RP:Kreisverband Rhein-Pfalz/Satzung

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Disambig.svg Dieser Artikel ist der Wortlaut der Satzung des Kreisverbandes Rhein-Pfalz der Piratenpartei Deutschland
  • Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31. Oktober 2009 in Ludwigshafen.
  • Geändert auf dem Kreisparteitag am 06. Februar 2010 in Ludwigshafen.
  • Geändert auf dem Kreisparteitag am 18. August 2010 in Ludwigshafen.
  • Geändert auf dem Kreisparteitag am 06. April 2011 in Ludwigshafen.
  • Geändert auf dem Kreisparteitag am 27. Juni 2012 in Ludwigshafen.
  • Geändert auf dem Kreisparteitag am 12. Juni 2013 in Ludwigshafen.
  • Geändert auf dem Kreisparteitag am 11. März 2015 in Ludwigshafen.


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I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

Die Piratenpartei Rhein-Pfalz ist ein Kreisverband der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz und richtet sich nach den Vorgaben der Landes- sowie Bundessatzung.

§ 2 Mitgliedschaft

Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des Kreisverbandes anerkennt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen.

II. Gliederung

§ 6 Kreisverband

  1. Der Kreisverband Rhein-Pfalz der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. Er führt den Namen "Piratenpartei Rhein-Pfalz".
  2. Der Sitz ist die kreisfreie Stadt Ludwigshafen. Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die kreisfreien Städte Frankenthal, Speyer, Ludwigshafen und den Landkreis Rhein-Pfalz.

§ 7 Gliederungen des Kreisverbandes

Die Gliederung des Kreisverbandes wird durch die Satzungen übergeordneter Verbände geregelt.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 8 Organe

  1. Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
    1. Kreisparteitag
    2. Kreisvorstand
  2. Die Gründungsversammlung tagte am 31.10.2009 als 1. Kreisparteitag.

§ 9 Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  2. Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  3. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich.
  4. Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Untergliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
  5. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, sofern sie ihren Beitrag entrichtet haben. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  6. Der ordentliche Kreisparteitag findet einmal im Jahr statt. Er ist durch Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  7. Die Einladung erfolgt in Textform als E-Mail oder Brief, entsprechend dem Wunsch des Piraten. Hat der Pirat keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per E-Mail verschickt.
  8. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden
    1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
    2. auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder (mindestens jedoch 7 stimmberechtigter Mitglieder), die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag gemeldet hat.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Textform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag gemäß Absatz 7 einberufen.

§ 9a Satzungs- und Programmänderung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung oder des Programms sind unter Angabe des Antragstellers in Textform beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Auf Wunsch des Antragsstellers wird er bei Behandlung des Antrags nicht namentlich genannt.
  2. Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
  3. Für Satzungsänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 2 Wochen vor dem Kreisparteitag.
  4. Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

§ 9b Amtsdauer

  1. Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer von maximal 13 Monaten.
  2. Misstrauensanträge:
    1. Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes an den Landesvorstand gestellt werden. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform.
    2. Der Landesvorstand muss unverzüglich einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

§ 10 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Personen:
    1. dem Kreisvorsitzenden
    2. seinem Stellvertreter
    3. dem Kreisschatzmeister
  2. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter werden vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.
  3. Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband.
  4. Sollte der Vorsitzende zurücktreten, kann der Vorstand aus seiner Mitte einen kommissarischen Vorsitzenden bestellen, welcher die Geschäfte bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag weiterführt.

§ 10a Aufgaben des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland.
  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgaben Widerspruch einzulegen.
  4. Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.
  5. Der Kreisvorstand gibt sich bei der ersten, konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.
  6. Die Mitglieder des Kreisvorstandes legen dem Kreisparteitag je einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

§ 10b Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen werden vom Kreisvorstand einberufen, die öffentliche Einladung erfolgt spätestens eine Woche vorher. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen.

IV. Beitrags- und Finanzordnung

§ 11 Beitrags- und Finanzordnung

Es gelten die Beitrags- und Finanzordnungen der übergeordneten Gliederungen.

V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 11.03.2015 in Ludwigshafen beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.