SH:LPT2012.3/Anträge/W0601 Für liberale Ladenschlussgesetze

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Dies ist ein Antrag zur Änderung des Grundsatzprogramms an den Landesparteitag 2012.3.

Antrag Nummer W0601 an den LPT 2012.3.
Beantragt von
Ute
Titel 
Für liberale Ladenschlussgesetze
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
Hinweise der Antragskommission
Unter der Massgabe, dass auf diesem LPT auch Anträge zum Wahlprogramm behandelt werden sollen. Wir empfehlen allerdings, nicht mehr das "alte" Wahlprogramm zu ändern, sondern diesen Text dann ggf. in ein neues Wahlprogramm aufzunehmen.
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Wirtschaft

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, daß das derzeitig gültige Wahlprogramm nachfolgend geändert wird:

Aktuelle Fassung:

Die liberalen Ladenöffnungszeitregelungen in Schleswig Holstein, nach denen die Ladeninhaber an 6 Tagen in der Woche, außer Sonntags, frei entscheiden können wann ihre Läden geöffnet haben, sehen wir als einen richtigen Schritt in Richtung Freiheit und Eigenverantwortung. Wir gehen jedoch einen Schritt weiter. Auch Sonntags sollen die Ladenöffnungszeiten freigegeben werden. Der sogenannte Schutz des Sonntags ist ursprünglich religiös motiviert. Ob der Staat die Sonntagsruhe festschreiben muss, ist nach unserer Sichtweise fraglich. Wir fordern auch den Sonntag für Gewerbetreibende frei zu geben.

Neue Fassung:

Die liberalen Ladenöffnungszeitregelungen in Schleswig Holstein, nach denen die Ladeninhaber an 6 Tagen in der Woche, außer Sonntags, frei entscheiden können wann ihre Läden geöffnet haben, sehen wir als einen richtigen Schritt in Richtung Freiheit und Eigenverantwortung. Grundsätzlich schliessen wir uns aus familienpolitischen und gesundheitlichen Gründen der Forderung an, dass der Sonntag nur in Ausnahmefällen (Bäderregelung) zu einem Arbeitstag werden soll. Eine entsprechende Vergütung, die sich am Sonntagszuschlag des Arbeitzeitgesetzes orientiert, setzen wir dabei voraus.

Begründung

"Am Sonntag gehört Pappi mir". Diese Forderung wurde vor Jahrzehnten europaweit von den Gewerkschaften aufgestellt. Insbesondere in den Ferienregionen SH ist zu beobachten, dass an Feiertagen nur 400-Euro-Jobs vergeben werden. Entweder in der Gastronomie oder als Putzhilfe, zu Niedrigst-Stundenlöhnen, durchweg in prekären Arbeitsverhältnissen. Ich denke, dass es andere Möglichkeiten gibt, unsere "Wirtschaftsfreundlichkeit" unter Beweis zu stellen. Die Argumentationsstrecke einer religiösen Neutralität teile ich in diesem Falle nicht, weil es hier um die Gesundheit von zahlreich "ausgebrannten" Familien geht. Der Sonntag, ein Tag zum innehalten und ohne shoppen zu gehen, sollte, wenn er schon genutzt wird, wenigstens attraktiv bezahlt werden.


Auszug Arbeitszeitgesetz

Nach dem Arbeitszeitgesetz ruht an gesetzlichen Feiertagen die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, von dem es nur Ausnahmen gibt für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehren, Krankenhäuser und ähnliches. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, wird mit Ausnahme des 3. Oktober, der bundeseinheitlicher Feiertag ist, durch die entsprechenden Gesetze der Länder festgelegt. Arbeitnehmer/innen behalten für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene Arbeit ihren Anspruch auf Bezahlung. Arbeitnehmer/innen, die während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben außerdem Anspruch auf einen Zuschlag von 100 Prozent je geleisteter Arbeitsstunde, es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart. Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu bezahlen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 Prozent. Mehrarbeits- und Überstundenvergütungen werden in der Regel dann gezahlt, wenn diese Zulagen auch an den Tagen vor und nach dem Feiertag anfallen; nicht jedoch, wenn sie dazu bestimmt waren, den Arbeitsausfall infolge des Feiertages auszugleichen. §§ 2, 4 Absatz 2, 11 G.

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