SN:Ortsverband/Dresden/Neustadt/OMV2012.1/GO

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Wahl- und Geschäftsordnung des Ortsverbands Dresden-Neustadt

Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine Vorlage für die Wahl- und Geschäftsordnungen der Mitgliederversammlungen, nicht um eine beschlossenen Ordnung!

Zur besseren Lesbarkeit wird für alle Amts- und sonstige Personenbezeichnungen die männliche Form geschlechtsneutral verwendet. Dies soll in keinster Weise eine Diskriminierung anderer Geschlechter darstellen.

§1 Allgemeines

(1) Die Versammlung ist öffentlich.

(2) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(4) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollanten, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet. Es ist allen Piraten durch Veröffentlichung im Piratenwiki binnen einer Woche nach Ende der Versammlung zugänglich zu machen. Innerhalb von vier Wochen nach Erstveröffentlichung können noch Fehler beseitigt und Ergänzungen vorgenommen werden. Neufassungen sind von allen unter §1(4) benannten Personen erneut zu beurkunden, Änderungen am Wahlprotokoll zusätzlich durch die in §3.3(4) benannten Personen. Sollten technische Probleme die Veröffentlichung auf dem Piratenwiki verhindern, verlängern sich die hier genannten Zeitspannen um die Zeit, in der eine Veröffentlichung nicht möglich ist.

§2 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind vom Vorstand des Ortsverbandes beauftragte Mitglieder der Piratenpartei, oder der Vorstand selbst.

(2) Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet.

(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat zwei Stimmkarten, eine zur Signalisierung von Zustimmung und eine zur Signalisierung von Ablehnung, die für jeweils einen Versammlungtag gültig sind. Die Stimmkarten dürfen nicht an andere Personen ausgehändigt werden und müssen bei vorzeitigem Verlassen der Versammlung mitgenommen oder vernichtet werden. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§3 Versammlungsämter

§3.1 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch mindestens einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert ein Mitglied des Vorstandes des Ortsverbandes als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern der Ortsvorstand nicht eine andere Person mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste anwesend, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Personen dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen und zu Protokoll zu nehmen.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt, gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.

§3.2 Protokollant

(1) Der Versammlungsleiter schlägt einen Protokollanten vor, der von der Versammlung bestätigt werden muss.

§3.3 Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er durchzuführen hat.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Personen zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens einem Wahlhelfer zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. Wahlprotokoll und Versammlungsprotokoll können als ein Dokument erstellt werden.

§4 Diskussion

(1) Der Versammlungsleiter eröffnet über jeden Gegenstand auf der Tagesordnung die Diskussion. Gleichartige oder verwandte Gegenstände können jederzeit auf Beschluss gemeinsam diskutiert werden.

(2) Wer zur Sache sprechen oder Anträge stellen will, meldet sich beim Versammlungsleiter per Handzeichen zur Aufnahme in die Redeliste an. Die Reihenfolge der Redner liegt im Ermessen des Versammlungsleiters. Er ist dazu angehalten, sich dabei an der Reihenfolge der Meldungen zu orientieren.

(3) Antragsteller oder von ihnen beauftragte Vertreter können zu Beginn der Diskussion das Wort verlangen. Außerhalb der Redeliste kann vom Versammlungsleiter das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden.

(4) Die Redeliste kann durch Beschluss (GO-Antrag) geschlossen sowie erneut eröffnet werden.

(5) Wurde der {GO-Antrag auf automatisches Schliessen von Redelisten} beschlossen, so verkündet der Versammlungsleiter die Schliessung der Redeliste, nachdem der erste Redner auf der Liste seine Ausführungen beendet hat. Die Redeliste kann auch in diesem Fall durch Beschluss erneut eröffnet werden.

(6) Die Versammlung kann die Redezeit der Redebeiträge begrenzen. {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}. Überschreitet ein Redner die Redezeit, so wird ihr oder ihm durch den Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen.

§5 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jede Person aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegen stehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(3) Jeder Pirat kann einen Kandidaten vorschlagen. Dieser teilt dem Wahlleiter mit, ob er den Vorschlag annimmt und sich damit zur Wahl stellt.

