SN:Kreisverband/Leipzig/KPT-2012-2/SÄA03

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SÄA03 § 7.8

Antragsteller: Heiko Wolf

Bisherige Form:

(8) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Mitglieder zurückgetreten sind, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Vom restlichen Kreisvorstand ist zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Beantragte Form:

(8) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

a) der Vorsitzende zurücktritt

b) der Kreisschatzmeister zurücktritt

c) der Kreisvorstand aus weniger als drei Mitgliedern besteht

d) der Kreisvorstand sich selbst als handlungsunfähig durch Beschluss erklärt

e) die Kreisversammlung die Abwahl nach §7.3 beschließt.


Vom Landesverband ist so schnell wie möglich eine kommissarische Vertretung zur Weiterführung der Geschäfte zu ernennen. Eine Ämteraddition ist zu vermeiden. Die Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Die Neuwahl hat in einen schnellstmöglichen stattfindenden außerordentlichen Kreisparteitag zu erfolgen. Es gilt dazu §8.5 dieser Satzung.


Begründung:

Der bisherige Teil kollidiert in einigen Punkten mit dem Parteiengesetz bzw. ist nicht ganz eindeutig. Gemäß PartG § 11.1 muss der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. In der bisherigen Form ist der Vorstand erst handlungsunfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder zurücktreten sind. Besteht der Vorstand allerdings nur aus drei Personen ist dies nicht zulässig, daher eine klarere Form. In § 11.2 des PartG wird in einen Nebensatz zwei Funktionäre des Vorstandes genannt: „Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei“. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass diese wesentliche Bestandteile des Vorstandes sind. Ein Fehlen von mindestens einer dieser beiden Funktionen würde somit Handlungsunfähigkeit nach sich ziehen, daher sollte eine Regelung eingeführt werden, was in diesen Fall eintritt. Die restliche Aspekte der beantragten Fassung verbinden Absatz 8 und 9, um eine eindeutigere Regelung zu zeigen.