SL:Landesvorstand/Geschäftsordnung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Application-certificate.svg Dieser Artikel ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei und daher gesperrt. Willst Du etwas ändern, so musst Du entweder den Verantwortlichen für diese Seite ansprechen oder gar einen Änderungsantrag auf dem nächsten Parteitag stellen.


Geschäftsordnung des Landesvorstandes Saarland

(Beschlossen am 17.07.2019)

§1 Allgemeines

1. Zweck

Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und den Mitgliedern der Partei vertrauensvoll zusammen.

2. Aufgaben

Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so übernimmt sein Vertreter diese Aufgabe. Der stellvertretende Vorsitzende gilt grundsätzlich und in allen Belangen als Vertreter der Vorsitzenden. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung eines anderen Vorstandsmitglieds berechtigt und verpflichtet.

Die Satzung des Landesverbandes gibt in §10(7) 10 Punkte vor, deren Zuständigkeiten zu regeln sind. Diese sind im Folgenden der Übersichtlichkeit halber mit (SLVS§10(7)x.) gekennzeichnet.

3. Tätigkeitsberichte

Jedes Vorstandsmitglied fertigt über seine Tätigkeiten für die Partei während seiner Amtszeit einen schriftlichen, im Umfang in angemessener Weise begrenzten, Tätigkeitsbericht an.

(SLVS§10(7)5.)

§2 Sitzungen

(SLVS§10(7)4.)

1. Einladung

a) Regelmäßige Vorstandssitzungen

Der jeweils nächste Sitzungstermin wird in der Regel jeweils in der vorhergehenden Sitzung festgelegt. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder werden durch den Vorsitzenden oder einen von ihm Beauftragten per Mail oder Messenger mit einer Frist von 7 Tagen über den nächsten Sitzungstermin informiert. Die vorläufige Tagesordnung wird in einem Cryptpad gesammelt. Termin und Ort sind außerdem öffentlich in einem geeigneten Kalender bekannt zu geben.

b) Ad-Hoc-Vorstandssitzungen

In dringenden Fällen kann eine Vorstandssitzung ohne Fristen durchgeführt werden, dies muss aber begründet werden und allen Vorstandsmitgliedern zum Zeitpunkt des Beginns der Sitzung verbindlich bekannt sein. Die Begründung ist zu protokollieren. Auf einer Ad-Hoc-Vorstandssitzung kann die Geschäftsordnung nicht geändert werden. Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn diese dringlich sind und von der protokollierten Begründung erfasst sind.

c) Vorstandssitzung auf Antrag

Auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern oder von 5% der Mitglieder des Landesverbandes ist innerhalb von 14 Tagen eine Vorstandssitzung durchzuführen.

d) Kontinuität

Der Termin der jeweils nächsten Vorstandssitzung sollte zum Ende einer Vorstandssitzung feststehen. Zwischen zwei Vorstandssitzungen dürfen nicht mehr als 6 Wochen liegen.

2. Durchführung

a) Form

Die Vorstandssitzungen finden öffentlich statt. Sitzungen können persönlich oder fernmündlich, z. B. mit Mumble durchgeführt werden. Rein virtuelle Sitzungen (IRC) sind nicht zulässig.

b) Sitzungsleitung

Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Ansonsten wird zu Beginn der Sitzung aus den Anwesenden ein Sitzungsleiter bestimmt. Die Sitzungsleitung kann im Laufe der Sitzung von verschiedenen Personen ausgeübt werden, zu jedem Zeitpunkt ist aber ein einzelner amtierender Sitzungsleiter zu bestimmen.

c) Rederecht

Gästen kann von der Sitzungsleitung Rederecht erteilt oder entzogen werden. Eine Verweigerung des Rederechts sollte auf Ausnahmefälle begrenzt werden und muss begründet werden.

d) Öffentlichkeitsauschluss

Auf begründeten Antrag kann die Öffentlichkeit zu Teilen der Sitzung ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit ist in jedem Fall auszuschließen, wenn der Datenschutz dies gebietet.

e) Beschlussfähigkeit

Eine Vorstandssitzung ist mit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

3. Protokoll

(SLVS§10(7)3.)

a) Protokollführer

Das Protokoll wird normalerweise vom Schatzmeister erstellt. Ansonsten wird zu Beginn der Sitzung aus den Anwesenden ein Protokollführer bestimmt. Der Protokollführer kann sich durch weitere Anwesende unterstützen lassen, übernimmt aber die Gesamtverantwortung für die Fassung des Protokolls.

b) Inhalt

Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, Stellungnahmen, sowie Schwerpunkte des Sitzungsverlaufes enthalten. Im Falle von Öffentlichkeitsausschlüssen, Rederechtsentzug, Vertagung, Verweisen oder Nichtbefassen von Anträgen, Schatzmeistervetos gegen Finanzentscheidungen oder auch bei Ad-Hoc-Sitzungen müssen Begründungen hierfür im Protokoll festgehalten werden.

c) Veröffentlichung

Das Protokoll ist dem Vorstand vor Veröffentlichung vorzulegen und von ihm genehmigen zu lassen. Nach der Genehmigung wird das Protokoll an geeigneter Stelle, z. B. in Redmine und/oder auf der Homepage veröffentlicht.

§3 Beschlussfassung

1. Allgemein

Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Zur Änderung dieser Geschäftsordnung ist die absolute Mehrheit aller Vorstandsmitglieder notwendig.

2. Umlaufentscheide

Beschlüsse können auch zwischen Vorstandssitzungen gefasst werden, z. B. in Redmine. Auf diesem Wege kann die Geschäftsordnung nicht geändert werden. Umlaufentscheide sollen im Laufe der nächsten Vorstandssitzung erwähnt und ins Protokoll aufgenommen werden. Ein Umlaufbeschluß gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat oder innerhalb von 3 Tagen wenigstens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder abgestimmt hat und von den an der Abstimmung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern die Mehrheit für diesen Antrag gestimmt hat.

