SH:LPT-Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung für den Landesparteitag der Piratenpartei Schleswig-Holstein

Allgemeines

Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf und die Durchführung der Landesparteitage der Piratenpartei Schleswig-Holstein.

  1. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  2. Das Protokoll der Versammlung muss mindesten folgendes enthalten:
    • Feststellung der ordentlichen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
    • gestellte Anträge und Beschlüsse im Wortlaut
    • Beginn, Ende und Pausen der Versammlung,
    • bei Übernahme eines Versammlungsamtes den vollständigen Namen
    • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,
    • Ergebnisse von Wahlen und
    • das Wahlprotokoll (bei Vorstandswahlen, Wahlen zum Schiedsgericht und Aufstellungsversammlungen)

Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur an Teilen der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

Akkreditierung

  1. Die Akkreditierung obliegt dem Landesvorstand oder von ihm Beauftragten.
  2. Es wird eine Liste der an der Versammlung akkreditierten Piraten geführt.
  3. Akkreditiert werden nur stimm- bzw. zur Versammlung Wahlberechtigte.
  4. Vom Vorstand mit der Akkreditierung Beauftragte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Datenschutzerklärung unterzeichnet haben.
  5. Die Anwesenheitsliste wird nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Vorstand für mindestens ein Jahr archiviert.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

Zu Beginn der Versammlung wird anhand der Anzahl der akkreditierten Mitglieder und der zum Versammlungstag stimmberechtigten Mitglieder die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt.

Zulassung von Gästen

  1. Die Versammlung entscheidet über die Zulassung von Gästen.
  2. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtige Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners}

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

  1. Die Versammlung wird durch einen oder mehrere Versammlungsleiter geleitet, die zu Beginn von dieser gewählt werden. Bis zu deren Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe betraut.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt es, die Einhaltung der Tagesordnung und des Zeitplans zu gewährleisten. Dazu erteilt er Rederecht und teilt Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Piraten ist eine angemessene Redezeit einzuräumen.
  3. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
  4. Der Versammlungsleiter kann Freiwillige dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung sofort bekannt zu machen.
  5. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
  6. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.


Wahlleiter

  1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von geheimen Wahlen einen Wahlleiter. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung umfasst
    • die Ankündigung einer Wahl
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl
    • die Eröffnung und die Beendigung des Wahlvorganges
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung, der Satzung und des Wahlgeheimnisses
    • das Austeilen und Entgegennehmen der Stimmzettel
    • das Auszählen der Stimmen
    • die Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl
    • die Frage an die jeweiligen gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen
    • die Erstellung eines Wahlprotokolls
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Die Wahlhelfer dürfen ebenfalls für kein Amt kandidieren, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist.

Wahlordnung

Geltungsbereich

Diese Wahlordnung bestimmt

  • die Wahlmodalitäten von Personenwahlen zum Landesvorstand und zum Landesschiedsgericht durch den Landesparteitag,
  • die Wahlmodalitäten der Bewerberaufstellung bei Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern, die durch den Landesverband eingeladen werden,
  • die Wahlmodalitäten für sonstige Personenwahlen im Landesverband durch den Landesparteitag, sowie
  • allgemeine Grundsätze und Durchführung anderer Abstimmungen auf dem Landesparteitag.

Wahlgrundsätze

  1. Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht ein Beschluss, die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
    • Wahlen, die nach Vorzugswahl durchgeführt werden, finden grundsätzlich geheim statt.
    • Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regeln der einschlägigen Gesetze und Ordnungen, sowie den Vorgaben der Bundes- bzw. Landessatzung.
    • Abstimmungen und Wahlen finden geheim statt, wenn dies von mindestens zwei Stimmberechtigten beantragt wird
    • Über Geschäftsordnungsanträge wird immer öffentlich abgestimmt.
  2. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
  3. Vor der Schließung der Kandidatenliste ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein weiterer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  4. Eine Kandidatenliste kann auf Antrag nach einem zweiten oder weiteren Wahlgang wieder geöffnet werden.
  5. Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.
  6. Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen bei mindestens 90% der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis gilt. Wird dieses Quorum nicht erreicht, gilt das ursprüngliche Ergebnis.

Vorschlagsrecht

  1. Jeder Pirat, der das aktive Wahlrecht hat und akkreditiert ist, kann jeden, der das passive Wahlrecht hat, zur Wahl vorschlagen. Ein Pirat, der sowohl aktives, als auch passives Wahlrecht besitzt, kann sich selbst vorschlagen. Der Vorgeschlagene muss der Kandidatur zustimmen. Dies kann durch persönliche Erklärung auf der Versammlung oder durch eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung gegenüber der Versammlung geschehen. Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird oder aber auf welche Weise der Kandidat während der Versammlung erreichbar ist, um die Annahme der Wahl zu erklären oder abzulehnen.
  2. Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich bei Mitgliederversammlungen zur Bewerberaufstellung aus den Wahlgesetzen. Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich bei Landesparteitagen aus den Regelungen der Bundessatzung und der Landessatzung. Insbesondere ist für die Kandidatur zu Versammlungsämtern keine Mitgliedschaft in der Piratenpartei erforderlich.

