SH Diskussion:LPT2013.1/Anträge/P0401 Gleiche Regeln, auch für Einrichtungen mit kirchlichem Träger

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Nick

Dieser Antrag soll bewirken, dass es keine Einschränkungen aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gibt und in deiner Mail vom 08.02.2013 - 15:12 Uhr schreibst du, dass es uns nicht zusteht, einer Uni oder sonstigen freien Einrichtung etwas zu raten oder vorschreiben zu wollen.

Widerspricht es sich nicht ein wenig?

Welche Selbstbestimmungsrechte sind es, die Eingeschränkt werden?

Welche Regeln der Gleichstellung sind nur eingeschränkt gültig und gilt es für jede Konfession?

Welche Arbeitnehmerrechte gelten nur eingeschränkt und gilt es für jede Konfession?

Bundesweit bekannte freie Träger sind z.B. Arbeiterwohlfahrt (AWO), Deutscher Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Der Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV) als Dachverband vieler kleiner Träger, Diakonisches Werk, Evangelische Kirche, Internationaler Bund - Freier Träger der Bildungs-, Jugend-, und Sozialarbeit e.V., Katholische Kirche, pro familia, SOS-Kinderdörfer, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland usw.

Welche anderen freien Träger meinst du, wo die Aufsichtsbehörden mehr befugnisse haben. Auch die Kirche ist ein freier Träger bzw. übt dieses aus.

Du schreibst u.a. dass die christlichen Kindergärten zu 90% vom Staat finanziert werden. Wer finanziert die restlichen 10% und beinhalten die 90% alle Kosten? Ist es überhaupt der Staat oder sind es die Gemeinden, die die pflichtigen Aufgaben selbst nicht leisten können?


+++

Zudem sind die letzten beiden Sätze

Bei diesen Einrichtungen sind z. B. Regeln der Gleichstellung nur eingeschränkt gültig. Aufsichtsbehörden haben keine oder nur eingeschränkte Befugnisse.

selbst im Kontext des Antrags sehr missverständlich.

Hans vom Schloß