SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsportal/Sonstiger Antrag 003

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-locked.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2012.3. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SoA-003

Einreichungsdatum

2012/7/13 22:30:55 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Instant-Runoff-Verfahren

Antragsteller

JanNiklasFingerle

Antragsart

Sonstiger Antrag


Antragsgruppe

Geschäftsordnung

Antragstext

In der Geschäftsordnung werden die §§7-9 bis zum Ende des Landesparteitags wie folgt ersetzt. Mit Schluss des Landesparteitages wird dies ursprüngliche Textfassung wieder gültig.

Abstimmungs- und Wahlordnung

§ 7 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte. Bei Abstimmungen werden nacheinander die Ja- und Nein-Stimmen abgefragt, es ist jeweils die Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Davon abweichend werden Enthaltungen abgefragt und gezählt, falls für eine Abstimmung ein Quorum bezüglich der anwesenden Stimmberechtigten erzielt werden muss.

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen bzw. Abstimmungen dieser Geschäftsordnung. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.

(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

1. bei Abstimmungen über Anträge oder Wahlen mit nur einem Kandidaten:

 1 für JA 
 2 für NEIN 
 keine Option gewählt für ENTHALTUNG 


2. bei Wahlen mit mehr als einem Kandidaten: die Bezeichnung auf dem Stimmzettel, die vom Wahlleiter jedem Kandidaten zugeordnet wurden.

Abweichend ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

(6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.

(7) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen. Dieser hat unverzüglich die Versammlung zu informieren.

(8) Bei unklaren Ergebnissen wird die Wahl oder Abstimmung wiederholt. Dazu bedarf es des Antrags von 3 Landespiraten.{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.

(9) Wird eine Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl wiederholt, sind mindestens 90% der Stimmen abzugeben, die bei der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung teilgenommen haben, gemessen als Summe zustimmender und ablehnender Stimmen. Andernfalls ist das neue Ergebnis nicht rechtskräftig.

§ 8 Kandidaturen

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Landespirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatur auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Das Schließen der Kandidatenliste ist vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer dem Wahlleiter angemessen erscheinenden Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann diese weder erweitert werden noch kann eine Kandidatur zurückgezogen werden.

§ 9 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei wird pro Amt eine Wahl durchgeführt, Ämter gleicher Bezeichnung werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei werden alle Mitglieder in einem Wahlgang und alle Ersatzmitglieder in einem weiteren Wahlgang gewählt. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wird. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
(3) Die Bewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden, falls eine sortierte Bewerberliste zu erstellen ist, nach Vorzugswahl gewählt. Zunächst wird die Anzahl der zu besetzenden Plätze auf eine Zahl, die nicht kleiner als fünf sein darf, festgelegt. Es werden zwei Wahlgänge durchgeführt: Im ersten Wahlgang werden lediglich die ersten drei Plätze der Liste gewählt, ab dem zweiten Wahlgang weitere Plätze der Liste bis die angestrebte Zahl erreicht ist. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Reihenfolge der Wahlgänge, in denen die Bewerber gewählt wurden und unter diesen jeweils aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wurde. Nach dem zweiten oder einem späteren Wahlgang kann mit relativer 2/3-Mehrheit die Liste geschlossen werden, auch wenn die angestrebte Zahl zu besetzender Plätze noch nicht erreicht wurde. Auch kann die Wahl durch die Versammlung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden.
(4) Einzelbewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach Vorzugswahl gewählt.
(5) Sonstige Personenwahlen finden wie folgt statt:

  • Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen und es stehen höchstens so viele Kandidaten zur Wahl, wie Ämter zu besetzen sind, oder aber ist eine noch oben nicht beschränkte Anzahl an Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen, so ist der gewählt, der die einfache relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Über die Kandidaten kann bei offener Wahl auch gemeinsam abgestimmt werden. In dem Fall sind alle Kandidaten gewählt, sofern sie gemeinsam die einfache relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Scheitert die gemeinsame Wahl, so wird im Anschluss über die Kandidaten einzeln abgestimmt.
  • Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen, und es gibt mehr Kandidaten als Ämter oder sind eine bestimmte Anzahl gleichartiger Ämtern mit Rangfolge zu besetzen, so findet eine Wahl durch Zustimmung statt.

Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.

§9a Wahlgrundsätze

(1) Alle Wahlen nach Wahl durch Zustimmung finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Wahlen, die nach Vorzugswahl durchgeführt werden, finden grundsätzlich geheim statt.
(2) Für offene Wahlen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte.
(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen, genauere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.

§9b Vorzugswahl

(1) Bei der Vorzugswahl kann/können eine oder mehrere Personen gewählt werden. Der Wähler kann dabei unter mehreren gleichzeitig gewählten Kandidaten, bestimmte Kandidaten anderen vorziehen. Die Wahl und Auswertung erfolgt, wie folgend beschrieben, nach der Methode "Instant Runoff".
(2) Jeder Wähler sortiert die Kandidaten in eine Rangfolge. Dabei kann auf jeden Platz der Rangfolge nur genau ein Kandidat einsortiert werden. Ränge können leer bleiben. Alle Kandidaten, die in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als gewählt. Kandidaten, die nicht in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als nicht gewählt.
(3) Ein Wahlzettel zur Bestimmung der Rangfolge sollte eine Matrix aus Kandidaten und Rängen vorsehen, in der man für jeden Kandidaten den gewünschten Rang ankreuzen kann. Es müssen wenigstens so viele Ränge vorgesehen sein, wie Kandidaten antreten.
(4) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der Wähler gewählt wurde, wenn er also auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel in eine Rangfolge einsortiert wurde.
(5) Ist mehr als ein Kandidat gewählt oder sind bei mehreren Ämtern gleicher Bezeichnung mehr Kandidaten als die Anzahl zu besetzender Ämter gewählt, so wird der bzw. werden die Gewinner der Wahl unter den gewählten Kandidaten wie folgt bestimmt:

