechnen. 86 Prozent aller sächsischen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sind in klein- und mittelständischen Unternehmen beschäftigt.

In Sachsen existiert eine kleingliedrige Unternehmensstruktur, die über dem Bundesdurchschnitt liegt. 69,5 Prozent der sächsischen KMUs bezeichnen sich zudem als Familienunternehmen.

Die sächsischen Klein- und Mittelständler stehen jedoch einem großen Problem gegenüber. Bis zum Jahr 2020 müssen ca. 20.000 Unternehmer einen Nachfolger für ihren Betrieb finden.

Ca. 25 Prozent der 64-jährigen Unternehmer in Sachsen haben immer noch keine Vorsorge für ihre Nachfolge im Unternehmen getroffen und jedes fünfte betroffene Unternehmen plant derzeit die Schließung. Verschärft wird dieses Problem durch den demographischen Wandel. Aufgrund dessen wird die Altersgruppe der 26 bis 46-jährigen um 25 % sinken. Jene Gruppe kommt jedoch vorrangig als Nachfolger in Betracht. Die familieninterne Unternehmensnachfolge über den Sohn, die Tochter oder Verwandte nimmt zudem stetig ab, was die Herausforderungen bei der Suche nach geeigneten und fähigen Nachfolgern weiter verschärft.

Jedes fünfte Unternehmen, das in Sachsen vor einer Unternehmensnachfolge steht, sieht bisher als einzige Möglichkeit die Schließung.Die Politik sollte es sich zum Ziel setzen, jenen Unternehmern Perspektiven zu eröffnen, den Fortbestand ihres Unternehmens und nicht zuletzt ihres Lebenswerkes zu sichern. Gleichzeitig ist es im Rahmen der Unternehmensnachfolge sinnvoll, die existierende kleingliedrige Unternehmensstruktur in Sachsen durch Unternehmensübernahmen und –zusammenschlüsse hin zu großgliedrigeren Strukturen zu konsolidieren.

Situationsabhängig sind somit Übergabe und Übernahme als gleichwertige Handlungsoptionen anzusehen.

Besonders der Generationenwechsel bei der Unternehmensnachfolge bringt nachweislich einen Innovationsschub. Kleine und mittelständische Unternehmen entwickeln dabei „Nischenfähigkeiten“, wodurch sie erhebliche Wettbewerbsvorteile erreichen. Sachsens Zukunft braucht Innovation, deshalb brauchen sächsische Klein- und Mittelständler Perspektiven für die Unternehmensnachfolge.


WA - 20 Effizienz und Kooperationsmöglichkeiten prüfen

Antragsteller: Impyer

Antragstext

Die Piratenpartei Sachsen fordert eine ständigen Effektivitäts- und Effizienzprüfung kommunalrechtlich zu verankern. Eine Offenlegung hat zu erfolgen.

Auf Basis dieser Informationen sollen Kooperationen zwischen Gemeinden geprüft werden.

  • Kooperation auf technologischer Basis
  • Kooperation auf personeller Basis
  • Kooperation auf materieller Basis

Begründung

Die Kommunen müssen selbst ihre freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben einer ständigen Effektivitäts- und Effizienzprüfung unterziehen. Der Nachweis einer solchen Prüfung sollte kommunalrechtlich verankert werden, etwa als gesonderter Bericht zu jedem Haushaltsplan. Schließlich sollten die Personalausgaben bei zurückgehenden Einwohnerzahlen Anlass sein, den Personalumfang zu revidieren und ggf. auch durch Zusammenlegung von Einrichtungen zwischen mehreren Kommunen zu reduzieren.

Idee zu Kooperation auf technologsicher Basis:

Gemeinden verwalten gleiche Aufgaben gemeinsam, indem sie zentralisierte Rechenzentren und Virtualisierungslösungen nutzen. Durch die Vereinheitlichung der IT-Infrastruktur im Hard- und Software können zusätzliche Synergieeffekte genutzt werden.

Ideen zur Kooperation auf materieller Basis

Möglichkeiten hierbei sind Gemeinsame Schulgebäude, Zentraleinkauf zur Preisreduktion

WA - 21 Effiziente Landkreise für Sachsen

Antragsteller: Impyer

Antrag

Die Piratenpartei setzt sich für die Umsetzung der Organisationsempfehlungen des Sächsische Rechnungshof für sächsische Landkreise zur mittelfristigen Umsetzung bis zum Jahr 2020 ein.

