SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsportal/Sonstiger Antrag 003
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Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2012.3. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SoA-003 Einreichungsdatum
2012/7/13 22:30:55 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Instant-Runoff-Verfahren Antragsteller
JanNiklasFingerle Antragsart
Sonstiger Antrag
Antragsgruppe
Geschäftsordnung Antragstext
In der Geschäftsordnung werden die §§7-9 bis zum Ende des Landesparteitags wie folgt ersetzt. Mit Schluss des Landesparteitages wird dies ursprüngliche Textfassung wieder gültig. Abstimmungs- und Wahlordnung§ 7 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. (2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte. Bei Abstimmungen werden nacheinander die Ja- und Nein-Stimmen abgefragt, es ist jeweils die Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Davon abweichend werden Enthaltungen abgefragt und gezählt, falls für eine Abstimmung ein Quorum bezüglich der anwesenden Stimmberechtigten erzielt werden muss. (3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen bzw. Abstimmungen dieser Geschäftsordnung. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt. (4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt: 1. bei Abstimmungen über Anträge oder Wahlen mit nur einem Kandidaten: 1 für JA 2 für NEIN keine Option gewählt für ENTHALTUNG
Abweichend ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. (5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung} (6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen. (7) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen. Dieser hat unverzüglich die Versammlung zu informieren. (8) Bei unklaren Ergebnissen wird die Wahl oder Abstimmung wiederholt. Dazu bedarf es des Antrags von 3 Landespiraten.{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}. (9) Wird eine Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl wiederholt, sind mindestens 90% der Stimmen abzugeben, die bei der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung teilgenommen haben, gemessen als Summe zustimmender und ablehnender Stimmen. Andernfalls ist das neue Ergebnis nicht rechtskräftig. § 8 Kandidaturen(1) Für die Wahlen kann sich jeder Landespirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen. (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatur auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden. (3) Das Schließen der Kandidatenliste ist vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer dem Wahlleiter angemessen erscheinenden Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann diese weder erweitert werden noch kann eine Kandidatur zurückgezogen werden. § 9 Wahlen(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei wird pro Amt eine Wahl durchgeführt, Ämter gleicher Bezeichnung werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt. §9a Wahlgrundsätze(1) Alle Wahlen nach Wahl durch Zustimmung finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Wahlen, die nach Vorzugswahl durchgeführt werden, finden grundsätzlich geheim statt. §9b Vorzugswahl(1) Bei der Vorzugswahl kann/können eine oder mehrere Personen gewählt werden. Der Wähler kann dabei unter mehreren gleichzeitig gewählten Kandidaten, bestimmte Kandidaten anderen vorziehen. Die Wahl und Auswertung erfolgt, wie folgend beschrieben, nach der Methode "Instant Runoff".
§9c Wahl durch Zustimmung (Akzeptanzwahl)(1) Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei geheimer Wahl alle Kandidaten abgelehnt. Bei offener Wahl werden für jeden Kandidaten die Ja- und die Nein-Stimmen abgefragt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen, bei offener Abstimmung die meisten Ja-Stimmen erhält, sofern er eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält. Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
Abstimmungs- und Wahlordnung§ 7 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. (2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte. Bei Abstimmungen wird in einer Abfrage nacheinander nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt, es ist die jeweils die Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Davon Abweichend werden Enthaltungen abgefragt und gezählt, falls für eine Abstimmung ein Quorum bezüglich der anwesenden Stimmberechtigten erzielt werden muss. (3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen bzw. Abstimmungen dieser Geschäftsordnung. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt. (4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt: 1. bei Abstimmungen über Anträge: 1 für JA 2 für NEIN keine Option gewählt für ENTHALTUNG
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. (5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung} (6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen. (7) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen. Dieser hat unverzüglich die Versammlung zu informieren. (8) Bei unklaren Ergebnissen wird die Wahl oder Abstimmung wiederholt. Dazu bedarf es des Antrags von 3 Landespiraten.{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}. (9) Wird eine Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl wiederholt, sind mindestens 90% der Stimmen abzugeben, die bei der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung teilgenommen haben, gemessen als Summe zustimmender und ablehnender Stimmen. Andernfalls ist das neue Ergebnis nicht rechtskräftig. § 8 Kandidaturen(1) Für die Wahlen kann sich jeder Landespirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen. (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatur auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden. (3) Das Schließen der Kandidatenliste ist vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer dem Wahlleiter angemessen erscheinenden Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann diese weder erweitert werden noch kann eine Kandidatur zurückgezogen werden. § 9 Wahlen(1) Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erforderlich. Zusätzlich zu § 7 dieser Geschäftsordnung gilt: Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim, andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt. (2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht alle Kandidaten abgelehnt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält. (3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § 7 Abs. 2 durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden. (4) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in als Blockwahl oder einzeln geschehen {GO-Antrag auf Einzelwahl}. (5) Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung 1. Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, darf jedes stimmberechtigte Mitglied beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten (kein Kumulieren). 2. Gewählt sind die Kandidaten, die eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhalten. 2a. Sind mehr Kandidaten gewählt, als Ämter verfügbar sind, erhalten zuerst jene (die gewählten Kandidaten) ein Amt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2b. Sind weniger Kandidaten gewählt, als Ämter verfügbar sind und sind gleichzeitig Kandidaten an der absoluten Mehrheit gescheitert, wird für die noch offenen Ämter mit neuer Kandidatenliste erneut gewählt. 3. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los. (6) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge} (7) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"- Stimmen abgegeben wurden. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Achtung: Eine Erklärung, die etwas weniger juristisch daher kommt, findet sich in dem PDF Datei:IRV Saarland JanNiklasFingerle.pdf. - Wobei auch das mit acht Seiten ausführlich ist. Ich hoffe, dass demnächst noch ein Schaubild nachgeliefert werden kann. Auf dem LPT steht als Satzungsänderung eine Wahlordnung zur Abstimmung, die das Instant-Runoff-Verfahren zur Wahl vorsieht (SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag_2012.3/Antragsportal/Satzungsänderung_009). Mit dieser GO-Änderung soll ermöglicht werden, das Instant-Runoff-Verfahren bei der Vorstandswahl zu "testen", um dann später mit Praxiserfahrungen über die Satzungsänderung abstimmen zu können. Antragsfabrik
Datum der letzten Änderung
17.07.2012 Status des Antrags
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