SH:LPT2015.1/Anträge/S060 - Anpassungen und Klarstellungen bei Ordnungsmaßnahmen

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2015.1.

Antrag Nummer S060 an den Landesparteitag 2015.1.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Anpassungen und Klarstellungen bei Ordnungsmaßnahmen
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Abschnitt A § 6

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen: § 6 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. Verstöße gegen Satzung, Ordnung und Grundsätze des Landesverbandes stehen solchen gegen die des Bundesverbandes gleich. Neben dem Bundesvorstand ist auch der Landesvorstand zum Erlass oder der Beantragung von Ordnungsmaßnahmen berechtigt.
(2) Ordnungsmaßnahmen werden mit der Bekanntgabe in Textform an die betroffenen Personen oder Gliederungen wirksam. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zu Dokumentationszwecken ist den betroffenen Personen oder Gliederung zudem eine Ausfertigung in Schriftform zur Verfügung zu stellen.“

Aktuelle Fassung:

"§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene."

Neue Fassung:

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. Verstöße gegen Satzung, Ordnung und Grundsätze des Landesverbandes stehen solchen gegen die des Bundesverbandes gleich. Neben dem Bundesvorstand ist auch der Landesvorstand zum Erlass oder der Beantragung von Ordnungsmaßnahmen berechtigt.
(2) Ordnungsmaßnahmen werden mit der Bekanntgabe in Textform an die betroffenen Personen oder Gliederungen wirksam. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zu Dokumentationszwecken ist den betroffenen Personen oder Gliederung zudem eine Ausfertigung in Schriftform zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Der Antrag bezweckt überwiegend eine Klarstellung im Bereich der Ordnungsmaßnahmen. Ferner wird durch das Erfordernis von Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei Ordnungsmaßnahmen ein erhöhter Rechtsschutz für die betroffenen Piraten erreicht.

§ 6 Abs. 1 S. 1: Übernahme des bisherigen § 6.
§ 6 Abs. 1 S. 2: Klarstellung, dass nicht nur Verstöße gegen Satzung, Ordnung und Grundsätze des Bundes, sondern auch gegen die des Landesverbandes zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen. Dies ist im Grunde bereits durch die „entsprechende“ Anwendung der Bundessatzung im Wege der Auslegung ermittelbar gewesen, sollte aber im Interesse der Rechtsklarheit verdeutlicht werden.
§ 6 Abs. 1 S. 3: Ebenfalls klarstellend, dass durch die entsprechende Anwendung auch der Landesvorstand zu Ordnungsmaßnahmen berechtigt ist.

§ 6 Abs. 2 S. 1: Der Eintritt der Wirksamkeit einer Ordnungsmaßnahmen wird definiert, was in der Bundessatzung bislang nicht enthalten ist. Zudem wird klargestellt, dass hierfür die Textform genügt. Trotz des Begriffes „schriftlich“ in der Bundessatzung, genügt auch nach dieser bereits gem. § 127 Abs. 2 BGB die Textform.
§ 6 Abs. 2 S. 2: Über die Bundessatzung hinausgehend wird das Erfordernis einer Begründung der Ordnungsmaßnahme und der Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung eingefügt. Dies ist schon wegen der aus § 14 Abs. 4 PartG folgenden Verpflichtung zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich. Die Begründung einer Ordnungsmaßnahme entspricht erst dann den Anforderungen, wenn sie eine Darstellung der konkreten Tatsachen und jedenfalls im Ansatz der rechtlichen Bewertung dieser beinhaltet.
§ 6 Abs. 2 S. 3: Entspricht der Regelung aus § 127 Abs. 2 S. 2 BGB. Das Unterlassen dieser Zustellung hat keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Ordnungsmaßnahme.


Diskussion
Diskussionsseite


Der für das Attribut „AKHinweise“ des Datentyps Seite angegebene Wert „ “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.