Wahlmodus

  1. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden nach Bewertungswahl gewählt. Dabei wird pro Amt eine Wahl durchgeführt, Ämter gleicher Bezeichnung werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  2. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden nach Bewertungswahl gewählt. Dabei werden alle Mitglieder in einem Wahlgang und alle Ersatzmitglieder in einem weiteren Wahlgang gewählt. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wird. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  3. Die Bewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden, falls eine sortierte Bewerberliste zu erstellen ist, nach Bewertungswahl gewählt.
    • Zunächst wird die Anzahl der zu besetzenden Listenplätze festgelegt.
    • Dann erfolgt ggf. eine Unterteilung der Listenplätze in "Blöcke".(z.B. Block 1 = Platz 1; Block 2 = Platz 2-5; Block 3 = Platz 5-10; ...)
    • Für jeden Block wird (mindestens) ein eigener Wahlgang durchgeführt.
    • Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Reihenfolge der Wahlgänge, in denen die Bewerber gewählt wurden und unter diesen jeweils aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wurde.
    • Nach dem zweiten oder einem späteren Wahlgang kann mit relativer 2/3-Mehrheit die Liste geschlossen werden, auch wenn die angestrebte Zahl zu besetzender Plätze noch nicht erreicht wurde. Auch kann die Wahl durch die Versammlung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden.
  4. Einzelbewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach Bewertungswahl gewählt.
  5. Tritt bei einer der vorgenannten Wahlen nur ein einzelner Kandidat an, kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, diese Wahl per Akzeptanzwahl durchzuführen.
  6. Sonstige Personenwahlen finden wie folgt statt:
    • Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen und es stehen höchstens so viele Kandidaten zur Wahl, wie Ämter zu besetzen sind, oder aber ist eine nach oben nicht beschränkte Anzahl an Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen, so ist der gewählt, der die einfache relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Über die Kandidaten kann bei offener Wahl auch gemeinsam abgestimmt werden. In dem Fall sind alle Kandidaten gewählt, sofern sie gemeinsam die einfache relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Scheitert die gemeinsame Wahl, so wird im Anschluss über die Kandidaten einzeln abgestimmt.
    • Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen und es gibt mehr Kandidaten als Ämter oder sind eine bestimmte Anzahl gleichartiger Ämtern mit Rangfolge zu besetzen, so findet eine Wahl durch Zustimmung statt.
    • Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.

Bewertungswahl

  1. Bei der Bewertungswahl können eine oder mehrere Personen gewählt werden.
  2. Jeder Wähler bewertet alle Kandidaten unabhängig voneinander und wählt dafür zur Bewertung aus einer Skala von 1 bis 10. Dabei können Zahlen mehrfach vergeben werden und natürlich muss nicht jede Zahl Verwendung finden. Es ist auch erlaubt, einzelnen Kandidaten gar keine Note zu geben.
  3. Die vom Wähler vorgenommene Bewertung drückt dabei den Grad der Zustimmung des Wählers für diesen Kandidaten aus. 10 bedeutet maximale Zustimmung; 1 minimale Zustimmung. Alle Zahlen dazwischen zeigen an, dass man einen Kandidaten denen mit geringerer Punktzahl vorzieht und die mit gleicher Punktzahl für gleich gut geeignet hält.
  4. Ein Stimmzettel zur Bewertung sollte eine Matrix aus Kandidaten und Bewertungsmöglichkeiten vorsehen, in der man für jeden Kandidaten die gewünschte Bewertung ankreuzen kann. Behelfsweise ist auch ein Stimmzettel zugelassen, bei der der Wähler die Bewertung durch Eintragen von Zahlen bestimmt.
  5. Für jeden Kandidaten wird ermittelt auf wievielen Stimmzetteln er bewertet wurde und welche durchschnittliche Bewertung er dabei erhalten hat.
  6. Kandidaten, die mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhielten, werden anhand der Durchschnittsbewertung sortiert und aus ihnen der/die Gewinner (und ggf. die Reihenfolge) ermittelt.
  7. Sollte der Gewinner (oder die Reihenfolge) nicht bestimmt werden können, da mehrere Kandidaten die gleiche Durchschnittsbewertung erhielten, so findet unter ihnen eine Stichwahl durch Wahl durch Zustimmung statt.

Wahl durch Zustimmung (Akzeptanzwahl)

  1. Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Bei offener Wahl werden für jeden Kandidaten die Ja- und die Nein-Stimmen abgefragt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen, bei offener Abstimmung die meisten Ja-Stimmen erhält, sofern er eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
  2. Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
  3. Die Regelungen aus Abs. 1-2 gelten analog für die Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung.

