SH:LPT2012.3/Anträge/W0601 Für liberale Ladenschlussgesetze
Dies ist ein Antrag zur Änderung des Grundsatzprogramms an den Landesparteitag 2012.3.
Der Landesparteitag möge beschließen, daß das derzeitig gültige Wahlprogramm nachfolgend geändert wird: Aktuelle Fassung:
Neue Fassung:
"Am Sonntag gehört Pappi mir". Diese Forderung wurde vor Jahrzehnten europaweit von den Gewerkschaften aufgestellt. Insbesondere in den Ferienregionen SH ist zu beobachten, dass an Feiertagen nur 400-Euro-Jobs vergeben werden. Entweder in der Gastronomie oder als Putzhilfe, zu Niedrigst-Stundenlöhnen, durchweg in prekären Arbeitsverhältnissen. Ich denke, dass es andere Möglichkeiten gibt, unsere "Wirtschaftsfreundlichkeit" unter Beweis zu stellen. Die Argumentationsstrecke einer religiösen Neutralität teile ich in diesem Falle nicht, weil es hier um die Gesundheit von zahlreich "ausgebrannten" Familien geht. Der Sonntag, ein Tag zum innehalten und ohne shoppen zu gehen, sollte, wenn er schon genutzt wird, wenigstens attraktiv bezahlt werden.
Nach dem Arbeitszeitgesetz ruht an gesetzlichen Feiertagen die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, von dem es nur Ausnahmen gibt für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehren, Krankenhäuser und ähnliches. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, wird mit Ausnahme des 3. Oktober, der bundeseinheitlicher Feiertag ist, durch die entsprechenden Gesetze der Länder festgelegt. Arbeitnehmer/innen behalten für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene Arbeit ihren Anspruch auf Bezahlung. Arbeitnehmer/innen, die während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben außerdem Anspruch auf einen Zuschlag von 100 Prozent je geleisteter Arbeitsstunde, es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart. Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu bezahlen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 Prozent. Mehrarbeits- und Überstundenvergütungen werden in der Regel dann gezahlt, wenn diese Zulagen auch an den Tagen vor und nach dem Feiertag anfallen; nicht jedoch, wenn sie dazu bestimmt waren, den Arbeitsausfall infolge des Feiertages auszugleichen. §§ 2, 4 Absatz 2, 11 G.
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