  1. Die Stimmen werden anhand der ersten Präferenz - in späteren Runden anhand der ersten Präferenz für einen noch nicht gestrichenen Kandidaten - auf dem Stimmzettel auf die Kandidaten verteilt.
  2. Der Kandidat mit der geringsten Anzahl an Stimmen wird für die Zählung gestrichen. Besteht unter mehreren Kandidaten mit der geringsten Anzahl an Stimmen Stimmengleichstand, so wird durch Losentscheid ein Kandidat bestimmt, der gestrichen wird.
  3. Bleibt so nur noch ein Kandidat übrig, so hat dieser gewonnen.
  4. Wurde noch kein Gewinner ermittelt, wird die Zählung nach Nr. 1.-4. ohne die zuvor gestrichenen Kandidaten wiederholt.
  5. Sind im gleichen Wahlgang weitere Kandidaten in Ämter gleicher Bezeichnung oder in eine Rangliste zu wählen und gibt es weitere gewählte Kandidaten, so wird die Zählung nach Absatz Nr. 1.-5. erneut durchgeführt, wobei die bereits gewählten Kandidaten als gestrichen gelten.


§9c Wahl durch Zustimmung (Akzeptanzwahl)

(1) Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei geheimer Wahl alle Kandidaten abgelehnt. Bei offener Wahl werden für jeden Kandidaten die Ja- und die Nein-Stimmen abgefragt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen, bei offener Abstimmung die meisten Ja-Stimmen erhält, sofern er eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden. (3) Die Regelungen aus Abs. (1-2) gelten analog für die Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung.

Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

Abstimmungs- und Wahlordnung

§ 7 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte. Bei Abstimmungen wird in einer Abfrage nacheinander nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt, es ist die jeweils die Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Davon Abweichend werden Enthaltungen abgefragt und gezählt, falls für eine Abstimmung ein Quorum bezüglich der anwesenden Stimmberechtigten erzielt werden muss.

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen bzw. Abstimmungen dieser Geschäftsordnung. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.

(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

1. bei Abstimmungen über Anträge:

 1 für JA 
 2 für NEIN 
 keine Option gewählt für ENTHALTUNG 


2. bei Wahlen: die Nummern auf dem Stimmzettel, die vom Wahlleiter jedem Kandidaten zugeordnet wurden

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

(6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.

(7) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen. Dieser hat unverzüglich die Versammlung zu informieren.

(8) Bei unklaren Ergebnissen wird die Wahl oder Abstimmung wiederholt. Dazu bedarf es des Antrags von 3 Landespiraten.{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.

(9) Wird eine Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl wiederholt, sind mindestens 90% der Stimmen abzugeben, die bei der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung teilgenommen haben, gemessen als Summe zustimmender und ablehnender Stimmen. Andernfalls ist das neue Ergebnis nicht rechtskräftig.

§ 8 Kandidaturen

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Landespirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatur auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Das Schließen der Kandidatenliste ist vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer dem Wahlleiter angemessen erscheinenden Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann diese weder erweitert werden noch kann eine Kandidatur zurückgezogen werden.

§ 9 Wahlen

(1) Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erforderlich. Zusätzlich zu § 7 dieser Geschäftsordnung gilt: Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim, andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt.

(2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht alle Kandidaten abgelehnt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.

(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § 7 Abs. 2 durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(4) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in als Blockwahl oder einzeln geschehen {GO-Antrag auf Einzelwahl}.

(5) Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung

1. Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, darf jedes stimmberechtigte Mitglied beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten (kein Kumulieren).

2. Gewählt sind die Kandidaten, die eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhalten.

2a. Sind mehr Kandidaten gewählt, als Ämter verfügbar sind, erhalten zuerst jene (die gewählten Kandidaten) ein Amt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

2b. Sind weniger Kandidaten gewählt, als Ämter verfügbar sind und sind gleichzeitig Kandidaten an der absoluten Mehrheit gescheitert, wird für die noch offenen Ämter mit neuer Kandidatenliste erneut gewählt.

3. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(6) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

(7) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"- Stimmen abgegeben wurden.

Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Achtung: Eine Erklärung, die etwas weniger juristisch daher kommt, findet sich in dem PDF Datei:IRV Saarland JanNiklasFingerle.pdf. - Wobei auch das mit acht Seiten ausführlich ist. Ich hoffe, dass demnächst noch ein Schaubild nachgeliefert werden kann.

Auf dem LPT steht als Satzungsänderung eine Wahlordnung zur Abstimmung, die das Instant-Runoff-Verfahren zur Wahl vorsieht (SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag_2012.3/Antragsportal/Satzungsänderung_009). Mit dieser GO-Änderung soll ermöglicht werden, das Instant-Runoff-Verfahren bei der Vorstandswahl zu "testen", um dann später mit Praxiserfahrungen über die Satzungsänderung abstimmen zu können.

Antragsfabrik

SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Sonstiger Antrag Entwurf 004

Datum der letzten Änderung

17.07.2012

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg erfolgreich eingereicht