SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Satzungsänderung Entwurf 002

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag Saarland 2012.3.

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Antragstitel

Korrekturen und Konkretisierungen zur Bewerberaufstellung

Antragsteller

JanNiklasFingerle

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

In der Landessatzung werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • §11(1) wird wie folgt neu gefasst:
Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes.
  • §13(2) wird wie folgt neu gefasst:
Die Versammlung oder das Organ kann Gäste ausschließen.
  • §12 wird wie folgt neu gefasst:
§12 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung aller laut Wahlgesetz stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland. Sie erfolgt insbesondere nicht im Rahmen eines Parteitags der einladenden Gliederung.
(2) Die Form der Einladung entspricht den Vorgaben aus §11(2). Bei vorgezogenen Neuwahlen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden. In der Einladung muss explizit auf die Aufstellung von Bewerbern hingewiesen werden.
(3) Zur Bewerberaufstellung zur Landtagswahl, Bundestagswahl und Landeslisten zur Europawahl wird durch den Landesverband eingeladen. Zur Bewerberaufstellung zu anderen Wahlen wird durch die kleinste Gliederung eingeladen, deren Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig enthält.
(4) Jede Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt über die Wahlmodalitäten im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Satzungen.
(5) Gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung kann beim Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Wenn das Landesschiedsgericht dem Einspruch stattgibt ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(6) Antragsberechtigt für einen Einspruch nach §12(5) ist jedes Mitglied, dass bei der Mitgliedersammlung zur Bewerberaufstellung stimmberechtigt ist.
(7) Die Regelungen dieser Satzung gelten im Rahmen der Wahlgesetze und der Bundessatzung und nur soweit sie diesen nicht widersprechen.
Aktuelle Fassung

§11(1)

Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

§13(2)

Der Landesparteitag kann Gäste ausschließen. Der Landesvorstand kann Gäste von Vorstandssitzungen ausschließen.

§12 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

Neue Fassung

§11(1)

Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes.

§13(2)

Die Versammlung oder das Organ kann Gäste ausschließen.

§12 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern


(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung aller laut Wahlgesetz stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland. Sie erfolgt insbesondere nicht im Rahmen eines Parteitags der einladenden Gliederung.
(2) Die Form der Einladung entspricht den Vorgaben aus §11(2). Bei vorgezogenen Neuwahlen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden. In der Einladung muss explizit auf die Aufstellung von Bewerbern hingewiesen werden.
(3) Zur Bewerberaufstellung zur Landtagswahl, Bundestagswahl und Landeslisten zur Europawahl wird durch den Landesverband eingeladen. Zur Bewerberaufstellung zu anderen Wahlen wird durch die kleinste Gliederung eingeladen, deren Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig enthält.
(4) Jede Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt über die Wahlmodalitäten im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Satzungen.
(5) Gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung kann beim Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Wenn das Landesschiedsgericht dem Einspruch stattgibt ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(6) Antragsberechtigt für einen Einspruch nach §12(5) ist jedes Mitglied, dass bei der Mitgliedersammlung zur Bewerberaufstellung stimmberechtigt ist.
(7) Die Regelungen dieser Satzung gelten im Rahmen der Wahlgesetze und der Bundessatzung und nur soweit sie diesen nicht widersprechen.

Antragsbegründung

Viele der Änderung können unter "schreibe das offensichtliche" zusammgefasst werden. Da die Wahlgesetze gerne auf die Satzungen verweisen, wird hier insbesondere der Modus der Einladung konkretisiert.

Datum der letzten Änderung

03.07.2012


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • Ich bitte um das Hinzufügen eines Kommas im Satzungstext zur Neufassung §12 (5) Satz 2 (Wanderpirat)
  • Klingt "Mitgliederversammlung der Mitglieder" nicht doppelt gemoppelt oder übersehe ich jetzt irgendwas, was den Ausdruck rechtfertigt? Barbara
  • ...

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Pro/Contra-Argument: ...

  • dein Argument
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Unterstützung / Ablehnung

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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