SH:LPT2012.2/Anträge/S00903 Beschlusssammlung

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.2.

Antrag Nummer S00903 an den LPT 2012.2.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Beschlusssammlung
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 9, Abschnitt A der Satzung des Landesverbandes

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen,

1.) dass § 9 der Satzung des Landesverbandes wie folgt ergänzt wird.

Aktuelle Fassung:

§ 9 - Organe des Landesverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 16.12.2007.

Neue Fassung:

§ 9 - Organe des Landesverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 16.12.2007.

(3) Über die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes und der weiteren Gliederungen, die keine Änderungen an der Satzung oder den Programmen bewirken sollen, führt der Vorstand eine systematisierte Beschlusssammlung. Die Sammlung ist grundsätzlich öffentlich zu führen. Der Vorstand kann beschließen, einzelne Entscheidungen oder Teile hiervon nicht zu veröffentlichen, wenn dies die Rechte Dritter beeinträchtigen würde oder aus anderen Gründen unzulässig ist. Der Beschluss und die nicht veröffentlichten Beschlüsse oder Teile hiervon sind so aufzubewahren, dass sie dem nächsten Vorstand einheitlich übergeben werden können.

2.) Die Verpflichtung aus dieser Satzungsänderung wird 3 Monate nach dem stattgebenden Beschluss wirksam.

Hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Antrags wird beantragt,
der Landesparteitag möge beschließen, dass der Vorstand verpflichtet wird

Eine Beschlusssammlung über die Entscheidungen der Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen zu führen, die keine Änderung an der Satzung oder den Programmen bewirken sollen. Die Sammlung ist grundsätzlich öffentlich zu führen. Er kann beschließen, einzelne Entscheidungen oder Teile hiervon nicht zu veröffentlichen, wenn dies die Rechte Dritter beeinträchtigen würde oder aus anderen Gründen unzulässig ist. Der Beschluss und die nicht veröffentlichten Beschlüsse oder Teile hiervon sind so aufzubewahren, dass sie dem nächsten Vorstand einheitlich übergeben werden können.

Begründung

In einem ständig wachsenden Landesverband mit in naher Zukunft hinzukommenden weiteren Gliederungen ist es erforderlich, den Überblick über die Entscheidungen der jeweiligen Organe zu bewahren. Dies ist durch die Sitzungsprotokolle der Organe nur beschränkt möglich und wird zudem durch die schlechten Suchfunktionen des Wikis eingeschränkt. Daher sollte der Vorstand Beschlüsse in systematisierter Form erfassen.
Primär zielt diese Regelung darauf ab, jedem Piraten einen Überblick darüber zu ermöglichen, welche Entscheidungen in der Vergangenheit getroffen worden sind. Gerade bei neu hinzugekommenen Piraten wird dies immer dringender erforderlich, da diese andernfalls gezwungen sind, die bisherige Entwicklung durch Herumfragen zu ermitteln.
Die systematisierte Veröffentlichung der Beschlüsse fördert aber zudem auch die Transparenz im Landesverband, da Entwicklungen und Entscheidungen leichter nachvollzogen werden können.
Im Hinblick auf die nicht zu veröffentlichenden Beschlüsse ist es erforderlich, eine nichtöffentliche Sammlung zu führen. Der nachfolgende Vorstand soll so einen Überblick über die Entscheidungen des vorherigen Vorstandes erhalten.
Technische Vorgaben sind nicht erforderlich. Entweder erfolgt die Sammlung über das Wiki oder durch eine einzurichtende Seite des Landesverbandes. Selbstverständlich kann der Vorstand Hilfspersonen einschalten.
Die Sammlung sollte meines Erachtens unter fortlaufender Nummerierung, Angabe des Organs und Angabe eines Themas systematisiert werden. Die genaue Ausgestaltung bleibt dem Vorstand vorbehalten.

Um dem - neu gewählten - Vorstand die Möglichkeit zu geben, die Beschlusssammlung vorzubereiten und sich zuvor in die neuen Aufgaben einzufinden, ist eine Einführungsfrist erforderlich. Ich halte diese mit 3 Monaten für hinreichend lang angesetzt.

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