Begründung

Ich verweise hier auf den Sächsischen Rechnungshof: http://www.rechnungshof.sachsen.de/files/BA1204.pdf

Vor dem Hintergrund der Auswirkungen des demografischen Wandels und der Entwicklung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen muss die Organisation der Landkreisverwaltungen zwingend angepasst werden. Allein in den drei untersuchten Landkreisen könnten so auf der Basis des vorgelegten Modells insgesamt rd. 438 Vollzeitstellen (einschließlich Stellenanteile außerhalb des Stellenplans, z. B. in Eigenbetrieben) eingespart werden. Dies sind rd. 11 % des Stellen-Ist zum Stichtag 01.10.2010. Ausgehend von einem durchschnittlichen Personalkostensatz von 50 T€ wäre ein mittel- bis langfristiges Einsparpotenzial in den drei Landkreisen von rd. 21,9 Mio. € pro Jahr möglich.

WA - 22 Nebenhaushalte("Schattenhaushalte") offenlegen und einschränken

Antragsteller: Impyer

Antragstext:

Die Piratenpartei Sachsen fordert Nebenhaushalte in Sachsen mit in die Kernhaushalte einfließen zu lassen. Dies wirkt sich direkt auf die Schuldenquote und Risikomanagement aus.

Außerdem sollen klare Beschränkungen für Nebenhaushalte eingeführt werden. Den derzeitigen Umfang der Ausgliederung von Staatsaufgaben in Nebenhaushalte hält die Piratenpartei für bedenklich. Die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln außerhalb des Kernhaushaltes schafft aus Sicht der Piratenpartei Intransparenz.

Begründung:

Aktuell besitzt der Freistaat Sachsen mit der Abwicklung der Sachsen LB und den Staateigenen Betrieben einen beachtlichen Nebenhaushalt.

Die Darstellung der Nebenhaushalte führt zueiner erheblichen Verschiebung der Haushaltsstruktur. Die Aussagekraft des Kernhaushalts wird geschwächt und eine Vergleichbarkeit der Bundesländer ist kaum mehr möglich.

WA - 23 Mehr Rechte für den Sächsischen Rechnungshof

Antragsteller: Impyer

Antrag

Die Piratenpartei fordert mehr Rechte für den Sächsischen Rechnungshof. Diese Rechte sollten umfassen:

  • alle Prüfungsergebnisse veröffentlichen zu dürfen
  • ein Rederecht zur Haushaltsitzung des sächsischen Landtages

Begründung

Den verständlichen Wunsch der Einsender, über die Konsequenzen ihrer Hinweise informiert zu werden, kann der Rechnungshof aber nur selten erfüllen. Nur einen relativ geringen Teil seiner Prüfungsergebnisse veröffentlicht der Rechnungshof in seinem jedermann zugänglichen Jahresbericht. Denn die Adressaten der Prüfungsmitteilungen und Berichte sind nach den gesetzlichen Vorschriften nur die geprüften Stellen, sonstige betroffene Dienststellen sowie in bestimmten Fällen der Sächsische Landtag. Deshalb kann der SRH die Einsender über Prüfungsergebnisse selbst dann nicht informieren, wenn deren Hinweise wesentlich zu der Prüfung beigetragen haben.

Der Rechnungshof hat die Pflicht, durch die Verfassung gegeben, dem Parlament bei der Entscheidung über den Haushalt zu helfen und eine Empfehlung zu geben, ob die Regierung entlastet werden sollte.

WA - 24 Abschaffung des Hausbankprinzips

Antragsteller: Impyer

Antrag

Die Piratenpartei Sachsen setzen sich für eine Abschaffung des Hausbankprinzips zum Zwecke der verbesserten Zugänglichkeit zu Fördergeldern der Sachsen- sowie der KfW-Bank ein.

Begründung

Hausbanken haben keinen Anreiz, die für Existenzgründer günstigeren Darlehen (z.B. KFW 60 - Darlehen) der Fördergeber (KFW, Sachsen-Bank etc.) an Gründer zu vermitteln, da die Provision und der wirtschaftliche Nutzen für die Hausbank neben dem entstehenden bürokratischen Verwaltungsaufwand geringer ausfällt als beim Verkauf eines Produktes aus dem eigenen Haus. Um diese Schieflage zu korrigieren und Existenzgründern in der kritischen Anfangsphase einer Neugründung oder Expansion zu helfen, sollen Existenzgründer und insbesondere mittelständische Unternehmer nach dem Willen der Piratenpartei Sachsen die Möglichkeit erhalten, Fördergelder direkt bei den Fördermittelgebern, also bei der Sachsen-Bank oder der KFW, zu beantragen.

