SH:Kiel/Satzung

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Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Kiel

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Kiel (Kreisverband) des Landesverbandes Schleswig-Holstein (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei Deutschland Kreisverband Kiel" und die Kurzbezeichnung "PIRATEN Kiel".

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Kiel.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die Landeshauptstadt Kiel.

(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Kiel. Ansonsten gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 2 - Mitgliedschaft / Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Es gilt entsprechend die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

(2) Am Tag von Parteitagen oder Mitgliederversammlungen findet keine Aufnahme von Mitgliedern statt.

§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft

Es gilt entsprechend die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 4 - Gliederung

Es gilt entsprechend die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 5 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 6 - Organe des Kreisverbandes

(1) Organe sind der Kreisparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 19.01.2014 in Kiel.

§ 7a Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er kann als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden.

(2) Der ordentliche Kreisparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Diese Regel gilt nicht für das Gründungsjahr.

(3) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(4) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand sind.

(5) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(6) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.

(7) Der Kreisvorstand lädt mindestens 4 Wochen vorher öffentlich auf der Homepage des Landesverbandes und/oder des Kreisverbandes ein.

Zusätzlich wird jedes Mitglied in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) fristgerecht eingeladen.

(8) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens sieben Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(9) Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen. Später zu neuen Gegen­ständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitags behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden

(10) Außerordentliche Kreisparteitage können durch Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Die Fristen nach Absatz 7 verkürzen sich auf zwei Wochen.

(11) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(12) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt.

(13) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(14) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(15) Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand.

(16) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(17) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und einem Mitglied des Kreisvorstandes (dem Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter) unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(18) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(19) Wird ein Kreisparteitag ohne Vorstandswahlen durchgeführt, finden die Absätze 14 bis 16 keine Anwendung.

§ 7b Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • einem Kreisvorsitzenden,
  • einem Stellvertreter und
  • einem Kreisschatzmeister.

(2) Ein Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um eine gerade Anzahl an Beisitzern erweitert wird.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kreisschatzmeisters unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

(5) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(6) Der Vorsitzende des Kreisvorstandes oder einer seiner Vertreter vertreten den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag berichts- und gegebenenfalls rechenschaftspflichtig.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(9) Art und Häufigkeit der Zusammenkunft des Kreisvorstandes regelt dessen Geschäftsordnung.

(10) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(11) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Aufgaben - wenn möglich - auf andere Vorstandsmitglieder über.

§ 8 - Ordnungsmaßnahmen

Es gilt entsprechend die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 9 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Es gilt entsprechend die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 10 - Satzungsänderung

(1) Änderungen an dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.

§ 11 - Auflösung und Verschmelzung

Es gilt entsprechend die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 12 - Verbindlichkeit der Kreissatzung

Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Kreissatzung und den Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.

§ 13 - Parteiämter

Es gilt entsprechend die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.