SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsportal/Programmänderung 008

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Tango-locked.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2012.3. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

PA-008

Einreichungsdatum

2012/7/7 09:56:50 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Hamburgisches Transparenzgesetz übernehmen

Antragsteller

Barthwo

Antragsart

Programmänderung


Antragsgruppe

Demokratie

Antragstext

Der Landesparteitag der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Saarland möge beschließen, folgenden Antrag zum Landtagswahlprogramm an geeigneter Stelle aufzunehmen:

Auf Landesebene (angestrebt auch auf Kreis- und Gemeindeebene) soll ein Transparenzgebot mit Gesetzeskraft eingeführt werden, das dem am 13.06.2012 von der Hamburger Bürgerschaft einstimmig beschlossenen Transparenzgesetz entspricht.

Hier die wesentlichen Paragraphen, die so oder an die gesetzlichen und organisatorischen Gegebenheiten des Saarlandes angepaßt in ein Gesetz gefaßt werden sollen:

§ 1 Gesetzeszweck
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in § 2 Absatz 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.
(2) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 3 Absatz 1 genannten Informationen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
(2) Veröffentlichungen sind Aufzeichnungen im Informationsregister.
(3) Als Behörden gelten auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Saarlandes oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

§ 3 Anwendungsbereich
(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich von Einschränkungen in Hinsicht auf den Schutz personenbezogener Daten und die Wahrung öffentlicher Interessen:
1. Vorblatt und Petitum von Regierungsbeschlüssen,
2. Mitteilungen der Regierung an die Bürgerschaft,
3. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,
4. Verträge der Daseinsvorsorge, 5. Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
6. Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften,
7. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,
8. Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen,
9. Geodaten,
10. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden,
11. das Baumkataster,
12. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne,
13. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und –vorbescheide,
14. Subventions- und Zuwendungsvergaben,
15. die wesentlichen Unternehmensdaten der Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.

(2) Die auskunftspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und der Wahrung öffentlicher Interessen darüber hinaus veröffentlichen :
1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht
2. wirtschaftliche Interessen des Saarlandes erheblich beeinträchtigt werden,
3. Dienstanweisungen,
4. sowie alle weiteren, den in Absatz 1 und diesem Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse.
5. Diese und alle anderen Informationen unterliegen der Auskunftspflicht.
6. Die Vorschriften über die Veröffentlichungspflicht gelten für alle Behörden
7. Die Vorschriften für die Auskunftspflicht gelten für alle auskunftspflichtigen Stellen


Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Das Transparenzgebot ist eines der Kernanliegen der Piratenpartei.

Dieses könnte in dieser Form Gesetzeskraft erlangen. Zu weiteren Informationen zu diesem Gesetz in Hamburg siehe: http://blog.abgeordnetenwatch.de/2012/06/12/hamburg-bekommt-transparenzgesetz-vertrage-mussen-veroffentlicht-werden/ oder http://www.transparenzgesetz.de/

Volltext: http://www.transparenzgesetz.de/fileadmin/user_upload/materialien/HmbTG_endversion_08_06.pdf

Im Forum wurde dieser Antrag einhellig begrüßt: https://news.piratenpartei.de/showthread.php?tid=187029

Antragsfabrik

Positionspapier_Entwurf_001

Datum der letzten Änderung

09.07.2012

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg erfolgreich eingereicht