3. Absolute Mehrheit

Bei Personalentscheidungen und Änderungen der Geschäftsordnung ist eine absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder notwendig.

4. Dokumentation

Die Beschlüsse werden im Protokoll laut §2,3.b) namentlich aufgeführt. Diese Protokolle werden an einer zentralen Stelle öffentlich geeignet archiviert, damit jederzeit ersichtlich ist, wann der Vorstand mit welchen Mehrheiten auf welcher Sitzung welche Beschlüsse gefasst hat.

(SLVS§10(7)6.)

Dies gilt nicht für Beschlüsse, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefasst werden.

§4 Anträge

1. Antragsberechtigte

Jedes Mitglied des Landesverbandes Saarland sowie die Mitglieder des Bundesvorstandes sind antragsberechtigt. Diese Anträge werden auf der nächsten Vorstandssitzung behandelt oder mit Begründung vertagt. Über diese Anträge kann auch per Umlaufentscheid entschieden werden. Anträge von anderen natürlichen Personen können zugelassen werden.

2. Form

Anträge können elektronisch oder schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

3. Vertagung / Nichtbefassung / Verweis

Anträge können begründet und mit einfacher Mehrheit auf die nächste Sitzung vertagt werden. Ein Antrag, der nicht in die Verantwortung des Vorstandes fällt kann, ebenfalls mit Begründung und einfacher Mehrheit an ein anderes Gremium verwiesen werden. Nichtbefassung ist zu vermeiden.

§5 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

1. Allgemeine Aufgabenbereiche

Die angegebenen Aufgabenbereiche stellen keine vollständige Aufzählung dar und es ist den Vorstandsmitgliedern auch freigestellt, Aufgaben im Einzelfall anders unter sich aufzuteilen.

(SLVS§10(7)2.)

a) Vorsitzender

  • Vertretung des LV gegenüber anderen Gliederung und nach außen
  • Einberufung und Vorbereitung der Vorstandssitzungen
  • Einberufung, Vorbereitung und Eröffnung der Landesparteitage
  • Koordination der Untergliederungen
  • Verantwortung für im Besitz des Landesverbandes befindlicher Güter zusammen mit dem Schatzmeister (SLVS§10(7)8.)
  • Koordination der Pressearbeit
  • Politische Geschäftsführung (SLVS§10(7)9.)
  • Kontakt zu NGOs, Vereinen, Parteien, Stiftungen und Jugendverbänden
  • Koordination von Themengebieten mit den Fraktionen und Mandatsträgern
  • Themenarbeit in Vorbereitung öffentlicher Wahlen

b) Stellvertretender Vorsitzender

Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in seinen Tätigkeiten und vertritt ihn bei Abwesenheit.

c) Schatzmeister

  • Führung von Konto und Barkasse
  • Rechnungsstellung
  • Finanzplanung
  • Spendenmanagement (Entgegennahme, Verbuchung, Quittungen, Spendenbuch)
  • Fundraising
  • Vorbereitung der Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz für die Buchhaltung
  • Auskünfte zur Finanzlage
  • Verschicken der gestellten Rechnungen und Quittungen
  • Prüfung des Rechenschaftsberichts und Bearbeitung der sich daraus ergebenden Notwendigkeiten
  • Vertretung des Generalsekretärs

e) Generalsekretär

  • Erfassen der Mitgliedsanträge in Abstimmung mit den zuständigen Gliederungen
  • Begrüßung von Neumitgliedern
  • Kontaktaufnahme zu den Mitgliedern
  • Bearbeitung der Anträge auf Beitragsermässigung in Abstimmung mit den zuständigen Gliederungen
  • Verschicken der Einladungen zu Parteitagen
  • Akkreditierung der Mitglieder bei Parteitagen
  • Verwaltung der Mitgliederdaten (SLVS§10(7)1.)
  • Auskunftserteilung über Mitgliederdaten an die jeweiligen Gliederungen
  • Mitwirkung bei allen Prozessen, bei denen ein Zugriff auf Mitgliederdaten erforderlich ist
  • Vertretung des Schatzmeisters

f) Beisitzer

  • Koordination der Servicegruppen (SG) und Arbeitsgruppen (AG)
  • Organisation von Veranstaltungen, insbesondere Landesparteitage und Landestreffen
  • Unterstützung der anderen Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben
  • Koordination der Antragskommission
  • Pflege des Landesprogramms und Satzungsänderungen nach Landesparteitagen

2. Finanzentscheidungen

Der Schatzmeister soll vor jeder Finanzentscheidung gefragt werden und hat ein Vetorecht für alle Finanzentscheidungen. Ein eingelegtes Veto muss begründet werden.

Verfügungsberechtigt für das Konto sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister.

3. Pressearbeit

Der Vorstand bestimmt einen Pressesprecher und einen oder mehrere Vertreter, die in Zusammenarbeit und Koordination mit dem Vorstand unter Einbeziehung interessierter Parteimitglieder Pressemitteilungen verfassen, verbreiten und den Kontakt zur lokalen Presse sowohl aktiv suchen als auch dafür als Kontaktperson zur Verfügung stehen.

Vor der Veröffentlichung einer Pressemitteilung müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder zustimmen. Die Zustimmung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden sowie gegebenenfalls eines Zitatgebers ist erforderlich. Diese Zustimmung ist deligierbar.

4. Öffentliche Stellungnahmen

Öffentliche Stellungnahmen können nur vom Landesvorsitzenden oder seinem Stellvertreter getätigt werden. Dieses Recht ist deligierbar.