SH:LPT2013.2/Anträge/Aufzeichnung von Polizeieinsätzen

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Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2013.2.

Antrag Nummer X9098 an den LPT 2013.2.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Aufzeichnung von Polizeieinsätzen
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Abschnitt A/B/C § 42 Abs. 23

Antragstext

Der Landesparteitag möge des folgende Positionspapier beschließen:

"Aufzeichnung von Polizeieinsätzen

Die PIRATEN setzen sich für ein Recht zur Aufzeichnung von Polizeieinsätzen ein. Dieses Recht soll jedermann und voraussetzungslos zustehen. Damit einhergehen soll keine allgemeine Berechtigung zur Veröffentlichung der Aufzeichnungen. Dies soll nur im Rahmen der aktuell bestehenden rechtlichen Grenzen zulässig sein. Aus Sicht der PIRATEN stellt ein Recht zur Aufzeichnung ohne allgemeines Veröffentlichungsrecht einen angemessenen Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Polizisten und dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit an Dokumentation und Kontrolle staatlichen Handelns dar."



Begründung

Immer wieder zeigen Übergriffe von Polizisten wie z.B. aktuell in Frankfurt bei der Blockupy-Demonstration, dass die ihnen gewährte Macht ein erhebliches Mißbrauchspotential bietet. Die Verfolgung dieser Übergriffe ist nur möglich, wenn zum einen die Polizisten identifizierbar und der Übergriff selbst beweisbar ist. In der Praxis kommt der Aussage des Opfers eines Übergriffes nur ein sehr begrenzter Beweiswert zu; vor allem, wenn mehrere Polizisten eine Aussage gegen dieses tätigen. Mit einem Recht zur Dokumentation können objektiv belastbare Beweise erzeugt werden, ohne dass den Polizisten eine rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung zur Verfügung steht.

Eine bloße Berechtigung im Falle eines Verdachts eines Übergriffes (oder einer Straftat) genügt hingegen nicht. Die hierdurch eintretende Interpretationsmöglichkeit der Situation sorgt dafür, dass die Anordnung des Polizisten, die Aufzeichnung zu beenden oder die Kamera herauszugeben, zunächst wirksam ist. Dies kann nur vor dem Verwaltungsgericht angegangen werden und somit deutlich zu spät.

Bei einer einschränkungslosen Berechtigung hingegen ist die Anordnung von Anfang an nichtig und ihr muss nicht mehr gefolgt werden.

Im Ergebnis ist die Beeinträchtigung der betroffenen Polizisten im Vergleich zum aktuellen Rechtszustand ausgesprochen gering, da eine Untersagung gegenüber Presseorganen bereits jetzt unzulässig ist und auch Aufzeichnung durch Privatpersonen ist in vielen Situationen rechtlich zulässig. Die Änderung bewirkt daher maßgeblich eine Rechtssicherheit und eine faktische Umgehung dieser Berechtigung durch die Struktur des deutschen Verwaltungsrechts.

Diskussion
Diskussionsseite

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