SH:LPT2012.1/Anträge/S011 Einrichtung einer Vergabeordnung

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.1.

Antrag Nummer S011 an den LPT 2012.1.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Erweiterung der Finanzordnung
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Satzung Abschnitt B: Finanzordnung

Antragstext

Die Piratenpartei Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein möge sich in Erweiterung der vom Bundesverband übernommenen Finanzordnung eine eine Vergabeordnung geben. Die Satzung soll wie folgt geändert werden:

Abschnitt B wird wie folgt neu gefasst. Aktuelle Fassung:

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.

Neue Fassung:

Abschnitt B: Finanzen

§ 1 Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.

§ 2 Vergabeordnung und Mittelverwendung

(1) Aufträge und Ausgaben zu Lasten der Kasse des Landesverbandes oder seiner Untergliederungen dürfen nur getätigt werden, wenn zuvor mehrere, mindestens jedoch 3 Angebote von mehreren Anbietern der Leistung eingeholt worden sind. In der Regel sollen mehr als 3 Angebote eingeholt werden. Unter den einzuholenden Angeboten sollen sich auch Angebote lokaler und regionaler Anbieter befinden. Angebote in diesem Sinne sollen regelmäßig nicht allgemeine Preisinformationen der Anbieter sein.

(2) Die Auswahl erfolgt nach billigem Ermessen durch die zuständige Stelle; sie ist nicht auf das preiswerteste Angebot beschränkt. Die Auswahlentscheidung ist zu begründen.

(3) Diese Vergabeordnung findet keine Anwendung auf Aufträge und Ausgaben unterhalb von 300 €; mehrere Aufträge und Ausgaben gelten als ein Auftrag, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Sie findet ferner keine Anwendung, wenn die Vergabe keinen Aufschub duldet.

(4) Die nach den Absätzen 1-3 getätigten Vergaben sollen ohne Angabe des Auftragsvolumens und des Vertragspartners auf einer hierzu zu erstellenden Wikiseite veröffentlicht werden. Auch nach Abs. 3 S. 2 erfolgte Vergaben sind aufzuführen. Anzugeben ist, ob und wie viele Angebote eingeholt worden sind oder warum keine Angebote eingeholt wurden.

(5) Der Vorstand kann zu begründende Ausnahmen von dieser Vergabeordnung festlegen oder den Schwellenwert verändern. Diese sind auf der in Abs. 3 bestimmten Wikiseite gesondert zu veröffentlichen. Soweit diese nicht veröffentlicht sind, finden sie keine Anwendung.

(6) Zuständige Stelle ist der Vorstand. Dieser kann die Aufgaben weiter übertragen.

Begründung

1) Die Einführung eines verbindlichen Systems bei der Auftragsvergabe beruht auf zwei Überlegungen.

Zum einen steht die Piratenpartei für Transparenz und gegen Willkür. Diese Ziele nur zu fordern, sie aber nicht zugleich zu leben, wäre widersprüchlich. Genau dies passiert aber gegenüber den Mitgliedern, wenn die eigene Mittelverwendung ohne wenigstens einige grundlegende Regeln erfolgt. Diese Form der freihändigen Vergabe wird nicht ohne Grund bei der öffentlichen Hand regelmäßig kritisiert. Dabei ist mir durchaus bewußt, dass wir grundsätzlich nicht Adressat des Transparenzgebotes im juristischen Sinne sind. Dennoch gehört es für Parteien, deren Mitglieder potentiell als Volksvertreter Transparenz leben müssen, zu den Voraussetzungen, diese Transparenz auch gegenüber den eigenen Mitgliedern zu leben.

Zum anderen sorgt die grundsätzlich zwingende Einholung von mehreren Angeboten dafür, dass nicht aufgrund eines - falschen - Bauchgefühls ein schlechtes Angebot gewählt wird, weil keine Vergleichswerte vorhanden sind. Hierzu ist es auch erforderlich, über die allgemeinen Preisinformationen der Anbieter hinaus, diese konkret zu kontaktieren. Viele Anbieter haben neben den allgemeinen Preisen auch preiswertere Angebote.

2) Die primäre Einholung von Angeboten lokaler und regionaler Angebote basiert auf der Überlegung, dass der LV Schleswig-Holstein auch für eine funktionierende Wirtschaftspolitik in Schleswig-Holstein zu sorgen hat. Dies kann er aber nicht überzeugend, wenn er selbst die lokale und regionale Wirtschaft aus reinen Preisgründen ignoriert. Im Weiteren haben lokale und regionale Anbieter den Vorteil, dass in der Regel ein persönlicher Ansprechpartner vorhanden ist.

3) Die Vergabewertschwelle in Absatz 3 soll sicherstellen, dass bei Bagatellbestellungen kein zu hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Sie liegt bei knapp 1,5% der jährlichen Mitgliedsbeiträge und grenzt sich damit auch der Höhe nach zu reinen Bagatellvorgängen ab. Soweit überaus eilige Bestellungen erforderlich sind, sollen diese mit der Regelung in Abs. 3 S. 2 nicht erschwert werden, wenngleich wohl regelmäßig die Frage zu stellen sein wird, ob die Aufträge nicht vorher hätten umgesetzt werden können.

4) Die Veröffentlichung dient gleichsam dem Transparenzgedanken. Mit der Ausnahme des Vertragsvolumens sowie des Vertragspartners wird allgemeinen Datenschutzgesichtspunkten Rechnung getragen. Die Veröffentlichung des genauen Auftragsvolumens, also z.B. 1000 Flyer für 100 €, ist nicht erforderlich, denn grundsätzlich kann der interessierte Pirat auch bei der jeweiligen Stelle weitere Informationen anfragen. Sie würde ist auch wahlkampfstrategisch nicht angezeigt.

5) Die Möglichkeit zur Abweichung durch Vorstandsbeschluss ist erforderlich, um ggf. erst in Zukunft auftretende Komplikationen schnell und effizient zu beseitigen und den Arbeitsablauf effizient zu halten.

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