SN:Ortsverband/Dresden/Neustadt/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung des Ortsverbands Dresden-Neustadt der Piratenpartei Deutschland
- 1.1 § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 - Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1.4 § 4 - Gliederung
- 1.5 § 5 - Ordnungsmaßnahmen
- 1.6 § 6 - Der Ortsvorstand
- 1.7 § 7 - Die Mitgliederversammlung
- 1.8 § 8 - Organisation
- 1.9 § 9 - Satzungs- und Programmänderung
- 1.10 § 10 - Auflösung
- 1.11 § 11 - Finanzen
- 1.12 § 12 - Verbindlichkeit dieser Satzung
- 1.13 Anhang: Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung
Satzung des Ortsverbands Dresden-Neustadt der Piratenpartei Deutschland
Update: Die Satzung wurde auf der ersten Mitgliederversammlung der Neustadtpiraten am 16. September 2012 durch Annahme des Antrags SÄA1 Streichung von §8 [Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen] geändert.
Update #2: Die Satzung wurde auf der zweiten Mitgliederversammlung 2013 am 15. September 2013 durch Annahme der Anträge SÄA1 Vorstandswahlen und SÄA2 Einladung zu Mitgliederversammlungen geändert.
Update #3: Die Satzung wurde auf der zweiten Mitgliederversammlung 2014 am 14. September 2014 durch Annahme des Antrags Ständige Mitgliederversammlung geändert.
Die beschlossene Satzung als PDF (veraltet)
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Ortsverband Dresden-Neustadt der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Ortsebene im Sinne und nach Maßgabe des § 4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen und §7 der Satzung der Piratenpartei Deutschland. Der Ortsverband trägt den offiziellen Namen "Piratenpartei Deutschland Ortsverband Dresden-Neustadt" und die Kurzbezeichnung "PIRATEN".
(2) Der Sitz des Ortsverbandes ist Dresden.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes ist der Ortsamtbereich Neustadt mit den Stadtteilen Innere Neustadt, Äußere Neustadt, Leipziger Vorstadt, Radeberger Vorstadt und Albertstadt der Landeshauptstadt Dresden.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
§ 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Es gilt die Bundessatzung analog.
§ 4 - Gliederung
(1) Es gilt die Bundessatzung analog.
§ 5 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Es gilt die Bundessatzung analog.
§ 6 - Der Ortsvorstand
(1) Dem Ortsvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister.
(2) Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung in freier und geheimer Wahl mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine gerade Anzahl weiterer stellvertretender Vorsitzender in den Vorstand wählen.
(5) Der Ortsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Organisation und Dokumentation der Vorstandssitzungen
- Form und Umfang der Tätigkeitsberichte
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(6) Jedes Vorstandsmitglied erstellt zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Die Geschäftsverteilung im Ortsvorstand ist entsprechend anzupassen.
(8) Der Ortsvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn dem Vorstand weniger als drei Personen angehören oder wenn der Vorsitzende oder der Schatzmeister zurückgetreten ist oder wenn der Ortsvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Vom Vorstand der nächsthöheren Gliederung ist zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(9) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächsthöheren Untergliederung kommissarisch die Geschäfte, bis eine von ihm innerhalb von zwei Wochen einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden und einen neuen Ortsvorstand gewählt hat.
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsverbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber 5 Piraten, des Ortsverbandes dies beantragt.
(3) Der Ortsvorstand lädt jedes Mitglied 4 Wochen vorher per E-Mail ein. Zusätzlich wird auf der Webseite des Ortsverbandes die Einladung veröffentlicht.
(4) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(5) Ist der Ortsvorstand handlungsunfähig muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Ortsvorstandes.
(10) Die Mitgliederversammlung tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied im Ortsverband, welches im Landesverband Sachsen für die Ständige Mitgliederversammlung akkreditiert ist, hat das Recht an der Ständigen Mitgliederversammlung des Ortsverbandes teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.
(11) Die Ständige Mitgliederversammlung kann alle für die Arbeit des Ortsverbands erforderlichen Beschlüsse fassen. Das beinhaltet insbesondere das Beschließen von Stellungnahmen, Positionspapieren, Grundsatzprogramm, Wahlprogramm, Satzungsänderungen, als auch Änderungen der Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung. Entscheidungen über die Auflösung des Ortsverbandes oder Satzungsänderungen betreffend die Auflösung, sowie Personenwahlen sind von der Beschlussfassung durch die Ständige Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
(12) Die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist, ist als Anlage dieser Satzung beigefügt und zugleich Bestandteil dieser Satzung.