Anträge

Anträge auf Änderung der Satzung

Es gelten die Bestimmungen der Satzung.

Programmanträge

Grundsatzanträge werden mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.

Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände in Verbindung mit seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. Nachdem ein Alternativantrag gestellt wurde, sind weitere Anträge bis zum Beschluss über den Antrag bzw. bis zu dessen Rücknahme nicht zulässig.
  3. Ein GO-Antrag ist mit den Worten "Ich stelle den Antrag..." einzuleiten und optional mit einer Begründung abzuschliessen. Wird nach Absatz 2 ein Alternativantrag gestellt, ist dieser mit den Worten "Ich stelle den Alternativantrag..." einzuleiten und optional mit einer Begründung abzuschliessen.
  4. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede zum gestellten Antrag halten. Es ist nur jeweils eine Für- und eine Gegenrede gestattet. Neben einer formellen Gegenrede ist eine begründete Gegenrede gestattet.
  5. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
  6. Überschneiden sich ein GO-Antrag und ein Alternativantrag inhaltlich, so lässt der Versammlungsleiter nacheinander über beide Anträge abstimmen, so dass die Ablehnung beider Anträge möglich ist. Über den weitreichenderen Antrag ist zuerst abzustimmen.
  7. Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
    1. Antrag auf Zulassung eines Gastredners
    2. Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers
    3. Antrag auf geheime Abstimmung
      • (Siehe Wahlordnung/Wahlgrundsätze Absatz 1.)
    4. Antrag auf Wiederholung der Wahl oder Abstimmung
      • (Siehe Wahlordnung/Wahlgrundsätze Absatz 5 und 6.)
    5. Antrag auf Auszählung einer offenen Abstimmung
    6. Antrag auf getrennte sowie Änderung der Reihenfolge von Wahlgängen oder Abstimmungen bzw. Anwendung eines bestimmten Abstimmungsverfahrens, auch zur gemeinsamen Abstimmung über mehrere Anträge
      • Der Antrag muß die Wahlgänge bzw. Abstimmungen genau bezeichnen und ist schriftlich einzureichen.
    7. Antrag auf Schließung der Rednerliste
      • Dieser Antrag darf nur von einem Teilnehmer gestellt werden, der sich bisher nicht an der Diskussion beteiligt hat.
      • Falls der Antrag angenommen wird:
        • müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
        • darf der Antragsteller selbst nicht mehr zum Thema reden.
    8. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
      • Der Antrag muss die gewünschte Zeit enthalten.
      • Der Antrag muss die Angabe machen, wie lange die Begrenzung gelten soll. (Z.B. für die Behandlung des aktuellen Antrags oder Tagesordnungspunktes.)
      • Eine Begrenzung auf weniger als 30 Sekunden ist nicht zulässig.
    9. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
      • Der Antrag muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage sein, die einen Bezug zum aktuellen Tagesordnungspunkt aufweist.
      • Dem Antrag wird sofort stattgegeben. Es sind weder Gegenrede noch Abstimmung noch Auszählung möglich.
    10. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
      • Der Antrag muss die Dauer der Unterbrechung enthalten.
      • Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.
    11. Antrag auf Vertagung der Sitzung
      • Der Antrag muss Ort und Datum der Fortsetzung enthalten.
    12. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
      • Der genaue Wortlaut der gewünschten Änderung muss schriftlich beim Versammlungsleiter eingereicht worden sein.
    13. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
      • Dies kann eine Hinzufügung, Streichung oder Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten sein.
      • Ein solcher Antrag muss die zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte exakt benennen.
      • Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
    14. Alternativantrag zum aktuellen GO-Antrag
  8. Wurde ein Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung oder der Tagesordnung gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.
  9. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
  10. Der Versammlungsleiter kann die Behandlung eines GO-Antrags ablehnen, sofern dieser offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde; insbesondere wenn
a. der Antrag inhaltlich einem während der Behandlung des aktuellen Tagesordnungspunktes bereits behandelten gleicht.
b. der Antrag eine bloße Wiederholung darstellt (z.B. Anträge auf Einholung eines Meinungsbilds in kurzer Folge).
c. der Antrag bei Annahme folgenlos bleibt.

Antragskommission

  1. Die Antragskommission wird vom Vorstand eingerichtet und hat das Recht zu jedem eingereichten Antrag vor dessen Behandlung eine Stellungnahme zu formalen Mängeln des Antrags abzugeben. Die Antragskommission ist gehalten, sich kurz zu fassen.
  2. Aus der Tätigkeit als Mitglied der Antragskommission darf den einzelnen Mitgliedern kein Nachteil hinsichtlich der weiteren Rechte aus dieser Geschäftsordnung erwachsen.

Änderungen dieser GO

Diese GO wurde durch den LPT 2013.2 verabschiedet und auf dem LPT 2013.3 als Anlage 1 in die Satzung aufgenommen.