SN:Dokumente/Positionspapiere/Transparenz und gläserne Verwaltung

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Transparenz und gläserne Verwaltung

Abschnitt 1: Transparenzgebot

§1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den in §2 Ziff. 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten.

Das Gesetz soll durch Transparenz das Vertrauen in das Handeln von Politik und Verwaltung fördern, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken.

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Informationen alle Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung,

2. Veröffentlichungen Aufzeichnungen im Informationsregister nach Maßgabe des § 11,

3. Behörden alle Stellen im Sinne des §1 des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; als Behörden gelten auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sich der Freistaat Sachsen ihrer zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben übertragen hat, bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hierzu zählen

a) Unternehmen, die von der öffentlichen Hand verwaltet oder betrieben werden,

b) Unternehmen, an deren Stammkapital die öffentliche Hand direkt oder indirekt zu mehr als 25 % beteiligt ist, oder denen die öffentliche Hand Darlehen oder Bürgschaften in Höhe von mehr als 25 % des Stammkapitals gewährt hat,

c) Unternehmen oder Betriebe, die eine durch den Freistaat Sachsen gewährte Monopolstellung einnehmen,

d) Einrichtungen oder juristische Personen des Privatrechts, die aufgrund eines Landesgesetzes Abgaben erheben können,

e) Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts auch, soweit sie Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ausführen,

4. Informationsregister ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Register, das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen enthält,

5. auskunftspflichtige Stellen die in Ziff. 3 bezeichneten Behörden.


§3 Anwendungsbereich

(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen Landtagsbeschlüsse, Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane der Gemeinden und Landkreise, Vorlagen von Ministerien und Verwaltungen zur Entscheidungsfindung des Landtages und der vom Volk gewählten kommunalen Ratsversammlungen, Mitteilungen an die Bürger, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Unterlagen, außerdem Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, das Baumkataster, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne sowie Bauanträge und -genehmigungen, unveröffentlichte Gerichtsentscheidungen, die der Behörde vorliegen, sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse.

(2) Alle anderen Informationen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag zugänglich zu machen.

(3) Die Vorschriften über die Veröffentlichung und den Zugang zu Informationen (Informationspflicht) gelten für alle Behörden im Sinne von §2 Ziff. 3.

§4 Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten können in Veröffentlichungen unkenntlich gemacht werden.

(2) Auf Antrag ist Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, zu gewähren, wenn

  • er durch Rechtsvorschrift erlaubt ist,
  • er zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben,

Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist,

  • die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat,
  • ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige

Belange nicht entgegenstehen.


(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen bei der Veröffentlichung von Verträgen die personenbezogenen Daten der Vertragspartner nicht unkenntlich gemacht werden. Die Vertragspartner sind darauf hinzuweisen. Ihr Einverständnis ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages.

(4) Personalakten sind von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht ausgenommen. Betroffene können jederzeit Einsicht nehmen.

§5 Ausnahmen von der Informationspflicht

Ein Anspruch auf Informationen besteht nicht:

1. gegenüber dem Petitionsauschüssen und Untersuchungsausschüssen des Landtages, dem Kontrollausschuss zur parlamentarischen Kontrolle des Landtages auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes und der Kommission (G 10-Kommission) zur Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Landtages,

2. gegenüber Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind,

3. gegenüber dem Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist,

4. gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz sowie gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 4 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 01. August 2008 (SächsGVBl. S. 4), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen,

5. für Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung,

§6 Schutz öffentlicher Belange

(1) Von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht ausgenommen sind Informationen soweit und solange

1. deren Bekanntmachung die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit nicht unerheblich beeinträchtigen würde,

2. durch deren Bekanntgabe der Verfahrensablauf eines Gerichtsverfahrens, eines Ordnungwidrigkeitsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens gefährdet würde,

3. ihre Bekanntgabe das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beeinflussen würde.

(2) Nach Wegfall des Ausschlussgrundes sind die Informationen nach Maßgabe des Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.


§7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, durch deren Weitergabe einem Vertragspartner oder einem Dritten ein erheblicher Schaden entstehen würde.

(2) Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Ein überwiegendes Informationsinteresse liegt insbesondere vor, soweit Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gegeben sind.

(3) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist zu erläutern. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.

§ 8 Trennungsgebot

Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 4 bis 7 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

§ 9 Einschränkungen der Informationspflicht

(1) Soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht verboten ist, ist eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe des Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

(2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als 100.000 €, wenn zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen 12 Monate Verträge über weniger als insgesamt 100.000 € abgeschlossen worden sind. Bei Verträgen auf Gemeinde- oder Landkreisebene reduzieren sich vorgenannte Beträge auf 20.000 € . Bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses sind sie auf Antrag zugänglich zu machen.