(13) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten mit Annahme der Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und treten außer Kraft, wenn die Mitgliederversammlung die Fortdauer dieser Regelung mit der gem. § 9 erforderlichen Mehrheit entzieht. Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung verbleiben auch nach Entzug der Fortdauer in der Satzung, verlieren aber Wirkung.
(14) Die Ständige Mitgliederversammlung im Ortsverband wird eröffnet sobald mindestens 7 Mitglieder ihre Teilnahme gemäß den in der Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung des Ortsverbandes geregelten Bedingungen erklärt haben.
§ 8 - Organisation
(1) Die Piraten organisieren sich für ihre politische Teilhabe grundsätzlich selbstständig. Der Ortsverband stellt dazu eine geeignete technische und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung, berät und koordiniert auf Anfrage.
(2) Der Ortsverband tritt die Pflichten in Bezug auf Mitgliederaufnahme und -verwaltung an den Kreisverband ab.
§ 9 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Ortsvorstand eingereicht werden.
(2) Für Programmänderungen gilt § 9 (1) dieser Satzung analog.
(3) Für Satzungs- und Programmänderungen über die Ständige Mitgliederversammlung tritt anstelle der in §9 (1) angegebenen Einreichungsfrist für Anträge, die Veröffentlichung im Software-System der Ständigen Mitgliederversammlung.
§ 10 - Auflösung
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Ein Beschluss über Auflösung des Ortsverbandes muss durch eine Urabstimmung bestätigt werden. Zu diesem Zweck werden vom Vorstand des Ortsverbandes oder des übergeordneten Kreisverbandes Stimmzettel an alle stimmberechtigten Mitglieder des Ortsverbandes versendet. Die Auflösung ist bestätigt, wenn bei einer Wahlbeteiligung von mindestens 25% der Stimmberechtigten 3/4 der Stimmen für die Auflösung sind.
(3) Im Übrigen gilt die Bundessatzung analog.
§ 11 - Finanzen
(1) Der Schatzmeister ist gegenüber Kreditinstitutionen alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(3) Der Vorstand entscheidet per Mehrheitsvotum über Parteiausgaben. Absatz (2) bleibt davon unberührt.
(4) Dem Schatzmeister des Kreisverbandes ist Sichtzugriff auf das Geschäftskonto des Ortsverbandes zu gewähren. Weiterhin ist er zur Buch- und Kassenprüfung berechtigt.
§ 12 - Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder das Parteiengesetz verstoßen, so gelten deren Regelungen analog. Die Gültigkeit der gesamten Satzung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung analog.
Anhang: Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung
§ 1 - Versammlung
(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den Prinzipien der Liquid Democracy.
(2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen und Wahlen finden nicht statt.
(3) Die Versammlung unterteilt ihre Arbeit in Themenbereiche. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern offen.
(4) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind untereinander gleich gestellt. Auf die Privilegierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.
(5) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software bestimmt werden. Bezüglich der Vertretung gilt § 5 (Delegation).
§ 2 - Versammlungssekretariat
(1) Die Ständige Mitgliederversammlung delegiert die Rechte und Pflichten der Administration der Versammlung an das in der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes, der Piratenpartei Sachsen, konstituierte Versammlungssekretariat.
(2) Bezüglich der Rechte und Pflichten des Versammlungssekretariats gilt die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
(3) Der Ortsverbandsvorstand schlägt mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied des Ortsverbandes für das Versammlungssekretariat auf Ebene des Landesverbandes vor.
§ 3 - Versammlungsmitgliedschaft
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Ortsverbandes hat das Recht an der an der Ständigen Mitgliederversammlung des Ortsverbandes teilzunehmen, solange es als stimmberechtigtes Mitglied im Landesverband für die Teilnahme an der Ständigen Mitgliederversammlung im Landesverband akkreditiert ist.
(2) Die Akkreditierung, als auch die De-Akkreditierung, sowie die Bedingungen zu denen die Akkreditierung und De-Akkreditierung durchgeführt wird, erfolgt nach den Regelungen der Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
(3) Die Versammlungsmitglieder nehmen an der Ständigen Mitgliederversammlung durch Nutzung des Software-Systems teil, welches über den Landesverband zur Nutzung bereit gestellt wird. Die Teilname durch das stimmberechtigte Mitglied ist solange möglich, wie es die Nutzungsbedingungen des Landesverbandes einhält.
§ 4 - Identität
(1) Die Möglichkeiten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit durch Pseudonym anstelle des bürgerlichen Namens aufzutreten, oder die Möglichkeit öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten, richten sich nach der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
(2) Der Wunsch nach Pseudonymisierung gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit ist von den anderen Versammlungsmitgliedern strikt zu berücksichtigen.
