SH:LPT2012.2/Anträge/S010 Mandatswiederwahl

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.2.

Antrag Nummer S010 an den LPT 2012.2.
Beantragt von
olgr & AG Struktur und Zusammenarbeit
Titel 
Mandatswiederwahl
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§10

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, dass Paragraph 10 der Satzung des Landesverbandes wie folgt geändert wird.


Aktuelle Fassung:

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen.

Neue Fassung:

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung und der Landessatzung.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen.
(3) Bewerber dürfen bei der Aufstellung nicht berücksichtigt werden, sofern sie zum dritten Mal in Folge antreten würden.
(4) Der Satz drei kann durch eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden im Einzelfall ausgesetzt werden.

Begründung

Es besteht die Gefahr, dass durch längeres Ausüben der gleichen Tätigkeit Beziehungen und Abhängigkeiten entstehen, die die objektiven Mandatsausübung behindern. Machtkonzentration ist die Folge. Diese Macht muß nicht monetär begründet sein. Diese Gefahr wird oft von den Beteiligten nicht gesehen, es wird umgangssprachlich von Betriebsblindheit gesprochen.
Dem gegenüber steht der Wunsch nach Kontinuität und die Tatsache, dass ein Mandatsinhaber durch längere Arbeit an Erfahrung gewinnt.
Gerade bei Mandatsträgern kann auch argumentiert werden, dass der Kandidat durch die vorherige Wahlperiode als öffentliche Person wahrgenommen wurde und die Wahl eines "Fremden" dem Wähler schwerer fällt.
Da aber Lobbyismusbekämpfung und Transparenz bei den Piraten Kernthemen sind, wiegt der Schutz dieser höher als die Kontinuität und die im Mandat gesammelte Erfahrung. Eine solche Regelung schafft ebenfalls die Öffentlichkeit für einen anderen Politikstil und eine deutliche Abkehr vom Personenkult.
Aus Personalgründen ebenso wie aus taktischen Überlegungen kann jedoch eine Abweichung von der Regel notwendig werden. Dieser Tatsache ist der vierte Satz geschuldet.
Weitere Hintergründe: [1]

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