(3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der §§ 4 bis 7 weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.

§10 Informationsfreiheit

Jedermann hat nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der Behörden sowie auf deren Veröffentlichung.

§11 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht

(1) Informationen im Sinne von §3 Abs. 1 sind unverzüglich im Volltext in elektronischer Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein.

(2) Verträge sind 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Bis dahin kann die Behörde vom Vertrag zurücktreten. Bei Gefahr im Verzuge oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden.

(3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Urheberrechte sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können.

(4) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym; er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt.

(5) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wieder verwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein.

(6) Die Informationen im Informationsregister müssen mindestens 10 Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.

(7) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.

(8) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Abschnitt 2: Information auf Antrag

§12 Antrag

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll schriftlich gestellt werden. Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig.

(2) Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Dabei wird die antragstellende Person von der angerufenen Behörde beraten. Ist die angerufene Stelle selbst nicht auskunftspflichtig, so hat sie die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen.

§13 Zugang zur Information

(1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben nach Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.

(3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 17 bis 19 des Bundesverwaltungsgesetzes i.V.m. §1 SächsVwVfG geltend entsprechend.

(4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.

(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.

(7) Soweit Informationsansprüche aus den in §§ 4 (personenbezogene Daten) und 7 (Betriebsgeheimnisse) genannten Gründen nur mit Einwilligung der Betroffenen erfüllt werden können, ersucht die Behörde den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung.

§ 14 Bescheidung des Antrags

(1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Mündliche Anfragen brauchen nur mündlich beantwortet zu werden.

(3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist darüber schriftlich zu unterrichten.

(4) Für Amtshandlungen nach § 13 f dieses Gesetzes werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem SächsVwKG vom 17. Sept. 2003, in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 15 Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihrem Anspruch auf Information nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann den nach §25 SächsDSG zu berufenden Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen. Dieser überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die in § 2 Ziff. 3 genannten Stellen sind verpflichtet, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren Fragen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen,

2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.

Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt der Landtag im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von dem sächsischen Datenschutzbeauftragten persönlich oder von ihm schriftlich besonders damit Beauftragte ausgeübt werden.

(3) Der sächsische Datenschutzbeauftragte informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen der Informationspflicht. Er berät den Landtag und die sonstigen in § 2 Ziff. 3 genannten Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsauschusses oder der Staatsregierung soll der sächsische Datenschutzbeauftragte Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgängen nachgehen, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung des Landtages, der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages hat der sächsische Datenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Vorstehendes gilt entsprechend in Angelegenheiten auf kommunaler Ebene für die gewählten Volksvertretungen, Bürgermeister und Landräte. Außerdem legt der sächsische Datenschutzbeauftragte mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Er kann sich jederzeit an den Landtag oder die gewählten Volksvertreter auf kommunaler Ebene wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag bzw. gewählten Volksvertretungen sind gleichzeitig der Staatsregierung bzw. dem Bürgermeister oder Landrat vorzulegen.

(4) Stellt der sächsische Datenschutzbeauftragte Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach § 2 Ziff. 3 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet sie er dies

1. im Bereich der Verwaltung und der Gerichte des Freistaates Sachsen gegenüber dem für die Behörde oder das Gericht verantwortlichen Regierungsmitgliedes, im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gegenüber dem für die Landesdirektionen verantwortlichen Regierungsmitglied;

2. im Bereich der der Aufsicht des Landes Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ;

3. im Bereich des Landtages und des Rechnungshofes gegenüber dem jeweiligen Präsidenten.

4. im Übrigen gegenüber der Geschäftsleitung sowie nachrichtlich dem zuständigen Regierungsmitglied bzw. Bürgermeister oder Landrat.

Der sächsische Datenschutzbeauftragte soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll der sächsische Datenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.

(5) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet der sächsische Datenschutzbeauftragte eine weitere Beanstandung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 1 und 4 an den Landtag, in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 an die zuständige Aufsichtsbehörde und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 3 an den Präsidenten.

(6) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt.

Die Sächsische Datenschutzbeauftragte gewährleistet als unabhängige Instanz, dass diesem Gesetz und den hierin festgelegten Informationspflichten nachgekommen wird.

Abschnitt 3: Schlussbestimmungen

§ 16 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, bleiben unberührt.

§17 Staatsverträge

Bei zukünftigen Staatsverträgen ist auf die Bestimmungen dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen.

§18 Altverträge

(1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht.

(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so werden die Informationen gewährt, wenn das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.

(3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§19 Übergangsregelungen, Inkrafttreten

(1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für Informationen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nur soweit sie in elektronischer Form vorliegen.

(2) Die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Gesetzes sind innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten herzustellen.

(3) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.