(3) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht jederzeit die Stimmberechtigung und die Angaben zur Identität eines anderen Versammlungsmitgliedes vom Versammlungssekretariat (§ 2) überprüfen zu lassen.
§ 5 - Stimmgewicht, Delegation
(1) Die Mitglieder der Versammlung können ihr Stimmgewicht entsprechend den Maßgaben der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes an andere Mitglieder innerhalb der Ständigen Mitgliederversammlung des Ortsverbandes delegieren.
(2) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, reaktiviert oder deaktiviert, wenn das Stimmgewicht im Landesverband inaktiviert, reaktiviert oder deaktiviert wird.
§ 6 - Anträge und Beschlüsse
(1) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.
(2) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. Abs. 5 existiert, müssen Anträge zuerst in ihren jeweiligen Themenbereichen abgestimmt werden.
(3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
(4) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.
(5) Abstimmungen werden in verschiedene Phasen unterteilt: NEU, DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG.
(6) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung positiv abgestimmt wurden.
(7) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus, sofern an anderer Stelle in der Satzung keine abweichenden Regelungen verankert sind. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen.
(8) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.
(9) Die Start-Themenbereiche der Ständigen Mitgliederversammlung werden durch das Versammlungssekretariat eingerichtet. Über die Änderung dieser Themenbereiche kann die Ständige Mitgliederversammlung selbst durch sonstigen Beschluss entscheiden.
§ 7 - Regelwerke
(1) In jedem Themenbereich können Themen mit verschiedenen Regelwerken erstellt werden. Die Anpassung der Zuordnung von Regelwerken zu Themenbereichen erfolgt durch das Versammlungssekretariat nach den Vorgaben durch die Versammlung. Aus dem Regelwerk ergibt sich der Phasenverlauf für ein Thema. Die Änderungen der Regelwerke erfolgt durch die Ständige Mitgliederversammlung durch Änderung dieser Geschäftsordnung
(2) Die Angaben zum Quorum unter Abs. (3) beziehen sich auf die Mitglieder des Themenbereichs bzw. Themas. Zur Grundgesamtheit des 1. Quorums zählen alle Unterstützer sowie die pot. Unterstützer/Interessenten. Zur Grundgesamtheit des 2. Quorums zählen alle Unterstützer.
(3) Schafft ein Antrag ein Quorum nicht, verfällt er automatisch und kann nicht abgestimmt werden. In der Phase EINGEFROREN kann der Antrag nicht verändert werden. Die Phasen haben in den Regelwerken unterschiedliche Laufzeiten.
(4) Es stehen folgende Regelwerke zur Verfügung:
a) Schnellverfahren
NEU: 1 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 20%
DISKUSSION: 1 Tage
EINGEFROREN: 1 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 50%
ABSTIMMUNG: 1 Tage
Mehrheit: einfach
b) Meinungsbild/Beschlussvorlage Stadträte
NEU: 2 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 2 Tage
EINGEFROREN: 1 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20%
ABSTIMMUNG: 2 Tage
Mehrheit: einfach
c) Sonstiger Beschluss
NEU: 2 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 7 Tage
EINGEFROREN: 2 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20%
ABSTIMMUNG: 3 Tage
Mehrheit: einfach
d) Positionspapier/Stellungnahme
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 14 Tage
EINGEFROREN: 3 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20%
ABSTIMMUNG: 7 Tage
Mehrheit: einfach
e) Meinungsbild
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 28 Tage
EINGEFROREN: 3 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20%
ABSTIMMUNG: 7 Tage
Mehrheit: einfach
f) Wahlprogramm
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 28 Tage
EINGEFROREN: 7 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 30%
ABSTIMMUNG: 14 Tage
Mehrheit: qualifiziert
g) Grundsatzprogramm
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 42 Tage
EINGEFROREN: 7 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 30%
ABSTIMMUNG: 21 Tage
Mehrheit: qualifiziert
i) Satzungsänderung
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 42 Tage
EINGEFROREN: 7 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 30%
ABSTIMMUNG: 21 Tage
Mehrheit: qualifiziert
h) SMV-Geschäftsordnung
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 28 Tage
EINGEFROREN: 3 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20%
ABSTIMMUNG: 14 Tage
Mehrheit: qualifiziert
§ 8 - Systembetrieb
(1) Der Systembetrieb erfolgt innerhalb des im Landesverband durch den Landesvorstand bereitgestellten Softwaresystems. Störungen im Systembetrieb sind dem Ortsvorstand unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Störungen im Systembetrieb werden nach dem Ermessen des Landesvorstandes laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.
§ 9 - Inkrafttreten und Änderungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung in Kraft.