SH:OPT-Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung des Onlineparteitages

§1 Allgemeines

(1) Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf und die Durchführung der Onlineparteitage der Piratenpartei Schleswig-Holstein.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur an Teilen der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Beschlüssen.

§ 2 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand oder vom Vertreter des Einberufungsorgans als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.

(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen das Stimmrecht zu. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Zugangsberechtigung zu folgenden Räumen im Mumble: _Versammlungsraum, Ja, Nein, Enthaltung, Saalmikrofon, GO-Antrag, Hammelsprung_.

(3) Auf Anfrage des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie die Anzahl der akkreditierten Piraten mit.

(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.

§ 3 Betreten und Verlassen der Versammlung

Ein Pirat, der die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um sein Stimmrecht wiederzuerlangen. Nach Beginn der Versammlung hinzutretende Piraten haben das Recht, akkreditiert zu werden.

§ 4 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand oder der Vertreter des Einberufungsorgans als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung und des Zeitplanes. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen.

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Der Versammlungsleiter kann Freiwillige dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung sofort bekannt zu machen.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest.

§ 5 Protokollführung

(1) Das Protokoll der Versammlung soll enthalten:

  1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Versammlung,
  2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer,
  3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  4. die Feststellung der ordentlichen Einberufung und Beschlußfähigkeit,
  5. die gestellten Anträge und Beschlüsse im Wortlaut,
  6. die Ergebnisse der Abstimmungen (Anzahl der Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
  7. GO-Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung und deren Abstimmungen

(2) Der Protokollführer kann sich weitere Piraten zur Unterstützung bei der Erstellung eines gemeinsamen Protokolls, z.B. in einem PAD, heranziehen.

(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des Protokollführers und Versammlungsleiters beurkundet.

(4) Eine Abschrift in Textform soll binnen einer Woche im Wiki der Schleswig-Holsteiner Piraten veröffentlicht werden.

§ 6 Abstimmung

(1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Abstimmungen, die gemäß Satzung geheim durchzuführen sind, sind auf dem nächsten Landesparteitag (Präsenzparteitag) zu behandeln.

(2) Die Piraten machen von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre in den entsprechenden Mumbleraum (Ja/Nein/Enthaltung) wechseln. Der Versammlungsleiter stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.

§ 7 Anträge

§ 7A Programmanträge

(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen das Recht Anträge zu stellen.

(2) Anträge sind in kompakter Rede vorzustellen. Wortmeldungen sind in angemessenem Umfang zuzulassen, sofern es sich um keine inhaltlichen Wiederholungen handelt.

(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Die satzungsgemäßen Fristen sind einzuhalten.

§ 7B Positionspapiere

(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen das Recht ein Positionspapier einzubringen.

(2) Positionspapiere sind in kompakter Rede vorzustellen. Wortmeldungen sind in angemessenem Umfang zuzulassen, sofern es sich um keine inhaltlichen Wiederholungen handelt.

(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede zum Positionspapier halten.

§ 7C GO-Anträge

(1) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.

(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Betreten des Mumble-Raumes "GO-Antrag" angezeigt. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(3) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Absatz 2 einen Alternativantrag stellen. Nachdem ein Alternativantrag gestellt wurde, sind weitere Anträge bis zum Beschluss über den Antrag bzw. bis zu dessen Rücknahme nicht zulässig.

(4) Ein GO-Antrag ist mit den Worten "Ich stelle den Antrag..." einzuleiten und optional mit einer Begründung abzuschliessen. Wird nach Absatz 3 ein Alternativantrag gestellt, ist dieser mit den Worten "Ich stelle den Alternativantrag..." einzuleiten und optional mit einer Begründung abzuschliessen.

(5) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede zum gestellten Antrag halten. Es ist nur jeweils eine Für- und eine Gegenrede gestattet. Neben einer formellen Gegenrede ist eine begründete Gegenrede gestattet.

(6) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

(7) Überschneiden sich ein GO-Antrag und ein Alternativantrag inhaltlich, so lässt der Versammlungsleiter nacheinander über beide Anträge abstimmen, so dass die Ablehnung beider Anträge möglich ist. Über den weitreichenderen Antrag ist zuerst abzustimmen.

(8) Zulässige GO-Anträge sind

  1. Antrag auf Zulassung eines Gastredners
  2. Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung
  3. Antrag auf Auszählung einer Abstimmung
  4. Antrag auf Schließung der Rednerliste
    • Dieser Antrag darf nur von einem Teilnehmer gestellt werden, der sich bisher nicht an der Diskussion beteiligt hat.
    • Falls der Antrag angenommen wird:
      • müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
      • darf der Antragsteller selbst nicht mehr zum Thema reden.
  5. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
    • Der Antrag muss die gewünschte Zeit enthalten
    • Der Antrag muss die Angabe machen, wie lange die Begrenzung gelten soll, z.B. für die Behandlung des aktuellen Antrags oder Tagesordnungspunktes
    • Eine Begrenzung auf weniger als 30 Sekunden ist nicht zulässig.
  6. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  7. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  8. Antrag auf Vertagung der Sitzung
  9. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (Textform erforderlich)
  10. Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(9) Der Versammlungsleiter kann die Behandlung eines GO-Antrags ablehnen, sofern dieser offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde; insbesondere wenn

  1. der Antrag inhaltlich einem während der Behandlung des aktuellen Tagesordnungspunktes bereits behandelten gleicht
  2. der Antrag eine bloße Wiederholung darstellt, z.B. Anträge auf Einholung eines Meinungsbilds in kurzer Folge
  3. der Antrag bei Annahme folgenlos bleibt

§ 8 Wahlen

(1) Nicht geheime Wahlen entsprechend §15 (2) PartG können durchgeführt werden. Darunter fällt insbesondere die Nachwahl von Kassenprüfern.

§ 9 Besondere Bedingungen für den Onlineparteitag

(1) Das unautorisierte Anfertigen von Bildschirmkopien der Mumble-Bildschirmdarstellung und/oder vergleichbare Vorgänge sind zumindest während des Onlineparteitages untersagt.

§ 10 Gültigkeitsdauer & Ankündigungen

(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Onlineparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

(2) Die offizielle Website des Landesverbandes Schleswig-Holstein ist http://landesportal.piratenpartei-sh.de.

Änderungen dieser GO

Diese GO wurde durch den LPT 2020.1 verabschiedet und in die Satzung aufgenommen.