(4) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(5) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Pirat mehr aufgestellt werden oder seine Kandidatur zurückziehen.

§6 Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz, oder die Versammlung anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. In den Fällen, wo eine geheime Personenwahl nicht von der Satzung oder dem Gesetz vorgeschrieben ist, kann jeder Stimmberechtigte eine geheime Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Wahl} Über den GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt, ihm ist immer stattzugeben.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piraten und insbesondere die Wahlhelfer sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

§7 Abstimmungen

§7.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer von beiden Stimmkarten abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

(3) Bei einer Auszählung wird nur die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen ergibt sich aus der Summe der Ja- und Nein Stimmen. Die Zahl der Enthaltungen ist die Differenz aus der Zahl der akkreditierten Piraten und der Zahl der abgegebenen Stimmen. Die Grundgesamtheit für Mehrheiten ist die Zahl der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung keine andere Grundgesamtheit vorsieht.

§7.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge und Programmanträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Auf dem Stimmzettel befinden sich folgende Felder zum Ankreuzen:

  • JA
  • NEIN

Stimmzettel, bei denen beide Felder oder keines von beiden angekreuzt ist oder der Wille des Wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig und zählen als Enthaltung. Es gelten die Regeln aus §7.1(3).

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §7.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

(3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. “Ja”-Stimmen zählen für den ersten Antrag, "Nein"-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über den siegreichen Antrag wird dann nach §7.1 oder §7.2(1) abgestimmt.

(4) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim. Die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach §7.2(3) weiter behandelt. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschliessenden Anträge das Verfahren nach §7.2(3) oder §7.2(4) erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Nach §7.2(3) und §7.2(4) ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abtimmung gestellt werden.

§7.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus §7.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.

§8 Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

§8.1 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Versammlungsämter sind das Amt des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollanten.

(2) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §7.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.

(3) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

§8.2 Wahlen zu sonstigen Parteitagsämtern

(1) Parteitagsämter sind diejenigen Ämter, die nicht der Durchführung der Versammlung dienen. Darunter fallen beispielsweise die Rechnungsprüfer.

(2) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.

(3) Im übrigen gelten die Regelungen aus §8.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].

§8.3 Wahlen zum Vorstand

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.

(2) Als Wahlverfahren wird das Verfahren "Wahl durch Zustimmung" angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält.

(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §8.3(2) durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(4) Müssen gemäß Satzung mehrere gleichnamige Ämter der Anzahl N besetzt werden (z.B. Beisitzer), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"- Stimmen abgegeben wurden.

(6) Wird der Kandidat bei §8.3(5) abgelehnt oder stehen für ein Amt gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §8.3(2) durchsetzt.

§9 Anträge

§9.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§9.2 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen mündlichen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Außerdem kann jeder Pirat bei der Versammlungsleitung schriftliche Anträge zur Geschäftsordnung einreichen. Anträgen zur Geschäftsordnung sind nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §7.1(2) entsprechend.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind:

  • {GO-Antrag auf Alternativantrag}
  • {GO-Antrag auf Schliessen der Redeliste}
  • {GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste}
  • {GO-Antrag auf automatisches Schliessen von Redelisten}
  • {GO-Antrag auf Aufhebung des automatisches Schliessens von Redelisten}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
  • {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
  • {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
  • {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
  • {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
  • {GO-Antrag auf Auszählung}
  • {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
  • {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}
  • {GO-Antrag auf geheime Wahl}
  • {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
  • {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

§9.3 Antrag auf Schliessen der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schliessen der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Schliessen der Redeliste}

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Redeliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Schliessen der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.


§9.4 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

§9.5 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§9.6 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §9.2[Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §7.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

§9.7 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

§9.8 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

(2) Die zulässige Untergrenze beträgt 20 Sekunden.

(3) Der Antrag kann auch genutzt werden, um eine Erhöhung der Redezeit zu beantragen.

(4) Die Begrenzung gilt auch für direkte Erwiderungen außerhalb der Redeliste nach §4(3).

§10 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Wahl- und Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss derselbigen unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Wahl- und Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Versammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Wahl- und Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.