SH:LPT2013.1/Anträge/P0404 Transparenz in der Gemeindeordnung

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Dies ist ein Antrag zur Änderung des Grundsatzprogramms an den Landesparteitag 2013.1.

Antrag Nummer P0404 an den LPT 2013.1.
Beantragt von
Hymeteron
Titel 
Transparenz in der Gemeindeordnung
Empfehlung der Antragskommission
formaler Mangel
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Abschnitt A/B/C § 42 Abs. 23

Antragstext

Es wird beantragt im Grundsatzprogramm an geeigneter Stelle einzufügen dass die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 im § 35 im Sinne von grösserer Transparenz geändert werden soll wie folgt:

Aktuelle Fassung:

§ 35

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.

(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Gemeindevertretung im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Gemeindevertreterinnen und -vertreter und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.

(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

Neue Fassung:

§ 35

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.

(2) gestrichen

(3) gestrichen

Begründung

Die Nichtöffentlichkeit muss zu keiner Zeit durch die Gemeindevertreter begründet werden. Es gibt keine Auslegung dazu, was Belange des öffentlichen Wohl sind oder was berechtigte (oder nichtberechtigte) Interessen Einzelner sind und wie diese zu gewichten sind.

In der Praxis ist der ganze Paragraph ein einziger Freibrief für Hinterzimmerverhandlungen, bei denen zu vermuten ist, das diese nicht zum Wohl der jeweiligen Kommune sind.

In der Praxis ist mir persönlich aufgefallen, dass die gefassten Beschlüsse weder nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit, noch in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt gegeben werden.

Das muss sich ändern, wenn wir auf kommunaler Ebene mit der Forderung nach Transparenz glaubwürdig sein wollen.

Diskussion
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