WA - 25 eGovernment ausbauen

Antragsteller: Impyer

Antrag:

Die Piratenpartei setzt sich für den Ausbau und die Verbreitung von eGovernment-Lösungen zu gunsten einer einfachen Verwaltung ein. Dabei hat eine ausreichende Schulung des Personal zu erfolgen.

Auch OpenSource Lösungen sind mit in die Planungen einzubeziehen.

Begründung:

Damit wird ein Bürokratieabbau und eine Kostensenkungen für alle Beteiligten erreicht.

Bessere Erreichbarkeit der Ämter und Benutzung der Unterlagen. z.B. mit Hilfsanleitungen/-tools. Œ

WA - 26 Abschaffung der Leuchtturmpolitik

Antragsteller: Impyer

Antrag

Die Piratenpartei Sachsen fordert die Abschaffung der Leuchtturmpolitik. Die Haushaltsmittel sollen der Gründungspolitik und Bildungspolitik zugeführt werden.

Begründung

Die mittelständische Wirtschaftsstruktur und die Branchenvielfalt haben sich gerade in Krisenzeiten in Sachsen als robust erwiesen und gelten als Erfolgsrezept.

Eine Leuchtturmpolitik zielt auf die Verlagerung von großen Firmenzentralen ab, was ohnehin Ausnahme ist.

Eine Leuchtturmpolitik ist nicht mehr sinnvoll, weil in Sachsen keine hohen Subventionen und keine billigen Arbeitskräfte in Aussicht gestellt werden können und sollten. Wir haben Löhne bei knapp über 80 % der Westwerte, welche kein Wettbewerbsvorteil mehr sind. Ganz besonders, wenn ein Lohnangleich gefördert werden soll.

Eine Leuchtturmpolitik zielt auf die Verlagerung von Firmenzentralen ab, was ohnehin Ausnahme ist. Die Zukunft liegt in der Stärkung der internen Wachstumspotenziale und der Rahmenbedingungen.

Dafür ist eine starke Gründungspolitik notwendig.

Eine Leuchtturmpolitik ist deshalb verfehlt.


WA - 27 Kein Verbot von Demonstrationen

Antragsteller: RiloKiley

Das Sächsische Versammlungsgesetz bietet Kommunen die Möglichkeit Demonstrationen zu verbieten. Die Piratenpartei Sachsen lehnen das Verbot von Demonstrationen unter dem Vorwand des Schutzes ab. Der sächsische Staat darf am 13.Februar so keine Gegendemonstrationen zu angekündigten Demonstrationen verbieten.

WA - 28 Keine Videoaufzeichnung auf Demonstrationen ohne konkrete Anhaltspunkte

Antragsteller: RiloKiley

Die Piratenpartei Sachsen lehnen eine grundlose Videoaufzeichnung von demonstrierenden Menschen aufgrund von Datenschutzgründen ab.

Die Aufzeichnung einer Versammlung durch die Polizei mit Kameras ohne konkrete Anhaltspunkte stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar.

Die Teilnahme an einer gesetzmäßigen Demonstration ist ein legitimes Mittel, um eine politische Meinung kundzutun. Die bloße Teilnahme rechtfertigt es keinesfalls, Demonstranten unter den Verdacht zu stellen, einen Gesetzesbruch begehen zu wollen. Daher lehnen die Piratenpartei Sachsen ausdrücklich den allgemeinen und präventiven Einsatz von Überwachungskameras während Demonstrationen ab.

Die Entscheidung für den Einsatz von Überwachungsmaßnahmen während einer Demonstration ist von den verantwortlichen Einsatzkräften nach pflichtgemäßem Ermessen unter gleichzeitiger Beurteilung der Gefahren- und Aggressionslage zu treffen.

Auf Versammlungen vorgenommene Aufnahmen sind der Versammlungsleitung ohne Anforderung zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen. Die betroffenen Personen sind umgehend zu informieren, zumindest jedoch die Versammlungsleitung mit Angabe des Aufnahmebereichs und Personenkreises.

Sämtliche Videoaufzeichnungen, die der Identifizierung von Personen dienen können und ohne konkreten Anlass erfolgt sind, müssen gelöscht werden.

WA - 29 Ordnungswidrigkeit anstatt Straftat für Blockaden von Versammlungen

Antragsteller: RiloKiley

Verstöße gegen das das Versammlungsrecht wie Blockaden am 13.Februar sollen zukünftig nicht mehr unter einer Straftat, sondern als eine Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Viele engagierte Demonstranten werden pauschal als Straftäter behandelt und von der Polizei wie Schwerverbrecher verfolgt. Die sinnfreie Verfolgung von Blockierern wie Straftäter am 13.Februar in Dresden soll eingestellt werden.